VwGH 98/15/0013

VwGH98/15/001325.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde der Gemeinde H, vertreten durch Hausmaninger, Herbst, Wietrzyk, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Dezember 1997, GA RV/337-17/08/97, betreffend Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der Abgabenschuldnerin W GmbH & Co KG für 1990-1993 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstrasse 35), zu Recht erkannt:

Normen

GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
GewStG §32;
VwGG §34 Abs1;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
GewStG §32;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die G GmbH & Co KG (nachfolgend: Gesellschaft), deren Betriebsgegenstand die Erzeugung von Schlosserwaren ist, unterhält eine Betriebsstätte, die sich über die Gemeindegebiete der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei erstreckt.

Bis einschließlich 1989 wurde der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei im Verhältnis 75:25 aufgeteilt.

Mit Schreiben vom 1. September 1994 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zerlegung der Kommunalsteuer gemäß § 10 Abs. 4 KommStG 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1994. Begründend brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 1994 im Wesentlichen vor, es bestehe ein berechtigtes Interesse, die Kommunalsteuer nach den tatsächlichen Verhältnissen aufzuteilen. Gespräche mit der mitbeteiligten Partei hätten zu keiner nachhaltigen Einigung geführt.

Die mitbeteiligte Partei begehrte mit Schriftsatz vom 4. Januar 1995 die Zerlegung der Gewerbe- und Lohnsummensteuer der Gesellschaft im Verhältnis von 60 zu 40 zu ihren Gunsten. Dieser Aufteilungsschlüssel ergebe sich unter Anwendung der von in Judikatur und Literatur vertretenen Zerlegungskriterien Dienstnehmer, Betriebsflächen, Betriebsanlagen sowie sonstiger kommunaler Belastungen aus den beigebrachten Unterlagen der Gesellschaft.

In Ihrer Stellungnahme zum Antrag der mitbeteiligten Partei beantragte die Beschwerdeführerin von der Zerlegung Abstand zu nehmen und ihr diese Steuern zur Gänze zuzuweisen. Fast das gesamte betriebsnotwendige Areal der Gesellschaft befinde sich auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin. Lediglich nicht betriebsnotwendige Teile sowie eine Abteilung mit zwei bis drei Beschäftigten lägen auf dem Gebiet der mitbeteiligten Partei. Bei der Betriebsstätte der Gesellschaft handle es sich um einen in der Rechtssprechung bisher noch nicht behandelten Fall, der es gebiete das Überwiegens Prinzip anzuwenden.

Mit Bescheiden vom 22. bzw. 26. Juni 1995 zerlegte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis 1993 und die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage ab Januar 1994, mit Bescheiden vom 18. September 1995 die Lohnsummensteuermessbetrag 1990 bis 1993 jeweils im Verhältnis 60:40 zugunsten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei erhoben Berufungen.

Mit Berufungsvorentscheidungen betreffend Zerlegung der Lohnsummensteuerbemessungsgrundlage 1990 bis 1993 sowie der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage ab Januar 1994 vom 15. September 1997 sowie des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1990 bis 1993 vom 13. Oktober 1997 wurde über die Berufungen dahingehend abgesprochen, dass die Zerlegung der Messbeträge nunmehr im Verhältnis 65:35 zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte.

Würden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so sei der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 30 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Das gleiche gelte in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstrecke. Erstrecke sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so sei der einheitliche Steuermessbetrag gemäß § 32 GewStG auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstrecke, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenen Gemeindelasten.

Als Zerlegungsfaktoren kämen im Wesentlichen in Betracht:

Anzahl der Dienstnehmer samt Angehörigen, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben, Anlagewerte, Betriebsflächen (bebaute und unbebaute Flächen) sowie Umwelt und Verkehrsbelastung.

Zur Wertigkeit der Faktoren werde ausgeführt, dass dem Faktor "Dienstnehmer" - Auswahl der im jeweiligen Gemeindegebiet ansässigen Arbeitnehmer - entsprechend Rechnung zu tragen sei. Den mit dem Wohnen der Dienstnehmer samt Familie verbundenen Gemeindelasten sei wesentliche Bedeutung beizumessen. Es entspreche auch dem Sinn des Gesetzes, wenn ehemalige Arbeitnehmer (Pensionisten), die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in die Berechnungen einbezogen würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Januar 1994, 92/13/0209). Angesichts der Bedeutung des Faktors "Dienstnehmer" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde diesem Zerlegungskriterium die Wertigkeit 40% beigemessen.

Als weiterer für die Zerlegung maßgeblicher Faktor sei das Verhältnis des Flächenausmaßes der dem Betrieb gewidmeten Grundflächen in den beiden Gemeinden heranzuziehen. Im Hinblick darauf, dass sich die von den Betriebsanlagen bedeckten Flächen im weitaus überwiegenden Umfang auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin befänden, sei dem Faktor "Flächen" ein höheres Gewicht beizumessen als bisher mit 10%. In Anbetracht des flächenmäßigen Extremfalles sowie der Wesentlichkeit auch dieses Faktors werde dieser gleich wie der Faktor Dienstnehmer mit 40% bewertet.

Die gleich hohe Bewertung der Faktoren "Dienstnehmer" und "Fläche" mit 40% erscheine im gegenständlichen Falle deswegen gerechtfertigt, weil sich einerseits beinahe der gesamte Betriebsflächenanteil (ca. 93%) auf dem Gebiete der Beschwerdeführerin befinde, und andererseits der Großteil der Dienstnehmer (ca. 69%) im Gebiet der mitbeteiligten Partei den Wohnsitz genommen habe.

Die verbleibenden 20% seien je zur Hälfte den Faktoren "Anlagen" sowie "sonstige Belastungen" (Umwelteinflüsse, Zufahrtsstrasse, Kanal,..) zuzuweisen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass in den Jahren 1990 bis 1994 durchschnittlich 69% der aktiven und pensionierten Dienstnehmer der Gesellschaft ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei und 31% der aktiven und pensionierten Dienstnehmer der Gesellschaft ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Diese von der mitbeteiligten Partei ermittelten Zahlen stimmten im Wesentlichen mit jenen der Beschwerdeführerin überein, welche von 66,4% bzw. 33,6% ausgehe. Im Hinblick auf eine lediglich global durchzuführende Aufteilung erschienen die geringfügig Differenzen jedenfalls vernachlässigbar.

Abweichend von der Aufteilung in den Erstbescheiden sei im Zuge des Rechtsmittelverfahrens eine von der mitbeteiligten Partei vorgelegte und von der Gesellschaft erstellte Übersicht der Betriebsflächen herangezogen worden. Bei Einbeziehung sämtlicher Flächen ergebe sich für die mitbeteiligte Partei ein Anteil von 19,1% und für die Beschwerdeführerin ein solcher von 80,9%. Allerdings werde die Auffassung vertreten, dass jene Flächen, die ausschließlich Werkswohnungen beträfen, außer Ansatz zu bleiben hätten, weil es ansonsten im Hinblick auf den gleichfalls anzuwendenden Zerlegungsfaktor "Dienstnehmer" zu einer Doppelberücksichtigung und somit zu einer Verzerrung der Gemeindeanteile zu Gunsten der mitbeteiligten Partei kommen würde. Bringe man daher lediglich die Flächen des eigentlichen Betriebsgeländes ohne Werkswohnungen in Ansatz, so ergebe sich für die mitbeteiligte Partei ein Flächenanteil von 7% und für die Beschwerdeführerin ein Anteil von 93%.

Dem Faktor Anlagen werde durch der Berechnung der Gesellschaft entsprechend mit 2% für die mitbeteiligte Partei und 98% für die Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Hinsichtlich der sonstigen Belastungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Kanalisierung und der Zufahrtsstrasse belastet sei, die mitbeteiligte Partei hingegen mit der Wasserversorgung. Die Mehrbelastung der Beschwerdeführerin führe zu einem Zerlegungsschlüssel von 60% zu 40%.

In Anbetracht der Ausführungen sei eine Aufteilung zwischen

den Gemeinden wie folgt vorzunehmen:

Lohnsumme 1993 (hochgerechnet)

S

60 Mio.

 

Monatslohnsumme (durchschnittlich)

S

5 Mio.

 
      

Bewertung bzw. Gewichtung der einzelnen Zerlegungsfaktoren

 

1. Faktor Dienstnehmer

40%

S

2 Mio.

 

2. Faktor Flächen

40%

S

2 Mio.

 

3. Faktor Anlagen

10%

S

0,5 Mio

 

4. Faktor sonstige Belastungen

10%

S

0,5 Mio

 
      

Zerlegungsanteile der Gemeinden

   

Faktoren

 

Beschwerdeführerin

mitbeteiligte Partei

Dienstnehmer

31%

620.000

69%

1.380.000,00

Flächen

 

93%

1.860.000

7%

140.000,00

Anlagen

 

98%

490.000

2%

10.000,00

sonstige Belastungen

60%

300.000

40%

200.000,00

Summe

 

65%

3.270.000,00

35%

1.730.000,00

       

Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei beantragten die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessebetrages 1990 bis 1993 ab, und zwar dahingehend, dass sie die Zerlegungsanteile im Sinne der Berufungsvorentscheidungen im Verhältnis 65:35 zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgesetzte. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung von der in den Berufungsvorentscheidungen vertretenen Rechtsmeinung abzuweichen, zumal sich beide Gemeinden in ihren Vorlageanträgen mit deren detaillierten Ausführungen nicht auseinandergesetzt oder versucht hätten, die Ausführungen zu entkräften bzw. die der Berufungsvorentscheidung zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnisse zu widerlegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde macht in Ihrer Gegenschrift zunächst geltend, dass aus der Beschwerdeschrift ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster entsprechender Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin nicht erkennbar sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung der Bürgermeister die Gemeinde nach Außen vertritt. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach Außen etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, sieht das Gesetz nicht vor. Mögen auch nach § 35 Abs. 2 Z 10 NÖ Gemeindeordnung in der hier anzuwendenden Fassung vor der 8. Novelle, LGBl. 1000-10, dem Gemeinderat Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten sein, so betrifft dies nur das Innenverhältnis. Wenn daher der Bürgermeister, der zur Vertretung nach Außen berechtigt ist, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraute, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zugrunde gelegenen sein sollte, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, 95/17/0033).

In der Beschwerde sowie dem ergänzenden Schriftsatz wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf fehlerfreie Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 1990 bis 1993, der Lohnsummensteuerzerlegung für 1990 bis 1993 und der Zerlegung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ab Januar 1994. Dem Spruch des angefochtenen Bescheid ist jedoch ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass mit ihm nur über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages (1990 bis 1993) abgesprochen wird. Die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages in Rechten verletzt worden ist.

Gemäß § 30 Abs. 1 GewStG 1953, BGBl idF BGBl. Nr. 620/1981, ist der einheitliche Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt.

Gemäß § 32 GewStG ist, wenn sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt, der einheitliche Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Konstruktion des § 32 GewStG, dass die Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben. Damit ist dem Ermessen der Abgabenbehörde ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, 2000/17/0002 mwN).

Die Beschwerdeführerin lässt die im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unbestritten. Unbestritten ist daher insbesondere, dass sich die Betriebsstätte der Gesellschaft auf das Gebiet der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei erstreckt und dass zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei keine Einigung gemäß § 34 Abs. 2 GewStG zustande gekommen ist.

Die belangte Behörde hat als Maßstäbe für die von ihr vorgenommene Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge die Anzahl der in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften aktiven und pensionierten Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Grundflächen der Betriebsgrundstücke, die Betriebsanlagen sowie sonstige Lasten herangezogen.

Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht, dass die belangten Behörde dem Faktor des Wohnortes der Arbeitnehmer zu große Bedeutung beigemessen habe, und dadurch die Besonderheit des Einzelfalles (diese bestünden darin, dass sich 93% der Betriebsfläche und 98% der Betriebsanlagen auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin befänden) nicht beachtet habe.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde die durch das Wohnen der in der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer in den Gemeindegebieten der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei entstehenden kommunalen Lasten als wesentlichen Faktor für die Bestimmung der Zerlegungsverhältnisses herangezogen hat. Die Bezugnahme auf die Wohnsitznahme der Arbeitnehmer stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen geeigneten Maßstab für die Zerlegung dar. Es entspricht auch dem Sinn des Gesetzes, wenn die belangte Behörde ehemalige Arbeitnehmer (Pensionisten) der Gesellschaft, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in ihre Berechnungen einbezogen hat, weil der Wohnsitzgemeinde auch durch diese Personen Lasten erwachsen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1994, 92/13/0209 und vom 16. Jänner 1973, 90/72).

Wenn die belangte Behörde bei der Berechnung der Zerlegung dem Faktor der Wohnsitznahme der Arbeitnehmer eine Gewichtung von 40% beigemessen hat, hat sie damit die vom Gesetz gesetzten Grenzen nicht überschritten. Es sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wesentlich höhere Gewichtungen dieses Faktor als sachgerecht angesehen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2000, 2000/17/0002, vom 21. Oktober 1999, 98/15/0015, vom 18. Mai 1994, 92/13/0209, sowie vom 16. Januar 1973, 90/72). Wenn die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Gewichtung einwendet, es lägen besondere Verhältnisse vor, weil sich 98% der Anlagen und 93% der Betriebsflächen auf ihrem Gemeindegebiet befänden, ist dem zu entgegnen, dass diese genannten Verhältnisse keine Auswirkungen auf die durch die Wohnsitznahme der Arbeitnehmer für eine Gemeinde hervorgerufenen Lasten zeitigen. Ergeben sich für eine Gemeinde grundsätzlich Lasten aus der Wohnsitznahme von Arbeitnehmern, so ist dies auch der Fall, wenn die Betriebsflächen bzw Betriebsanlagen fast ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde liegen.

Dem Beschwerdevorbringen, dem Faktor "Betriebsanlagen" wäre von der belangten Behörde eine höhere Bedeutung als 10% beizugeben gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Faktoren "Grundflächen" und "Betriebsanlagen" in Summe eine Gewichtung von 50% zugebilligt hat. Die von der Behörde vorgenommene Gewichtung von Grundflächen und Betriebsanlagen entspricht den Anforderungen an eine global vorzunehmende Abwägung der konkreten Verhältnisse.

Gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Gewichtung des Faktors "sonstige Belastungen" wendet sich die Beschwerdeführerin nicht. Es sei angemerkt, dass es auch noch innerhalb des der belangten Behörde eingeräumten weiten Ermessensspielraumes gelegen gewesen wäre, den Faktor "sonstige Belastungen" (zu Lasten des 40% Satzes der Arbeitnehmerwohnsitze) um bis zu 10%-Punkte höher anzusetzen und bei diesen "sonstigen Belastungen" zu berücksichtigen, an welchem Ort die Arbeitnehmer tatsächlich tätig werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 98/15/0015, sowie vom 18. September 2000, 2000/17/0002, und sinngemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GewStG).

Die Beschwerdeführerin wird somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zum Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei für den Aufwand an Bundesstempelmarken wird bemerkt, dass diese von der Gebührenpflicht nach dem GebG befreit ist.

Wien, am 25. Oktober 2001

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