VwGH 2009/03/0010

VwGH2009/03/001025.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des G Z in W, vertreten durch Schubert und Hensel Rechtsanwälte, 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. August 2008, Zl MA 65- 1278/2008, betreffend Zuweisung einer Platzkarte zum Aufstellen einer Fiakerkutsche, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2008 auf Zuweisung einer Platzkarte zum Aufstellen einer Fiakerkutsche auf den Standplätzen in Wien 1, Innere Stadt, für den Zeitraum 1. April 2008 bis 30. September 2008 gemäß § 8 Abs 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), LGBl Nr 4/2001 idF LGBl Nr 26/2004, abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 1684/08-3, ab und trat die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Er erachtet sich - so seine Ausführungen unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" - durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht "auf Teilnahme an der Verlosung der Platzkarten als eigenständiges Unternehmen, sowie auf Unterlassung der Zurechnung seines Unternehmens zum Unternehmen seiner Mutter, nämlich der Z Fiaker KEG, sowie auf Zuweisung von zumindest einer Grundplatzkarte" verletzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl etwa den hg Beschluss vom 22. März 2000, Zl 99/03/0452, mwN).

Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers, der seine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des Zeitraumes der beantragten Bewilligung eingebracht hat, im Sinne des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG zu verneinen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann (vgl den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0216).

Auch mit dem Hinweis, ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 sei mit gleicher Begründung von der Erstbehörde abschlägig beschieden worden, wird eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme keine bindende Wirkung für die über den neuen Antrag zu treffende Entscheidung zu (vgl die hg Beschlüsse vom 19. Dezember 2006, Zl 2002/03/0003, und vom 3. September 2008, Zl 2004/03/0133).

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung (vgl den hg Beschluss vom 18. März 2004, Zl 2002/03/0247) nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2009

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