VwGH 2012/04/0142

VwGH2012/04/014226.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der H GmbH in A, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Jänner 2012, Zl. WST1-BA-2/001-2011, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und einer Bergbauanlage nach MinroG (mitbeteiligte Parteien:

1. Marktgemeinde K in K, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen/Ybbs, Unterer Stadtplatz 27, sowie 2. R H, 3. T H, 4. J H, 5. M K, 6. F K, 7. S K, 8. T K, 9. H L, 10. M L, 11. B S, 12. Ing. J S, 13. A W, alle in K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82 Abs2 Z2;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83;
AVG §8;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82 Abs2 Z2;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde im Instanzenzug das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für das Abbaugebiet "G II" gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass das Abbaugebiet "G II" näher als 300 m an die Grundstücke heranreiche, die eine entsprechende Widmung gemäß § 82 Abs. 1 MinroG aufwiesen, und dass die Grundstücke, auf die sich das Abbaugebiet beziehe, im Flächenwidmungsplan der erstmitbeteiligten Standortgemeinde nicht als Abbaugebiet sondern als Grünland gewidmet seien.

Strittig sei, ob im gegenständlichen Fall (im Hinblick auf die Ausnahme nach § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG) die erforderliche Zustimmung der erstmitbeteiligten Standortgemeinde vorliege.

Die Erstbehörde sei von einer konkludenten Zustimmung der erstmitbeteiligten Standortgemeinde (aufgrund der raumordnungsrechtlichen Verordnung "Entwicklungskonzept der (erstmitbeteiligten) Marktgemeinde" vom 22. Februar 2005, in der die in Rede stehenden Grundstücke als Vorrangzone für den Kiesabbau festgelegt wurden, in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 12. Jänner 2010, mit dem das bestehende Entwicklungskonzept nicht geändert worden ist) ausgegangen.

Eine derartige konkludente Zustimmung liege nach Ansicht der belangten Behörde jedoch nicht vor. Generelle Rechtsakte, wie die im vorliegenden Fall von der Erstbehörde angeführten, würden nur in jenen Fällen ausreichen, in denen das MinroG dies ausdrücklich bestimme. Für das Vorliegen der Ausnahme nach § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG sei aber trotz entsprechender Raumordnungsprogramme und Entwicklungskonzepte eine konkrete Zustimmung der erstmitbeteiligten Standortgemeinde erforderlich.

Eine solche Zustimmung zum konkreten Gewinnungsbetriebsplan sei zu keinem Zeitpunkt Inhalt eines Beschlusses des Gemeinderats gewesen. In der Gemeinderatssitzung vom 12. Jänner 2010 sei einstimmig beschlossen worden, Kiesabbauvorhaben im Bereich "H", in dem sich auch "G II" befinden solle, zu verhindern. Der Zusatz, dass generelle raumordnungsrechtliche Verordnungen, nämlich der "Kiesleitplan" und das "Entwicklungskonzept der Gemeinde" unberührt blieben, könne nicht eine Zustimmung zum konkreten Projekt bewirken. Mit diesem Gemeinderatsbeschluss sei auch die Bürgermeisterin beauftragt worden, diesen Beschluss bei allen behördlichen Verfahren zu vertreten.

Zu berücksichtigen sei, dass nicht nur keine Zustimmung des Gemeinderates vorliege, sondern dass seitens der erstmitbeteiligten Standortgemeinde, vertreten durch die Bürgermeisterin, im Verfahren von Anfang an diese Zustimmung ausdrücklich verwehrt worden sei. In näher bezeichneten Stellungnahmen hätte die erstmitbeteiligte Standortgemeinde erklärt, sich gegen das konkrete Abbauprojekt "G II" auszusprechen. Diese ausdrücklichen Erklärungen der Bürgermeisterin seien zu beachten, da die Gemeinde gemäß NÖ Gemeindeordnung 1973 durch den Bürgermeister nach außen vertreten wird. Inwieweit der Bürgermeister nach den internen Vorschriften der Gemeindeordnung hiefür Beschlüsse anderer Organe der Gemeinde bedürfe, sei eine innere Angelegenheit der Gemeinde und ändere nichts an der Tatsache, dass er die Gemeinde nach außen wirksam vertreten könne. Die im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde abgegebenen Erklärungen der Bürgermeisterin seien daher wirksam und der erstmitbeteiligten Standortgemeinde zuzurechnen. Unabhängig davon sei das Handeln der Bürgermeisterin auch durch den Gemeinderatsbeschluss vom 12. Jänner 2010 gedeckt.

Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2012, B 273/12-6, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.

Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu eine Replik mit dem Antrag, der erstmitbeteiligten Partei keinen Kostensatz für die erstattete Gegenschrift zuzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin erstatte hiezu eine Replik mit dem Antrag, der erstmitbeteiligten Partei keinen Kostenersatz für die erstattete Gegenschrift zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides "in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, vor allem Art. 7 B-VG, Art. 5 StGG und Art. 6 EMRK" verletzt erachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht berufen ist, diese zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0181, mwN auch zur Rechtsprechung des VfGH; diese Rechtsprechung ist für das vorliegende mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 11 B-VG iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiterhin maßgeblich).

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den von ihr angefochtenen Spruchpunkt I weiters in ihrem Recht auf Erteilung der von ihr beantragten mineralrohstoffbehördlichen Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan für das Abbaugebiet "G II" verletzt.

3. Rechtslage:

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011 (MinroG), lauten:

"Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

...

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

  1. 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. 2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

    3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

    4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

    festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird."

4. Geltendmachung durch die Standortgemeinde:

Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Berufung wäre im Hinblick auf die zweit- bis dreizehntmitbeteiligten Parteien seitens der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen, weil diesen als Nachbarn kein Recht auf Geltendmachung der in den §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen zukomme, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die erstmitbeteiligten Partei als Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z. 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen geltend machen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2009/04/0235, mwN).

Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, die belangte Behörde hätte auch über die Berufung der erstmitbeteiligten Standortgemeinde nicht meritorisch entscheiden dürfen, da es gar keine wirksame Berufung gegeben hätte. So habe es keinen entsprechenden Beschluss des Gemeindevorstandes zur Erhebung einer Berufung durch die Gemeinde gegeben, obwohl § 36 NÖ Gemeindeordnung 1973 dies verlange. Die dazu von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angestellten Überlegungen seien verfehlt, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sehr wohl auf die den Organisationsvorschriften entsprechende Willensbildung im Innenverhältnis ankomme. Nicht zuletzt aus verfassungs- und grundrechtlichen Überlegungen dürfe eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung von Amts- und Formalparteien nicht stattfinden. Die von der belangten Behörde angesprochene "allgemeine" Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters ändere daran nichts, da diese eine fehlende Willensbildung bzw. -erklärung des zuständigen Organs nicht ersetzen könne.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgermeister gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, die Gemeinde nach außen vertritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine gesetzliche Regelung, wonach dem Gemeinderat bestimmte Akte vorbehalten sind, lediglich Wirkungen im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis, wenn der Bürgermeister ausdrücklich zur Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis berufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0038, mwN; vgl. weiters aus der ständigen Rechtsprechung zu § 37 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0011, sowie vom 25. Oktober 2001, Zl. 98/15/0013, jeweils mwN). Diese Überlegungen gelten auch entsprechend für eine gesetzliche Regelung, wonach dem Gemeindevorstand bestimmte Akte vorbehalten sind.

Das Beschwerdevorbringen, die erstmitbeteiligte Standortgemeinde habe mangels eines entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes keine wirksame Berufung erhoben, geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.

5. Keine Zustimmung der Standortgemeinde nach § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG:

In der Sache hat die belangte Behörde ihre Abweisung des Gewinnungsbetriebsplanes betreffend das Abbaugebiet "G II" auf die dem Projekt entgegenstehende Raumordnung nach § 82 Abs. 1 und 2 MinroG gestützt (vgl. zur Berücksichtigung der Raumordnung nach diesen Bestimmungen die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/04/0086, vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140, und vom 13. November 2013, Zl. 2012/04/0039, jeweils mwN). Insbesondere sei die Ausnahme nach § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG nicht vorgelegen, weil eine Zustimmung der erstmitbeteiligten Standortgemeinde zum konkret beantragten Gewinnungsbetriebsplan nicht vorgelegen sei.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, die erstmitbeteiligte Standortgemeinde hätte durch die "Festlegung von Vorrangzonen" für den Kiesabbau auf den in Rede stehenden Grundstücken im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde vom 22. Dezember 2004 schon damals ihre Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung gelte seit damals unverändert; vom Gesetzgeber werde die Form der Zustimmung auch nicht vorgeschrieben, weshalb eine solche auch vor und auch außerhalb eines konkreten Projektes erklärt werden könne. Im gegenständlichen Fall sei von der Bürgermeisterin die Zustimmung im Jahr 2006 wiederholt gegeben worden. In der Folge hätte sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12. Jänner 2010 zwar gegen eine weitere Kiesgewinnung im Abbaugebiet "G II" ausgesprochen. Gleichzeitig sei aber auch klargestellt worden, dass von diesem Konzept das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde und damit verbunden die dort festgelegten kommunalen Vorrangzonen nicht berührt würden. Dies bedeute, dass die erstmitbeteiligte Standortgemeinde dem gegenständlichen Vorhaben de facto (nochmals) iSd § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG zugestimmt hätte.

§ 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG normiert, dass die Standortgemeinde "dem Abbau" zustimmt und das Vorliegen der Zustimmung nachzuweisen ist. Unter "dem Abbau" kann im Zusammenhang des § 82 MinroG nur der zur Genehmigung beantragte Gewinnungsbetriebsplan, sohin das konkrete Projekt verstanden werden. Somit besteht die Auffassung der belangten Behörde zu Recht, dass eine Zustimmung für das konkrete Projekt nachgewiesen werden muss. Sie hat darauf aufbauend fallbezogen zutreffend festgestellt, dass eine derartige Zustimmung für den Gewinnungsbetriebsplan betreffend das Abbaugebiet "G II" von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde. Dagegen kann die von der Beschwerde behauptete (raumordnungsrechtliche) "Festlegung von Vorrangzonen" keine Zustimmung der Standortgemeinde nach § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG darstellen, weil eine solche ausdrücklich für das konkrete Projekt erfolgen muss.

Inwiefern weitere Ermittlungen der belangten Behörde zu einem anderen Ergebnis führen hätten können, vermag die Beschwerde schon deshalb nicht darzutun, weil das Vorliegen einer Zustimmung nach § 82 Abs. 2 Z. 2 letzter Halbsatz MinroG vom Antragsteller nachzuweisen ist.

6. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Insbesondere war der erstmitbeteiligten Partei Kostenersatz für die erstattete Gegenschrift zuzuerkennen, da sich diese (entgegen dem von der Beschwerdeführerin angeführten hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2009, Zl. 2006/17/0014) nicht auf einen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkt. Insbesondere war der erstmitbeteiligten Partei Kostenersatz für die erstattete Gegenschrift zuzuerkennen, da sich diese (entgegen dem von der Beschwerdeführerin angeführten hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2009, Zl. 2006/17/0014) nicht auf einen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkt.

Wien, am 26. Februar 2014

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