VwGH 95/19/0638

VwGH95/19/063831.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A, zuletzt in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995, Zl. 115.323/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (BGBl. Nr. 466/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995, in der Folge AufG), abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 1994 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wege der österreichischen Botschaft Prag an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet. Die Erstbehörde habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Da sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung in Österreich illegal aufgehalten habe, sei aus diesem Grund "und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 2 AufG lautet:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Annahme der belangten Behörde, daß er sich zum Antragszeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten habe, noch behauptet er das Vorliegen einer der Fälle, in denen die Antragstellung im Inland vom Gesetz als ausnahmsweise zulässig angesehen wird. Er ist der Ansicht, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG ähnlich wie § 13 Abs. 3 AVG auszulegen sei; es handle sich hiebei um ein Formgebrechen, das durch das Begehren auf persönliche Einbringung eines Antrages verbessert werden könnte, wenn die Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung begründet habe, daß diese Regelung, nämlich die Einbringung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, umgangen werden solle.

Dieses Vorbringen ist verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG in der Stammfassung dieses Gesetzes in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß dem Gesetz nicht schon dadurch entsprochen werde, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt werde, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalte. Bei dem dann vorliegenden illegalen Aufenthalt des Fremden in Österreich würde der durch § 6 Abs. 2 erster Satz AufG verfolgte Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, vereitelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066 sowie die Erkenntnisse vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0626, vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655, und insbesondere vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0871 und gleichfalls vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0930; im Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0454 hat der Gerichtshof die Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter im Ausland derjenigen durch einen gewillkürten Vertreter gleichgehalten). Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck des in seinem Wortlaut durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 nicht berührten Satzes 1 des § 6 Abs. 2 AufG kann der Auffassung der belangten Behörde, daß die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus durch einen Vertreter des Fremden bei gleichzeitigem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht dem Gesetz entspricht, nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG kann nicht in dem vom Beschwerdeführer verstandenen Sinn interpretiert werden; eine Gleichsetzung mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG verbietet sich schon dadurch, daß nach dem Wortlaut der zuerst genannten Bestimmung eine Verpflichtung der Behörde zur Verbesserung (hier durch persönliche Antragstellung aus dem Ausland) dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist ("kann"). Demgegenüber ordnet § 13 Abs. 3 AVG den Versuch der Verbesserung zwingend an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in der hier zur Rede stehenden Bestimmung überhaupt eine Verfahrensvorschrift zu erblicken ist, war doch deren Einhaltung jedenfalls für die belangte Behörde nicht zwingend.

Da sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch seinen Rechtsvertreter) im Bundesgebiet (illegal) aufgehalten hat, steht somit die Abweisung seines Antrages, da nicht von ihm "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" gestellt (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG), mit der Rechtslage in Einklang.

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt - war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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