VwGH 96/09/0038

VwGH96/09/00387.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 6. Dezember 1995, Zl. 09077/3-DK/95, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bund), er ist dem Zollamt XY zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1995 wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wie folgt beschlossen:

"Gegen Amtsrat H wird gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe schuldhaft dadurch, daß er

1. gegenüber OMedRat Dr. R, Vertrauensarzt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, anläßlich einer Untersuchung, bei der am 23. Juni 1995 festgestellt worden ist, daß Amtsrat H wieder dienstfähig ist, sich mit den Worten, der "Herr Vizepräsident Dr. E sei eine Kreatur, er, H, lasse sich nicht von ihm umbringen" geäußert hat,

2. gegenüber HR Dr. P am 26. Juni 1995, als er in seiner Dienststelle, dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk, einen Urlaubsantrag eingereicht hat, wobei er sich über die vermeintliche Vorgangsweise der Finanzverwaltung beklagt hat, ihn aus dem Bundesministerium für Inneres zurückzuholen, wo der doch schon große Erfolge verzeichnen hätte können, betont hat, unter keinen Umständen weiter im Finanzdienst tätig zu sein, und hinsichtlich des Herrn Vizepräsidenten Dr. E, den er verdächtigt hat, "hinter der ganzen Aktion zu stehen", also die Rückholung verursacht zu haben, geäußert hat, er werde versuchen, ihn, den Herrn Vizepräsidenten Dr. E, zu "vernichten",

3. gegenüber Rat Dr. R, ORev. B und HR Dr. Z am 17. Oktober 1995 anläßlich seiner Einvernahme, als ihm der Ausspruch laut Punkt 1 vorgehalten wurde, vorgebracht hat:

"Das habe ich gesagt, dazu stehe ich heute noch, er (Vizepräsident Dr. E) ist nichts anderes, er ist kein Mensch.",

4. ebenfalls anläßlich dieser Einvernahme am 17. Oktober 1995 vorgebracht hat, er fühle sich auch deshalb krank, weil ihn Vizepräsident Dr. E seit ungefähr 10 Jahren in miesester Art schikaniere, und weiters, daß Vizepräsident Dr. E seine Karriere vernichtet habe, sowie im Zusammenhang damit, daß er bei Überprüfung einer anonymen Anzeige betreffend den Herrn Vizepräsidenten Dr. E nicht Befangenheit geltend gemacht habe, die Worte gebraucht hat - "Was mir der (Dr. E) angetan hat und was ich durch ihn verloren habe" -,

5. gegenüber AR S am 23. Oktober 1995 bei seinem Amtsantritt beim Zollamt XY vorgebracht hat, Vizepräsident E, dem er sämtliche Schuld an seiner nunmehrigen Dienstverwendung zuwies, habe sich auf ihn eingeschossen und sei nur bestrebt, ihm dienstlich zu schaden, so habe er auch keine Chance, im Finanzamtsbereich etwas zu werden, es solle aber nicht nur ihm so gehen, Vizepräsident Dr. E solle auch andere Finanzbedienstete benachteiligen, besondern aber auch, Vizepräsident Dr. E sei, insbesondere beim Postenbestellungen, korrupt, gegen die §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 geregelte Dienstpflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen

und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 wird eine mündliche Verhandlung anberaumt."

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer verbal angegriffene leitende Funktionär sei der Steuerlandesinspektor und damit der mittelbare Vorgesetzte sowie zugleich der Vertreter des Dienststellenleiters jener Behörde, für die der Vertrauensarzt als Gutachter tätig sei. Der Beschwerdeführer stehe zumindest im Verdacht, seinen mittelbaren Vorgesetzten (Dr. E) bei der Erfüllung dessen Aufgaben nicht nur nicht zu unterstützen, sondern an dessen Amtsführung zu hindern. Gleichzeitig bestehe aber auch der Verdacht, daß der Beschwerdeführer dadurch seine Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG verletze. Die ihm angelasteten Äußerungen würden den Verdacht begründen, daß der Beschwerdeführer seine dienstlich aufgetragenen Pflichten unter Außerachtlassung eigener Interessen erfüllen werde; er gebe immer wieder zu erkennen, daß sein ganzes Trachten in Zukunft darauf gerichtet sei, aus persönlichen Motiven dem "Herrn Vizepräsidenten gleichsam schaden zu wollen". Der Beamte habe in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Durch die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG würden auch die Grenzen in der Verhaltensweise gegenüber Kollegen, Mitarbeitern oder anderen Bediensteten abgesteckt. Ein diese Grenze überschreitendes Verhalten sei zufolge des damit verbundenen abstrakten Vertrauensverlustes geeignet, den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG zu erfüllen. Die Verhaltensweise eines Beamten, der über seinen mittelbaren Vorgesetzten gegenüber Personen, die mit diesem in dienstlichem Kontakt stehen bzw. deren mittelbarer Vorgesetzter der Angegriffene ist, etwa erkläre, daß dieser "eine Kreatur, alles andere als ein Mensch sei", begründe den Verdacht auch und insbesondere der genannten Dienstpflichtverletzung. Die dem Beschwerdeführer als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Anschuldigungen seien der Dienstbehörde am 23. Juni 1995, 21. August 1995 und am 23. Oktober 1995 zur Kenntnis gelangt, sodaß die Sechsmonatsfrist des § 94 Abs. 1 BDG noch nicht abgelaufen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "richtige Anwendung und Auslegung der §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 und des § 123 Abs. 1 BDG 1979" verletzt.

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) geltend, er könne in seiner Dienstzuteilung an das Zollamt XY nicht im geringsten dienstliche Gründe erblicken; dieser Dienstauftrag beruhe seines Erachtens auf einem willkürlichen Verhalten seiner Vorgesetzten. Die zwischen ihm und dem Vizepräsidenten Dr. E aufgetretenen Spannungsverhältnisse seien auf das Verhalten dieses Vorgesetzten zurückzuführen. Die Behörde habe jedoch ausschließlich ihn belastende Aussagen herangezogen und ihn entlastende Umstände außer acht gelassen. Er bestreite zunächst, die inkriminierten Äußerungen in der zitierten Weise begangen zu haben. Sollten diese Äußerungen dennoch gefallen sein, würden diese jedoch keine Dienstpflichtverletzungen darstellen. Die Verwendung des Wortes "Kreatur" werde ausdrücklich bestritten. Die im angefochtenen Bescheid unter den Punkten 3. und 4. wiedergegebenen Äußerungen seien in einem Zustand höchster Erregung gefallen. Aufgrund der unfairen und provozierenden Vorgangsweise der ihn vernehmenden Beamten habe er versucht, sich zu verteidigen. Es stelle sich aber die Frage, in welcher Weise er "überhaupt die persönliche Integrität des Herrn Vizepräsidenten Dr. E in Frage stellen kann". Der Vertrauensarzt und angebliche Tatzeuge unterliege nämlich der Amtsverschwiegenheit und der ärztlichen Schweigepflicht. Da "die Allgemeinheit" von seinen angeblichen Äußerungen keine Kenntnis erlangt habe, sei die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG keinesfalls einschlägig. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene teleologische Reduktion um den Begriff "schuldhaft" bewirke eine unzulässige Verlagerung der Entscheidung in die Disziplinarverhandlung. Schließlich sei es auch verfehlt, dasselbe Verhalten den Bestimmungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG zu unterstellen. Dabei habe die belangte Behörde verwechselt, daß das Treueverhältnis gegenüber dem Dienstgeber und nicht gegenüber dem Vorgesetzten bestehe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lauten:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt (9. Abschnitt) zur Verantwortung zu ziehen.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 123. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

...

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. ..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192). Typisch für den Verdacht ist, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, daß nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Danach ist Verdacht bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.

Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und für dessen weiteren Gang er eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt den Umfang einer durchzuführenden Untersuchung und des vor den Disziplinarkommissionen stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0107).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der "Anschuldigung" folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0030).

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage und der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Funktion des Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlusses entspricht der angefochtene Bescheid den dargelegten Anforderungen. Hingegen wird diese Funktion des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer insoweit völlig verkannt, als seinem Beschwerdevorbringen die irrige Auffassung zugrunde liegt, er könne schon in dieser Phase des Disziplinarverfahrens eine umfassende Klärung der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen herbeiführen, bzw. die belangte Behörde sei zu einer solchen Klärung schon in diesem Verfahrensstadium gehalten. Dies ist jedoch Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens. Das Beschwerdevorbringen - mit dem ausschließlich Umstände geltend gemacht werden, die im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein werden - ist demnach nicht geeignet, das Vorliegen eines für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdachtes in Zweifel zu ziehen.

Offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch sind dem Verwaltungsgerichtshof solche erkennbar. Insoweit die Subsumtion unter die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 kritisiert wird, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß das ihm vorgeworfene Verhalten dieser Norm, insbesondere in ihrem Aspekt der Erhaltung des Betriebsfriedens und eines Klimas, in dem dienstliche Zusammenarbeit möglich ist, denkmöglich und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054). In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, daß es für den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143, und vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0017). Im übrigen wird - unter Bedachtnahme auf den weiteren Verfahrensverlauf - eine allfällige endgültige Qualifizierung (samt Lösung allfälliger Konkurrenzverhältnisse) sowie die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt hat, im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu erfolgen haben.

Aus den dargelegten Gründen läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde (im Zusammenhalt mit den vorgelegten Beilagen) erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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