5. Teil
Verknüpfung von Schienenbahnen Anschluss und Mitbenützung
§ 53a.
(1) Ein Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner Eisenbahn mit einer anderen den Anschluss oder die Mitbenützung seiner Eisenbahninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb notwendigen Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt diskriminierungsfrei einzuräumen.
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten von Schienenfahrzeugen gegen Kostenersatz einzuräumen:
- 1. Unternehmen, die Schienenfahrzeuge erzeugen;
- 2. Antragstellern im Zuge von Ermittlungen in einem von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder der Behörde geführten Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen;
- 3. Eisenbahnunternehmen, bevor sie ein Schienenfahrzeug in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet einsetzen.
- Diese Unternehmen und die Antragsteller haben hiebei die Pflichten auf Grund des § 19 sinngemäß einzuhalten.
(3) Die Einräumung des Anschlusses oder der Mitbenützung hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem Anschluss oder der Mitbenützung zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40241083
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