Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 2010 änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom 30. Dezember 2005 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 5.380,57 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 8.382,68 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 3.002,11, welche inklusive Zinsen zu bezahlen sei. Unter einem setzte die Behörde die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der anteiligen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche um 1,3 % zur Bildung einer nationalen Reserve (neu) fest.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 20. August 2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 122,82 ha (davon 88,50 ha Almfläche) ausging und diese einer ermittelten Fläche von 108,07 ha (davon 73,83 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.2. Mit ihrem Bescheid vom 24. Februar 2010 änderte die Behörde erster Instanz ihren Bescheid vom 29. März 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 8.213,30 ergebe dies eine Rückforderung samt Zinsen in eben dieser Höhe. Unter einem setzte die Behörde die Zahlungsansprüche (neu) fest.
In der Begründung nimmt der Bescheid wiederum auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 20. August 2009 Bezug, bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 122,78 ha (davon 94 ha Almfläche) ausging und dem eine ermittelte Fläche von 99,10 ha (davon 70,32 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.3.1. Mit seinem Abänderungsbescheid vom 18. November 2009 sprach der Vorstand des Geschäftsbereiches II der AMA aus, dass sein Bescheid vom 28. Dezember 2007 dahin geändert werde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung eines bereits überwiesenen Betrages von EUR 12.155,05 ergebe dies eine Rückforderung in eben dieser Höhe samt Zinsen. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche (neu) berechnet.
Auch hier wird in der Begründung dieses Bescheides wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20. August 2009 Bezug genommen; bei dieser seien Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Förderflächen) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde hier von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 123,02 ha (davon 94 ha Almfläche) ausging und dieser eine ermittelte Fläche von 95,09 ha (davon 66,97 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.3.2. Mit ihrem (weiteren) Bescheid vom 28. Juli 2010 sprach die Behörde erster Instanz aus, dass dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Beihilfebetrag für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 86,--
zustehe. Da dem Beschwerdeführer bisher ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 250,-- gewährt worden sei, sei ein Betrag in der Höhe von EUR 164,-- zu Unrecht ausbezahlt worden, welcher nunmehr samt Zinsen zurückgefordert werde. Auch hier nahm die Behörde erkennbar auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20. August 2009 Bezug.
1.4.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II vom 27. Jänner 2010 änderte dieser seinen Bescheid vom 30. Dezember 2008 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 12.155,05 ergebe dies eine Rückforderung in eben dieser Höhe samt Zinsen. Unter einem berechnete die Behörde die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers.
In der Begründung wird wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20. August 2009 Bezug genommen, bei der Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der Flächentabelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 123,02 ha (davon 94 ha Almfläche) ausging und diese einer ermittelten Fläche von 92,80 ha (davon 63,78 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.4.2. Mit dem (weiteren) Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Juli 2010 sprach diese aus, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag im Ausmaß von EUR 80,80 zustehe. Dem Beschwerdeführer sei bisher ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 250,-- gewährt worden, wovon ein Betrag in der Höhe von EUR 169,20 zu Unrecht ausbezahlt worden sei, welcher nunmehr inklusive Zinsen zurückgefordert werde. Auch hier nimmt die Behörde begründend erkennbar auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20. August 2009 Bezug.
1.5. Schließlich änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA mit Bescheid vom 29. September 2010 seinen Bescheid vom 26. Mai 2010 unter gleichzeitiger Neuberechnung der Zahlungsansprüche dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen werde.
Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 20. August 2009 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 123,02 ha (davon 94 ha Almfläche) ausging und diese einer ermittelten Fläche von 89,77 ha (davon 60,75 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle vorerwähnten Bescheide im Wesentlichen gleichlautende (ausgenommen jenen vom 18. November 2009 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007) Berufungen in denen er wie folgt begründend ausführte:
"a) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche
anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem
Wissen und Gewissen ermittelt.
b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der
geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich
meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.
c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem
Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.
d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.
e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren
keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um meine Almfutterflächen vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Fläche wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen für mich ersichtlich gewesen.
f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von
1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen, die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.
g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst
mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.
h) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der
AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vorort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.
j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist
größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei der Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.
k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart
kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.
Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."
Den bereits genannten Bescheid vom 18. November 2009 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 bekämpfte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Alm die angegebene Futterfläche in der Natur vom Kontrollorgan vorgefunden worden sei. Ein Großteil dieser Fläche befände sich allerdings auf nicht beantragten Grundstücksnummern. Die Luftbilder für die Alm zur Digitalisierung habe er erst heuer bekommen. Ohne diese Luftbilder sei auf Grund der Größe der Alm die genaue Grundstücksnummernzuordnung schwierig. Es könne nicht sein, dass er auf Grund dieses Formalfehlers die gesamte Betriebsprämie zurückzuzahlen habe, obwohl die Fläche in der Natur tatsächlich vorhanden sei. Wenn sämtliche einheitliche Betriebsprämien bis zum Jahr 2005 rückgefordert würden, ergebe dies einen "Gesamtschaden" von mehreren EUR 10.000,--, was für den Betrieb des Beschwerdeführers existenzgefährdend sei.
1.7.1. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinem Berufungsvorbringen vor, dass bei der am 19. und 20. August 2009 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche ermittelt worden sei. Für die einzelnen Antragsjahre hätten sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - damit folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben:
Jahr | Beantragte Futterfläche | Ermittelte Futterfläche |
2005 | 88,5 ha | 73,83 ha |
2006 | 94 ha | 70,32 ha |
2007 | 94 ha | 66,97 ha |
2008 | 94 ha | 63,78 ha |
2009 | 94 ha | 60,75 ha |
Weiters sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass näher angeführte Grundstücke mit einer beihilfefähigen Fläche von insgesamt 54,1 ha nicht in die Anträge mit aufgenommen worden seien.
Der Beschwerdeführer bringe in seiner Berufung vor, dass er die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt habe. Dazu werde er um Vorlage der entsprechenden Unterlagen (wie z.B. Auszug aus Almkataster, Luftbild, Mitteilung der Agrarbezirksbehörde über die Futterfläche) und nähere Erläuterung, auf welche Weise er die Futterflächenberechnung tatsächlich durchgeführt habe, ersucht.
Der Beschwerdeführer bezweifle weiters die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan. Diesbezüglich werde er aufgefordert zu präzisieren, in welchen Punkten und warum die Vor-Ort-Kontrollfeststellungen im Jahre 2009 nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Natur entsprochen hätten.
Soweit der Beschwerdeführer zur Thematik der nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehre, sei anzumerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung von nicht beantragten Flächen nicht erlaubten. Das exakte Ausmaß dieser nicht beantragten Flächen sei daher für die Beurteilung der gegenständlichen Berufungen nicht relevant.
1.7.2. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 entscheidungswesentlich dahin, dass es sich bei der S-Alm um ein Weideservitutsrecht für seinen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Bei der Beantragung der Almfutterfläche für den Mehrfachantrag habe er nur die Katasterpläne (keine Hofkarten) zur Verfügung gehabt. Anhand dieser Unterlagen sei es auf Grund des großen Gebietes unmöglich, eine genaue Zuordnung der Grundstücksnummern zum tatsächlich in der Natur vorhandenen Weidegebiet durchzuführen. Es sei ein näher bezeichnetes Grundstück mit einer Gesamtfläche von rund 209 ha beantragt worden. Auf Grund der Größe und der Zuhilfenahme des Katasterplanes sei er der Ansicht gewesen, dass mit der beantragten Grundstücksnummer das Weidegebiet der S-Alm abgedeckt sei. Eine andere Möglichkeit habe es nicht gegeben. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Inzwischen hätten sich die Hilfsmittel für die Flächenbeantragung verbessert. Mit der Hofkarte als solches Hilfsmittel seien fehlende Grundstücksnummern im Flächenantrag nahezu auszuschließen. Anhand des Luftbildes seien die Naturgrenzen erkennbar und somit würde beim Digitalisieren auch die Grundstücksnummer automatisch ermittelt.
Die belangte Behörde gehe nicht auf das Vorbringen in der Berufung ein, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen zur Verfügung zu stellen sei. Es sei - entgegen näher angeführter Bestimmungen - von der AMA verabsäumt worden, dem Beschwerdeführer eine Hofkarte von der Alm zu übermitteln; mit der Hofkarte wäre ihm wahrscheinlich der Irrtum von fehlenden Grundstücksnummern aufgefallen und er, der Beschwerdeführer, hätte sofort reagieren können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Deutschland sei bei der Beantragung einer falschen Grundstücksnummer von einem "offensichtlichen Irrtum" im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften auszugehen. Dies müsse auch in Österreich so gelten. Auch könne im Fall des Beschwerdeführers "keinesfalls von Betrugsabsicht gesprochen werden". Der offensichtliche Fehler sei bei der Vor-Ort-Kontrolle sofort erkannt worden. Es komme daher die Verhängung einer Sanktion nicht in Betracht.
Soweit darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer das Kontrollergebnis übernommen habe, obwohl er die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan anzweifle, sehe er vorerst keine andere Möglichkeit als das Ergebnis der Kontrolle zu übernehmen und dieses dem Mehrfachantrag für das Jahr 2010 zugrunde zu legen. Er könne die Fläche "sicher nicht besser ermitteln als das geschulte Kontrollorgan". Wie aber bekannt sei, sei es nicht einmal der AMA möglich, bei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen.
1.8. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens sowie der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften aus, im Antragsjahr 2005 seien dem Beschwerdeführer 122,72 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe 122,82 ha beihilfefähige Fläche (davon 88,50 ha Almfutterfläche auf der S-Alm) beantragt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19. und 20. August 2009 sei für das Jahr 2005 eine Almfutterfläche von 73,83 ha ermittelt worden, somit in Summe eine Fläche von insgesamt 108,07 ha. Dadurch habe sich eine Abweichung zwischen der beantragten (angemeldeten) und der ermittelten Fläche von mehr als 3 % und höchstens 20 % ergeben.
Im Antragsjahr 2006 seien dem Beschwerdeführer 122,72 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe 122,78 ha beihilfefähige Fläche (davon 94 ha Almfutterfläche auf der S-Alm) beantragt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19. und 20. August 2009 sei für das Jahr 2006 eine Almfutterfläche von 70,32 ha ermittelt worden, somit in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 99,10 ha. Dadurch habe sich eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von mehr als 20 % ergeben.
Im Antragsjahr 2007 seien dem Beschwerdeführer (wiederum) 122,72 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe 123,02 ha beihilfefähige Fläche (davon 94 ha Almfutterfläche auf der S-Alm) beantragt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19. und 20. August 2009 sei für das Jahr 2007 eine Almfutterfläche von 66,97 ha ermittelt worden, somit in Summe insgesamt 95,99 ha. Dies bedeute eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von mehr als 20 %.
Im Antragsjahr 2008 seien dem Beschwerdeführer gleichfalls 122,72 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe wiederum 123,02 ha beihilfefähige Fläche (davon 94 ha Almfutterfläche auf der S-Alm) beantragt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19. und 20. August 2009 sei für das Jahr 2008 eine Almfutterfläche von 63,78 ha ermittelt worden, somit in Summe eine Fläche von insgesamt 92,80 ha. Dadurch habe sich eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von mehr als 20 % ergeben.
Schließlich seien im Antragsjahr 2009 dem Beschwerdeführer 122,72 Flächenzahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Er habe wiederum 123,02 ha beihilfefähige Fläche (davon 94 ha Almfutterfläche auf der S-Alm) beantragt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19. und 20. August 2009 sei eine Almfutterfläche von 60,75 ha ermittelt worden, somit in Summe eine Fläche von insgesamt 89,77 ha. Dadurch habe sich eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von mehr als 20 % ergeben.
Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde unter anderem aus, bei der Ermittlung der Futterfläche der S-Alm im Rahmen der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle am 19. und 20. August 2009 seien auch die Überschirmungsgrade herangezogen worden. Unter Zugrundelegung einer jährlichen 5 %igen Reduktion der beihilfefähigen Fläche durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich damit jeweils folgende beihilfefähige Almfläche:
Für das Antragsjahr 2005 | 73,83 ha |
Für das Antragsmahr 2006 | 70,32 ha |
Für das Antragsjahr 2007 | 66,97 ha |
Für das Antragsjahr 2008 | 63,78 ha |
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung vorbringe, die Kürzungen seien für ihn nicht nachvollziehbar, sei dies durch keinerlei "adäquate Nachweise" belegt worden. Er bezweifle zwar das bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 festgestellte Flächenausmaß, verweise jedoch nur darauf, dass es nicht einmal der AMA möglich sei, bei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen. Dieses Vorbringen sei jedoch eine bloße Pauschalbehauptung, die zum einen nicht näher belegt worden sei und zum anderen im berufungsgegenständlichen Fall auch nicht zu Tage getreten sei. Die bloße Behauptung vermöge das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu wiederlegen. Der Berufungsbehörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden. Außerdem ergebe sich die festgestellte Flächendifferenz durch nicht beantragte Grundstücksnummern.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Berufungen zur Ermittlung der beihilfefähigen Fläche seien bloß allgemeiner Natur und somit nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangende Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar.
Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne dieser Pauschalsatz herangezogen werden.
Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans basierenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle für die jeweiligen Antragsjahre ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung der gegenständlichen Antragsjahre zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen, da keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.
Zu den nicht beantragten Grundstücksnummern führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, das beantragte Grundstück entspreche nur einem Teil der gesamten Almfläche und unterscheide sich von den restlichen Almflächen weder hinsichtlich der Ausmaßes noch des Futterflächenanteiles noch hinsichtlich der Lage so sehr, dass die alleinige Beantragung dieses Grundstückes für die Almbewirtschaftung zwingend oder zumindest nachvollziehbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keine Belege beigebracht, wonach auf den für ihn bisher verfügbaren amtlichen Unterlagen (z.B. Almkataster, früheres Luftbild) lediglich dieses Grundstück als einzige Almfläche ausgewiesen gewesen wäre.
Die unionsrechtlichen Vorschriften erlaubten eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen nicht, weshalb das exakte Ausmaß dieser nicht beantragten Flächen für die Beurteilung der Berufungen nicht von Bedeutung sei.
Zum Vorbringen betreffend die fehlende Hofkarte führte die belangte Behörde weiters aus, gemäß § 4 Invekos-GIS-Verordnung 2004 bildeten die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit. Die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte diene dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen. Auch wenn dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung eine bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und die entsprechende Beantragung erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht zur korrekten Flächenbeantragung abgenommen worden wäre.
Die Nichtbeantragung von Grundstücken könne selbst dann, wenn die Grundstücke im Zentrum der Alm gelegen und weite Futterflächen sichtbar seien, nicht als offensichtliche Fehler anerkannt werden. Auch das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts erkenne nicht jede fehlende Angabe als offensichtlichen Fehler an, sondern stelle auf zwei Voraussetzungen ab, nämlich dass sich die unrichtige Angabe im Prämienantrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Antragsabgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergeben müsse und dass der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt haben müsse. Im Fall des Berufungswerbers ergebe sich weder aus den Mehrfachanträgen noch aus dem beantragten Flächenausmaß noch aus sonstigen Unterlagen zweifelsfrei, dass die Flächenangaben unrichtig seien, weshalb kein "offensichtlicher Fehler" vorliege.
Der den Beschwerdeführer treffende Nachweis des Nichtvorliegens eines Verschuldens seinerseits im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei ihm nicht gelungen. Die Berufungsbehörde sei der Auffassung, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der beihilfefähigen Futterfläche nicht in ausreichendem Maße gesetzt worden seien. Es sei vom Beschwerdeführer insbesondere nicht näher dargelegt worden, in welcher Weise das Futterflächenausmaß der beantragten Grundstücke ermittelt worden sei oder warum die übrigen Grundstücksnummern nicht in den Mehrfachantrag aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe daher nicht ausreichend belegen können, dass ihn keine Schuld an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Almfutterflächen der berufungsgegenständlichen Jahre träfe. Da der Beschwerdeführer aber auch keine sachlich richtigen Angaben vorgelegt habe, könne die Ausnahme von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 68 der zitierten Verordnung nicht zur Anwendung kommen.
Zur Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und das hg. Erkenntnis vom 11. April 2011, Zl. 2007/17/0035. Die Kürzungsbestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt worden sei.
1.9. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.
Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.
Auch hat der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen, noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.
Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine konkrete Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen sei bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dass dies geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es liege ein "offensichtlicher Fehler" vor, die Behörde hätte die Voraussetzungen zu ermitteln gehabt, ob sich die unrichtige Angabe im Prämienantrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Antragsabgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergeben hätte, sowie dass der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe, kann auch diesem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde, als das beantragte Grundstück umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keine Hinweise, dass diese Angabe irrtümlich erfolgt wäre und in Wahrheit auch weitere Grundstücke in den Antrag hätten einbezogen werden sollen. Dass der Beihilfeantrag unter Zugrundelegung der gegenständlichen Flächen insgesamt sinnvoll war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend der Berufung des Beschwerdeführers den Erfolg versagt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2001/17/0135). Dass dem Beschwerdeführer ein Irrtum unterlaufen wäre, der allenfalls im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen wäre, ist ihm darzulegen nicht gelungen.
Darüber hinaus finden nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die dort näher genannten Kürzungen keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrages, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft sei oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sei, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine "Übererklärung" infolge unterlassener Angabe weiterer Grundstücke abgegeben hatte, erst im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 bekannt.
2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. November 2011
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