Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2013030084.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2011 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Waffenverbotes vom 28. Jänner 1991 gemäß § 12 Abs 1 iVm § 12 Abs 7 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, abgewiesen.
2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Jänner 1991 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes der Besitz von Waffen und Munition verboten worden; dieses Waffenverbot sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien rechtskräftig bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Nacht zum 23. Juni 1990 auf M M, der mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein Verhältnis gehabt hätte, einen Schuss aus einem Revolver abgefeuert und diesen dadurch schwer verletzt; der Beschwerdeführer sei wegen dieser Tat vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 17. Jänner 1991 gemäß § 87 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden.
Bislang seien mehrere Anträge auf Aufhebung des Waffenverbots abgewiesen worden. Bereits am 13. März 1997 sei der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen worden, wobei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass aus der damaligen psychiatrischen Sicht die Gewährung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheines nicht befürwortet würde. Ein am 17. Juni 1997 erstelltes polizeichefärztliches Gutachten habe ergeben, dass auf Grund des genannten medizinischen Gutachtens beim Beschwerdeführer eine Reduktion der Daueraufmerksamkeit, eine Ängstlichkeit und eine Verminderung der psychischen Brems-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen gegeben sei, weshalb die Aufhebung des Waffenverbotes aus medizinischer Sicht nicht angebracht sei.
Ein am 5. August 1998 gestelltes psychologisches Gutachten habe ergeben, dass keine Gründe vorlägen, um das damals bereits seit mehr als sieben Jahren bestehende Waffenverbot weiter aufrecht zu erhalten. Die anschließend befasste Universitätsklinik für Psychiatrie habe in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 1998 ebenfalls festgestellt, dass gegen die Aufhebung des Waffenverbots aus psychiatrischer Sicht nichts sprechen würde. Mit Gutachten vom 9. März 1999 habe der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien allerdings neuerlich festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine herabgesetzte Aggressionshemmung bestehe, weshalb unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte aus medizinischer Sicht nach wie vor die Gefahr bestehen würde, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch ein chefärztliches Gutachten vom 26. April 1999 habe bestätigt, dass aus medizinischer Sicht die Aufhebung des Waffenverbots nicht angebracht sei.
Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 3. Februar 2011 einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots gestellt und diesen damit begründet, dass er strafrechtlich unbescholten sei und sich seit der Erlassung des Waffenverbotes wohlverhalten habe. Darüber hinaus habe er das bereits angesprochene psychologische Gutachten vom 5. August 1998 vorgelegt.
Am 8. März 2011 sei der Beschwerdeführer neuerlich polizeiamtsärztlich untersucht worden, wobei der Gutachter zwar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer grobneurologisch sowie grobklinisch unauffällig sei, jedoch das dem Antrag beigelegte psychologische Gutachten vom 5. August 1998 nicht als aktuell angesehen werden könnte. Der Akteninhalt stehe in einem krassen Gegensatz zu den anlässlich der Untersuchung abgegebenen Darstellungen des Beschwerdeführers, weshalb eine Aufhebung des Waffenverbotes aus medizinischer Sicht nicht möglich sei.
In seiner Stellungnahme vom 21. März 2011 habe der Beschwerdeführer die Qualität des amtsärztlichen Gutachtens kritisiert und die Einholung eines fachpsychiatrischen bzw psychologischen Gutachtens beantragt.
Am 24. Juni 2011 habe Univ.-Prof. Dr. O L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, nach einer umfassenden Begutachtung des Beschwerdeführers ein ausführliches psychiatrisches Gutachten erstellt; in diesem sei er zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine ausreichende Impulskontrolle in Ausnahmesituationen oder schwerer Belastung anzunehmen sei, weshalb aus fachärztlicher Sicht auf alle Fälle gewährleistet sein müsse, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft keine Waffen besitzen sollte.
Am 5. Juli 2011 habe auch der Polizeiamtsarzt festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht Hinweise auf Verhaltensmuster und nicht ausreichende Impulskontrolle in Ausnahmesituationen feststellbar wären, weshalb gewährleistet sein müsste, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft keine Waffe besitzen sollte.
Am 30. November 2011 habe der Beschwerdeführer zwei Privatgutachten vorgelegt. Mag. Dr. C H, Klinischer Psychologe, Neuropsychologe und Verkehrspsychologe, komme nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 22. November 2011 zu dem Ergebnis, dass aus psychologischer Sicht trotz der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auf Grund seiner Einstellung zu den damaligen Taten, dem Gesamtverhalten sowie den Testergebnissen, eine Aufhebung des Waffenverbots befürwortet würde. Auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. A F, komme in seinem Gutachten vom 28. November 2011 zwar zu dem Ergebnis, dass sich im Bereich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Akzentuierung narzisstischer Persönlichkeitsmerkmale finde, seine kognitive Leistungsfähigkeit aber ausreichend gegeben sei, sodass er affektiv belastbar und emotional ausgeglichen sei. Eine zentrale nervöse Störung oder psychiatrische Erkrankung mit Störung der Impulskontrolle sei nicht gegeben, weshalb keine psychische Erkrankung vorliege, die eine Aufrechterhaltung des Waffenverbots rechtfertigen würde.
Am 3. Jänner 2012 habe der Polizeichefarzt ein abschließendes aktenmäßiges Gutachten erstattet. Dieser Gutachter habe festgestellt, dass es im Jahr 2009, nach einer psychologischen Behandlung, neuerlich zu einer Aggressionshandlung durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Zudem bestünde eine zerebrale Vorschädigung nach einem schweren Verkehrsunfall im Sinne eines organischen Psychosyndroms, welches zu einer herabgesetzten Impulskontrolle führe. Laut Gutachten von Univ.-Prof. Dr. O L sei eine ausreichende Impulskontrolle in Ausnahmesituationen oder bei schweren Belastungen daher nicht anzunehmen. Aus Sicht des Chefarztes sei daher das fachärztliche-psychiatrische Gutachten von Univ.-Prof. Dr. O L schlüssig und nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu seien nach Ansicht des Polizeichefarztes die Stellungnahme von Mag. Dr. H sowie das Gutachten von Dr. F in sich unschlüssig, weil zwar die Aufhebung des Waffenverbotes empfohlen werde, jedoch in völlig unschlüssiger Weise und ohne Angaben von Gründen die Aufrechterhaltung einer mangelnden Verlässlichkeit weiterhin befürwortet werde.
In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer kritisiert, dass die von ihm vorgelegten Gutachten als unschlüssig erachtet würden, und betont, dass aus beiden Gutachten eindeutig und übereinstimmend hervorgehe, dass bei ihm eine herabgesetzte Impulskontrolle in Ausnahmesituationen und bei schweren Belastungen nicht vorliegen würde. Vielmehr hätten beide Gutachter eindeutig festgehalten, dass sich in der Exploration und der Verhaltensbeobachtung keine psychopathologischen Auffälligkeiten bzw Persönlichkeits- oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen würden bzw dass eine zentralnervöse Störung oder psychiatrische Erkrankung mit Störung der Impulskontrolle nicht gegeben seien.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wies die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht zunächst darauf hin, dass der zur Erlassung des Waffenverbotes führende Sachverhalt nunmehr bereits "ca 13 Jahre" (gemeint wohl: ca 23 Jahre) zurückliege. Der Beschwerdeführer sei seither zwar nicht neuerlich strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch habe im Jahr 2009 eine Verhaltensauffälligkeit stattgefunden. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei gelungen, eine Verbesserung seines Persönlichkeitsbildes aus medizinischer bzw psychologischer Sicht herbei zu führen. So komme der Gutachter Univ.-Prof. Dr. O L in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausnahmesituationen oder bei schweren Belastungen keine ausreichende Impulskontrolle des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Im Gegensatz dazu seien die beiden vom Beschwerdeführer beauftragten Privatgutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine psychiatrische Erkrankung vorliege bzw das Gesamtverhalten sowie die Testergebnisse des Beschwerdeführers für die Aufhebung des Waffenverbotes sprechen würden. Darüber hinaus hätten sich beide Gutachter dagegen ausgesprochen, dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass zu erteilen.
Dazu sei zu bemerken, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung eines Waffenverbotes vorliegen würden, den hiezu berufenen Behörden obliegen würde. Die vorliegenden Gutachten seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu verwerten. Univ.-Prof. Dr. L habe sich ausdrücklich gegen eine Aufhebung des Waffenverbots ausgesprochen. Die beiden Privatgutachter hätten gegen die Aufhebung des Waffenverbotes keine Bedenken, sprächen sich darüber hinaus jedoch gegen die Erteilung eines Waffenscheines an den Beschwerdeführer aus. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei Wegfall des Waffenverbotes, das den Besitz aller Waffen iSd § 1 WaffG verbiete, dem Beschwerdeführer wieder die Möglichkeit eröffnet würde, alle Arten von Waffen, ausgenommen genehmigungspflichtige Schusswaffen - somit auch Schusswaffen, die nicht genehmigungspflichtig seien - besitzen zu dürfen. Das Argument des Beschwerdeführers, er beabsichtige nicht die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zu beantragen, sei daher nicht stichhältig. Die beiden Privatgutachten seien daher für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, weil dem Beschwerdeführer eben die Möglichkeit eingeräumt würde, sämtliche Waffen (außer genehmigungspflichtige) in Besitz zu nehmen. Darüber hinaus habe sich auch der Polizeichefarzt gegen die Aufhebung des Waffenverbotes ausgesprochen, was die Auffassung der belangten Behörde untermauere. Angesichts der mit dem Besitz von Waffen (und nicht nur genehmigungspflichtigen Schusswaffen) verbundenen ungünstigen Zukunftsprognose - wofür auch der Vorfall im Jahr 2009 spreche - und unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die festgestellte, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegebene ausreichende Impulskontrolle in Ausnahmesituationen oder bei schweren Belastungen des Beschwerdeführers, und mit Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen fremdes Leben und Gesundheit bereits in erheblichem Ausmaß gefährdet habe, sei die Annahme, er könnte auch in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die genannten Rechtsgüter gefährden, gerechtfertigt.
B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten:
"Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
¿
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."
1.2. § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2013/03/0043, mwH). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
1.3. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes - und nach dem dargestellten rechtlichen Hintergrund auch für dessen Aufhebung - ist, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden nach § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft, weshalb ein Gutachten, das dem Betroffenen (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG sein kann (vgl VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/03/0098; VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097; vgl auch VwGH vom 30. Juli 2011, 2011/03/0072).
1.4. Die Behörde hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, sie hat aber (wie erwähnt) in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn die Behörde sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Derart darf beispielsweise nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl in diesem Sinn etwa VwGH vom 25. März 2009, 2008/03/0021; VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100; VwGH vom 22. Mai 2013, 2011/03/0089; vgl auch schon VwGH vom 26. April 1991, 91/18/0004). Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (vgl VwGH vom 5. September 2013, 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen.
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der zur Erlassung eines Waffenverbots aus dem Jahr 1991 führende Sachverhalt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bloß ca 13 Jahre, sondern bereits ca 23 Jahre zurück lag. Zu einem weiteren, waffenrechtlich relevanten Vorfall aus dem Jahr 2009, der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angesprochen wird, fehlen jegliche Feststellungen.
Die belangte Behörde hat die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten ("Privatgutachten") für nicht nachvollziehbar erachtet, weil dort dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt würde, sämtliche Waffen - außer genehmigungspflichtige Waffen - in Besitz zu nehmen.
Dieser Überlegung konnte die belangte Behörde aber nicht davon entbinden, das Gutachten dieser Sachverständigen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und sich im Rahmen der Bescheidbegründung mit den Gutachten auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu würdigen (vgl etwa VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100).
Dies vor dem Hintergrund, dass - auf dem Boden der dargestellten Rechtslage - ein Gutachten, das den Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend die Erteilung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden bescheinigt, allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigen kann.
Von daher erscheint die von der belangten Behörde erkennbar angestellte Überlegung, dass es unschlüssig sei, wenn sich die beiden Gutachter zwar dagegen aussprechen, dass dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass erteilt würde, demgegenüber aber zu dem fachlichen Ergebnis gelangt sind, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine psychische Erkrankung vorliege bzw sein Gesamtverhalten sowie die Testergebnisse für die Aufhebung des Waffenverbots sprechen würden, nicht nachvollziehbar.
Damit ist es der belangten Behörde aber nicht gelungen, in schlüssiger Weise jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten einen geringeren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen im angefochtenen Bescheid herangezogenen Sachverständigengutachten. Insoweit erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar.
3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf § 39 Abs 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Die dort vorgesehenen Pauschbeträge beinhalten auch die Umsatzsteuer, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war (vgl etwa VwGH vom 11. Mai 2010, 2008/05/0014); Gleiches gilt für einen im Kostenverzeichnis berücksichtigten Einheitssatz.
Wien, am 28. November 2013
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