VwGH 94/18/1066

VwGH94/18/106619.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 102.690/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1993 "mittels" seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wege der Österreichischen Botschaft Preßburg an den Magistrat der Bundeshauptstadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet. Die Erstbehörde habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß ein (Erst)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Da sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, komme die Stellung eines Erstantrages nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe es auch anläßlich der Berufung unterlassen, Beweise vorzulegen, daß er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Österreich aufhältig gewesen sei. Die belangte Behörde könne daher nicht davon ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt im Ausland aufgehalten habe. Im Hinblick auf § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach Ansicht der Beschwerde hat die belangte Behörde übersehen, daß sich der Beschwerdeführer bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes mit 1. Juli 1993 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Eine Antragstellung vor Einreise sei daher schon begrifflich ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer habe, um dem Wortlaut des Gesetzes Genüge zu tun, "durch seinen Rechtsvertreter für die Antragstellung in Preßburg Sorge getragen". Er sei im September 1992 als Asylwerber in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither in Österreich auf. Zum Zeitpunkt seiner Einreise hätten die Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 FrG noch nicht gegolten; es scheine daher nach dem "Grundsatz des Vertrauens auf die bestehende Rechtsordnung" angebracht, § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 leg. cit. auf solche Fremde nicht anzuwenden.

1.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seinen Antrag nicht aufgrund des Vorliegens der Sichtvermerksversagungsgründe nach § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 FrG abgewiesen hat (§ 5 Abs. 1 AufG). Zum anderen ist seine Auffassung, daß sein Aufenthalt in Österreich bereits vor Inkrafttreten des AufG eine Antragstellung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG) begrifflich ausgeschlossen habe, durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr haben Fremde, sofern sie nicht unter die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG fallen, dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zufolge einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen. Jene Fremden, die sich bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) im Bundesgebiet aufhielten, ohne sich dabei rechtens auf § 13 Abs. 1 AufG berufen zu können, haben das Tatbestandselement "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" durch umgehendes Verlassen des Bundesgebietes und Einbringen des Antrages aus dem Ausland zu verwirklichen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wird dem Gesetz nicht schon dadurch entsprochen, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält. Diesfalls wäre der Aufenthalt des Fremden in Österreich im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z. 2 FrG unrechtmäßig - ein Zustand, der zu dem mit § 6 Abs. 2 erster Satz AufG verfolgten Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, in Widerspruch stünde.

Von daher gesehen ist die Auffassung der belangten Behörde, daß die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vom Ausland aus durch einen Vertreter des Fremden bei gleichzeitigem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht dem Gesetz entspricht, frei von Rechtsirrtum.

2. Da sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch seinen Rechtsvertreter) in Österreich aufgehalten hat, steht die Abweisung seines Antrages, da nicht von ihm "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" gestellt (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG), mit der Rechtslage in Einklang.

Ergänzend sei festgehalten, daß für den Standpunkt des Beschwerdeführers selbst dann nichts gewonnen wäre, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 in Österreich (vorläufig) aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, da auch diesfalls im Hinblick auf § 13 Abs. 1 und 2 und § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "vor der Einreise vom Ausland aus" zu stellen gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0832).

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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