VwGH 2011/07/0094

VwGH2011/07/009426.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch Elsner Eisner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Dezember 2010, Zl. UVS-ANL/22/7708/2010-10, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §38 Abs1a;
AWG 2002 §39 Abs1 Z3;
AWG 2002 §39 Abs1 Z4;
AWG 2002 §39;
EisenbahnG 1957 §42 Abs1;
EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §53c Abs5;
EisenbahnG 1957 §53c;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §38 Abs1a;
AWG 2002 §39 Abs1 Z3;
AWG 2002 §39 Abs1 Z4;
AWG 2002 §39;
EisenbahnG 1957 §42 Abs1;
EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §53c Abs5;
EisenbahnG 1957 §53c;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 10. März 2010 stellte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: LH) gemäß § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 einen Antrag auf Genehmigung einer Schrottabfallsammel- und Schrottabfallbehandlungsanlage an einem näher bezeichneten Standort in W entsprechend den diesem Ansuchen beiliegenden Projektsunterlagen. Dazu brachte die beschwerdeführende Partei u. a. unter der Überschrift "III.4. Eisenbahn" vor, dass die zu errichtende Gleisanlage als Anschlussbahn (nichtöffentliche Eisenbahn) ohne Eigenbetrieb errichtet werde und der Anschluss bei "Weiche 36" erfolge (Betriebsbeschreibung Punkt 10., Beilage ./E). Hiebei würden die bestehenden Betriebsgleise umgebaut. Es werde daher auch die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung beantragt.

In der in den Projektsunterlagen enthaltenen "Betriebsbeschreibung" (Beilage ./A) wurde unter Punkt 10. (Gleisanlage) ausgeführt, dass die W AG (im Folgenden: WLB) bereits am 28. März 2006 ihre Zustimmungserklärung (Beilage ./A5) zur Errichtung der Schrottbehandlungsanlage abgegeben und die beschwerdeführende Partei diese Zustimmungserklärung sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zustimmend zur Kenntnis genommen habe. In dem in den Projektsunterlagen enthaltenen "Technischen Bericht" betreffend die "Änderung der Betriebsgleisanlage" (Beilage ./E) ist unter der Überschrift "4 Grundbenützung" angeführt, dass das Betriebsgleis auf sechs Grundstücken verlegt werde, nämlich auf drei Grundstücken der EZ 92 (Rh. GmbH), dem Grundstück Nr. 157/2 der EZ 358 (Rh. GmbH), dem Grundstück Nr. 306 der EZ 4706 (WLB) und dem Grundstück Nr. 297/3 der EZ 1201 (Stadt W).

Mit Schreiben des LH vom 26. Juni 2010 (offensichtlich richtig: 16. Juni 2010) erging an die beschwerdeführende Partei die Anfrage, ob das Anschlussbahngleis von der beschwerdeführenden Partei ausschließlich für den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage genutzt werde. Die beschwerdeführende Partei teilte hierauf mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010 mit, dass das Anschlussbahngleis ausschließlich von ihren Kunden für die Abholung der Altmetalle und deren Weitertransport zu den entsprechenden Schmelzen und Gießereien genutzt werden solle und eine darüber hinausgehende Nutzung für betriebsfremde Zwecke weder vorgesehen noch beantragt sei.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 forderte der LH die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 zur Vorlage der Zustimmungserklärungen der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. 157/2 der EZ 358, Nr. 306 der EZ 4706 und Nr. 297/3 der EZ 1201 auf, weil das Anschlussbahngleis auch über diese Grundstücke verlaufe. Ferner wies der LH darauf hin, dass bei Nichtentsprechung dieses Auftrages binnen der gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Antrag zurückgewiesen werde.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 brachte die beschwerdeführende Partei u.a. vor, dass derzeit ein eisenbahnrechtlich genehmigter Bestand vorliege, auf dem Gelände der Liegenschaft EZ 92 die bestehenden Betriebsgeleise umgebaut würden und das bestehende Anschlussbahngleis auf den angrenzenden Grundstücken Nr. 157/2, 306 und 297/3 bis zur Anschlussweiche 36 an den Gleiskörper der WLB geändert und erneuert werde. Da der derzeitige Zustand nur unwesentlich abgeändert werde, seien gesonderte (neuerliche) Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer nicht erforderlich. Der außerhalb der beantragten Anlage gelegene Bereich des Anschlussbahngleises sei nicht Teil der Anlage im Sinne des § 37 AWG 2002. Die beschwerdeführende Partei habe sich dennoch mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke in Verbindung gesetzt und um die gewünschte Bestätigung ersucht. Beim Grundstück Nr. 306 der EZ 4706 handle es sich um ein im Eigentum der WLB stehendes Eisenbahngrundstück, die bereits in einer Voreinreichung eine Zustimmungserklärung abgegeben habe (Projektsunterlagen, Beilage ./A5). Es sei um Ergänzung der Zustimmungserklärung der WLB auch als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 306 ersucht worden, die noch nicht vorliege, weshalb eine Fristverlängerung von 3 Wochen beantragt werde. Da jedoch gemäß den §§ 53a ff Eisenbahngesetz ein gesetzlicher Anschlusszwang bestehe, stelle die geforderte Zustimmungserklärung der WLB keine Genehmigungsvoraussetzung dar. Beim Grundstück Nr. 297/3 der EZ 1201 handle es sich um einen Teil der Straßenanlage, welche sich im Eigentum der Stadt W befinde und öffentliches Gut darstelle. Die zuständige Magistratsabteilung sei ebenfalls um Abgabe einer Zustimmungserklärung ersucht worden, und es werde hilfsweise beantragt, die Stellungnahme der Magistratsabteilung auf direktem Wege einzuholen und im Rahmen des konzentrierten Verfahrens selbst zu erteilen und mit dem erledigenden Bescheid über eine allenfalls für die Änderung des Gleisverlaufes erforderliche Zustimmung abzusprechen.

Mit Bescheid des LH vom 28. Juli 2010 wurde der gemäß § 37 AWG 2002 von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Behandlungsanlage vom 10. März 2010 unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dazu führte der LH u.a. aus, dass auf dem Anschlussbahngleis kein öffentlicher Verkehr stattfinde und dieses in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der örtlich gebundenen Einrichtung stehe, weshalb das Gleis einen Teil der Anlage bilde. Die vorgelegten Zustimmungserklärungen seien hinsichtlich der Anforderung des § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 unvollständig, weil für die Grundstücke Nr. 306 der EZ 4706 und Nr. 297/3 der EZ 1201 keine Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer vorgelegt worden seien. Da die beschwerdeführende Partei innerhalb der bis zur Erlassung dieses Bescheides ihr zur Verfügung stehenden Frist von insgesamt vier Wochen die Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei der Genehmigungsantrag zurückzuweisen gewesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2010 wurde die von der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 13 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 AVG iVm § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 6 und 8 sowie § 39 AWG 2002 (Spruchpunkt A.), soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Genehmigungsantrages richtet, als unbegründet abgewiesen und (Spruchpunkt B.), soweit sie auf Prüfung und Entscheidung über Bestehen, Art und Umfang zivilrechtlicher Rechte und Pflichten zwischen der beschwerdeführenden Partei einerseits und der WLB andererseits sowie über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde, wenn Mängel schriftlicher Anbringung vorliegen, von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem - wie im Beschwerdefall - ein Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der mit Berufung angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also, ob die sachliche Behandlung des Antrages mittels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2006/05/0067, mwN).

Die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, ist somit nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des mit Berufung angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Es kann daher die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0109).

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 (in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 9/2011) bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Gemäß § 38 Abs. 1a leg. cit. sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 leg. cit. genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die u.a. im Bereich des Gewerbe- und Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

Gemäß § 38 Abs. 6 leg. cit. ist zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern § 38 Abs. 7 leg. cit. - diese Gesetzesbestimmung betrifft Behandlungsanlagen gemäß § 54 leg. cit. - nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 38 Abs. 8 leg. cit. entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

Gemäß § 39 leg. cit. sind dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 37 leg. cit. in vierfacher Ausfertigung insbesondere (Z 3) die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist, sowie (Z 4) die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, anzuschließen.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Betriebsfläche ausschließlich die Liegenschaft EZ 93 (offensichtlich gemeint: EZ 92) und nicht auch weitere Liegenschaften umfasse. Die Behörde vertrete die unrichtige Rechtsansicht, dass der Bereich des Anschlussbahngleises auch dann Teil der Betriebsanlage sei, wenn sich dort bereits ein alter, genehmigter Gleiskörper befinde und das Gleis (ausschließlich) von Kunden der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Abholung genutzt werde. Die geplanten geringfügigen Adaptierungen der bereits vorhandenen Gleisanlage seien nicht geeignet, eine "betroffene Liegenschaft" im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 zu bewirken. Selbst im entgegengesetzten Fall wäre eine Zustimmungserklärung der Eigentümer von Anrainerliegenschaften gesetzlich nicht erforderlich. In § 42 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 (EisenbahnG) werde ein subjektivöffentliches Recht darauf eingeräumt, dass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Vereinbarkeit mit öffentlichen Verkehrsinteressen eine Ausnahmebewilligung vom Bauverbotsbereich erteilt werde. Da eine vorhandene Gleisanlage einen Bestand darstelle, könne die Behörde allfällige Genehmigungen zum Anschluss selbst erteilen. Aus § 53c EisenbahnG ergebe sich, dass jedenfalls die Zustimmung der WLB behördlich hätte substituiert werden können, weil die beschwerdeführende Partei bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2009, somit ca. fünf Monate vor Einbringung des Antrages, deren Zustimmung einzuholen versucht habe. Die Abgabe einer solchen Erklärung sei jedoch von der WLB abgelehnt worden. Eine Bestimmung, wonach die Entscheidung der Schienen-Control Kommission nicht durch den LH hätte erteilt werden können, sei nicht ersichtlich. Die Behörde habe es auch unterlassen, zu ermitteln, ob die als Beilage ./A 5 dem Genehmigungsantrag beigeschlossene Zustimmungserklärung der WLB nicht ohnehin ausreichend gewesen wäre, weil sich eisenbahnrechtlich und technisch keine verfahrensrelevanten Änderungen bei der Zustimmung der WLB ergeben hätten. Was die Zustimmungserklärung der MA 28 (Stadt W) anlange, sei festzuhalten, dass diese Erklärung die MA 22 (der LH) selbst hätte erteilen können. Die nunmehr vorliegende Zustimmungserklärung der MA 28 sei zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt worden, und die beschwerdeführende Partei habe keinen Einfluss auf die allfälligen Verzögerungen innerhalb einer Behörde haben können. Die beschwerdeführende Partei habe daher sämtliche für die Betriebsanlage erforderlichen Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer vorgelegt, und weitere Zustimmungserklärungen betreffend etwa angrenzende und bereits bestehende Gleisanlagen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Die gegenständliche Anschlussbahn, welche nur von Kunden und betriebsfremden Person genutzt werde, könne nicht Teil der beantragten Betriebsanlage sein.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Abspruch über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. hat sich ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrages zu orientieren. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 leg. cit. genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen.

Wie sich aus den von der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Genehmigungsansuchen vom 10. März 2010 vorgelegten Unterlagen ergibt, sollen projektsgemäß bestehende Betriebsgleise und "das Betriebsgleis"( u.a.) über die Grundstücke Nr. 306 der EZ 4706 und Nr. 297/3, die - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehen, verlegt werden. Diese hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 vorgebracht, dass das derzeit bestehende Anschlussbahngleis (u.a.) auf diesen Grundstücken bis zur Anschlussweiche 36 geändert und erneuert werde, wobei "durch die beantragte Änderung und Erneuerung dieses Anschlussgleises" der derzeitige Zustand nur unwesentlich abgeändert werde.

Entgegen der Beschwerdeansicht sind somit von der Behandlungsanlage, deren Genehmigung die beschwerdeführende Partei beantragt hat - womit diese den Umfang des abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber zu ergehenden Bescheides festgelegt hat -, auch die Grundstücke Nr. 306 und Nr. 297/3 im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 betroffen, sodass - mangels Eigentümeridentität mit der beschwerdeführenden Partei - vom LH und mit ihm von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auf die Notwendigkeit des Vorliegens der in dieser Bestimmung angeführten Zustimmungserklärungen abgestellt wurde.

Der dem hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0083, das die Beschwerde für ihre gegenteilige Ansicht ins Treffen führt, zugrundeliegende Fall ist mit dem vorliegenden Beschwerdefall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil es in jenem Fall vor allem um die Frage ging, inwieweit bei Einwendungen von Nachbarn wegen behaupteter Gefährdungen oder Belästigungen im Sinn des § 74 Gewerbeordnung 1994 zwischen gewerblichen Betriebsanlagen und Straßen mit öffentlichem Verkehr zu unterscheiden ist bzw. dieser Straßenverkehr als ein wesentlich zur in der Betriebsanlage entfalteten Tätigkeit gehörendes Geschehen zu werten ist. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden hingegen - wie erwähnt - der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlage, in deren Rahmen Änderungen auf den Grundstücken Nr. 306 und Nr. 297/3 herzustellen sind, von der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Genehmigungsantrag der Projektsunterlagen bestimmt. Mit der Bezugnahme auf dieses Erkenntnis ist daher für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen.

Der Beschwerdehinweis auf § 42 Abs. 3 EisenbahnG, wonach die Eisenbahnbehörde unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Errichtung bahnfremder Anlagen in der in § 42 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Entfernung ("Bauverbotsbereich") erteilen kann, ist bereits deshalb nicht zielführend, weil - unabhängig von der in der Beschwerde relevierten Frage der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde für eine solche Entscheidung unter dem Blickwinkel des § 38 Abs. 1a AWG 2002 - eine solche Ausnahmebewilligung nicht die (zivilrechtliche) Zustimmungserklärung des im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 betroffenen Liegenschaftseigentümers zur Inanspruchnahme der Liegenschaft ersetzen kann.

Aus denselben Erwägungen geht auch der weitere Beschwerdehinweis auf § 53c EisenbahnG fehl, wonach die Schienen-Control Kommission auf Grund einer Beschwerde eines Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten wegen der Verweigerung des Anschlusses oder der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur eines Eisenbahnunternehmens und der notwendigen Anlagen den begehrten Anschluss oder die begehrte Mitbenützung einräumen kann. So stellt § 39 Abs.1 Z 4 AWG 2002 nicht auf das Anschluss- oder Benützungsrecht im vorgenannten Sinn, sondern, wie erwähnt, auf die Zustimmung des Eigentümers der von der Abfallbehandlungsanlage betroffenen Liegenschaft ab, die - wie im vorliegenden Fall durch bauliche Maßnahmen - von der Behandlungsanlage in Anspruch genommen werden soll. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei eine solche Beschwerde gemäß § 53c EisenbahnG erhoben hat, sodass bereits deshalb die Erlassung eines den schriftlichen Anschluss- oder Mitbenützungsvertrag ersetzenden Bescheides (§ 53c Abs. 5 leg. cit.) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht in Betracht gekommen wäre und die Frage der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde für die Erlassung eines solchen Bescheides dahingestellt bleiben kann.

Entgegen der nunmehr von der Beschwerde vertretenen Auffassung stellte die mit den Projektsunterlagen (Beilage ./A 5) vorgelegte Erklärung der WLB vom 28. März 2006 keine ausreichende Zustimmungserklärung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 dar, weil dem von der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 erstatteten Vorbringen zufolge die Zustimmungserklärung von der WLB nicht auch als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 306 abgegeben worden war. Auch in ihrer Berufung hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass die WLB für das Grundstück Nr. 306 noch keine Zustimmungserklärung abgegeben habe. Wenn die Beschwerde bei ihrem nunmehrigen Vorbringen offenbar von der Behauptung ausgeht, dass - nach der bei der Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Parteienabsicht - die genannte Erklärung vom 28. März 2006 von der WLB in deren Eigenschaft als Eigentümerin dieses Grundstückes abgegeben worden sei, so verstößt diese Behauptung insoweit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. dazu § 41 Abs. 1 VwGG).

Schon mangels Vorliegens einer gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 ausreichenden Zustimmungserklärung der WLB als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 306 in dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Auffassung der belangten Behörde, dass das Genehmigungsansuchen der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war, nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus lag bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch keine Zustimmungserklärung der Stadt W als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 297/3 vor. Durch die Vorlage der Zustimmungserklärung der Stadt W vom 13. September 2010 im Berufungsverfahren konnte die Behebung dieses zu der Zurückweisung des Genehmigungsansuchens führenden Mangels nicht mehr nachgeholt werden (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/05/0109). Damit ist die Zurückweisung des Genehmigungsansuchens der beschwerdeführenden Partei auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, Zl. 2011/07/0008).

Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. Art. 6 EMRK steht somit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0087, mwN).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. September 2013

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