VwGH 2011/17/0216

VwGH2011/17/02169.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des JH in D, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. Juli 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0293-I/7/2011, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
62000CJ0304 Regina VORAB;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
62000CJ0304 Regina VORAB;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) dem Beschwerdeführer für das Jahr 2005 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.833,21.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte die Behörde erster Instanz unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, ihren Bescheid vom 30. Dezember 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 abgewiesen wird; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergebe dies eine Rückforderung von EUR 2.833,21, welche zuzüglich Zinsen zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 23. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien. Somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.

Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 50,04 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 39,70 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 10,28 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergibt sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag wesentlich geringeren Futterfläche auf der H-Alm.

1.2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.625,45.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2010 änderte die Behörde erster Instanz auch diesen Bescheid dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 abgewiesen werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergebe dies eine Rückforderung von EUR 2.625,45, welche zuzüglich Zinsen zu bezahlen sei.

Auch in diesem Bescheid ging die Behörde davon aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 23. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien. Somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.

Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ist zu entnehmen, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 47,29 ha und einer ermittelten Fläche von 36,09 ha ausging und somit eine Differenzfläche von 11,20 ha zugrunde legte. Auch diese Differenz ergab sich überwiegend aus der Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Futterfläche auf der H-Alm.

Dieser Abänderungsbescheid vom 26. Jänner 2010 wurde von der Behörde erster Instanz seinerseits durch den Bescheid vom 28. Juli 2010 abgeändert. Der Bescheid vom 28. Juli 2010 wurde von der Behörde erster Instanz schließlich durch den Bescheid vom 17. November 2010 abgeändert. Die letzten beiden erwähnten Änderungen betrafen allerdings lediglich Ergänzungen der in den Bescheiden angeführten "ZA-Tabellen".

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die unter 1.1. und 1.2. genannten Bescheide vom 26. Mai 2010 und vom 17. November 2010 im Wesentlichen gleichlautende Berufungen.

1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufungen des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

1.5. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Anführung der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsvorschriften und Wiederholung der erstinstanzlichen Flächenberechnungen im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumentation, die Kürzungen seien für ihn nicht nachzuvollziehen, durch keinerlei adäquate Nachweise belegt worden sei. Bloße Behauptungen im Zuge der Berufungserhebung vermöchten das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen. Der belangten Behörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ergebnis nicht korrekt sei. Im Gegenteil, auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung durch den Prüfer vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden.

Da der Beschwerdeführer keine Angaben auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des Kontrollorgans zur Futterflächenfeststellung gemacht habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung des (jeweils) gegenständlichen Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen gewesen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Zur Anwendung der Flächensanktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hätte oder auf andere Weise belegen könnte, dass ihn keine Schuld treffe. Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei dabei im Sinne einer Umkehr der Beweislast zu verstehen: Der Betriebsinhaber habe (im Falle von Übererklärungen) die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 2010, Zl. 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang unter anderem vorgebracht, dass er "auf Basis des Einheitswertbescheides" die Almfutterfläche errechnet und darüber hinaus im Herbst 2007 aus eigener Initiative die Almfutterflächen digitalisiert habe.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unzutreffenden) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich "bei der Errechnung der Almfutterflächen anhand des Einheitswertbescheides bzw. durch Digitalisierung nicht um eine 'amtliche Ermittlung' im Sinne des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 " gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers erfolgt sei. Ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.

Zum Einwand des Fehlens einer Hofkarte der AMA führte die belangte Behörde aus, dass "gemäß § 4 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004" die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bildeten. Die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte diene dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen (Hinweis auf §§ 9 und 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch wenn eine dem Beschwerdeführer in den früheren Antragsjahren bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und -beantragung erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen würde.

Unter dem Gesichtspunkt des allfälligen Vorliegens eines "offensichtlichen Fehlers" im Beihilfeantrag führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkenne. Nach dem Arbeitsdokument der Europäischen Kommission, AGR 49533/2002, sei dabei anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen sei. Im Allgemeinen habe die Ermittlung des offensichtlichen Fehlers anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d. h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen lege.

Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 15.08) erkenne nicht jede fehlende Angabe als offensichtlichen Fehler an, sondern stelle auf zwei Voraussetzungen ab, nämlich, dass sich die unrichtige Angabe im Prämienantrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Antragsabgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergeben müsse und dass der Antragsteller im guten Glauben gehandelt haben müsse.

Im gegenständlichen Fall ergebe sich weder aus dem Mehrfachantrag noch aus dem beantragten Flächenausmaß oder aus sonstigen Unterlagen zweifelsfrei, dass die Flächenangaben des Beschwerdeführers unrichtig gewesen seien. Es liege daher im gegenständlichen Fall kein offensichtlicher Fehler vor.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der EuGH habe bereits ausgesprochen, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem - wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht - ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion auferlegt werde (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 17. Juli 1997, Rs C-354/97 , Kommission/Frankreich, vom 16. Mai 2002, Rs C-63/00 , Schilling und Nehring, und vom 19. November 2002, Rs C- 304/00 , Strawson und Gagg & Sons). Diese Kürzungsbestimmungen stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt worden sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Nach dessen Abs. 10 sind als "Unregelmäßigkeiten" jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften, nach dessen Abs. 11 unter "Sammelantrag" der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und nach dessen Abs. 22 als "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt, zu verstehen.

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse.

Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unbeschadet der gemäß den Art. 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2.2. Gemäß § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, können Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

Die Verwaltungsbehörden waren somit berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. November 2002, Rs C-304/00 , W.H. Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64 ff).

2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades können konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen. Insbesondere betreffen diese Einwände überwiegend die Methode der Rückrechnung auf die Vorjahre, nicht jedoch das Ergebnis der Kontrolle selbst. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer unterlassen, näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

2.4. Auch der allgemeine Hinweis, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, welche Gegebenheiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle "im September 2009" vorgeherrscht hätten (erwähnt wird "zB Schnee, Schlechtwetter etc."), ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Abgesehen davon, dass auch nicht behauptet wird, dass derartige Umstände geherrscht hätten, erstattete der Beschwerdeführer dieses Vorbringen darüber hinaus erst in der Beschwerde, sodass seiner Berücksichtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen steht.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der dem Landwirt vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0206). Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben der Antragsteller ihren Bescheiden zu Grunde legten, hindert eine Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164, und neuerlich das Urteil des EuGH vom 19. November 2002, Rs C-304/00 , Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 44).

2.6. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, so ist darauf zu verweisen, dass der EuGH schon mehrfach zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnungen Stellung genommen und zu vergleichbaren Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geäußert hat, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2011, Zl. 2007/17/0035, sowie neben dem bereits genannten Urteil in der Rechtssache Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2000, Rs C-356/97 , Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, vom 11. Juli 2002, Rs C-210/00 , Käserei Champignon Hofmeister, und vom 11. März 2008, Rs C-420/06 , Jager).

2.7. Soweit der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorbrachte, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als das beantragte Grundstück tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Auch das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und das Beschwerdevorbringen belegen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht davon ausgeht, bloß beim Ausfüllen der Antragsformulare irrtümliche Angaben gemacht zu haben, die für die Behörden auf Grund seiner übrigen Angaben erkennbar gewesen wären (vgl. z.B. die Erläuterungen zu den Annahmen bezüglich des Ausmaßes der Futterflächen auf der H-Alm in der Berufung des Beschwerdeführers). Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht eingreift (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192).

2.8. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes betrifft, reicht es hier aus, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer diesbezüglichen Prüfung nicht berufen ist, da damit die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht geltend gemacht wird.

2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 9. September 2013

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