VwGH 2013/03/0043

VwGH2013/03/004326.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. M K in S, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 6. Februar 2013, Zl A3/3750/2013, betreffend Aufhebung eines Waffenverbots, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2012 auf Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbots gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), iVm § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 29. Juni 2011 sei dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten worden. Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung sei dieser Mandatsbescheid mit Bescheid der BH vom 23. August 2011 bestätigt worden. Dieser Waffenverbotsbescheid sei zusammenfassend damit begründet worden, dass auf Grund des Vorfalls vom 26. Juni 2011, bei welchem erwiesenermaßen Waffen zweckwidrig verwendet und Drohungen gegen Leib und Gesundheit ausgesprochen worden seien, die Gefahr einer Wiederholung des gefährlichen Missbrauches besonders wahrscheinlich erscheine.

Dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes sei eine Bestätigung einer Supervisorin (Coach, Mediatorin, Lebens- und Sozialberaterin) über den Besuch von acht Coachingeinheiten in der Zeit von Juli bis Oktober 2011 durch den Beschwerdeführer angeschlossen worden. Ferner habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2012 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12. November 2012 vorgelegt. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten legte der Beschwerdeführer weiters mit Schreiben vom 17. September 2012 eine von einem Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten (einer Begutachtungsstelle iSd § 1 WaffV) verfertigte waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG vor, wo seine Verlässlichkeit bejaht, aber auch die Beschränkung des Führens einer Waffe auf den beruflichen Kontext sowie die "Karenz" vom Führen einer Waffe im Haushalt für drei Jahre empfohlen wurde.

Der Erstbescheid sei ua damit begründet worden, dass noch keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers (im Anschluss an den Abschlussbericht der Polizeiinspektion P vom 19. August 2011 zum Vorfall im Juni 2011) vorliege, dass aber dennoch die bisherige Dauer bzw der Beobachtungszeitraum auf dem Boden des § 12 Abs 7 WaffG als zu kurz anzusehen sei, um das Waffenverbot aufzuheben. Zwar sei nach dem Anlassdelikt kein weiteres Fehlverhalten dokumentiert worden, ferner seien zwei fachliche Stellungnahmen vorgelegt worden, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Führen von Schusswaffen belegen sollten. Die örtliche Polizeiinspektion P habe sich jedoch in der ihr aufgetragenen Stellungnahme massiv gegen die Aufhebung des Waffenverbots ausgesprochen. Da das Führen einer Schusswaffe auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers - ein Berufsförster - nicht eingeschränkt werden dürfe, könne der eine solche Einschränkung empfehlenden Stellungnahme der Begutachtungsstelle nicht näher getreten werden.

In seiner Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer auf das fachärztliche Gutachten hingewiesen, aus dem sich ergebe, dass er aus psychiatrischer und neurologischer Sicht geeignet sei, eine Waffe zu tragen und dass ein Gefahrenpotential im Fall des Benützens einer Jagdwaffe nicht gegeben erscheine. Zudem würden die Ausführungen der Polizeiinspektion subjektiv und tendenziös erscheinen und nicht geeignet sein, das Gutachten des ständig bei Gericht beigezogenen Facharztes in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Förster und es gehöre zu seinem Berufsbild, dass er nicht nur eine Jagdwaffe trage, sondern diese auch gebrauche, wenn krankes oder verwundetes Wild zu erlegen sei; ein Waffenverbot hindere den Beschwerdeführer an der Ausübung seines Berufs, er laufe Gefahr, dass sein Dienstgeber aus diesem Grunde das Dienstverhältnis auflösen könne.

Grundlage für die Verhängung des Waffenverbotes sei der Abschlussbericht der Polizeiinspektion P. Dort würde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 26. Juni 2011 gegen 18 Uhr in einem näher genannten Gasthaus einen anderen bei der Kleidung erfasst und diesem einen Faustschlag auf sein rechtes Auge versetzt habe. Ein dazwischengehender Dritter sei vom Beschwerdeführer "wegkatapultiert" worden und im Bereich des Terrasseneinganges zu liegen gekommen. Der Beschwerdeführer habe vom Erstgenannten nicht abgelassen, beide seien im Zug der Rangelei am Boden zu liegen gekommen. Dort habe der Beschwerdeführer den anderen nochmals mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen. Letzterer sei durch die Angriffe des Beschwerdeführers am Körper verletzt worden, auch seine Kleidungsstücke seien beschädigt worden. Beim Verlassen des Gasthauses habe der Beschwerdeführer mehrere Bierflaschen (Bierkiste) mit dem Fuß zur Seite gestoßen, sodass diese zerbrochen seien, er habe ferner ein Bild von der Wand gerissen und zu Boden geworfen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zu seinem geparkten Auto gegangen. Dort sei er mit dieser in Streit geraten, er habe sie am Hals erfasst und zu Boden gedrückt; dabei habe er ihr vorgeworfen, fremdgegangen zu sein. Diese Situation sei von einem näher genannten Zeugen beobachtet worden, der den Beschwerdeführer aufgefordert habe, seine Lebensgefährtin loszulassen, was der Beschwerdeführer dann auch getan habe. Daraufhin hätten sich die Lebensgefährtin auf den Fahrersitz und der Beschwerdeführer auf den Beifahrersitz des Fahrzeuges gesetzt. Nach kurzer Zeit sei der Beschwerdeführer ausgestiegen und habe seine Lebensgefährtin aus dem Fahrzeug gezerrt und zu Boden geworfen. Die Lebensgefährtin habe sich daraufhin zu einem nahegelegenen Haus begeben, wo sie auch hineingelassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei ihr gefolgt, habe gegen die Eingangstüre getreten und sei so in das Haus gelangt, wo er von einem dort Anwesenden beruhigt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin vom Letztgenannten nach Hause gebracht worden seien, sei der Streit vor deren Haus weitergegangen. Im Zuge dieses Streits habe der Beschwerdeführer mit beiden Händen den Hals der Lebensgefährtin umfasst und sie zu Boden gestoßen. Anschließend sei er ins Wohnhaus gegangen, habe ein Jagdgewehr geholt und damit einmal in den angrenzenden Wald geschossen. Danach habe er das Gewehr in der Ecke bei der Kellertüre abgestellt und sei wieder zurückgegangen. Dort sei es wieder zu Streitigkeiten mit seiner Lebensgefährtin gekommen, wobei diese dem Beschwerdeführer zwei oder drei Ohrfeigen versetzt habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer wieder das Gewehr genommen und habe wieder in Richtung des Waldes geschossen. Er sei dann zurück zu seiner Lebensgefährtin gegangen, habe diese am Hals von der Bank hochgezogen und 2 bis 3 m zu einem Holzzaun geschleudert. Dort habe er sie an den Schultern geschüttelt und sie dann auf den Boden fallen lassen; anschließend habe er sie wieder an den Schultern hochgehoben und habe sie abermals fallen lassen. Die Lebensgefährtin habe dabei lauthals um Hilfe geschrien. Unmittelbar vor dem Eingreifen des "ECO Cobra" habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder im Haus mit einem geladenen Revolver angetroffen und überredet werden können, ihm die Waffe auszuhändigen. Ein durchgeführter Alkotest habe 0,7 mg/l ergeben. Ferner haben die Polizeibeamten feststellen können, dass drei Jagdgewehre in einem unversperrten Kellerraum in einem nicht absperrbaren Kleiderschrank samt Munition verwahrt gewesen seien; ein Jagdgewehr sei im 1. Stock des Hauses im Vorhaus auf einem Kasten liegend aufgefunden worden, weitere Jagdgewehre hätten ebenfalls in einem nicht versperrten Kasten in einem Kellerraum aufgefunden werden können, welcher von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufgesperrt worden sei.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2010, 2010/03/0057, sei das Bedrohen einer Person unter Verwendung einer Schusswaffe jedenfalls als qualifiziert missbräuchliche Verwendung der Waffe zu beurteilen, ein Zeitraum von rund 3 Jahren und 8 Monaten zwischen der Anlasstat und der Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots abgewiesen worden sei, sei nicht als ausreichend anzusehen, um trotz des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum davon ausgehen zu können, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen seien.

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Bedachtnahme auf die Art (Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Sachbeschädigung, mangelnde Verwahrung der Schusswaffen) und das geschilderte zeitliche Ausmaß des Fehlverhaltens sei ein Beobachtungszeitraum von etwa eineinhalb Jahren keinesfalls ausreichend, um trotz des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers und der Vorlage eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens davon ausgehen zu können, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbots weggefallen seien. Keinesfalls sei der negative Bericht der Polizeiinspektion P alleinige Grundlage für die Abweisung seines Aufhebungsantrags. Vielmehr sei von der Erstbehörde im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens auch eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Polizeiinspektion eingeholt worden, die bei der Beurteilung betreffend die "Wohlverhaltensdauer" verwertet werden könne. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer als Förster auf die Waffe angewiesen sei und Gefahr laufe, dass sein Dienstgeber sein Arbeitsverhältnis aus diesem Grund auflösen könnte, stelle keinen Grund dar, das Waffenverbot aufzuheben. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, der keine hohe Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt aufgewiesen habe, "genau aus diesen Gründen" wissen müssen, dass sein Fehlverhalten zur Erlassung eines Waffenverbotes führen könne. Eine Beschränkung des Waffenverbotes - auf das erlaubte Führen einer Jagdwaffe, wie vom Beschwerdeführer angeregt - widerspreche der Intention des WaffG und könne vorliegend auch nicht zum Tragen kommen, zumal der Beschwerdeführer eine Jagdwaffe missbräuchlich gebraucht und mehrere Jagdwaffen ungesichert verwahrt habe.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WaffG, lauten:

"Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."

§ 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0172, mwH).

2. Nach den insofern unstrittigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten in mehreren Abschnitten - damit über einen gewissen Zeitraum - gesetzt, wobei er die beschriebenen Aggressionshandlungen gegen mehrere Personen (insbesondere gegen seine Lebensgefährtin) richtete. Wenn er zwischen Aggressionshandlungen zweimal - nach der Beschwerde: um sich abzureagieren - mit einem Jagdgewehr in Richtung Wald geschossen hat, hat er im Rahmen dieser Aggressionshandlungen seine Waffe jedenfalls grob missbräuchlich verwendet. Zudem wurde er im Rahmen dieses Geschehens in seinem Haus mit einem geladenen Revolver angetroffen, zu dessen Übergabe er unmittelbar vor dem Eingreifen von Polizeikräften überredet werden konnte. Weiters hat sich bei der nachfolgenden Sicherstellung seiner Waffen durch Polizeibeamte - ebenfalls nicht in Zweifel gezogen - herausgestellt, dass er Jagdwaffen offensichtlich (wie im angefochtenen Bescheid näher beschrieben) sorglos aufbewahrte.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass der seit dem Fehlverhalten verstrichene Beobachtungszeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten zu kurz sei, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können, nicht als rechtsirrig.

Wenn der Beschwerdeführer sich während dieses - zu kurzen - Beobachtungszeitraumes wohlverhalten hat, vermag dies nichts zu seinen Gunsten auszuschlagen. Gleiches gilt für die von ihm vorgelegten Unterlagen betreffend seine waffenrechtliche Verlässlichkeit, zumal auch diese aus dem zu kurzen Beobachtungszeitraum stammen.

3. Da der Behörde nach § 12 Abs 7 WaffG die Aufhebung eines Waffenverbots nicht offen steht, wenn die dafür maßgebliche Voraussetzung, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots weggefallen sind, fehlt, ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine beruflichen Interessen - er habe von der Forstdirektion seines Dienstgebers die Kündigung erhalten - sowie seine Sorgepflichten (betreffend seine drei Kinder) und die Sorge um seine Lebensgefährtin nichts zu gewinnen. Auch für eine eingeschränkte Aufhebung des Waffenverbotes - wie der Beschwerdeführer meint: betreffend seine Berufsausübung - besteht keine gesetzliche Grundlage. Von daher kann entgegen der Beschwerde nicht gesagt werden, dass der bekämpfte Bescheid eine unverhältnismäßige Maßnahme darstelle.

Auf dem Boden des Gesagten geht das Vorbringen fehl, die in den eingeholten Gutachten dokumentierte ausgezeichnete Zukunftsprognose zeige in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer "persönlich gesetzten Maßnahmen" (eine therapeutische Betreuung, das Vermeiden von Alkohol etc, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es sich "um einen einzigen Vorfall" gehandelt habe), dass mit der Aufhebung des Waffenverbots zumindest für die Ausübung des Berufs des Beschwerdeführers keinerlei Gefährdung von ihm ausgehen würde.

Damit kann es schließlich dahinstehen, ob die Ausführungen in der Stellungnahme der Polizeiinspektion P, wonach hinsichtlich des Beschwerdeführers das "Risiko eines neuerlichen Vorfalles" eindeutig gegeben sei und ein solches von der Polizeiinspektion nicht mitgetragen werde, eine (wie die Beschwerde meint) vollkommen überzogene Äußerung darstelle.

4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. Juni 2013

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