Normen
AHG 1949 §11;
B-VG Art130 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §126 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
AHG 1949 §11;
B-VG Art130 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §126 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 126 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes der Beschwerdeführerin "auf Grund ihres Antrages vom 27.1.1998 die Bewilligung auf Abhaltung des '1. Europaflugtages in Wien-Aspern am 20.-21. Juni 1998' versagt".
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1267/98-6, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin wie folgt in ihren Rechten verletzt:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Bf in ihrem Recht auf Erteilung der (zur Abhaltung des '1. Europäischen Flugtages' in Wien-Aspern am 20. und 21.6.1998 erforderlichen) luftfahrtbehördlichen Bewilligung verletzt; soweit der belangten Behörde Ermessen zugekommen ist, hat sie ihren Ermessensspielraum überschritten.
(Die Beschwer der Bf ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AHG.)"
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde selbst, also nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0158, und die dort angegebenen Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bereits nach Verstreichen des Zeitraumes der antragsgegenständlichen Veranstaltung eingebracht hat, im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu verneinen. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren für den beantragten Zeitraum (20. bis 21. Juni 1998) die beantragte luftfahrtbehördliche Bewilligung nicht erreicht werden kann.
Es ist nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid noch aufrecht Rechte der Beschwerdeführerin berührt - und nicht bloß (allenfalls) deren wirtschaftliche Interessen.
Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die
Beschwerdeführerin meint, "die Beschwer ... ergibt sich aus § 11
Abs. 1 AHG". Das von der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel lag in der Durchsetzung der angestrebten Bewilligung. Dieses Rechtsschutzziel kann infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden. Allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund vermögen nichts an der fehlenden Möglichkeit für die Beschwerdeführerin zu ändern, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten (noch) verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Selbst ein bereits gerichtsanhängiges Amtshaftungsverfahren vermöchte ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht zu begründen.
Nach der hg. Judikatur zählen vielmehr jene Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerde(fort)führung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 18. Februar 1999, Zlen. 97/20/0239,0240, mit ausführlicher Begründung). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Soweit dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 96/17/0253, anderes entnommen werden könnte, liegt auch kein Fall im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG (Verstärkungsfall, dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird) vor. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juli 1997, Zl. 96/21/0377, ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Auffassung gelangt, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist. Diese Entscheidung kann nur so verstanden werden, dass selbst ein (potentieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründe und dass das Verfahren nach § 11 AHG die speziellere Verfahrensnorm darstelle. Da sich die Rechtslage für die hier entscheidende Frage nicht geändert hat, hätte ein mit diesem Beschluss eines verstärkten Senates im Widerspruch stehender späterer Beschluss eines Dreier- oder Fünfersenates - vorausgesetzt ein solcher Widerspruch, der ein Abgehen vom Beschluss des verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bedeuten würde, läge überhaupt vor - einer Beschlussfassung in einem neuerlich verstärkten Senat zugeführt werden müssen. In diesem Sinne liegt für den vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls keine widersprechende Judikatur nach § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0288).
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 22. März 2000
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