VwGH 94/09/0260

VwGH94/09/02607.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Waltraud R in W, vertreten durch Mag. DDr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juli 1994, Zl. UVS-07/13/01105/93, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs5 impl;
VwGG §41 Abs1;
VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs5 impl;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Organwalter der Bundespolizeidirektion Wien kontrollierten über Aufforderung am 15. Juli 1993 die Baustelle Wien IV. In der darüber erstatteten Anzeige wurde ausgeführt, daß dort vier namentlich genannte ausländische Staatsbürger (drei Polen, ein Tscheche) ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (= AuslBG) für die Fa. F beschäftigt gewesen seien. Diese hätten nach Fluchtversuch übereinstimmend angegeben, für die genannte Firma, von der keine weiteren Personen anwesend waren, zu arbeiten. Der für das Bauvorhaben zuständige Gesamt-Bauleiter habe bestätigt, daß die Errichtung des Gerüstes der Fa. F übertragen worden sei.

Mit schriftlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. August 1993 wurde der Beschwerdeführerin die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung sowie zur Beibringung von Beweismitteln gegeben.

Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht nach.

Mit Datum vom 21. Oktober 1993 erging das erstinstanzliche Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der F Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen derer Gewerbeberechtigung mit Standort in Wien am 15.7.1993, um 13.35 Uhr, auf der Baustelle in Wien 4 folgende Ausländer mit dem Aufbau eines Gerüstes beschäftigt wurden, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war:

K Z, tschechischer Staatsbürger, geb. 15.6.1958

K K, poln. Staatsbürger, geb. 11.5.1961

C P, poln. Staatsbürger, geb. 4.7.1973

W A, poln. Staatsbürger, geb. 7.11.1964

Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 231/88 und BGBl. Nr. 450/90.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. vier Geldstrafen von je 30.000.- S, insgesamt 120.000.- S falls diese uneinbringlich ist, vier Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen, insgesamt 40 Tagen verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

12.000.- Schilling als Beitrag zu den Kosten des

Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

132.000.- Schilling. Außerdem sind die Kosten des

Strafvollzuges zu ersetzen."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und Hinweisen auf die Anzeige und die Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren trotz Androhung der Rechtsfolgen ausgeführt, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat als erwiesen angenommen worden sei. Da die Beschwerdeführerin auch ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben und auch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe, sei ihre diesbezügliche Lage als günstig angenommen, die Strafe aber so bemessen worden, daß der Lebensunterhalt nicht gefährdet erscheine. Die einschlägigen Vorstrafen und die große Zahl der anhängigen Verfahren seien erschwerend und kein Umstand als mildernd gewertet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ne, Berufung, in der sie angab, die F GesmbH bediene sich fallweise der C GesmbH mit Sitz in Gerasdorf als Subunternehmen. Die C G wieder stehe mit der C in Bratislava in Geschäftsverbindung und bilde Arbeiter dieser Gesellschaft als "Volontäre" aus. Darüber beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Vertretern der C und wendete sich weiters gegen die Strafbemessung.

Die belangte Behörde forderte daraufhin die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu folgenden Punkten auf:

  1. "a) Bekanntgabe, für wen (Bauträger/Auftraggeber etc.) die Firma F Ges.m.b.H. in 1040 Wien arbeitete (Zeitraum um den 15.7.1993),
  2. b) Anbote der Firma F Ges.m.b.H. und Auftragserteilung an die Firma F Ges.m.b.H. zur Durchführung der Arbeiten in 1040 Wien im Zeitraum um den 15.7.1993,
  3. c) Auftragsvolumen,
  4. d) gelegte Rechnungen (Teilrechnungen) der Firma F Ges.m.b.H. und erhaltene Zahlungen,
  5. e) Anbote der Firma C Ges.m.b.H. bzw. Auftragserteilung an diese,
  6. f) genaue Leistungsbeschreibung der von der Firma C Ges.m.b.H. durchzuführenden Arbeiten; Auftragsvolumen,
  7. g) gelegte Rechnungen der Firma C Ges.m.b.H. bzw. von der Firma F Ges.m.b.H. an die Firma C Ges.m.b.H. geleistete Zahlungen,
  8. h) komplette Nebenabreden bei der Auftragserteilung an die Firma C Ges.m.b.H. (insbesondere wer trug Gewährleistung, wer stellte Material, wer teilte einzuhaltende Fristen, Arbeitsdurchführung ein; gab es mit dem Verantwortlichen der Firma C Ges.m.b.H. über Anordnungsbefugnis gegenüber Arbeitern Vereinbarungen?),
  9. i) gewöhnlicher Betriebszweck der Firma F Ges.m.b.H.; Unterschiede der an die Firma C Ges.m.b.H. vergebenen Arbeiten zum Betriebszweck der Firma F Ges.m.b.H.,
  10. k) Maßnahmen der Firma F Ges.m.b.H. bei Auftragsvergabe an die Firma C Ges.m.b.H. zur Prüfung, ob diese gewerberechtlich hiezu befugt ist,
  11. l) Bekanntgabe, ob bzw. wieviele eigene Arbeiter der Firma F Ges.m.b.H. auf der Baustelle tätig waren und welche Arbeiten sie durchführten,
  12. m) verwendeten die Arbeiter der Firma C Ges.m.b.H. eigenes Material und/oder Werkzeug oder solches der Firma F Ges.m.b.H., bzw. im Falle einer Teilung, in welchem prozentuellen Ausmaß eigenes oder solches der Firma F Ges.m.b.H."

Nachdem die belangte Behörde - wie den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist - weitere Beweise eingeholt hatte, wurde für den 6. Juli 1994 gemäß § 51e Abs. 1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Diese Verhandlung wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der von ihr als Zeugen beantragten Vertreter der C G durchgeführt; die Beschwerdeführerin war hiebei aber anwaltlich vertreten. Mit gleichem Datum erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Vorsitzende Dr. F, den Berichter Dr. B und die Beisitzerin Dr. H über die Berufung der Frau Waltraud R vom 17.11.1993 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt f.d. 10. Bezirk, vom 21.10.1993, Zahl MBA 10-S 7905/3, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, i.d.F. BGBl. Nr. 231/88 und BGBl. Nr. 450/90, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.7.1994 entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Hingegen wird der Berufung in der Straffrage insoferne Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je S 30.000,-- pro beschäftigtem Ausländer auf je S 20.000,-- pro beschäftigtem Ausländer, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen pro beschäftigtem Ausländer auf je 5 Tage pro beschäftigtem Ausländer, herabgesetzt werden und dementsprechend ermäßigt sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf je S 2.000,--.

Der Berufungswerberin wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."

Zur Begründung wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, die Berufung und der Inhalt der durch die belangte Behörde erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung (siehe die vorher erfolgte Darstellung des Sachverhaltes) wiedergegeben; dann wird weiters ausgeführt, auf Grund dieser Aufforderung zur Rechtfertigung sei von der Beschwerdeführerin folgendes Schreiben eingelangt:

"In obiger Angelegenheit teile ich mit, daß für die Einschulung der Voluntäre Herr Diplom-Ingenieur M verantwortlich war. Unter einem lege ich das Schreiben vom 3.8.1992 ebenso vor wie die Niederschrift vom 29.6.1992, welche dieses Vorbringen bestätigen. Ich darf Sie ersuchen sich in dieser Angelegenheit an Herrn Dipl.-Ing. M zu wenden."

Weiters sei ein Schreiben der C GesmbH G an M vom 3. August 1992 mit folgendem Text vorgelegt worden:

"Aus gegebenem Anlaß verweisen wir auf o.a. Vereinbarung, die nach wie vor in vollem Umfang Gültigkeit hat. Insbesonders weisen wir auf Ihre eingegangenen Verpflichtungen hin, da diese ausschließlich von Ihnen wahrgenommen werden müssen. Eine Übernahme unsererseits für den rechtmäßigen Ablauf der Einschulung der von Ihnen entsandten Einschulungskräfte kann unter keinen Umständen erfolgen. In Ihrem Interesse müssen wir Sie daher auch schriftlich auffordern, während Ihrer Abwesenheit einen Stellvertreter zu bestimmen, der, in Kenntnis seiner Rechte und Pflichten, auch tatsächlich den Erfordernissen in vollem Umfang gerecht wird."

Letztlich sei auch eine Kopie einer Niederschrift, aufgenommen vor dem Landesarbeitsamt Wien am 9. Juni 1992 mit Herrn M, beigelegen, welche laute:

"Ich bin Geschäftsführer der Firma C-Bratislava und gewesener Mitarbeiter der F. Es wurde für mich ein BB-Antrag auf stundenweise Beschäftigung bei der F gestellt. Antrag auf Normalbeschäftigung oder stundenweise Tätigkeit (Ergänzung durch Herrn Dr. Fe). Firma F verleiht an C-Bratislava in Sub Material (Mitteilung von Herrn Ing. R). Herr M, Geschäftsführer, erklärt, daß Leute der Fa. C die im 11. Bezirk auf einer Baustelle angetroffen wurden, im Rahmen einer Einschulung dort tätig waren. Herr M, gelernter Statiker, soll mithelfen, Unfälle zu vermeiden und seine Leute hier einweisen."

Ansonsten sei in dem Schreiben lediglich um Fristerstreckung bis 15. Jänner 1994 zwecks Vorlage der weiteren verlangten Urkunden ersucht worden. Am 14. Jänner 1994 sei ein weiterer Fristerstreckungsantrag bis 15. Februar 1994 eingelangt. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. November 1993 daher bis dato nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde habe daher in der Folge bei den meldungslegenden Polizeibeamten erhoben, ob im Hinblick auf die gegenständliche Anzeige außer den vier namentlich genannten Ausländern auch andere Personen an der Gerüstaufstellung gearbeitet hätten bzw. ob Beschäftigte einer Firma C GesmbH oder Firma C Bratislava zugegen gewesen seien. Beide Beamte hätten berichtet, daß sie außer den vier in der Anzeige angeführten Personen keine andere Person wahrgenommen hätten, welche in irgendeiner Form an der Aufstellung des Gerüstes mitgewirkt hätte. Die vier genannten Angezeigten hätten übereinstimmend angegeben, daß sie im Auftrag der F GesmbH das Gerüst aufstellten. Von einer C GesmbH oder C Bratislava sei niemand an der Gerüstbaustelle anwesend gewesen; ebenso hätte es keine Anzeichen gegeben, daß die letztgenannten Firmen bei den Aufstellungsarbeiten des Gerüstes sonst beteiligt gewesen seien.

Die belangte Behörde habe zudem das Auftragsschreiben der Firma Ha GesmbH vom 19. November 1992 eingeholt. Der Auftrag zur Errichtung des Fassadengerüstes am Bauvorhaben Wien IV sei auf Grund des Anbotes vom 17. November 1992 an die F GesmbH ergangen. Letztere habe zudem auch die Rechnung gelegt.

Es habe sich sohin aus dem gesamten Akteninhalt kein einziger Hinweis darauf ergeben, daß nicht die F GesmbH das gegenständliche Gerüst aufgestellt hätte, sondern im Gegenteil hätten alle Indizien auf die F GesmbH hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1994 habe der nach Vollmachtswechsel erschienene Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben:

"Im Hinblick darauf, daß der Vollmachtswechsel erst vor zwei bis drei Wochen stattgefunden hat, der Kanzlei P dabei ein umfangreiches, aber ungeordnetes und unvollständiges Aktenkonvolut übermittelt wurde und dem vorherigen Vertreter seitens des UVS ein Auftrag erteilt wurde, den dieser nicht erfüllt hatte, sowie im Hinblick auf die große Anzahl der gegen die BW anhängigen Verfahren beantrage ich die Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Erfüllung der Aufforderung vom 26.11.1993. Ich habe in diesen Akt nicht Einsicht genommen.

Sämtliche bisherigen Beweisanträge bleiben aufrecht. Weiters beantrage ich die persönliche Einvernahme der BW (Ladung per angegebener Anschrift) zum Beweis dafür, daß im Hinblick auf Tatzeit ein eigens beauftragter Verantwortlicher, nämlich Dipl.-Ing. M, bestellt war, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und Konkurs der Gesellschaft. Über Vorhalt, ob damit ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG gemeint ist:

eine solche Beauftragung wird behauptet, worauf die bisherigen vorgelegten Schriftstücke betreffend M vorgehalten werden, aus denen sich eine solche Beauftragung nicht ergibt.

Weiters wird die persönliche Einvernahme der vier ausländischen Arbeiter beantragt zum Beweis dafür, daß es sich dabei um Volontäre handelte.

Vorsichtshalber wird vorgebracht, daß Frau R infolge Unkenntnis der Gesetzeslage kein Verschulden trifft. Beweis:

Parteieneinvernahme. Es wird vorgehalten, daß zwischen der BW (bzw. ihrem jeweiligen Vertreter) und behördlichen Stellen bereits vor gegenständlichem Tatzeitpunkt Unterredungen stattfanden, wo seitens der Behörde auf die Nichtzulässigkeit der Vorgangsweise hingewiesen wurde, seitens der BW die Zulässigkeit bejaht wurde."

Damit habe die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen nicht konkretisiert. Zu der vom Vertreter der Beschwerdeführerin angeführten kurzen Einarbeitungszeit seit dem Wechsel des Vertreters werde angemerkt, daß ein Vertreterwechsel eine Angelegenheit sei, welche ausschließlich in der Privatsphäre der Beschwerdeführerin liege; daraus könne kein Anspruch auf Vertagung einer Verhandlung abgeleitet werden, zumal es der neue Vertreter der Beschwerdeführerin nicht einmal der Mühe wert gefunden habe, in dem Zeitraum seit Übernahme der Vertretung Akteneinsicht zu nehmen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreichten, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten würden. Fehle es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liege kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe. Auf unbestimmte und allgemein gehaltene Einwendungen des Beschuldigten müsse nicht eingegangen werden (vgl. z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0327, und vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0197). Verstöße der Parteien gegen die Mitwirkungspflicht seien als Bewertung des Parteiverhaltens in die Beweisüberlegungen einzubeziehen. Ihnen komme insbesondere dort hohe Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne, weil es sich um Beweismittel handle, die praktisch nur der Partei zugänglich seien, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt seien. Der Mitwirkung der Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall angesichts des belastenden ersten Augenscheins und der von der Firma Ha vorgelegten Unterlagen besondere Bedeutung zugekommen. Die Beschwerdeführerin sei zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden, die in ihren Geschäftsbereich reichten und von der Behörde anders nicht hätten beigeschafft werden können. Gerade die Nichtherausgabe von Beweismitteln, welche die Behörde nur durch die Parteien erlangen könne, wiege in der Beweiswürdigung angesichts eines belastenden ersten Anscheins und weiterer belastender Erhebungsergebnisse besonders schwer. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen konkret gestaltet. Obwohl es sohin an einer konkreten Gegendarstellung mangle und die Verhältnisse bei Antreffen der vier ausländischen Arbeitnehmer am Tatort völlig unbestritten geblieben seien, sei in der mündlichen Verhandlung der Zeuge, der die Anzeige erstattet hatte, einvernommen worden. Er habe angegeben:

"Ich habe an gegenständlichen Vorfall deshalb noch gute Erinnerung, weil ich mir handschriftliche Notizen gemacht habe. Diese stelle ich in Kopie zur Verfügung.

Es ist branchenbekannt, daß die Firma F GmbH. immer wieder Ausländer beschäftigt ohne Bewilligung, weil dies billiger kommt und in Branchenkreisen der Tip gegeben wird, man solle es so wie die F machen, dies komme billiger. Bei der gegenständlichen Baustelle handelte es sich um eine Großbaustelle, die F war zur Aufstellung des Gerüstes beauftragt. Auf der Baustelle arbeiteten auch andere Firmen, aber nicht gerüsttechnisch. Es standen bereits andere Gerüstteile der F, dies ist erkennbar aus der Art des Gerüstbaus und den Markierungen, tatsächlich gearbeitet wurde nur an einem Teil des Gerüstes ("Passage" straßenseitig). Meine Beobachtung am 15.7.1993 begann ungefähr gegen 13.00 Uhr, meine erste Notiz ist 13.15 Uhr (Zeitpunkt meines Anrufes bei der Polizei). Ich habe vier Personen beim Aufstellen des Gerüstes gesehen. Dieser Teil wurde straßenseitig aufgestellt, und zwar eine sogenannte "Passage" (Überdachung des Gehsteiges für Fußgänger), sodaß die vier Arbeiter sich zum Großteil auf Gehsteigniveau befanden. Ich habe mit den Arbeitern gesprochen, dabei stellte ich fest, daß einer ein Slowake ist und schloß daraus, daß auch die anderen Slowaken sind, dies hat sich als falsch erwiesen. Ich habe hauptsächlich mit dem Slowaken gesprochen, er konnte passabel deutsch, wie auch die anderen. Ich habe dabei ein unverfängliches Gespräch geführt, in dem ich herausfand, daß sie bei der F arbeiten, daß sie S 2.500,-- pro Woche alle vier zusammen verdienen, daß sie von Sonntag bis Sonntag arbeiten und daß sie diese Arbeit schon längere Zeit machen.

Ich habe dann beim LAA Wien angerufen und die Auskunft erhalten, daß niemand für eine Kontrolle verfügbar sei und ich mich an die Polizei wenden möge. Dies habe ich um 13.15 Uhr getan. Es wurde mir zugesagt, in 10 bis 15 Minuten einen Wagen zu senden. Ich habe die Telefonate aus meinem Auto geführt, das in Sichtkontakt zur Baustelle stand.

Während der gesamten Zeit meiner Beobachtung war keine andere Person beim Gerüst anwesend, also insbesondere keine Aufsichts- oder Schulungsperson. Nach Eintreffen der Funkstreife versuchten die vier zu flüchten, wurden gestellt und die Amtshandlung durchgeführt. Ich ging ca. eine halbe Stunde nach Eintreffen der Funkstreife vorerst weg. Die Zeit meiner ununterbrochenen Beobachtung war ca. eine Stunde.

Ich bin später noch mehrmals vorbeigefahren. Ich wollte Fotos anfertigen, dies war aber wegen Regens nicht möglich. Trotz Regen arbeiteten die selben vier Personen (sonst war niemand anwesend) am Gerüst bis 18.00 Uhr weiter. Ich sah zu diesem Zeitpunkt, wie sie sich von der Baustelle entfernten.

Am Folgetag konnte ich feststellen, daß die selben vier Personen weiterarbeiteten (sonst niemand), worauf ich erneut die Polizei verständigte.

Über Befragen des BwV:

Ja, es ist zutreffend, daß ich unmittelbarer Konkurrent

der F bin.

Ob an diesem Tag der Name der F auf dem Gerüst angebracht war, weiß ich nicht.

Es gab mit Sicherheit kein Firmenschild einer anderen Gerüstbaufirma. Ein Schild einer "C" gab es bei keiner Gerüstbaustelle.

Ich bin aus folgenden Umständen sicher, daß die Arbeiter für die F arbeiteten:

  1. 1) Sie haben es mir direkt auf Befragen gesagt,
  2. 2) der Auftrag der Firma Ha war an die F ergangen,
  3. 3) das Gerüstbaumaterial stammt von der F.

Ich habe die Arbeiter auch gefragt, ob sie Volontäre sind, sie haben sowohl gesagt, daß dies vorgeschoben wird, damit sie hier arbeiten können, als auch, daß sie Gesellschafter ohne nähere Angaben sind.

Die Frau Waltraud R ist mir weder geschäftlich noch privat bekannt."

Da diese Aussage in sich schlüssig sei, mit den Wahrnehmungen der meldungslegenden Beamten übereinstimme und die Wahrnehmungen auch gar nicht bezweifelt worden seien, bestehe für die belangte Behörde kein Anlaß, diesen nicht zu folgen.

Somit stehe als Sachverhalt fest, daß die vier ausländischen Personen ein Gerüst in Wien IV aufgestellt hätten, wobei sie in keiner Weise durch eine Schulungsperson beaufsichtigt oder eingeschult worden seien. Da der Auftrag an die Firma F ergangen sei, aus dem Akteninhalt keine anderen Hinweise hervorgekommen seien, aus denen sich eine Weitergabe des Auftrages ergeben habe, und die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich eine allgemein gehaltene, trotz mehrfacher Gelegenheit nicht belegte Behauptung aufgestellt habe, seien die ausländischen Arbeiter der Firma F zuzuordnen gewesen.

Die allgemein gehaltene Behauptung, es habe sich um Volontäre gehandelt, sei allein schon deshalb nicht zutreffend, weil die vier ausländischen Arbeitskräfte ihre Tätigkeiten über längere Zeit hindurch selbständig ausgeübt hätten, ohne daß eine Bezugsperson vorhanden gewesen sei, welche für schulende Erklärungen zur Verfügung gestanden wäre. Damit liege ein Schulungszweck (= Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis) nicht vor. Die im § 3 Abs. 5 AuslBG genannten Tatbestandselemente müßten jedoch allesamt vorliegen, ansonsten sei die Tätigkeit als bewilligungspflichtige Beschäftigung anzusehen (vgl. z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0058, vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0280, u.v.a.). Denn zwecks Vermeidung der Umgehung arbeitsrechtlicher und fremdenrechtlicher Vorschriften seien keine Volontariate anzuerkennen, mit deren Hilfe ein Unternehmer sein Geschäft überwiegend betreiben wolle (vgl. beispielsweise Landesgericht Wien, ArbSlg. 3957; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 137 zu § 1151). Im Zweifel sei das Vorliegen eines Dienstverhältnisses anzunehmen, insbesondere wenn die geleisteten Dienste den Betriebserfordernissen des Unternehmens zugute kommen, in dem die Tätigkeit entfaltet werde (vgl. Landesgericht Wien, ArbSlg. 6877, u.a.). Somit stehe fest, daß zwischen der Firma F und den vier ausländischen Arbeitern ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des AuslBG vorgelegen sei. Da für diese Arbeitnehmer keine Bewilligung im Sinne des AuslBG gegeben gewesen sei, sei die objektive Tatseite erfüllt.

Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, daß diese zur Tatzeit laut Registerakt des Handelsgerichtes Wien Gesellschafterin der Firma F GesmbH mit einer Stammeinlage von S 380.000,-- und vertretungsbefugte Geschäftsführerin gewesen sei. Sie sei daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin sei in der außerordentlichen Generalversammlung der Ma GesmbH (später Namensänderung auf F GesmbH) am 4. August 1987 erfolgt und sei zur Tatzeit aufrecht gewesen.

Die in der mündlichen Verhandlung in allgemeiner Form behauptete Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG sei weder konkretisiert noch in irgendeiner Weise belegt worden; hiezu werde angemerkt, daß die vorgelegten Schreiben betreffend M keinen Hinweis auf eine rechtsgültige Übertragung der Verantwortung bieten könnten, sei darin doch weder ein bestimmter klar abgegrenzter räumlicher oder sachlicher Bereich enthalten noch eine rechtsgültige Zustimmungserklärung oder die Einräumung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 4 VStG vorgesehen.

Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, daß diese zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zur Verhandlung geladen gewesen, aber ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Gemäß §§ 51 f Abs. 2 VStG hindere das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin weder die Durchführung der Verhandlung noch die Verkündung des Bescheides. Es bestehe kein Anspruch, in jedem Fall persönlich gehört zu werden, sondern es bestehe nur der Anspruch auf Einräumung der Möglichkeit des Parteiengehörs. Diese Möglichkeit sei der Beschwerdeführerin eingeräumt worden, sie habe diese Möglichkeit durch Entsendung ihres bevollmächtigten Vertreters auch wahrgenommen. Dessen Verhalten sei der Beschwerdeführerin als ihr eigenes zuzurechnen. Mache die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter keine konkreten Angaben, sondern beantrage sie durch diesen lediglich ihre persönliche Einvernahme, obwohl ihr die Möglichkeit eingeräumt worden sei, so sei diesem Antrag nicht stattzugeben.

Der Antrag auf Einvernahme der vier ausländischen Arbeiter werde abgelehnt, weil die Umstände, in denen diese ihre Arbeitstätigkeit ausgeübt hätten, nicht bekämpft seien und die Frage, ob es sich um Volontäre handle oder nicht, eine reine Rechtsfrage sei. Der Antrag auf Einvernahme des Michael R und des Dr. Fe (für die C G) werde abgewiesen, weil mangels einer konkreten Gegendarstellung der Beschwerdeführerin deren Einvernahmen reine Erkundungsbeweise gewesen wären, welche unzulässig seien. Zudem sei das in der Berufung genannte Beweisthema (Nachweis, daß kein Beschäftigungsverhältnis vorliege) eine Rechtsfrage, wobei die zur Beurteilung dieser Rechtsfrage hervorgekommenen Tatsachen nicht bekämpft worden seien.

Der Antrag auf Einvernahme des M sei einerseits aus den gleichen Gründen wie bei Michael R abzuweisen gewesen, andererseits - in der Frage der verantwortlichen Beauftragung - deshalb, weil eine zum jetzigen Zeitpunkt hierüber errichtete Zeugenaussage keine Beweiskraft entfalte. Denn eine verantwortliche Beauftragung könne nur dann anerkannt werden, wenn hierüber ein aus der Zeit vor Begehung der Tat stammender Zustimmungsnachweis bereits bestehe und nicht erst nach der Tat durch eine abzulegende Zeugenaussage errichtet werde.

Des weiteren seien die beantragten Zeugen insofern objektiv nicht notwendig, als die Umstände der Arbeitstätigkeit an der Baustelle Wien IV unbestritten seien und die Frage, ob es sich um ein Volontariatsverhältnis handle, nicht nach den Behauptungen der Beteiligten, sondern nach den wahren objektiven Umständen (= wahrer wirtschaftlicher Gehalt) der Tätigkeit rechtlich zu beurteilen sei.

Zur Strafhöhe sei erwogen worden, daß die Strafen herabgesetzt worden seien, weil die Beschwerdeführerin auf Grund des nunmehrigen Konkurses derzeit ein unterdurchschnittliches Einkommen beziehe und vermögenslos sei. Eine weitere Herabsetzung sei aus folgenden Gründen nicht in Betracht gekommen:

Die Taten hätten in erheblichem Maße die Interessen am Schutz des österreichischen Arbeitsmarktes vor illegaler und den österreichischen Arbeitsmarkt nachteilig beeinflussender Ausländerbeschäftigung geschädigt. Deshalb sei der Unrechtsgehalt der Taten an sich groß, zumal der Beschwerdeführerin durch den Einsatz billiger ausländischer Arbeitskräfte wirtschaftliche Vorteile erwachsen seien. Die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich gehandelt, weil der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 eindeutig und unmißverständlich sei und eindeutig kein Schulungszweck vorliege und die Beschwerdeführerin anläßlich des mit ihrem damaligen Rechtsvertreter Dr. S am 17. Juni 1992, 14.00 Uhr, auf deren eigenen Wunsch im Landesarbeitsamt Wien geführten Gespräches darauf hingewiesen worden sei, daß die für das gegenständliche Verfahren relevante Vorgangsweise keine Volontariatsverhältnisse begründen könne. Bei der Strafbemessung sei der Umstand bestimmend gewesen, daß die Beschwerdeführerin die Beschäftigung von vier Ausländern zu verantworten habe. Es sei vom dritten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 (S 10.000,-- bis S 120.000,--) auszugehen gewesen. Da die Beschwerdeführerin bereits einmal wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft worden sei, sei dieser Umstand als erschwerend zu werten gewesen. Auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und die Vermögenslosigkeit sei Bedacht genommen worden. Sorgepflichten könnten mangels jeglichen Hinweises und mangels Bekanntgabe keine angenommen werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe seien die verhängten Geldstrafen nunmehr angemessen und keineswegs zu hoch. Die Ersatzfreiheitsstrafen seien aber herabzusetzen gewesen, weil gemäß § 16 VStG von einer höchsten Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auszugehen gewesen sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei nach den gleichen Regeln der Strafbemessung (§ 19 VStG) festzusetzen gewesen, mit Ausnahme jener Umstände, die auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen beruhten. Da von unterdurchschnittlichem Einkommen und mangelndem Vermögen ausgegangen worden sei, habe die verhängte Geldstrafe in Relation zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in bezug auf die jeweils in Frage kommenden Strafrahmen der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend bemessen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, aber auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der zum Tatzeitpunkt letzten Novelle BGBl. Nr. 19/1993, anzuwenden.

Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des AÜG, BGBl. Nr. 196/1988.

Gemäß § 2 Abs. 3 AuslBG sind den Arbeitgebern gleichzuhalten a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG.

Dazu ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1451 der Beilagen, XIII. GP) u.a. ausgeführt:

"Dem Zweck der vollständigen Erfassung des eingangs umschriebenen Personenkreises, sofern dieser nicht überhaupt vom Geltungsbereich ausgenommen ist, dient neben der Definition der Ausländer als Nichtösterreicher im § 2 Abs. 1 vor allem die Umschreibung der Beschäftigung im § 2 Abs. 2. Bei der Erfassung der Ausländer kommt es vornehmlich nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung kann in einem Arbeitnehmerverhältnis - wozu auch Lehrverhältnisse zählen -, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, aber auch unter Umständen erfolgen, unter denen gar kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person besteht, die den Ausländer verwendet.

Bei der Beurteilung, ob es sich um arbeitnehmerähnliche Verhältnisse handelt, wird auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, und die dazu ergangene Judikatur Bedacht zu nehmen sein."

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen nach § 3 Abs. 5 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten ist insbesondere im 5. Abschnitt des VStG, BGBl. Nr. 52/1991, geregelt. Nach § 51e Abs. 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden. Die Parteien sind nach Abs. 4 der genannten Bestimmung so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert der Umstand, daß eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache ganz allgemein betrifft, ist dieses über weite Strecken mit dem Vorbringen in den anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend verschiedene Übertretungen des AuslBG ident. Es genügt daher insbesondere zur Frage der Volontärseigenschaft der beschäftigten Ausländer, der vertragsrechtlichen Konstruktion mit der C G bzw. C Bratislava sowie der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren auf die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0268, und vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0168 und Zl. 94/09/0186, zu verweisen.

Dagegen, daß dem Fristerstreckungsantrag des Anwaltes von der belangten Behörde nicht Folge gegeben wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Vorgangsweise der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine Bedenken. Da der Beschwerdeführerin im Verfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen von Beweisen geboten worden ist und diese Gelegenheit von ihr entweder überhaupt nicht oder nicht entsprechend genützt wurde, kann sie aus ihrer nicht hinreichenden Mitwirkung am Verwaltungsverfahren für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen entscheidenden Vorteil erreichen.

Was die Frage der persönlichen Ladung der Beschwerdeführerin betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 51e Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 9 des Zustellgesetzes ausgesprochen, daß dann, wenn der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 51e Abs. 1 VStG ordnungsgemäß geladen worden ist, es keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten mehr bedarf (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0168, mit weiterer Rechtsprechung).

Wenn die Behauptung aufgestellt wird, Dipl.-Ing. M sei als Verantwortlicher für die "Volontäre" bestellt gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine derartige Bestellung - soll sie im Sinne des § 9 VStG wirken - erst ab dem Zeitpunkt wirksam ist, an dem der Behörde die Zustimmung der bestimmten Person nachgewiesen worden ist. Dafür, daß es rechtzeitig zu einer solchen Meldung gekommen wäre, gibt es weder ein Vorbringen noch sonst irgendwelche Anzeichen.

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Verwertung der Aussage des "Konkurrenten K", insbesondere in die Richtung, daß es sich bei den beschäftigten Ausländern nicht um Volontäre gehandelt habe, weil für die Frage der Volontärseigenschaft nur Erhebungen hinsichtlich eines Vertragsverhältnisses mit der F GesmbH hätten maßgebend sein können.

Dem ist entgegenzuhalten, daß für ein Volontärsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 5 AuslBG maßgebend ist, daß die Ausländer ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis und ohne Arbeitspflicht sowie Entgeltsanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich eingesetzt werden. Der insbesondere auf die amtliche Wahrnehmung gestützte Sachverhalt im Beschwerdefall zeigt aber, daß die Ausländer bezahlt wurden und keine Einschulungsorgane anwesend waren. Bereits dieser Hinweis zeigt die Unhaltbarkeit der Beschwerdeargumentation. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zukommenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Dolp3, S. 548 ff) auch hinsichtlich der Verwertung der Aussage des genannten Zeugen nicht finden, daß die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig oder - unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren - unvollständig gewesen wären.

Die Beschwerde behauptet unter Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch ohne weitere Angaben Aktenwidrigkeit, weil die Beschwerdeführerin seit 8. Juni 1993 nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei, sondern diese Funktion von einer anderen Person wahrgenommen worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Eintragung der Geschäftsführung im Firmenbuch nur deklarative Bedeutung zukommt, weil die Bestellung eines Geschäftsführers mit Beschluß der Gesellschafter erfolgt. Es wäre daher Aufgabe der Beschwerdeführerin im Rahmen der sie auch im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungsverpflichtung gewesen, bei den mehrfach gebotenen Gelegenheiten auf diesen Umstand hinzuweisen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es nämlich versagt, bei seiner Entscheidung Tatsachen zu berücksichtigen, die der belangten Behörde ohne ihr Verschulden erst nach dem Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung bekannt geworden sind. Unter das sogenannte Neuerungsverbot nach § 41 VwGG fallen sogar Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren wegen Untätigkeit der Partei unterblieben sind (vgl. in diesem Sinne bereits die Ausführungen im bereits genannten Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0186, mit Angabe weiterer Rechtsprechung).

Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Strafbemessung und bringt vor, die Beschwerdeführerin habe nicht vorsätzlich gehandelt, sie habe vielmehr eine andere Rechtsauffassung vertreten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorerst zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin schon auf Grund ihrer Funktion als alleinige Geschäftsführerin verpflichtet gewesen wäre, sich laufend in ausreichender Weise mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen, um sich in der Folge den Vorschriften entsprechend verhalten zu können. Auf Grund der Kontaktnahme und des Inhaltes der Gespräche von Vertretern der Beschwerdeführerin mit Bediensteten des Landesarbeitsamtes wäre seitens der Beschwerdeführerin bei objektiver und vernünftiger Betrachtung wohl eine andere Vorgangsweise angezeigt gewesen (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0186). Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte daher nicht als gering gewertet werden. Milderungsgründe sind keine festgestellt worden. Die außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG scheidet damit genauso von vornherein aus wie die Möglichkeit des Absehens von der Strafe (§ 21 VStG). Die Strafe wurde von der belangten Behörde ohnehin lediglich mit dem Doppelten der Mindeststrafe (= 17 v.H. der Höchststrafe) festgesetzt. Auch der Hinweis auf die schlechte Vermögenslage bzw. den mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien eröffneten Konkurs über die F GesmbH vermag in der Frage der Strafbemessung im Rahmen der auf Verfahrensfehler und unschlüssige Ermessensübung beschränkten Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen. Wenn die Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sachlage die Unmöglichkeit der Bezahlung der über sie verhängten Strafen rügt, ist sie auf § 14 Abs. 1 VStG hinzuweisen, nach der Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch nicht der notdürftige Unterhalt gefährdet wird. Diesem Aspekt kommt aber für die Frage der Strafbemessung noch keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0147).

Was die Frage der angeblichen Verwertung der "großen Zahl der anhängigen Verfahren" betrifft, übersieht die Beschwerde, daß nur EINE rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, die aber nicht zu einer Erhöhung des Strafsatzes zu führen hatte (daher keine Doppelverwertung), berücksichtigt worden ist.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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