VwGH 95/18/0626

VwGH95/18/062628.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995, Zl. 300.507/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage habe der Beschwerdeführer den Antrag nicht vor der Einreise nach Österreich gestellt. Der Antrag sei vielmehr von einer dritten Person bei "der Vertretungsbehörde" eingebracht worden. In dem Reisedokument des Beschwerdeführers sei keine Einreise nach der Antragstellung ersichtlich gemacht. Der Beschwerdeführer sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig gewesen. Aus allen diesen Umständen ergebe sich, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß seine Familie (die sich rechtmäßig in Österreich aufhalte) ohne seine regelmäßigen Unterhaltsleistungen nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter diesen Voraussetzungen habe er eine ihm bekannte Vertrauensperson mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betraut und diese gebeten, den Antrag vom Ausland aus zu stellen. Auch wenn diese Antragstellung grundsätzlich keine Deckung im Gesetz finde, so sei aufgrund der geschilderten besonderen Umstände des Falles keine andere Vorgangsweise möglich gewesen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Beschwerdeführer im Fall einer Ausreise aus Österreich nicht mehr hätte einreisen können.

2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wie auch in der Beschwerde eingeräumt, wird dem Gesetz (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG) nicht schon dadurch entsprochen, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt - im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z. 2 FrG unrechtmäßig - im Bundesgebiet aufhält (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist vielmehr -sofern nicht § 6 Abs. 2 zweiter Satz oder § 13 Abs. 1 AufG Platz greifen - vom Fremden "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen. Eine Ausnahme von dieser, der Verhinderung oder zumindest Reduzierung illegaler Zuwanderung dienenden Anordnung aufgrund des Vorliegens "besonderer Umstände" etwa der vom Beschwerdeführer dargestellten Art ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entgegen der Beschwerdemeinung konnte demnach die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf diese Umstände nicht Bedacht nehmen.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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