VwGH 95/21/0454

VwGH95/21/045428.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995, Zl. 104.207/2-III/11/94, betreffend Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §10 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §10 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. Februar 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Stellung eines Erstantrages komme nicht in Frage, da sich die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe. Auch wenn die Einwendung zutreffe, daß die Mutter der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt habe, seien die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, daß ihr Sichtvermerk abgelaufen war und sie danach nach Österreich gekommen sei, weshalb sie sich nach ihrer sichtvermerksfreien Einreise unrechtmäßig gemäß § 15 Fremdengesetz im Bundesgebiet aufhalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Mutter sei nach Preßburg gefahren, um für sie den Antrag zu stellen, da sie selbst noch minderjährig sei. Aufgrund ihrer Jugend habe die Beschwerdeführerin den Antrag nicht vom Ausland aus stellen können. Als Vormund habe ihre Mutter diese Tätigkeit für die Beschwerdeführerin übernommen. Ihre Mutter würde dadurch, daß sie mit der Beschwerdeführerin gemeinsam Österreich zum Zweck der Antragstellung vom Ausland aus verlassen müßte, ihre Arbeit verlieren. Weiters stehe das Aufenthaltsgesetz kurz vor einer Novellierung und es seien im Hinblick auf Familienzusammenführungen Neuregelungen zu erwarten.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz wird nicht schon dadurch entsprochen, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt - im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz unrechtmäßig - im Bundesgebiet aufhält (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066). Es stellt keinen relevanten Unterschied dar, ob der Antrag von einem Bevollmächtigten oder einem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers eingebracht wird. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist vielmehr - sofern nicht § 6 Abs. 2 zweiter Satz oder § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Platz greifen - vom Fremden "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen. Eine Ausnahme von dieser Anordnung aufgrund des Vorliegens "besonderer Umstände" ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Weiters ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß im Falle der Entscheidung nach § 6 Abs. 2 AufG auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden vom Gesetz her nicht Bedacht zu nehmen ist.

Letztlich ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, es müsse auf die (zwischenzeitig mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 erfolgte) Novellierung des § 6 AufG Bedacht genommen werden, unrichtig, weil der Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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