VwGH 2013/09/0149

VwGH2013/09/014924.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des WS in A, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. August 2013, Zl. 25/9-DOK/13, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2008/I/147;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §207a;
StGB §34;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2008/I/147;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §207a;
StGB §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Bezirksinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt in der Polizeiinspektion L-D (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts L vom 19. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt und über ihn eine Strafe verhängt:

"Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum von zumindest Anfang 2000 bis 15.08.2012 in A in unzähligen Angriffen pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen verschafft, solche besessen und anderen zugänglich gemacht, und zwar eine Vielzahl von Fotos von wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen und mündigen minderjährigen Personen, solcher Personen an sich selbst oder an einer anderen Person bzw. eines solchen Geschehens dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um solche geschlechtliche Handlungen, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien bzw. der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, indem er diese von diversen Internetseiten und über die Tauschbörsen 'PB' und 'BT' herunterlud und über die genannten Tauschbörsenprogramme anderen zugänglich machte.

Strafbare Handlungen:

Der Beschwerdeführer hat hiedurch

die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 3 1. und 2. Fall, Abs 4 Z 1, 2 und 3 lit a) und b) StGB (ECRIS Code 1009 00) begangen.

Strafe:

Der Beschwerdeführer

wird unter Anwendung des § 28 StGB nach § 207a Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a Eur 4,-, insgesamt 1.200,-- EUR, (im Nichteinbringungsfalle zu 150 Tagen Freiheitsstrafe)

verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 2 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 17.8.2012 17:45 Uhr bis 3.10.2012 11:25 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet."

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen derselben Taten auch nach § 43 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) iVm § 91 leg. cit. für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Im Gegenstand war durch die Disziplinarkommission erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf das Urteil des Landesgerichts L hinsichtlich des Schuldspruches wie auf § 95 Abs. 2 BDG 1979 und die dort angeordnete Bindung der Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes.

Die belangte Behörde führte aus, dass ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 gegeben sei und führte sodann wie folgt aus:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.9.2010, 2007/09/0141, (vgl. auch VwGH 16.10.2008, 2007/09/0137) ausführte, ist das Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass diesfalls ein - erheblicher - 'disziplinärer Überhang' iSd § 95 Abs. 1 BDG vorliegt und die zusätzliche disziplinarrechtliche Bestrafung notwendig ist. In diesem Sinn wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (Hinweis u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom 18.1.2008, 2 BvR 313/07).

Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, weil das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG geregelten Tatbestandsmerkmales des 'Vertrauens der Allgemeinheit' beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei SCHWABL/CHILF, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45; nunmehr: Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 59) (VwGH 15.9.2004, 2004/09/0071).

Dass die dem Beschwerdeführer im Strafverfahren rechtskräftig zur Last gelegten gravierenden Verhaltensweisen - unabhängig von seinem konkreten Aufgabengebiet und Tätigkeitsfeld im Rahmen des Polizeidienstes - aber geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in seine Person und die Sachlichkeit seiner Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen, kann keinerlei Zweifeln unterliegen; eine tatsächliche Beeinträchtigung dieses Vertrauens oder ein Bekanntwerden der Tathandlungen in der Öffentlichkeit - etwa durch Medienberichte, was hier der Aktenlage zufolge im Übrigen auch der Fall war - wird von der Rechtsprechung dazu gar nicht vorausgesetzt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit grundsätzlich entzogen ist. Der ständigen Rechtsprechung zufolge ist bereits die Eignung des in Rede stehenden tatbildgemäßen Fehlverhaltens zur Vertrauensschädigung ausschlaggebend. Dass sich aus dem Personalakt des beschuldigten Beamten bisher keinerlei Auswirkung seiner inkriminierten außerdienstlichen Vergehen auf seine dienstlichen Tätigkeiten erkennen lässt bzw. berechtigte Sorgen hinsichtlich der Folgewirkungen dieser ihm zur Last gelegten Verfehlungen auf den Dienst nicht entstanden sind, vermag an deren Tatbestandsgemäßheit im Sinne von Verstößen gegen die ihm in § 43 Abs. 2 BDG auferlegten Dienstpflichtverletzungen daher nichts zu ändern.

Der in der Berufung aufgestellten Behauptung, ein disziplinärer Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG könnte - wenn überhaupt, dann - nur bei Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB, nicht aber bei ('bloßen') Vergehen iSd Abs. 2 leg. cit. in Betracht kommen, fehlt es an der erforderlichen Grundlage in der Rechtsordnung (eine solche Unterscheidung ist weder gesetzlich normiert noch wird sie - wie dies vom Berufungswerber behauptet wird - in der Judikatur vertreten). Eine Entscheidung des Inhaltes, dass ein disziplinärer Überhang 'erst im Rahmen eines Verbrechens vorhanden sein kann', lässt sich in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - entgegen dem Berufungsvorbringen - also nicht finden.

Die Berufung vermag der rechtlichen Subsumtion der Erstinstanz im Ergebnis somit nicht mit Erfolg entgegenzutreten und hat der beschuldigte Beamte mit den ihm im sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig zur Last gelegten schwerwiegenden Vergehen demnach auch nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission gleichzeitig iSd § 91 BDG schuldhaft (gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden; diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen) gegen seine in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten verstoßen. Den in der Berufung vorgebrachten Argumenten kann daher insgesamt nicht gefolgt werden und ist das Handlungsunrecht der verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäß § 207a StGB durch die strafgerichtlich verhängte Sanktion keineswegs erschöpft.

Dass der Beamte die inkriminierten Verfehlungen ausschließlich außer Dienst und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit beging, vermag daran nichts zu ändern, weil sich die genannte Gebotsnorm sowohl auf das Verhalten des Beamten im Dienst als auch auf sein unabhängig von der Erfüllung seiner unmittelbaren dienstlichen Aufgaben an den Tag gelegtes Verhalten bezieht und bei Delikten der gegenständlichen Art (hier: Erfüllung von insgesamt drei unterschiedlichen Straftatbeständen gemäß § 207a StGB) ein (allgemeiner) Dienstbezug jedenfalls bejaht werden muss. Im Übrigen ist der Beschuldigte als Exekutivbeamter - unabhängig von dem ihm konkret zugewiesenen Aufgabengebiet im Polizeidienst - generell zur Verhinderung und Verfolgung von Delikten gegen das gesamte gerichtliche sowie verwaltungsbehördliche Strafrecht berufen, sodass von ihm auch außer Dienst erwartet werden können muss, dass er sich nicht selbst iSd Strafgesetzbuches tatbestandsgemäß und schuldhaft verhält. Dem in der Berufung relevierten Einsatz des Beamten (lediglich) im Innendienst der Polizei ('ohne Außenkontakt mit der Öffentlichkeit') kommt somit weder die Wirkung eines Rechtfertigungs- noch die Wirkung eines Schuldausschließungsgrundes zu.

Der auf § 118 Abs. 1 Z 4 BDG gestützte Eventualantrag des Berufungswerbers, das Disziplinarverfahren möge mit Freispruch gemäß dieser Bestimmung beendet werden, geht schon deshalb ins Leere, weil vorliegendenfalls keineswegs von geringer Schuld des Beschuldigten gesprochen werden kann (gemäß § 95 Abs. 2 BDG sind die Disziplinarbehörden - wie bereits erwähnt - an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) und eine Bestrafung hier zudem sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen geboten erscheint.

III.2. Zur Berufung wegen Strafe:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 105 BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission daher nunmehr zu prüfen, ob es der Verhängung einer (zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung) zusätzlichen Disziplinarstrafe bedarf und in welcher Art bzw. Höhe diese zu bemessen ist, um den in § 93 Abs. 1 BDG normierten Kriterien der Strafbemessung (Gründe sowohl der Spezialals auch der Generalprävention) in ausreichendem Maß Genüge zu tun, wobei nach der Bewertung der Schwere der in Rede stehenden Verfehlungen gegen die Beamtenpflichten zunächst eine Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu erfolgen hat und abschließend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden sollen.

Die für die Strafbemessung im Disziplinarverfahren maßgebende Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes findet sich in § 93 Abs. 1 und 2 leg. cit. § 93 Abs. 1 BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008, lautet:

'§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.'

Zu dieser auf den vorliegenden Fall in seiner Gesamtheit anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR

14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320; 29.4.2011, 2009/09/0132, mwN).

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 unverändert ist auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

In die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beamten sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität seiner bisherigen Dienstleistung.

Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Wiedergutmachung des Schadens oder ein reumütiges Geständnis.

Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention).

Durch die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangende Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I Nr. 147, wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken' als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei deren Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.

Eine Entlassung kann daher allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft - wie auch im vorliegenden Fall - vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein Funktionsbezug besteht (VwGH 31.7.2009, 2008/09/0223).

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen.

Die im vorliegenden Fall inkriminierten Dienstpflichtverletzungen sind, was ihren Schweregrad betrifft, auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von ganz besonderem Gewicht (Unrechts- und Schuldgehalt). Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zum Kernbereich des dienstlichen Pflichtenkreises des Beschuldigten als Exekutivbeamten gehört, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Normen zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos insbesondere auch die von ihm selbst außer Dienst begangenen Straftaten zählen. Er hat sich damit in eklatanter Weise gerade gegen jene Werte vergangen, zu deren Schutz und zur Verfolgung deren Verletzung er kraft seines Amtes als Polizist an sich berufen gewesen wäre.

Mit den gerichtlich rechtskräftig festgestellten und abgeurteilten strafrechtlichen Vergehen gegen § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 erster und zweiter Fall, Abs. 4 Z 1, 2 und 3 lit a) und b) StGB - es handelt sich hierbei um die in einer sehr großen Zahl von Fällen erfolgte schuldhafte Verwirklichung von - wenn auch einschlägigen, so doch im Einzelnen - unterschiedlichen Straftatbeständen - hat der Beschwerdeführer entgegen seinem Berufungsvorbringen sehr wohl Tathandlungen von auch disziplinarrechtlich überaus bedeutendem Schweregrad (objektivem (Unrechtsgehalt) und subjektivem (Schuldgehalt) Gewicht) zu verantworten.

Entgegen dem Berufungsvorbringen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0136 und 2007/09/0137, sowie VwGH 29.4.2011, 2009/09/0132), dass die vom beschuldigten Beamten begangenen Delikte nach mehreren im Rahmen des § 207a StGB normierten einzelnen Tatbeständen als hinsichtlich ihres Schweregrades derart gewichtig anzusehen sind, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist.

Die in dieser Bestimmung strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen nämlich dem Schutz der ungestörten sexuellen sowie allgemein psychischen Entwicklung von Unmündigen und Minderjährigen. Durch diese Straftatbestände soll verhindert werden, dass Menschen der genannten Altersgruppen als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden (vgl. PHILIPP, zu § 207a StGB, in: Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage,

31. Lfg. 2012, RZ 1 und 5).

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.2.1999, 15 Os 190/98, dargelegt, dass Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers führen und daher die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen seien.

Die geltende Rechtslage ist das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornographischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 15/2004) mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Abs. 3a in § 207a StGB mit Wirksamkeit vom 1.6.2009 für strafbar erklärt.

Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen.

In Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25.5.2000, BGBI. III, 93/2004, wurde festgelegt, dass jeder Vertragsstaat sicherstellt, 'dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:

... c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken.'

Nach Artikel 20 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25.10.2007, BGBl. III, Nr. 96/2011, trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um - unter anderem - 'folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben: .... 'e) den Besitz von Kinderpornographie; den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien; f) den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.'

Als 'Kind' im Sinne dieses Übereinkommens ist gemäß Artikel 3 lit. a eine Person unter achtzehn Jahren definiert.

Mit der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates wurden für den österreichischen Gesetzgeber klare Vorgaben gegeben. Gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie gilt als Kind jede Person unter achtzehn Jahren.

Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie lauten:

'Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.

(2) Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3) Der bewusste Zugriff auf Kinderpornographie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.'

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23.11.2001, BGBI. III, Nr. 140/2012, trifft jede Vertragspartei 'die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um u.a. folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: ... 'd) das Beschaffen von Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen; e) den Besitz von Kinderpornographie in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger'.

Auch hier ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Ausdruck 'Kinderpornographie' jedenfalls als pornographisches Material mit der visuellen Darstellung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, definiert, wobei eine Vertragspartei jedoch eine niedrigere Altersgrenze vorsehen kann; die Grenze von 16 Jahren darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.

Hinzuweisen ist noch auf den 'dienstrechtlichen Amtsverlust' gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, welcher auf Grund des hier gegebenen Tatzeitraumes im vorliegenden Fall zwar hier nicht zur Anwendung kommt, aber ab 2013 ein weiteres klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 idF dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ('dienstrechtlicher Amtsverlust'), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6).

Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzungen (hierbei fällt neben der Schwere des Tatbildes im gegenständlichen Fall auch die ganz besonders große Zahl an Zugriffen mit einer außerordentlich hohen Zahl an Bilddateien während eines überaus langen Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren ins Gewicht) vor, dann ist es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038, 0039) nicht rechtswidrig, wenn seitens der Disziplinarbehörden aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung als im gegenständlichen Fall auf Grund der genannten Gesetzesnovelle die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege einträte.

Was das dem beschuldigten Beamten zuzurechnende Verschulden betrifft, kommt es - anders als dies die Erstinstanz vermeint - zudem nicht darauf an, ob der Täter bei der Begehung einer nach dem StGB strafbaren Handlung eine disziplinäre Verfolgung - neben der strafrechtlichen Verfolgung - zu bedenken hatte.

An Milderungsgründen waren zu Gunsten des beschuldigten Beamten zwei ihm zuerkannte Geldbelohnungen zu berücksichtigen sowie die Rettung eines Menschenlebens durch ihn, auch wenn letztere infolge seiner zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Suspendierung zu keiner sichtbaren Auszeichnung geführt hat. Außerdem kann der Beamte auf eine grundsätzlich gute Dienstbeschreibung verweisen.

Aufgrund einer mit Disziplinarerkenntnis vom 12.1.2012 über ihn verhängten Geldstrafe idHv EUR 2.600 kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund disziplinarrechtlicher Unbescholtenheit hingegen nicht zugute.

Das im Strafverfahren als strafmildernd berücksichtigte umfassende reumütige Geständnis des Beschuldigten liegt im Disziplinarverfahren nicht vor.

Was seine Bereitschaft zur Absolvierung einer Psychotherapie zur Überwindung seiner einschlägigen Neigungen betrifft, ist diese als im Disziplinarverfahren strafmildernder Umstand insofern zu relativieren, als dem Beamten mit Beschluss des Strafgerichtes vom 19.12.2012 gemäß den §§ 50 und 51 Abs. 3 StGB die ausdrückliche schriftliche Weisung erteilt wurde, die von ihm bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert einen Bericht der Beratungsstelle über den Besuch vorzulegen.

Neben der bereits erwähnten sehr großen Zahl (das Strafurteil spricht von 'unzähligen Angriffen') an Zugriffen auf die eingangs genannten Webseiten und der damit verbundenen besonders hohen Zahl aufgerufener und abgespeicherter Bilddateien während des überaus langen Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren war hingegen weiters zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten, dass er dadurch mehr als eine der unter Strafsanktion gestellten Handlungsvarianten, nämlich insgesamt drei unterschiedliche Elemente des Straftatbestandes des § 207a StGB - strafgerichtlich rechtskräftig festgestellt - schuldhaft verwirklicht hat (Zusammentreffen mehrerer Vergehen).

Zum spezialpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe ist auszuführen, dass der beschuldigte Beamte im Verfahren selbst davon spricht, auch nach Beginn seiner Psychotherapie bemerke er immer wieder Impulse an sich, seinen den gegenständlichen Verletzungen seiner Dienstpflichten zu Grunde liegenden Neigungen nachzugehen und diese zu befriedigen; abgesehen von diesem seinem eigenen Vorbringen kann im Übrigen eine Psychotherapie in der Dauer lediglich weniger Monate angesichts des vorliegenden überaus langen Tatzeitraumes auch objektiv nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten ausreichend begründeten Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bieten, dass es der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung hier tatsächlich nicht bedarf, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, im Übrigen nicht gebunden.

Von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen außerdem nicht gesprochen werden.

Anders als der Berufungswerber vermeint, kommt bei Dienstpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art jedoch auch der generalpräventiven Funktion der zu verhängenden Disziplinarstrafe unbestreitbar allerhöchste Priorität zu. Seitens der Disziplinarbehörden muss nämlich nicht nur dem beschuldigten Exekutivbeamten selbst gegenüber, sondern zugleich generell für alle öffentlich-rechtlich Bediensteten ein zu keinerlei Zweifeln Anlass gebendes Zeichen gesetzt werden, dass Strafdelikte der hier in Rede stehenden Art, die gleichzeitig schwerstwiegende Verstöße gegen die Dienstpflichten jedes Beamten darstellen, in keiner Weise und unter keinen Umständen toleriert werden können, dass diese seitens der Disziplinarbehörden überaus ernst genommen werden und dass sie notwendigerweise entsprechend gewichtige Sanktionen, d.h. auch die Disziplinarstrafe der Entlassung nach sich ziehen müssen.

Dem Berufungsvorbringen, generalpräventive Wirkung komme bereits dem in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil, in welchem vom Gericht eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen unter Setzen einer Probezeit von drei Jahren und Erteilung einer Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie als angemessen erachtet wurden, in ausreichendem Maß zu, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Disziplinarbehörden an die Strafbemessung des Strafgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht gebunden sind (vgl. etwa VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210) und dass zum anderen das Strafgericht bei seiner Strafbemessung alle Normunterworfenen in den Focus seiner Ermessensentscheidung stellt, dass dabei demnach die spezifischen Erfordernisse und Belange des Beamtendienstverhältnisses nicht entsprechend Berücksichtigung finden (können).

Zu dem auf dem Boden der hier anzuwendenden Fassung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 (nach Inkrafttreten der oben zitierten Dienstrechts-Novelle 2008) in gleicher Weise wie Erwägungen der Spezialprävention zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der im konkreten Fall zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss - der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - also angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten selbst die Berücksichtigung der - hier ohnehin wenigen - zu seinen Gunsten sprechenden Umstände im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, während eines Tatzeitraumes von mehr als 12 1/2 Jahren unzählige Male wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.

Der spezial- wie auch der generalpräventiven Komponente der zu verhängenden disziplinären Sanktion kommt - auch angesichts der persönlichen sowie wirtschaftlichen Situation des beschuldigten Beamten (diesen treffen Sorgepflichten für seine Ehefrau sowie für insgesamt sechs Kinder; dass der Beamte Vermögen besitzt, ist nicht aktenkundig) - doch ganz erhebliche Bedeutung zu; selbst angesichts dieser im privaten Bereich angesiedelten, den Beschuldigten fraglos belastenden Umstände kann nämlich die ungezählte Male wiederholte Begehung von Delikten der gegenständlichen Art bei keinem Beamten in einem milderen Licht erscheinen. Dies muss in diesem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt werden. Dass es sich dabei um (lediglich) außerdienstliches Fehlverhalten handelte, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend war die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle entbehrlich.

Bei diesem Ergebnis konnte auch den genannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des beschuldigten Beamten eine zu dessen Gunsten verfahrensentscheidende Bedeutung letztlich nicht mehr zukommen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsbeistand, das Bundesverwaltungsgericht, das an Stelle der belangten Behörde eingetreten ist (Art. 151 Abs. 1 Z. 9 B-VG) sowie ein Vertreter der Bundesministerin für Inneres teilnahmen, erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandener Fassung.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine Verurteilung noch die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Taten begangen zu haben.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil nach seiner Auffassung ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben sei.

Die belangte Behörde hat aber das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zutreffend bejaht. Der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Beamten, hier: der Polizei, wurde durch die vom Gericht verhängte Strafe nämlich noch nicht entsprochen, zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts durfte zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0137, und vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/09/0132, mwN). Vor dem Hintergrund des § 43 BDG 1979 besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Polizeibeamte keine pornografischen Darstellungen von Kindern über das Internet herunterladen und deren Weitergabe an Andere bewirken.

Der Beschwerdeführer meint, sein Verhalten sei zwar in der Öffentlichkeit bekannt geworden, jedoch nicht seine Identität und die Öffentlichkeit habe den gegenständlichen Fall auch aus den Augen verloren. Daher sei das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht eingeschränkt.

Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil es zur Beurteilung der Schwere einer Tat nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. März 1996, Zl. 96/09/0038, vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0088, und vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/09/0177).

Der Beschwerdeführer meint, "(z)u den tatsächlichen dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des strafrechtlich bedachten Zeitraums sowie einer Amtsverrichtung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung bzw. der Lehrtätigkeit, für welche der Beschwerdeführer qualifiziert ist, ist nicht Gegenstand der Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger", und bezieht sich auf die im hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl. 2010/03/0058, enthaltenen Aussage, die sich aus § 43 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten bezögen sich ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Daraus ist für den Beschwerdefall schon deswegen nichts zu gewinnen, weil dem Beschwerdeführer eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Last liegt.

Mit Bezug auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers schwer wiegend beeinträchtigt wurde und zwar in besonderem Maße. Zutreffend hat sie nämlich erkannt, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitswachebeamter gerade auch jene Werte zu schützen hatte, die er in den letzten zwölf Jahren seiner Dienstpflichtverletzung sehr gravierend verletzt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/09/0177).

Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde habe nicht ausreichend beachtet, dass sich sein Therapeut dahingehend geäußert habe, dass ein Rückfall bzw. eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden könne, diese positive Prognose habe die belangte Behörde nicht ausreichend beachtet.

Auch damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides selbst im Fall des Zutreffens dieser Einschätzung nicht auf, weil nach der in seinem Fall anzuwendenden Strafzumessungsregel des § 93 Abs. 1 BDG 1979 für die Strafbemessung nicht allein spezialpräventive Gesichtspunkte, sondern gleichermaßen auch maßgeblich ist, inwieweit die Strafe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105, und vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0187).

Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe ihr Erkenntnis auf sein persönliches Tagebuch gestützt, dieses sei rechtswidrig erlangt worden und es liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor, so ist auch dieser Einwand nicht begründet. Die Feststellung des vorgeworfenen Verhaltens hat die belangte Behörde nämlich in Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 vorgenommen; sie war hinsichtlich sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite daran gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021); auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die im Tatvorwurf umschriebenen Handlungen begangen zu haben.

Wenn der Beschwerdeführer gegen die über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ins Treffen führt, er habe die Ausbildung zum dienstführenden Beamten mit Auszeichnung abgeschlossen und acht Jahre lang in der Polizeischule unterrichtet, wobei seine Vortragsqualität und sein hohes Fachwissen in hohem Maße von den Kollegen geschätzt würde, so weist er auf eine Vorbildfunktion hin, die er gerade durch seine Dienstpflichtverletzungen auch verletzt hat. Dies spricht nicht für eine Milderung der Strafe.

Dass der Beschwerdeführer kurz vor der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn durch einen Sprung in die hochwasserführende Donau ein Menschenleben gerettet hat, hat die belangte Behörde als Milderungsgrund anerkannt, die Beschwerde zeigt jedoch nicht auf, dass dies zu einer anderen und milderen Strafe gegen den Beschwerdeführer hätte führen müssen.

Letztlich ist für die Zulässigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im vorliegenden Fall der sehr lange Tatzeitraum sowie auch der Umstand von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer pornografische Bilder von Kindern nicht bloß aus dem Internet heruntergeladen hat, sondern es unbestritten auch zuließ, dass von seinem Computer derartige Bilder an Dritte weitergegeben wurden. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mit ihrer zutreffenden und ausführlichen Begründung bei Übung des ihr im Rahmen des § 92 f BDG 1979 eingeräumten Ermessens bei einer derart schweren und langandauernden fortgesetzten Dienstpflichtverletzung ungeachtet auch für den Beschwerdeführer sprechender Milderungsgründe die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprach.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 24. Jänner 2014

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