Normen
AuslBG §3 Abs5;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AuslBG §3 Abs5;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war in dem maßgeblichen Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der F-GesmbH.
Anläßlich einer Kontrolle einer Baustelle dieses Unternehmens in Wien XIV. am 13. August 1992 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes (= LAA), des Magistrates und eines Sicherheitswachebeamten stellten diese fest, daß vier namentlich genannte ausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (= AuslBG) dort arbeitend angetroffen wurden. Nach einer bei der schriftlichen Anzeige befindlichen handschriftlichen Aufzeichnung habe einer der Ausländer bestätigt, für die F-GesmbH zu arbeiten. Sein "Chef" sei "Herr M" von der C-Bau Bratislava; das "Volontariat" werde bei der F-GesmbH durchgeführt.
Mit schriftlicher "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 4. September 1992 wurde die Beschwerdeführerin persönlich zu einer Einvernahme unter Beibringung möglichst aller der Sache dienlichen Beweismittel und unter Angabe der Rechtsgrundlage für den 24. September 1992 in das Magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk ersucht.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens äußerte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, Rechtsanwalt Dr. S, mit Schreiben vom 7. Oktober 1992. Er brachte darin zur Rechtfertigung vor, die C-Bau GesmbH G habe mit der C-Bau Bratislava die Ausbildung von Volontären für die slowakische Gesellschaft vereinbart. Die an der C-Bau G beteiligte F-GesmbH habe diese Ausbildungsfunktion, die nur eine Belastung darstelle, übernommen. Im Art. 3 eines vorgelegten Vertrages findet sich die Aussage, daß die C-Bau Österreich gegen eine noch zu vereinbarende Vergütung Dienstnehmer der C-Bau Bratislava insbesondere in der Anwendung moderner Gerüstbautechniken schulen werde. Weiters wurde eine "Vereinbarung" zwischen Dipl.-Ing. M einerseits und der C-Bau GesmbH und der F-GesmbH andererseits vorgelegt, nach der dem Erstgenannten die Verantwortung für die rechtmäßige Einschulung der "Volontäre" am Gerüst übertragen wurde.
Zu diesem Vorbringen nahm das LAA Wien Stellung.
Dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, von der er am vorletzten Tag der Frist in Form eines Antrages auf Fristerstreckung Gebrauch machte. Diese wurde für drei Wochen gewährt, ohne daß aber die eingeräumte Fristerstreckung dann in der Sache genützt worden wäre.
Mit 12. Februar 1993 erging das erstinstanzliche Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der F-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen derer Gewerbeberechtigung "Gerüstverleih" mit Standort in Wien, C-Gasse am 13.8.1992, um 9.30 Uhr, auf der Baustelle in Wien 14 folgende Ausländer mit dem Aufbau eines Gerüstes beschäftigt wurden, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war.
A, CSFR-Staatsbürger
B, CSFR-Staatsbürger
C, CSFR-Staatsbürger
D, CSFR-Staatsbürger
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 231/88 und BGBl. Nr. 450/90.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von 120.000.- S falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:
12.000.- Schilling als Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
132.000.- Schilling. Außerdem sind die Kosten des
Strafvollzuges zu ersetzen."
Zur Begründung wird unter Bezug auf die Anzeige, die Rechtslage, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die Gegendarstellung des LAA wiedergegeben und die Tat als erwiesen bezeichnet. Da die Beschwerdeführerin ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben und auch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe, sei ihre diesbezügliche Lage als günstig angenommen, die Strafe aber so bemessen worden, daß der Lebensunterhalt nicht gefährdet erscheine. Die einschlägigen Vorstrafen und die große Zahl der anhängigen Verfahren seien erschwerend und kein Umstand als mildernd gewertet worden.
In der gegen mehrere Strafbescheide erster Instanz gerichteten Berufung wies die Beschwerdeführerin auf die bereits dargelegte gesellschaftsrechtliche Konstruktion hin und wiederholte die Behauptung, es habe sich bei den ausländischen Beschäftigten lediglich um "Volontäre" gehandelt, die nur zu Ausbildungszwecken tätig geworden seien.
Die belangte Behörde holte zur Berufung eine Stellungnahme des LAA Wien ein, in der das LAA im wesentlichen ausführte:
"Das Landesarbeitsamt Wien hat aufgrund dieser Volontariatsmeldungen bzw. zur Überprüfung, ob tatsächlich ausländische Staatsbürger lediglich als Volontäre eingesetzt werden, Kontrollen im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf Baustellen der Fa. F-GesmbH durchgeführt und ist in bisher allen Fällen zu folgender Sachverhaltsfeststellung gekommen:
Die Aufträge für die Aufstellung - bzw. den Abbau eines Gerüstes übernimmt die Fa. F-GesmbH. Die Tätigkeiten des Aufstellens bzw. des Abbaues des Gerüstes erfolgt ausschließlich durch ausländische Arbeitskräfte, die ihren Wohnsitz in Bratislava haben, von der Fa. C-Bau spol.s.r.o. in Bratislava angestellt werden und über die Fa. C-BaugesmbH, G an die Fa. F-GesmbH zur Arbeitsleistung überlassen werden.
Ob die Fa. F-GesmbH bzw. die Fa. C-BaugesmbH überhaupt über andere als die überlassenen Arbeitskräfte - Gerüster - verfügt, ist dem Landesarbeitsamt Wien nicht bekannt und konnte auch in einem in der ha. Behörde stattgefundenen Gespräch mit dem Rechtsvertreter Dr. S von diesen nicht angegeben werden bzw. trotz Zusage von diesem bis dato nicht vorgelegt werden.
...
Im vorliegenden Fall haben die ausländischen Arbeitskräfte Arbeitsleistungen - Aufstellen eines Gerüstes - erbracht, die der Fa. F-GesmbH als Auftragnehmer zugute gekommen sind.
Besonders gravierend ist die Vorgangsweise der Beschuldigten dadurch, daß diese unter dem Titel "Volontariat" nicht nur versucht hat, die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen, sondern auch deswegen, als diese durch "billige Arbeitskräfte" dem österreichischen Arbeitsmarkt großen Schaden zufügte und auch zum Schaden der ausländischen Arbeitskräfte gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Die Rechtfertigung der Beschuldigten, "die Fa. F-GesmbH habe der Volontariatsvereinbarung zugestimmt, allerdings nur mit der Maßgabe, daß durch die Volontäre die Arbeiten auf den Baustellen nicht behindert werden", ist insoferne grotesk, als bei den bisher stattgefundenen Kontrollen und auch bei der gegenständlichen lediglich die ausländischen Arbeitskräfte arbeitend angetroffen wurden, also lediglich die sogenannten "Auszubildenden".
Die Argumentation der Beschuldigten, ihr gesamtes Berufungsvorbringen sei dem meldungslegenden Arbeitsamt Wien (gemeint ist wohl Landesarbeitsamt Wien) bekannt, ist nur insoferne richtig, als das Landesarbeitsamt Wien aufgrund der Volontariatsmeldungen Kontrollen durchgeführt hat und oftmalig versucht hat, der Beschuldigten klarzumachen, daß es sich bei deren Vorgangsweise um Verstöße gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt, jedoch ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsamt Wien beantragt daher der gegenständlichen Berufung nicht stattzugeben bzw. das erstinstanzliche Straferkenntnis insoferne abzuändern, als über die Beschuldigte vier Geldstrafen von je S 30.000,--, gesamt S 120.000,-- zu verhängen sind."
Am 17. September 1993 fand bei der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde im Hinblick auf mannigfache Verweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf die Einvernahme des Dipl.-Ing. M auch dessen Ladungsmöglichkeit bzw. die Frage, wieso er zu einer Verhandlung am 23. Juni 1993 nicht gekommen sei, erörtert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte hiezu, er werde binnen zwei Wochen die Adresse des genannten Ausländers erheben, möglicherweise liege ein Aufenthaltsverbot gegen ihn vor. Nach Einvernahme weiterer Zeugen und einer Verhandlungsunterbrechung wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanordnungen erteilt:
- "1) Bekanntgabe ladungsfähiger Adressen des Zeugen M und der im Straferkenntnis angeführten Ausländer.
- 2) Nachweis betreffend die tatsächlichen Vergütungen gemäß Art III des Vertrages vom 20.2.1992 zwischen C-Bau-G und C-Bau-Bratislava für die Ausbildung der im Spruch genannten Dienstnehmer der C-Bau-Bratislava.
- 3) Abrechnungen zwischen dem gleichzeitig bekanntzugebenden Auftraggeber und F-GesmbH als Auftragnehmerin betreffend die gegenständliche Baustelle.
- 4) Abrechnungen zwischen F-GesmbH und C-Bau-G betreffend das angebliche Subauftragsverhältnis für die gegenständliche Baustelle.
- 5) Bekanntgabe des am 13.8.1992 auf der Baustelle Wien 14 anwesenden Ausbilders der im Spruch genannten ausländischen Arbeitskräfte und dessen ladungsfähiger Adresse.
- 6) Bekanntgabe des Verwandtschaftsverhältnisses zur BW des Herrn MR und dessen ladungsfähiger Adresse.
Die unter 1) bis 6) angeführten Verfahrensanordnungen sind binnen 2 Wochen ab heute zu erfüllen."
Auch dem LAA Wien wurden Verfahrensanordnungen erteilt.
Dann wurde die Verhandlung unter Ladungsverzicht der Parteien bis 21. Dezember 1993 vertagt.
Zu diesem Termin erschienen weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter ohne Angabe von Gründen.
Vom Vertreter des LAA Wien wurde die Vernehmung von slowakischen Zeugen, die auf anderen Baustellen für die F-GesmbH gearbeitet hatten, im Interesse der Klarstellung der - auch im vorliegenden Fall offenbar - gewählten Rechtskonstruktion beantragt und durchgeführt.
Ohne weitere erkennbare Verfahrensschritte erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften "§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 iZm § 9 Abs 1 VStG" und die Strafnorm "§ 28 Abs 1 Z 1 lit a vorletzter strafsatzbestimmender Fall leg cit" zu lauten haben und der vierte Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
"Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 28 Abs 1 lit a leg cit vier Geldstrafen von je S 30.000,--, insgesamt daher S 120.000,--, falls diese uneinbringlich sind, vier Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen und 12 Stunden, insgesamt daher sechs Wochen, verhängt."
Gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG wird der Berufungswerberin ein Beitrag von S 24.000,-- (d.s. 20 % der verhängten Strafe) zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Soweit Beweisanträgen der BW im Rahmen des durchgeführten Verfahrens nicht stattgegeben worden ist, werden dieselben gemäß § 51g Abs 1 VStG als zur Entscheidung der Sache nicht erforderlich abgewiesen.
Der Antrag der BW vom 3.11.1993, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat seine Unzuständigkeit im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erkennen und das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde weiterleiten möge, wird als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung wird der erstinstanzliche Bescheid und die Berufung wiedergegeben. Dann wird im wesentlichen weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Berufungsvorbringen nicht in Abrede gestellt, daß die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer im angelasteten Tatzeitpunkt auf der Baustelle der F-GesmbH in Wien XIV beschäftigt worden seien, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Vielmehr habe sie sich ganz allgemein auf ein "Kooperationsübereinkommen" vom 20. Februar 1992 zwischen der C-Bau G und der C-Bau Bratislava berufen, wonach die C-Bau G bei Bedarf und über Anforderung der C-Bau Bratislava deren Volontäre zu Ausbildungszwecken zu übernehmen habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, daß die C-Bau G die F-GesmbH ersucht hätte, ebenfalls Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Die F-GesmbH habe diesem Ansinnen "nur mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Ausbildung bzw. die Zahl der Auszubildenden nicht ein Ausmaß erreichen dürfe, welches den geregelten Arbeitsgang auf den Baustellen gefährde". Weiters habe sich die Beschwerdeführerin auf Vereinbarungen vom
11. und 13. April 1992 berufen, in welchen die F-GesmbH "aufgrund des Naheverhältnisses zwischen den genannten Firmen darüberhinaus" zugestimmt hätte, "daß ihre erfahrenen Gerüster ohne weitere Rückfrage durch die C-Bau G bzw. den verantwortlichen Ausbildner, Dipl.-Ing. M" eingesetzt werden könnten. Sie habe weiters ausgeführt, daß die ihr "zur Last liegenden Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" von ihr "nicht gesetzt wurden" und habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß "im gegenständlichen Fall ausschließlich Volontariatsverhältnisse begründet worden" sein sollten.
Zu den der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen habe diese lediglich ausgeführt:
"Es zeigt sich also, daß die der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen von dieser nicht gesetzt wurden."
Im Strafverfahren vor der belangten Behörde, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. September 1993, welche am 21. Dezember 1993 fortgesetzt worden sei, sei demgegenüber folgender maßgeblicher Sachverhalt zutage getreten:
Zunächst sei aktenkundig, daß mit Stand 30. September 1993 insgesamt 26 Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG betreffend eine Gesamtzahl von 113 Ausländern gegen die Beschwerdeführerin teils beim Magistrat der Stadt Wien, teils beim UVS Wien anhängig seien. Da diese Verfahren derzeit noch nicht abgeschlossen seien, seien sie von der belangten Behörde weder als Beweis für die Schuld der Beschwerdeführerin noch bei der Strafbemessung in bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt worden. Allein die bloße Tatsache der Einleitung einer solchen Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren habe jedoch eine Vorstellung von der Dimension des volkswirtschaftlichen Schadens vermittelt. Zum Zwecke der Lösung der entscheidenden Rechtsfrage, ob es sich bei den im Spruch genannten Ausländern tatsächlich um Volontäre nach dem AuslBG gehandelt habe, sei zunächst die allgemeine Vorgangsweise der F-GesmbH im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern, welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls bloß als Volontäre auf diversen anderen Baustellen der F-GesmbH eingesetzt worden seien, zu untersuchen. Die Gesellschaftsverhältnisse der beteiligten Firmen F-GesmbH und C-Bau G hätten sich aus den im Akt befindlichen Auszügen aus dem öffentlichen Firmenbuch bzw. hinsichtlich der C-Bau Bratislava aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Handelsregister in Bratislava vom 23. September 1993 ergeben. Auf Grund dieser Auszüge stehe fest:
Die F-GesmbH habe über zwei Gesellschafter verfügt, wobei die Beschwerdeführerin mit einer Stammeinlage von S 380.000,-- und deren Sohn (MR) mit einer Stammeinlage von S 120.000,-- an dieser Gesellschaft beteiligt seien. Bei der C-Bau G sei der Sohn der Beschwerdeführerin alleiniger Gesellschafter. Die F-GesmbH sei demnach - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht Gesellschafterin der C-Bau G. Als Gesellschafter der C-Bau Bratislava sei die C-Bau G mit einem Anteil von Kcs 51.000,-- und Dipl.-Ing. M, wohnhaft in Bratislava, mit einem Anteil von Kcs 49.000,-- am insgesamt Kcs 100.000,-- betragenden Grundkapital dieser Gesellschaft aufgeschienen. Die C-Bau Bratislava habe ihren Firmensitz an der Wohnanschrift des Zweitgesellschafters. Auf Grund dieses, von der Beschwerdeführerin selbst angesprochenen und offengelegten Naheverhältnisses zwischen den genannten Gesellschaften bzw. deren Gesellschaftern sei von der belangten Behörde jedenfalls zu prüfen gewesen, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung vorgelegten Privaturkunden, nämlich
- 1. Schreiben der C-Bau G an Dipl.-Ing. M vom 3. August 1992, wonach Letztgenannter laut Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 "zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG betreffend die Einschulung von Volontären" bestellt worden sein sollte;
- 2. Schreiben der F-GesmbH an die C-Bau G vom 27. Juli 1992 bezüglich eine angebliche "teilweise Subbeauftragung" der C-Bau G durch die F-GesmbH betreffend die Baustelle der letztgenannten in Wien XIV;
- 3. Schreiben der C-Bau G an die C-Bau Bratislava vom 3. Juli 1992 sowie die Vereinbarung zwischen den genannten Gesellschaften vom 11. April 1992 betreffend den "Beitritt von F-GesmbH";
- 4. Vereinbarung zwischen C-Bau G, F-GesmbH und Dipl.-Ing. M vom 11. April 1992, wonach dem Letztgenannten "die Verantwortung für die rechtmäßige Einschulung am Gerüst der von seiner Firma entsandten Einschulungskräfte unter seiner Aufsicht (...) übertragen wurde" und
- 5. dem Vertrag zwischen der C-Bau G und der C-Bau Bratislava vom 20. Februar 1992, wonach sich die erstgenannte Gesellschaft u.a. verpflichtet habe, "geschulte Führungskräfte" der zweitgenannten Gesellschaft "zur Verfügung zu stellen und Dienstnehmer der C-Bau Bratislava auszubilden und zu schulen, insbesondere bei der Anwendung moderner Gerüstbautechniken",
um bloße Scheingeschäfte handle, die ausschließlich zum Zwecke der Umgehung des AuslBG von den beteiligten Gesellschaften abgeschlossen worden seien.
Diese Frage sei von der belangten Behörde auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen zu bejahen gewesen:
Anläßlich der Verhandlung vom 17. September 1993 habe der Vertreter des LAA Wien bekanntgegeben, daß die Beschwerdeführerin von zwei namentlich genannten Bediensteten des LAA Wien bereits vor dem Tatzeitpunkt wiederholt darauf hingewiesen worden sei, daß die von der F-GesmbH geübte Vorgangsweise gegen das AuslBG verstoße. Weiters habe der Vertreter des LAA Wien erklärt, daß die F-GesmbH bereits 20- bis 30-mal vom LAA Wien betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG auf verschiedenen Baustellen vor dem hier gegenständlichen Tatzeitpunkt kontrolliert worden sei, doch habe das LAA auf Grund der Volontariatsmeldungen der C-Bau G den Einsatz der angekündigten Volontäre nicht effektiv überprüfen können, zumal in diesen Volontariatsmeldungen die Volontäre bloß angekündigt gewesen seien, die tatsächlichen Einsatzstellen dieser Personen jedoch niemals bekanntgegeben worden seien. Die vor dem Tatzeitpunkt durchgeführten Kontrollen der F-GesmbH seien daher stets im Zusammenhang mit vom LAA Wien durchgeführten Routinekontrollen an diversen Baustellen bzw. auch auf Grund von Anzeigen erfolgt, weil die F-GesmbH auf bestimmten Baustellen Gerüstarbeiten von Ausländern habe vornehmen lassen. Anläßlich dieser Kontrollen hätte das LAA Wien wiederholt feststellen müssen, daß die von der F-GesmbH eingesetzten Ausländer keine Volontäre gewesen seien. Sie seien vielmehr als Erfüllungsgehilfen der F-GesmbH anzusehen gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil diese Ausländer in Erfüllung eines Auftrages, den die F-GesmbH übernommen habe, selbständig Gerüstarbeiten durchgeführt hätten. Diese Feststellungen wären auch der Anlaß für Gespräche des LAA mit Vertretern der F-GesmbH gewesen, in denen immer wieder darauf hingewiesen worden sei, daß die Vorgangsweise der F-GesmbH nicht dem AuslBG entspräche.
Das LAA Wien habe hierüber auf Grund der anläßlich der Verhandlung vom 17. September 1993 erteilten Verfahrensanordnung einen Aktenvermerk vom 22. Juni 1992 vorgelegt.
Die vom Rechtsvertreter der F-GesmbH zugesagten Unterlagen seien bis zu dem angegebenen Datum beim LAA Wien nicht eingelangt.
In einer Niederschrift beim LAA Wien habe der als Zeuge beantragte Dipl.-Ing. M angegeben, er sei Geschäftsführer der C-Bau Bratislava und gewesener Mitarbeiter der F-GesmbH. Es sei für ihn ein Beschäftigungsbewilligungsantrag gestellt worden. Die F-GesmbH verleihe an die C-Bau Bratislava "in Sub" Material. Leute der C-Bau, die auf einer Baustelle im
11. Bezirk angetroffen worden seien, wären im Rahmen einer Einschulung dort tätig gewesen. Er (M) sei gelernter Statiker und habe mithelfen sollen, Unfälle zu vermeiden und seine Leute einzuweisen.
Bei der Fortsetzungsverhandlung am 21. Dezember 1993 habe auf Antrag des LAA Wien ein auf einer anderen Baustelle der F-GesmbH beschäftigt gewesener slowakischer Arbeiter Angaben über die Anwerbung, den Einsatz und die Bezahlung seiner Tätigkeit bei der F-GesmbH gemacht. Abschließend habe der Zeuge - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - ausgeführt, die gesamten auf dieser Baustelle durchgeführten Gerüstarbeiten seien ausschließlich von den zu seiner Gruppe gehörenden slowakischen Arbeitern durchgeführt worden. Es seien weder sonstige österreichische noch sonstige ausländische Arbeitnehmer der F-GesmbH auf dieser Baustelle anwesend gewesen, geschweige denn bei Gerüstarbeiten verwendet worden. Dipl.-Ing. M sei in den ersten zwei Wochen beinahe täglich auf die Baustelle gekommen und sei dort zwischen 15 und 30 Minuten pro Tag anwesend gewesen. Dabei habe Dipl.-Ing. M keinerlei Einschulungen vorgenommen, sondern nur kontrolliert, ob die geleisteten Gerüstarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Bezahlt worden seien die ausländischen Arbeitskräfte von Dipl.-Ing. M in der Slowakei in Schilling, und zwar entweder in einem Restaurant oder in dessen Privatwohnung.
Dann wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Aussage einer Juristin des LAA Wien wiedergegeben. Demnach habe das LAA Wien seit April 1992 wöchentlich mangelhafte Volontariatsmeldungen der C-Bau G erhalten. Einer Aufforderung zu näheren Angaben sei die genannte Firma nicht nachgekommen. Diese Aufforderung sei - mangels eines Firmensitzes in G - auf Grund eines Nachsendevermerkes an die Adresse Wien, C-Gasse (= F-GesmbH), weitergeleitet worden. Anläßlich einer Vorsprache des Rechtsvertreters der F-GesmbH, der auch die C-Bau vertreten habe, und eines Angestellten der C-Bau (Amtsvermerk vom 17. Juni 1992) seien die Genannten von der Unrichtigkeit ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich der Beschäftigung von Volontären in Kenntnis gesetzt worden.
Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, daß die von den Zeugen geschilderte Vorgangsweise der F-GesmbH im Zusammenwirken mit den Firmen C-Bau G und C-Bau Bratislava bei der illegalen Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern auf Baustellen der F-GesmbH ausschließlich den Zweck verfolgt habe, das AuslBG durch Tarnung der unbefugt beschäftigten Ausländer als von der C-Bau Bratislava entsandte "Volontäre" laufend zu umgehen, um sich dadurch fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Die dargelegte Art des Zusammenwirkens der genannten Unternehmungen sowie die zur Entlastung der Beschwerdeführerin vorgelegten Privaturkunden hätten in Ansehung dieser Beweislage nur den Schluß zugelassen, daß damit jedenfalls der Eintritt von Strafsanktionen nach dem AuslBG für das unbefugte Beschäftigen von Ausländern vermieden und gleichzeitig die Strafbehörden über Art und Umfang der unbefugt beschäftigten Ausländer hätten getäuscht werden sollen.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die Beschwerdeführerin habe nicht in Abrede gestellt, daß für sämtliche im Spruch des erstinstanzlichen Strafbescheides genannten, im Tatzeitpunkt mit Arbeiten am Gerüst der F-GesmbH auf der Baustelle dieser Gesellschaft in Wien 14 beschäftigt gewesenen Ausländer keine der hiefür nach dem AuslBG erforderlichen Bewilligungen erteilt worden seien. Vielmehr habe sie sich darauf berufen, daß es sich bei diesen Ausländern um "Volontäre" der C-Bau Bratislava gehandelt hätte, welche von der C-Bau G mit Zustimmung der F-GesmbH auf der Baustelle der letztgenannten Gesellschaft als "Volontäre" eingesetzt worden wären.
Nach Wiedergabe des § 3 Abs. 5 AuslBG und der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde weiter aus, als Volontär könne demnach nur eine Person angesehen werden, die, ohne in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, von einem Betrieb die Erlaubnis erhalten habe, sich zu beschäftigen und weiterzubilden, ohne daß hiefür eine Entlohnung geleistet werde. Der "Volontär" wolle für eine anderwärtige Beschäftigung Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und erhalte daher meist auch kein oder nur ein geringes Entgelt. Meist werde der "Volontär" zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet sein. Wo dies der Fall sei, weil etwa die völlige Eingliederung in das Betriebsgeschehen stattfinden müsse, liege zugleich auch ein Arbeitsverhältnis vor. Im Zweifel sei das Vorliegen eines Volontärsverhältnisses zu verneinen. Ersetze der "Volontär" einen Arbeitnehmer und sei er an die betriebliche Arbeitszeit gebunden, Weisungen unterworfen, in den Arbeitsprozeß und damit in den Betrieb eingegliedert, müsse diese Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Unterscheide sich die Tätigkeit nicht von der Tätigkeit anderer Arbeitnehmer, weil die Arbeitskraft die Arbeiten weisungsgemäß erledigen müsse, sei diese Beschäftigung als Arbeitsverhältnis zu werten.
Im vorliegenden Fall hätten die ausländischen Arbeitskräfte Arbeitsleistungen erbracht, die der F-GesmbH als Auftragnehmerin zugute gekommen seien. Aus den im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen der Erhebungsbeamten der MA 4 anläßlich der Verhandlung vom 17. September 1993 und des Erhebungsbeamten des LAA Wien, Dr. Z, anläßlich der Verhandlung vom 21. Dezember 1993 habe sich ergeben, daß im Erhebungszeitpunkt kein Ausbildner der genannten Gesellschaften auf der bezeichneten Baustelle vorhanden gewesen sei, sondern sämtliche Ausländer selbständig, das bedeute ohne Anleitung durch einen Ausbildner, tätig gewesen seien. Allein daraus sei zu folgern, daß es sich hinsichtlich der Beschäftigung der in Rede stehenden Ausländer - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - um kein Volontariatsverhältnis gehandelt habe. Auf Grund der geschilderten Vorgangsweise der genannten Unternehmen habe es die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß sämtliche im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer unbefugt von der F-GesmbH beschäftigt worden und rechtlich als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen seien, weil diese Ausländer im Tatzeitpunkt auf einem Gerüst dieser Gesellschaft bzw. auf deren Baustelle arbeitend angetroffen worden und deren Arbeitsleistungen der F-GesmbH zugute gekommen seien. Nach der Zeugenaussage des Erhebungsorganes des LAA Wien, Dr. Z, anläßlich der Verhandlung vom 21. Dezember 1993 habe einer der kontrollierten Ausländer auf die Frage des Erhebungsorgans, von welcher österreichischen Firma das von den Ausländern benützte Gerüst komme und wer der Chef bzw. Vorgesetzter der Ausländer wäre bzw. wo dieser zu erreichen wäre, auf dem Stadtplan die Adresse der F-GesmbH, C-Gasse, gezeigt.
Daß Herr Dipl.-Ing. M "auf Grund der Vereinbarung vom 3. 8. 1992 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG betreffend die Einschulung von Volontären bestellt gewesen sein soll", - wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellunggnahme vom 3. November 1993 behauptet habe, - habe die belangte Behörde ebensowenig überzeugt wie die Behauptung der Beschwerdeführerin gleichen Datums, "daß sich Herr Dipl.-Ing. M als der für die Einschulung der im gegenständlichen Fall beanstandenden Volontäre Verantwortliche, im Zeitpunkt der Beanstandung deshalb nicht auf der Baustelle befand, weil er mit Dr. F eine Besprechung hatte". Diese Behauptungen seien in Ansehung des Beweisergebnisses als bloße Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin anzusehen, um sich einer Bestrafung nach dem AuslBG wegen der ihr zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen zu entziehen. Gehe man davon aus, daß im vorliegenden Fall keine Volontariatsverhältnisse begründet worden seien, so sei allein auf die Rechtswirksamkeit einer allfälligen Bestellung des Herrn M als verantwortlicher Beauftragter betreffend die Einschulung der in Rede stehenden Ausländer nicht weiter einzugehen gewesen.
Der Beschwerdeführerin sei in der Verhandlung vom 17. September 1993 mittels Verfahrensanordnung u. a. aufgetragen worden, Abrechnungen zwischen dem gleichzeitig bekanntzugebenden Auftraggeber und der F-GesmbH als Auftragnehmerin betreffend die gegenständliche Baustelle vorzulegen und Abrechnungen zwischen der F-GesmbH und C-Bau Bratislava betreffend das angebliche Subauftragsverhältnis anzugeben. Weiters sei angeordnet worden, daß die Beschwerdeführerin die ladungsfähigen Adressen der im Straferkenntnis genannten Ausländer sowie den Namen und die Adresse des im Tatzeitpunkt auf der in Rede stehenden Baustelle anwesenden Ausbildners der im Spruch genannten Ausländer (Pkt. 5 der Verfahrensordnung) binnen vierzehn Tagen bekanntzugeben habe.
Diesen behördlichen Anordnungen sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodaß von der belangten Behörde vor dem Hintergrund des gesamten Beweisergebnisses davon auszugehen gewesen sei, daß zwischen der F-GesmbH und der C-Bau G tatsächlich kein Subauftragsverhältnis betreffend die gegenständliche Baustelle vorgelegen sei und es sich bei den im Spruch genannten Ausländern tatsächlich um keine "Volontäre" im Sinne des AuslBG gehandelt habe. Vielmehr sei die belangte Behörde in Ansehung der Beweislage und auf Grund der Unterlassung der die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes treffenden Mitwirkungspflicht davon ausgegangen, daß die F-GesmbH mit Hilfe der bloß als "Volontäre" bezeichneten, im Spruch namentlich genannten Ausländer unter Beihilfe der C-Bau G und C-Bau Bratislava, ausschließlich ihre eigenen Geschäfte betrieben habe. Das Schreiben der F-GesmbH an die C-Bau G vom 27. Juli 1992, in welchem von einer "teilweisen Subbeauftragung" die Rede sei, sei sohin durch die Beschwerdeführerin nicht durch Vorlage entsprechender Abrechnungen untermauert; die darin angesprochene teilweise Subbeauftragung sei daher in Ansehung der Zeugenaussage des einvernommenen slowakischen Arbeitnehmers als bloßes Scheingeschäft zu werten. An dieser Wertung habe auch die mit Stellungnahme vom 3. November 1993 in Kopie vorgelegte Kassabestätigung über den Eingang einer Zahlung der F-GesmbH von S 10.800,-- unter dem Titel "Pauschale für teilweise Gerüstung, 1140 Wien", welche von einer "C-Bau Gesellschaft mbH" ausgestellt und mit "G am 25. 9. 1992" datiert sei, nichts ändern können. Dies deshalb, weil auf dieser Bestätigung weder das Datum hinsichtlich der angeblich von einer "C-Bau GesmbH" erbrachten Leistungen aufscheine noch der Bestätigung zu entnehmen sei, daß es sich bei der Ausstellerin dieser Kasseneingangsbestätigung tatsächlich um die C-Bau G gehandelt habe.
Unbeschadet dieser Ausführungen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß es sich bei der in Kopie vorgelegten Bestätigung vom 25. September 1992 um eine bloß zum Schein ausgestellte Privaturkunde gehandelt habe. Dies deshalb, weil diese Bestätigung mit der Bezeichnung "G am 25. 9. 1992" versehen sei, obwohl die C-Bau G - wie dies im abgeführten Verfahren durch die Zeugenaussage der Juristin des LAA Wien, Dr. G. B., hervorgekommen sei - ihren tatsächlichen Sitz der Unternehmungsleitung nicht auf der unbebauten Liegenschaft in G, sondern vielmehr am Unternehmenssitz der F-GesmbH habe. Es sei kaum vorstellbar und widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die Bestätigung an dem im Briefkopf der C-Bau G angegebenen Sitz des Unternehmens, das bedeute auf der unbebauten Liegenschaft in G, tatsächlich ausgestellt worden sei. Die in Kopie vorgelegte Kasseneingangsbestätigung vom 25. September 1992 habe daher für die belangte Behörde nicht etwa einen Beweis für den tatsächlichen Bestand eines teilweisen Subauftragsverhältnisses zwischen der C-Bau G und der F-GesmbH betreffend die im Tatzeitpunkt auf der Baustelle der letztgenannten in Wien 14 von den Ausländern durchgeführten Gerüstarbeiten dargestellt, sondern sei vielmehr ein weiteres Indiz dafür gewesen, daß diese beiden Unternehmen bzw. deren Gesellschafter (die Beschwerdeführerin und deren Sohn) die stattgehabte illegale Ausländerbeschäftigung und die hervorgekommene Vorgangsweise der F-GesmbH von Anfang an verabredet und unter weiterer Beteiligung der C-Bau Bratislava bzw. des Dipl.-Ing. M tatsächlich ausgeführt hätten. Eine Ausstellung der von der belangten Behörde als Scheingeschäfte gewerteten Privaturkunden sei den beteiligten Unternehmen allein deshalb leicht möglich gewesen, weil diese nicht nur auf Grund der offengelegten Gesellschaftsverhältnisse in einem ausgeprägten rechtlichen und wirtschaftlichen Naheverhältnis zueinander gestanden seien, sondern darüber hinaus zwischen dem Gesellschafter der C-Bau G und der Beschwerdeführerin ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie vorliege, wobei der Erstgenannte überdies ebenfalls an der F-GesmbH als Gesellschafter beteiligt sei. Das Vorliegen der objektiven Tatbestände hinsichtlich der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Verwaltungsübertretungen sei deshalb als erwiesen anzunehmen gewesen, weil die von der Beschwerdeführerin behaupteten Volontariatsverhältnisse tatsächlich nicht vorgelegen seien und die sohin illegal beschäftigten Ausländer als Erfüllungsgehilfen der F-GesmbH anzusehen gewesen seien. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimme, könne der Täter zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Eine solche Glaubhaftmachung sei aber der Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - nicht gelungen. Da somit die zur Entlastung der Beschwerdeführerin erforderliche Glaubhaftmachung nicht habe erbracht werden können, sei die Begehung der strafbaren Handlungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin seien als erheblich anzusehen gewesen, weil jede illegale Ausländerbeschäftigung auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Die im Spruch bezeichnete Strafnorm stelle bereits eine fahrlässige Rechtsverletzung unter Strafdrohung. Da die Beschwerdeführerin jedoch (mit Zustellung des Berufungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 3. Juli 1991) von der Strafbarkeit der illegalen Ausländerbeschäftigung Kenntnis erlangt habe und überdies auf Grund der Stellungnahme des LAA Wien anläßlich des mit ihrem Rechtsvertreter vor dem Tatzeitpunkt geführten Gespräches vom 17. Juni 1992 davon hätte wissen müssen, daß durch die für das gegenständliche Verfahren relevante Vorgangsweise keine Volontariatsverhältnisse im Sinne des AuslBG begründet worden seien, sei davon auszugehen gewesen, daß die Beschwerdeführerin die ihr zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen wissentlich begangen und damit in der Schuldform des Vorsatzes zu verantworten habe. Dies stelle einen von der Erstinstanz noch nicht berücksichtigten Erschwerungsgrund dar.
Nach Auskunft des Zentralgewerberegisters sei die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, sondern bereits mehrmals, darunter wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung, rechtskräftig bestraft worden. Dieser Umstand sei bereits bei der erstinstanzlichen Strafbemessung als Erschwerungsgrund berücksichtigt worden. Die von der Erstinstanz zu Unrecht als erschwerend berücksichtigte Vielzahl der anhängigen Verfahren sei hingegen von der belangten Behörde bei der nunmehrigen Strafbemessung nicht mehr als Erschwerungsgrund berücksichtigt worden, da diese Strafverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Milderungsgründe seien nicht zutage getreten. Auch die tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der verheirateten Beschwerdeführerin - diese beziehe laut Angaben ihres Rechtsvertreters ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 10.000,-- und besitze eine vermögenswerte Beteiligung an der F-GesmbH von S 380.000,--, seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Allfällige Sorgepflichten der Bestraften hätten jedoch mangels Bekanntgabe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden können.
Im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Taten, das erhebliche Verschulden der Beschwerdeführerin, die vorliegenden Erschwerungsgründe sowie unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des von S 10.000,-- bis S 120.000,-- je Delikt reichenden Strafrahmens, erscheine die von der Erstinstanz verhängte Strafe als durchaus angemessen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei aber hinsichtlich der verhängten Gesamtstrafe abzuändern gewesen, weil die Beschwerdeführerin durch das ihr zur Last liegende Verhalten nicht eine, sondern vier Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe. Demnach seien auch vier Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen gewesen. Zu einer betragsmäßigen Herabsetzung der Geldstrafe habe die belangte Behörde sowohl unter Bedachtnahme auf die Zumessungskriterien als auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen keinen Anlaß gesehen. Das festgestellte schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin habe eine angemessene Sanktion erfordert, um die Beschwerdeführerin von der Wiederholung einschlägiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten.
Zum durchgeführten Verfahren sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin weder an der Verhandlung vom 17. September 1993 noch an der Fortsetzungsverhandlung vom 21. Dezember 1993 persönlich teilgenommen habe. Vielmehr habe ihr Rechtsvertreter anläßlich der Verhandlung vom 17. September 1993 erklärt, "daß die BW auf Grund der vielen hohen über sie verhängten Strafen wegen Übertretungen des AuslBG und anderer Gesetze, wie der Gewerbeordnung, nicht verhandlungsfähig" sei, "da sie sich an der Grenze eines Nervenzusammenbruches" bewege. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1993 (eingelangt beim UVS am 21. Dezember 1993) habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, daß das Vollmachtsverhältnis betreffend das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zwischen ihm und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 aufgelöst worden sei. Der Rechtsvertreter habe gleichzeitig ersucht, alle Zustellungen in Hinkunft an die Beschwerdeführerin persönlich vorzunehmen. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, daß "insbesondere im Hinblick auf die Verhandlung am 21. 12. 1993 eine neuerliche Ladung an die Beschuldigte erforderlich erscheine", da er sie zwischenzeitig von diesen Termin nicht in Kenntnis habe setzen können und die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ladung auch keinen Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen enthalten würde.
In diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmung des § 51 f Abs. 2 VStG hinzuweisen, wonach das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Behörde weder an der Durchführung der Verhandlung noch an der Fällung des Erkenntnisses hindere. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 1. Juni 1993 zu Handen ihres (damaligen) Rechtsvertreters Dr. S zur Verhandlung vom 17. September 1993 ordnungsgemäß geladen worden; diese Ladung sei am 14. Juni 1993 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters ordnungsgemäß zugestellt worden. Anläßlich der Verhandlung vom 17. September 1993 sei dieselbe nach vierstündiger Verhandlungsdauer vertagt worden, weil - bei dem gegebenen Verfahrensstand - die Einvernahme der Beschuldigten sowie die Aufnahme weiterer Beweise vom erkennenden Senat als erforderlich erachtet worden sei. Als neuer Verhandlungstermin sei in der Verhandlungsschrift der 21. Dezember 1993, 9 Uhr, festgesetzt worden. Dieser Termin für die Fortsetzung der Verhandlung sei von den Parteien unter ausdrücklicher Abgabe eines Ladungsverzichtes zur Kenntnis genommen worden. Eine Kopie der Verhandlungsschrift vom 17. September 1993 sei vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangt und diesem am Schluß der Verhandlung am 17. September 1993 übergeben worden. In Ansehung dieser Sachlage sei es rechtlich unerheblich, ob das Vollmachtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Anwalt zum Zeitpunkt der Fortsetzungsverhandlung vom 21. Dezember 1993 noch bestanden habe oder nicht.
Ausschlaggebend sei allein, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 51 f Abs. 2 VStG zur Verhandlung vom 21. Dezember 1993 ordnungsgemäß geladen worden sei. Diese Frage sei zu bejahen, weil anläßlich der Vertagung der Verhandlung auf den 21. Dezember 1993, das bedeute am 17. September 1993, das Vollmachtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter unbestrittenermaßen bestanden habe und Letztgenannter mit Wirkung für die Beschuldigte den neuen Termin für die Fortsetzung der gegenständlichen Verhandlung unter Ladungsverzicht zur Kenntnis genommen habe. Es sei daher rechtlich davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung am 21. Dezember 1993 nicht erschienen sei. Die belangte Behörde sei daher im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensregeln nicht an der Durchführung der Fortsetzungsverhandlung gehindert gewesen.
Hinsichtlich der zahlreichen Beweisanträge führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf § 51 g Abs. 1 VStG aus, in Ansehung des Beweisergebnisses, insbesondere auf Grund der glaubhaften Zeugenaussagen der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Erhebungsbeamten und der Juristin des LAA Wien, Dr. G. B., sowie der glaubhaften Zeugenaussage des slowakischen Beschäftigten anläßlich der Verhandlung vom 21. Dezember 1993 (betreffend die allgemeine Vorgangsweise der F-GesmbH im Zusammenhang mit der unbefugten Beschäftigung von Ausländern) habe sich die Einvernahme der Beschwerdeführerin am Schluß der Verhandlung vom 21. Dezember 1993 nicht mehr als zur Entscheidung der Sache erforderlich erwiesen. Aus den gleichen Gründen seien die zahlreichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin, welche im Berufungsvorbringen bzw. anläßlich der Verhandlung vom 17. September 1993 bzw. in ihrer Stellungnahme vom 3. November 1993 gestellt worden seien, insoweit abzuweisen gewesen, als diesen Anträgen im Rahmen des durchgeführten Verfahrens nicht ohnehin stattgegeben bzw. entsprochen worden sei. Die Ablehnung des Beisitzers und des Berichters wegen Befangenheit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 sei bereits mit Verfahrensanordnung anläßlich der Verhandlung vom 21. Dezember 1993 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen worden.
Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. November 1993, "der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wolle seine Unzuständigkeit im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erkennen und das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde zum Abspruch weiterleiten", sei mangels einer gesetzlichen Grundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde sei auf Grund des § 6 Abs. 1 AVG - diese Bestimmung sei auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden - ohnehin verpflichtet gewesen, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung habe die belangte Behörde im Hinblick auf § 51 Abs. 1 VStG und die diesbezüglich bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprüft und bejaht.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 2. Juli 1994, B 1411/94-3, die Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Nach der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde sieht sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtbestrafung mangels Begehung einer Verwaltungsübertretung ebenso verletzt wie in ihrem Recht auf Abhaltung eines gesetzmäßigen Verfahrens vor dem UVS, insbesondere in ihrem Recht auf Parteiengehör, auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Bescheiderlassung sowie allenfalls in ihrem Recht auf schuld- und tatbestandsangemessene Strafausmessung und begehrt kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der zum Zeitpunkt letzten Novelle BGBl. Nr. 475/1992, anzuwenden.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des AÜG, BGBl. Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs. 3 AuslBG sind den Arbeitgebern gleichzuhalten a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG.
Dazu ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1451 der Beilagen, XIII. GP) u.a. ausgeführt:
"Dem Zweck der vollständigen Erfassung des eingangs umschriebenen Personenkreises, sofern dieser nicht überhaupt vom Geltungsbereich ausgenommen ist, dient neben der Definition der Ausländer als Nichtösterreicher im § 2 Abs. 1 vor allem die Umschreibung der Beschäftigung im § 2 Abs. 2. Bei der Erfassung der Ausländer kommt es vornehmlich nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung kann in einem Arbeitnehmerverhältnis - wozu auch Lehrverhältnisse zählen -, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, aber auch unter Umständen erfolgen, unter denen gar kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person besteht, die den Ausländer verwendet.
Bei der Beurteilung, ob es sich um arbeitnehmerähnliche Verhältnisse handelt, wird auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, und die dazu ergangene Judikatur Bedacht zu nehmen sein."
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen nach § 3 Abs. 5 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Das AuslBG geht demnach von einem weiten Beschäftigungsbegriff aus, denn nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als "Beschäftigung" nicht nur die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sondern auch die in einem AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS oder sogar die Verwendung von überlassenen Arbeitskräften. In logischer Konsequenz dieses weiten Beschäftigungsbegriffes sieht § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG u.a. vor, daß bei der Beschäftigung (Verwendung) in einem Ausbildungsverhältnis der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt (verwendet) wird, dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Daraus folgt in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 5 AuslBG, daß ein Betriebsinhaber Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung nur dann in seinem Betrieb verwenden bzw. tätig sein lassen darf, wenn diese Ausländer ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten so eingesetzt werden. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein strafbarer Tatbestand im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG vor, sondern - sofern lediglich die Meldung der Arbeitsaufnahme nach § 3 Abs. 5 AuslBG versäumt wurde - ein solcher nach § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG.
Maßgebend für ein Volontärsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 5 AuslBG ist, daß Ausländer ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0058) eingesetzt werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die genannten Ausländer auf einer Baustelle der F-GesmbH ohne Anleitung arbeitend angetroffen worden sind. Die Vertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren versuchten lediglich das Vorliegen eines Volontärsverhältnisses mit diesen Ausländern aufzuzeigen.
Im vorliegenden Beschwerdefall zeigen bereits die Aussagen über die Anwerbung der ausländischen Arbeitnehmer im Ausland und die tatsächliche Art des Einsatzes dieser ausländischen Arbeitnehmer bei der Baustellenkontrolle, nämlich deren Tätigkeit ohne Anleitung und fachliche Beaufsichtigung, daß die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, daß keine Volontärsverhältnisse vorgelegen sind. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreter im Verwaltungsverfahren überhaupt ihrer auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht (vgl. Hauer/Leukauf, S. 841 f) nicht entsprochen hat, ihre Behauptungen entsprechend zu untermauern, hat sich die belangte Behörde mit diesen Vorbringen im Rahmen ihrer durchaus schlüssigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin stellt die Aussage des als "Volontär" an einer anderen Baustelle eingesetzten slowakischen Arbeitnehmers einerseits in Frage (laufendes sozialgerichtliches Verfahren, nicht auf der konkreten Baustelle anwesend), bezweifelt aber nicht die Richtigkeit der Darstellung der Abwicklung der Anwerbung und des weiteren Einsatzes bzw. der Abrechnung der angeblichen Volontäre. Davon ausgehend und da es sich bei den von den angeblichen "Volontären" erbrachten Tätigkeiten im Gerüstbau bzw. im Bausektor nicht um eine technisch besonders aufwendige, einer lange dauernden Einschulung bedürfende Arbeit, sondern um eine körperlich schwere, allenfalls gefährliche Tätigkeit gehandelt hat, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, die im Ergebnis darauf hinausläuft, die zur Rechtfertigung vorgebrachte Konstruktion eines Volontärverhältnisses sei nicht nur praktisch, sondern auch theoretisch unschlüssig.
Wenn die Behauptung aufgestellt wird, Dipl.-Ing. M sei als Verantwortlicher für die "Volontäre" bestellt gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine derartige Bestellung - soll sie im Sinne des § 9 VStG wirken - erst ab dem Zeitpunkt wirksam ist, an dem der BEHÖRDE die Zustimmung der bestimmten Person nachgewiesen worden ist. Dafür, daß es rechtzeitig zu einer solchen Meldung gekommen wäre, gibt es weder ein Vorbringen noch sonst irgendwelche Anzeichen. Es kann daher dahingestellt bleiben, aus welchem Grunde der genannte ausländische Arbeitnehmer bei der Beanstandung nicht an der Baustelle anzutreffen war.
Wenn die Beschwerde eine Befangenheit der Behörde darin sieht, daß diese auf den volkswirtschaftlichen Schaden durch die unbefugte Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegen und schon deshalb nicht als unsachlich zu bezeichnen sind bzw. als Ausdruck für die Befangenheit gewertet werden dürfen.
Der Beschwerde kann auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe ausschließlich Belastungsbeweise aufgenommen und gewürdigt und die Entlastungsbeweise vernachlässigt, nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Beschwerdeführerin den sie im Verfahren treffenden Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen ist. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es versagt, bei seinen Entscheidungen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten oder der belangten Behörde ohne ihr Verschulden erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Unter das sogenannte Neuerungsverbot nach § 41 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren wegen Untätigkeit der Partei unterblieben sind (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1954, Slg. Nr. 3614/A, und vom 14. März 1966, Slg. Nr. 6883/A, bzw. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 555 f).
Wenn die Beschwerde die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. September 1993 am 21. Dezember 1993 ohne eigene Ladung und im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rügt, ist dem der am 17. September 1993 abgegebene Ladungsverzicht entgegenzuhalten. Es wäre daher Aufgabe der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters gewesen, vor dem bekannten Termin der Fortsetzung ihre diesbezüglichen Einwendungen vorzubringen. Was die Frage der persönlichen Ladung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrem Rechtsvertreter betrifft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/09/0168, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht die Relevanz dieser Unterlassung dargelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin als inhaltliche Rechtswidrigkeit die Tatbeschreibung als unrichtig bezeichnet, weil die Tätigkeiten der Ausländer nicht im Rahmen der Gewerbeberechtigung "Gerüstverleih" erbracht worden seien, es an Angaben über die konkrete Tätigkeit überhaupt fehle und kein Hinweis auf die Entgeltlichkeit enthalten sei, ist dem entgegenzuhalten, daß die Spruchfassung im Hinblick auf den weiten Beschäftigungsbegriff (vgl. die einleitenden Überlegungen im Anschluß an die Wiedergabe der Rechtslage) ausreicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, zur Spruchfassung ausgeführt:
§ 44 a lit. a VStG bestimmt, daß der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG ist demnach dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesen Anforderungen wird der Spruch zweifelsfrei gerecht.
Die Beschwerde meint, es sei Verfolgungsverjährung vorgelegen, weil von der Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin nur eine einzige Verwaltungsübertretung mit einer Gesamtstrafe von S 120.000,-- und nicht vier Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt worden seien.
Dem ist unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VStG zu entgegnen, daß als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde gelten, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls zweifelsfrei erfüllt. Die Wertung als eine Verwaltungsübertretung mit Gesamtstrafe von S 120.000,-- oder als vier Verwaltungsübertretungen mit je S 30.000,-- ändert nichts am maßgebenden Sachverhalt, sondern stellt eine Frage der rechtlichen Qualifikation dar, die aber für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos ist (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A (nur RS), oder Erkenntnis vom 29. September 1986, Zl. 86/10/0040).
Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Strafbemessung und bringt vor, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil sie eine andere Rechtsauffassung vertreten habe.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorerst zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin schon auf Grund ihrer Funktion als Geschäftsführerin verpflichtet gewesen wäre, sich laufend in ausreichender Weise mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen, um sich in der Folge den Vorschriften entsprechend verhalten zu können. Auf Grund der Kontaktnahme und des Inhaltes der Gespräche von Vertretern der Beschwerdeführerin mit Bediensteten des LAA wäre seitens der Beschwerdeführerin bei objektiver und vernünftiger Betrachtung wohl eine andere Vorgangsweise als die weiterhin vorgenommene "Einschulung von Volontären" angezeigt gewesen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte daher nicht als gering, sondern die Beibehaltung der als rechtswidrig bezeichneten Vorgangsweise vielmehr von der belangten Behörde zu Recht als erschwerend gewertet werden. Milderungsgründe sind keine festgestellt worden. Die außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG scheidet damit genauso von vornherein aus wie die Möglichkeit des Absehens von der Strafe (§ 21 VStG). Auch der Hinweis auf die schlechte Vermögenslage bzw. den mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12. März 1994 eröffneten Konkurs über die F-GesmbH vermag in der Frage der Strafbemessung im Rahmen der auf Verfahrensfehler und sinnwidrige Ermessensübung beschränkte Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen, weil die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsstrafverfahren ihre schlechte Vermögenslage nicht begründet und offengelegt hat und weiters die Eröffnung des Konkurses (mit Beschluß vom 12. April 1994) erst nach der Beschlußfassung der belangten Behörde über den angefochtenen Bescheid erfolgt ist.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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