Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 17. Dezember 2002 wurde der Jagdgesellschaft O gemäß § 50 Abs 2 und 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 die jagdbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterungsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück befristet bis zum 15. Mai 2005 u a mit dem Auftrag erteilt, den Wildbestand bis zu diesem Datum auf max 30 Stück Rotwild abzusenken.
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2002 gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge und änderte anlässlich dieser Berufung den Spruch des Erstbescheids dahingehend, dass der besagten Jagdgesellschaft "... die jagdbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterung für maximal 30 Stück Rotwild ... befristet bis zum 15. Mai 2005 erteilt" wurde.
Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemacht subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Infolge des Ablaufes des Zeitraums, für den der mitbeteiligten Partei die Errichtung und der Betrieb der in Rede stehender Rotwildfütterung bewilligt wurde, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums für Errichtung und Betrieb der Anlage ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte für den bereits abgelaufenen Zeitraum die erteilte Genehmigung nicht mehr aufgehoben und dem Beschwerdeführer somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden. Daran vermag die Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er insbesondere vorbringt, es sei bis zum Ablauf der besagten Bewilligung für keine Wildstandsreduzierung gesorgt worden und die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 eine Fütterung neuerlich "mit der Formalbegrenzung auf max. 30 Stück Rotwild" befristet bis zum 30. Mai 2011 erteilt, nichts zu ändern, zumal nicht erkennbar ist, dass dieser neue Bescheid einer Bekämpfung seitens des Beschwerdeführers entzogen (gewesen) wäre.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 3. September 2008
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