Normen
AVG §19 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
AVG §19 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24. März 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma Gerhard W, Steinmetzbetrieb GesmbH, G, W-Straße (Sitz des Unternehmes und somit Tatort) folgendes zu verantworten:
Die o.a. GesmbH hat im Standort G, W-Straße 257, zumindest am 06.02.1993 die ausländischen Staatsbürger
a.) K Miroslaw (polnischer Staatsbürger),
b.) K Marek (polnischer Staatsbürger) und
c.) Zuta N (jugoslawischer Staatsbürger)
beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war.
(Die o.a. Personen wurden gegen 10.30 Uhr bei der Verlegung von Fliesen auf einer Baustelle in 1220 (wohl richtig: Wien, R-Gasse, angetroffen.)"
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe
und entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß
§ 28/1/1/a Ausländerbeschäftigungsgesetz
Geldstrafe gemäß (pro Punkt S 20.000,--)
§ 28 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz S 60.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Tage
(pro Punkt 20 Tage)
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß
§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes S 6.000,--
Gesamtbetrag S 66.000,--."
Die Behörde erster Instanz ging begründend vom Inhalt der Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. Februar 1993 aus. Anläßlich seiner schriftlichen Einvernahme am 10. August 1993 habe der Beschwerdeführer zwar die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten, indem er angegeben habe, weder die im Spruch angeführten Ausländer noch die Baustelle zu kennen; von seiner Firma würden auch keinerlei Fliesenverlegungsarbeiten durchgeführt. Die Behörde erster Instanz wertete diese Rechtfertigung jedoch als Schutzbehauptung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte darin im wesentlichen geltend, er habe bereits in seiner Eingabe vom 15. Dezember 1993 (Anmerkung: betreffend eine andere als die strafgegenständliche Baustelle) darauf hingewiesen, daß die Firma S, Warschau, mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt gewesen sei und daher die betretenen ausländischen Staatsbürger Mitarbeiter dieses Unternehmens gewesen seien. Auch die hiezu vorgelegten Unterlagen, wonach die Firma S zur Lieferung und Verlegung der festgestellten Materialien am Ort des Bauvorhabens beauftragt worden sei, seien nicht berücksichtigt worden. Die G. W Handelsgesellschaft mbH vergebe Arbeiten lediglich an Subunternehmer, führe aber selbst keine Verlegearbeiten durch.
Die belangte Behörde führte am 11. Dezember 1995 - in Abwesenheit des (wie noch auszuführen sein wird, ordnungsgemäß geladenen) Beschwerdeführers - eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab sie der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 des AVG teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend ab, daß der Ausspruch "Gerhard W SteinmetzbetriebsgesmbH" durch den Ausspruch "Gerhard W GesmbH" ersetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf je 10 Tage Haft herabgesetzt wurde.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Verfahrensergebnisse und der maßgebenden Rechtslage im wesentlichen aus, am 6. Februar 1993 seien die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezeichneten Ausländer auf einer Baustelle der Gerhard W GesmbH in Wien, R-Gasse, bei Bauarbeiten durch Organe des Landesarbeitsamtes Wien bzw. des Magistrats der Stadt Wien tätig angetroffen worden. Die Ausländer seien von der Gerhard W GesmbH mit Sitz in G, W-Straße, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, beschäftigt worden. Sie seien nicht als Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines Subauftragsverhältnisses durch eine Firma S, Warschau, tätig gewesen. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für die bezeichneten Ausländer lägen nicht vor, bei den Ausländern handle es sich um zwei polnische und einen jugoslawischen Staatsbürger. Die Gerhard W GesmbH sei beim Bauvorhaben Wohnhausanlage Wien, P-Gasse, durch die Firma W. mit Kunststein und Terrazzoarbeiten beauftragt worden, die Auftragssumme habe sich auf S 3,160.476,-- bzw. aufgrund des Zusatzauftrages auf weitere S 142.900,-- belaufen. Mit Rechnung Nr. 22893 vom 8. Oktober 1993 seien der Firma W. von der Gerhard W Handelsgesellschaft mbH S 927.858,38 (nach Abzug von Teilrechnungen im Ausmaß von S 1,609.470,80) in Rechnung gestellt worden. Dieses Bauvorhaben habe den gesamten Häuserblock R-Gasse, K-Straße, P-Gasse und D-Gasse umfaßt und sei mit dem abgefragten Bauvorhaben "R-Gasse 30" ident. Mit Standort Wien, W-Straße, sei sowohl eine Gerhard W GesmbH als auch eine Gerhard W HandelsgesmbH protokolliert. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer beider Gesellschaften. Der Hauptbetrieb der Gerhard W GesmbH befinde sich nunmehr in G, W-Straße. Die Firma Gerhard W GesmbH sei von der Firma W. mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Warum die Auftragsumme an die Firma W. von einer "Gerhard W Handels GesmbH" in Rechnung gestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Feststehe, daß die Firma Gerhard W GesmbH in G, W-Straße etabliert sei und auf der Baustelle R-Gasse einen von der Firma W. erteilten Auftrag auszuführen gehabt habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die auf der Baustelle angetroffenen Ausländer hätten keine Papiere bei sich gehabt und über Befragen angegeben, für die Firma W zu arbeiten. Ein Verantwortlicher sei auf der Baustelle nicht anwesend gewesen, die Ausländer seien bei ihrer Arbeit sich selbst überlassen geblieben. Eine Firma S sei anläßlich der Amtshandlung (Betretung) nicht erwähnt worden. Wäre eine solche Firma von den Ausländern erwähnt worden, wäre dies auch aktenkundig gemacht worden. Einer der Ausländer habe vor der BPD Wien unter Beiziehung eines Dolmetschers am 7. Februar 1993 niederschriftlich angegeben, Landsleute von ihm hätten ihm eine Arbeit auf dieser Baustelle verschafft, er solle dort für einen Stundenlohn von 72,-- S arbeiten, seinen Reisepaß habe sein "Chef", dessen Namen der Ausländer mit "W" genannt habe. Unterlagen über ein Vertragsverhältnis zur Firma S seien nicht vorgelegt worden, eine weitere Fristerstreckung zur Vorlage dieser Urkunden habe in Anbetracht der hiefür bereits eingeräumten Frist als Verzögerungsversuch abgelehnt werden müssen. An dieser Beurteilung ändere auch nicht die Aussage des Zeugen Ing. Peter L., der als selbständiger Mitarbeiter der G. W Handelsgesellschaft mbH Baustellen auf technischer Ebene zu betreuen gehabt habe, und nach dessen Angaben die Firma S auf dieser Baustelle eines von mehreren Stiegenhäusern auszuführen gehabt habe. Dies schließe jedoch nicht aus, daß es sich bei den spruchgegenständlichen Ausländern nicht um Arbeitskräfte der Firma S gehandelt habe, weil es denkbar sei, daß die Firma S auf der gegenständlichen Baustelle von der Gerhard W GesmbH mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt gewesen sei, die drei angetroffenen Ausländer jedoch nicht dieser Firma, sondern der Firma des Beschwerdeführers zuzurechnen gewesen seien. Auch scheine unwahrscheinlich, daß ein jugoslawischer Staatsbürger von einer polnischen Firma in Österreich beschäftigt werde. Im Zusammenhang mit den Angaben des jugoslawischen Staatsangehörigen, wonach ihm die Arbeit auf der gegenständlichen Baustelle von einem Landsmann vermittelt worden sei, erscheine die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Ausländer seien als Erfüllungsgehilfen der Firma S tätig gewesen, völlig unglaubwürdig. Dazu komme noch, daß kein einziger der Ausländer die Firma S auch anläßlich der Amtshandlung mit nur einem Wort erwähnt habe. Erstmals im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer die Firma S ins Spiel gebracht. Verweise er auf eine Eingabe vom 15. Dezember 1993, so sei eine derartige Eingabe nicht an die Behörde erster Instanz, sondern an das Landesarbeitsamt Wien gerichtet gewesen und habe auch nicht die spruchgegenständliche Baustelle betroffen. Auf Grund dieser Beweislage gehe die belangte Behörde davon aus, daß die angetroffenen Ausländer von der Firma W direkt beschäftigt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer für diese unbewilligten Beschäftigungen der ausländischen Arbeitskräfte einzustehen habe. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bereits wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden, sodaß die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen Wiederholungstaten darstellten und der qualifizierte Strafsatz aus diesem Grunde zur Anwendung zu bringen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie in seinem Recht darauf, nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft zu werden, verletzt. In seiner Rechtfertigung habe er bereits dargelegt, daß sein Unternehmen keinerlei Fliesenverlegungsarbeiten durchführe und ihm weder die genannten ausländischen Staatsbürger noch eine Baustelle "R-Gasse" bekanntgewesen sei. Daß es sich dabei um das Bauvorhaben "P-Gasse" gehandelt habe, an dem auch die G. W Handelsgesellschaft mbH beteiligt gewesen sei, sei ihm (zu diesem Zeitpunkt) nicht bewußt gewesen. Er sei vielmehr der irrtümlichen Annahme gewesen, es habe sich um die Baustelle "S-Gasse" gehandelt, auf welche sich seine Eingabe vom 15. Dezember 1993 an das Landesarbeitsamt Wien bezogen habe und worin er bereits ausgeführt habe, daß das polnische Unternehmen S, mit dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, die Arbeiten durchgeführt habe. Ungeachtet des offenbaren Irrtums seinerseits sei er jedoch weder zu einer klärenden Stellungnahme aufgefordert noch ergänzend zu den sonstigen von ihm durchgeführten Bauvorhaben befragt worden. Noch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis habe er die Meinung vertreten, beim Bauvorhaben "R-Gasse" in keiner Weise involviert zu sein, zumal die G. W Handelsgesellschaft mbH selbst keinerlei Verlegearbeiten durchführe und diese ausschließlich an Subunternehmen weitergebe. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei ihm klar geworden, daß das Bauvorhaben "R-Gasse" mit dem Bauvorhaben "P-Gasse 10-16", an dem die G. W Handelsgesellschaft mbH auf Grund von Zulieferungen beteiligt gewesen sei, ident seien. Ihm zur Verfügung stehende Unterlagen habe er der belangten Behörde vorgelegt, zur Vorlage weiterer Urkunden im Original sei die Frist nicht ausreichend gewesen. Auch sei er selbst zu diesen Fragen überhaupt nicht einvernommen worden, vielmehr sei die Entscheidung ohne seine Anhörung gefällt worden. Dies sei rechtswidrig, weil er aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen - eine Bestätigung sei der belangten Behörde übermittelt worden - nicht in der Lage gewesen sei, der mündlichen Verhandlung beizuwohnen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei von der belangten Behörde dahingehend abgeändert worden, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen befugte Organ nicht einer Firma Gerhard W Steinmetzbetriebs GesmbH, sondern der Firma Gerhard W GesmbH die Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, die aber seit längerer Zeit bereits keinerlei operative Tätigkeiten mehr durchführe, sondern lediglich als Gesellschafterin der G. W Handelsgesellschaft mbH, die sämtliche Arbeiten abwickle, fungiere. Durch seine Einvernahme wäre auch zu klären gewesen, welches Unternehmen, für das er vertretungsbefugt sei, am gegenständlichen Bauvorhaben Arbeiten an Subunternehmen weitergegeben habe bzw. überhaupt dort tätig gewesen sei. Die Firma Gerhard W GesmbH habe jedenfalls ausländische Staatsbürger nicht beschäftigt. Die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommene Abänderung des Spruches widerspreche auch der Bestimmung des § 44a lit a VStG. Überdies bestehe keine Gewähr, daß er nicht als verantwortlicher Vertreter der G. W Handelsgesellschaft mbH nochmals bestraft würde. Auch sei die "Abänderung" des Spruches in Bezug auf die Unternehmensbezeichnungen außerhalb der Fristen für eine Verfolgungsverjährung erfolgt, weshalb die belangte Behörde das Strafverfahren von Amts wegen hätte einstellen müssen. Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die behauptete Rechtswidrigkeit erfolgreich aufzuzeigen.
Die vom Beschwerdeführer unter den verschiedensten Gesichtspunkten gerügte Beweiswürdigung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Die letztlich auf den Vorwurf hinauslaufenden Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde sei hinsichtlich der Verneinung einer zwischen der Firma G. W GesmbH und einer Firma S bestehenden Vertragsbeziehung zu Fehlschlüssen gekommen, zeigen jedoch vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung nicht auf, zumal die von der belangten Behörde dargestellten diesbezüglichen Erwägungen nicht unschlüssig sind. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu erklären, warum die belangte Behörde den in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1995 gemäß § 51g Abs. 3 VStG verlesenen, vom Landesarbeitsamt Wien niederschriftlich festgehaltenen Angaben der drei Ausländer - wonach diese für eine Firma W arbeiteten bzw. der "Chef" diesen Namen führe - nicht hätte Glauben schenken dürfen. Es wird auch in der Beschwerde nicht überzeugend dargelegt, welche Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht hätten führen können, daß diese Angaben der Ausländer nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Ob das Ergebnis einer in sich schlüssigen Beweiswürdigung durch die Behörde den Tatsachen entspricht, unterliegt nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Der Beschwerdeführer legt auch die Wesentlichkeit einer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dar, wenn er sich darauf beruft, bis zum Berufungsverfahren tatsächlich nicht gewußt zu haben, welche Baustelle (welches Bauvorhaben) spruchgegenständlich gewesen sei. Es kann nicht der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden, daß sich der Beschwerdeführer über die Identität der Bauvorhaben "R-Gasse" bzw. "P-Gasse" so lange im Unklaren gewesen ist, obwohl ein Blick in den Stadtplan diese Unklarheit auch schon vor dem 6. Juli 1995 hätte beseitigen können. Geht man ferner davon aus, daß der Beschwerdeführer zumindest seit diesem Zeitpunkt auch in der Lage gewesen wäre, angeblich existierende Unterlagen betreffend die Vertragsbeziehung zur Firma S bezogen auf die gegenständliche Baustelle der belangten Behörde vorzulegen, ist dieser darin beizupflichten, daß der bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vergangene Zeitraum von fast 6 Monaten eine - zumindest de facto gewährte - ausreichende Frist dargestellt hätte, allenfalls vorhandene Unterlagen der Berufungsbehörde zukommen zu lassen. Daran ändert auch nichts, daß ein formeller Abspruch über den gestellten Fristerstreckungsantrag nicht erfolgt ist.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann der Verwaltungsgerichtshof ferner darin nicht erkennen, daß die belangte Behörde die mündliche Berufungsverhandlung am 11. Dezember 1995 in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und beendet hat, obwohl der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen durch Vorlage einer Bestätigung der Universitätsklinik für Innere Medizin entschuldigt hatte. Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen eines Geladenen. Liegt daher ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung" gesprochen werden, die gemäß § 51 f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigen würde. Zwar wurde vom Beschwerdeführer-Vertreter in der Verhandlung eine Bestätigung der Universitätsklinik für Innere Medizin V zur Entschuldigung der Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgelegt, in der bestätigt wird, daß der Beschwerdeführer "am 11.12.1995 zu einer Bronchoskopie bestellt ist" (Anm.: Unterstreichung nicht im Original), damit hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan, daß er durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten war. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Entschuldigung für das Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung als nicht hinreichend angesehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Ansehung des bereits vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerhard W GesmbH, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als deren nach außen vertretungsbefugte Organ er tätig gewesen sei, entfalte keine Geschäftstätigkeit mehr, die G. W Handelsgesellschaft mbH hingegen sei das tätig gewordene Unternehmen gewesen, so macht damit der Beschwerdeführer keine relevante Rechtsverletzung geltend, weil er mit diesem Vorbringen die auf das in der Verhandlung verlesene Auftragschreiben gegründete Feststellung. Auftragnehmer und damit Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG sei die G. W GesmbH gewesen, nicht wirksam entkräftet.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit weiters geltend, die von Amts wegen vorgenommene "Abänderung" des Bescheidspruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde in Hinblick auf die korrekte Firmenbezeichnung sei nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgenommen worden, die belangte Behörde hätte vielmehr das Verfahren im Hinblick auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung einzustellen gehabt. Dazu ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Auch nimmt die Richtigstellung der Firmenbezeichnung Verfolgungshandlungen nicht ihre verjährungshemmende Wirkung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodaß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen muß. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es nicht einmal erforderlich, dem Beschuldigten vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG verantworten zu müssen, wenn die Tathandlung selbst im Sinne der verletzten Verwaltungsvorschrift - im Beschwerdefall sohin der zur Last gelegten Verstöße gegen das AuslBG - eindeutig individualisiert ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0242, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Beschwerdeführer in ihrem Straferkenntnis vom 24. März 1994 für die rechtswidrige Beschäftigung konkret genannter Ausländer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht. Die genannte Verfolgungshandlung erhielt damit - entgegen den anderslautenden Beschwerdeausführungen - sämtliche wesentlichen Elemente des Tatvorwurfes und war unzweifelhaft auf die Person des Beschwerdeführers abgestellt.
Es kann demnach aus dem Blickwinkel der Tauglichkeit der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlung und damit der Verfolgungsverjährung nicht erheblich sein, daß diesem erst im angefochtenen Bescheid angelastet wurde, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener der Gerhard W Gesellschaft mbH verantworten zu müssen, weil die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Beschwerdeführers nicht Sachverhaltselement der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war. Die gegen die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung gerichteten bzw. auf deren Untauglichkeit aufbauenden Ausführungen der Beschwerde vermögen daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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