VwGH 2004/03/0216

VwGH2004/03/021628.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. des W L, 2. der M L, beide in S, 3. des Fischereirevierausschusses A in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Mai 2004, Zlen VwSen-590063/2/Ki/Jo, VwSen-590064/2/Ki/Jo, VwSen- 590065/2/Ki/Jo, betreffend schifffahrtsrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2004 wurde der C Eventmarketing die Bewilligung zur Durchführung der Jet Ski Staatsmeisterschaft 2004 am 22. und 23. Mai 2004, einschließlich des Trainings am 21. Mai 2004, auf dem Attersee in der Bucht von Seewalchen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid vom 22. April 2004 nicht Folge gegeben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. September 2004, B 839/04-6, ab; antragsgemäß wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Parteistellung und Wahrnehmung ihrer Parteirechte im gegenständlichen schifffahrtspolizeilichen Verfahren" verletzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl etwa den hg Beschluss vom 22. März 2000, Zl 99/03/0452, mwN).

Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer, die ihre Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erst nach Verstreichen des Zeitraumes der strittigen Veranstaltung eingebracht haben, im Sinne des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG zu verneinen. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von den Beschwerdeführern mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann. Deshalb ist auch die Einleitung des von den Beschwerdeführern angeregten Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 234 EGV entbehrlich.

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers, der gemäß § 36 Abs 1 lit e O.ö. FischereiG zu den Organen des O.ö. Landesfischereiverbandes zählt, selbst aber keine juristische Person ist, war überdies zu beachten, dass er nicht im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten kann, weil zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind (vgl den hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0218).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2005

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