Normen
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
BArbSchV 1994 §87;
VwRallg;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
BArbSchV 1994 §87;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der L GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der A GmbH & Co KG (in der Folge A GmbH) mit Sitz in L sei, zu vertreten:
"Am 21. März 2006 war auf der von der (A GmbH) betriebenen Baustelle ('E-Gasse' in W) ein Arbeitnehmer der (A GmbH, Herr E), mit Arbeiten auf der ungesicherten Dachfläche des Flachdaches beschäftigt. Obwohl Absturzgefahr vom Dach (Absturzhöhe ca. 12 m) bestand, waren keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden. Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgeschirr) sicher angeseilt."
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 130 Abs. 5 Z. 1, 118 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) iVm § 87 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass der Arbeiter E sich in der Mitte eines Flachdaches rund 5 Meter entfernt von der Kante, an welcher sich auch eine Attika (welche nach dem angefochtenen Bescheid 25 cm hoch und 40 cm breit gewesen sei) befunden habe, aufgehalten habe. Daher sei keine Absturzgefahr gegeben gewesen. § 87 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass bei "vollkommen gefahrlosen Tätigkeiten auf Dächern keine Pflicht zur Sicherung" bestehe.
§ 87 BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 17/2005, lautet:
"(1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.
(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.
(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).
...
(5) Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3
darf nur entfallen bei
1. geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder
Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,
2. Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.
In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.
..."
Vorauszuschicken ist, dass nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde "Nacharbeiten" im Zuge der Montage einer Lüftungsanlage vorgenommen wurden. Es handelte sich dabei um zusammengehörende Arbeiten (vgl. mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0294), die im gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des § 87 Abs. 2 BauV zu beurteilen sind. Dass die Hauptarbeit geringfügig gewesen wäre, wird nicht behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine Norm vorrangig nach ihrem Wortlaut (Wortsinn) auszulegen ist. Ist der Wortlaut eindeutig, so verbleibt für eine weitere Interpretation kein Raum (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0127).
Wie auch die Beschwerdeführerin richtig ausführt, enthält § 87 BauV keine Einschränkung etwa nach der Entfernung der durchzuführenden Arbeit von der Absturzkante. Damit ist der Wortlaut eindeutig. Dies ist auch klar, wenn man nach dem Sinn aller Arbeitnehmerschutznormen berücksichtigt, dass es auf die Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen ankommt. Bei Arbeiten auf Dächern ist grundsätzlich nie auszuschließen, dass sich ein Arbeitnehmer (etwa, weil er anderen Arbeitern ausweicht) der Absturzkante nähert und in konkrete Absturzgefahr gerät. Für die von der Beschwerdeführerin geforderte teleologische Reduktion des § 87 BauV jeweils nach dem Ort der gerade durchgeführten Arbeit verbleibt kein Raum.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe sie kein Verschulden, ihr Kontrollsystem sei ausreichend. Diesbezüglich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus:
"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer 'Oberaufsicht' nicht aus (vgl. VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt. Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der vom verunfallten Arbeitnehmer erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. 'Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem, Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg Judikatur vorhanden war.' (vgl. auch VwGH vom 30.3.2007, 2006/02/0034). Auch weist der VwGH darauf hin, dass für Absturzsicherungen auch dann Sorge zu tragen ist, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen 'kurzfristiger' Arbeiten funktionieren muss (VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0002). Die in der BauV geforderten Schutzvorrichtungen müssen während der gesamten Arbeitszeit angebracht sein. Was vom Auftraggeber gewünscht oder bezahlt wird oder dass die Anbringung von Schutzeinrichtungen unwirtschaftlich sei, ist aus Sicht des § 87 BauV unbeachtlich und hat auf das Verschulden des Arbeitgebers an der Unterlassung der Anbringung von Schutzeinrichtungen keinen Einfluss (VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0199, sowie vom 31.7.2007, 2006/02/0237).
Im Sinne dieser Judikatur reicht es daher nicht aus, dass die Berufungswerberin geltend macht, dass ein geeigneter Obermonteur und Bauleiter eingesetzt war, welche auch geschult und unterwiesen sind. Auch reicht nicht aus, dass entsprechende Bauanleitungen auf der Baustelle vorhanden sind. Vielmehr hätte es eines weiteren Beweises bedurft, wie die Berufungswerberin Kontrollen durchführt, wie oft sie diese Kontrollen durchführt und welche konkreten Maßnahmen sie getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten zu können. Wie aber das Beweisverfahren gezeigt hat, war die Berufungswerberin nicht auf der Baustelle oder bestenfalls nur gelegentlich auf der Baustelle. Der Bauleiter wird seinerseits von der Berufungswerberin nicht kontrolliert. Auch hat das Beweisverfahren gezeigt, dass der für Sicherheitsvorkehrungen zuständige (Herr K) über Arbeiten auf dem Dach nicht Bescheid wusste und daher keine entsprechenden Sicherheitsanweisungen gab. Auch kommt er nur alle fünf bis sechs Wochen auf die Baustelle. Auch die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens, welche die jährlichen Schulungen durchführt, kennt die konkrete Baustelle nicht. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass Arbeiten auf Dächern durch das Unternehmen sehr selten durchgeführt werden und zutreffendenfalls die Sicherungsmaßnahmen durch den Bauherrn oder Baukoordinator durchgeführt bzw. bereitgestellt werden sollten. Auch ist der zuständige Bauleiter seinerseits nicht immer auf der Baustelle. Es konnte daher ein lückenloses Kontrollnetz nicht dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Dass die persönliche Schutzausrüstung auf der Baustelle grundsätzlich vorhanden war, stellt keine Entlastung dar, wenn sie nicht ordnungsgemäß verwendet wird. Vielmehr hat auch das Beweisverfahren gezeigt, dass der Obermonteur selbstständig tätig war und unselbstständig entschieden hat, für diese kurzzeitigen Arbeiten keine Schutzausrüstung zu verwenden. Gerade aber für solche eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern soll das eingerichtete Kontrollsystem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Platz greifen. Es konnte daher ein Entlastungsnachweis durch die Berufungswerberin nicht erbracht werden und ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Anweisungen allein hingegen, sei es mündlich auf der Baustelle, sei es die schriftliche Anweisung im Baustellenordner, sind aber nach der VwGH-Judikatur nicht ausreichend, sondern sind deren Einhaltung zu kontrollieren. Es fehlt aber ein Vorbringen, dass konkret die vom Obermonteur durchgeführten Arbeiten durch den Bauleiter oder die Berufungswerberin kontrolliert wurden, allein die Anweisung, dass auf Dächern ein Angurten vorzunehmen ist, reicht hingegen nicht aus. Eine konkrete Kontrolle des Obermonteurs wird aber nicht einmal behauptet.
Wenn sich die Berufungswerberin aber dahingehend verteidigt, dass eine ständige Kontrolle nicht zumutbar sei, ist entgegen zu halten, dass gerade eine solche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen vom Verwaltungsgerichtshof verlangt wird, um sich vom gesetzlich vermuteten Verschulden zu entlasten. Das Kontrollsystem dient genau dazu, dass eigenmächtige Vorgehensweisen der Arbeitnehmer nicht eintreffen und soll das Kontrollsystem verhindern, dass gegen das Wissen und den Willen des Arbeitgebers Arbeitnehmer Handlungen setzen und Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Acht lassen."
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerde Folgendes vor:
"Nach den Feststellungen wird die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Betrieb der Beschwerdeführerin dadurch kontrolliert, dass die Einhaltung der Vorschriften durch die einzelnen Monteure durch die jeweiligen, immer anwesenden Obermonteure (ein solcher war Herr (E)) erfolgt, welche ihrerseits durch die jeweiligen Baustellenleiter (im vorliegenden Fall Herr (St)), die mindestens einmal wöchentlich auf der Baustelle anwesend sind, überwacht werden. Zusätzlich wird die Einhaltung der Vorschriften durch den Montageleiter (K) und eine externe Sicherheitsfachkraft überwacht. Ein solcher pyramidenförmiger Aufbau des Überwachungssystems liegt in der Natur der Sache, weil es nicht einmal theoretisch möglich ist, für jeden Arbeitnehmer einen weiteren, den ersten Arbeitnehmer überwachenden Arbeitnehmer einzusetzen."
E sei geschult und unterwiesen gewesen, für Arbeiten am Dach sei das Anbringen einer entsprechenden Sicherung vom Baustellenleiter angeordnet worden.
Die Beschwerdeführerin setzt fort:
"Nach den Feststellungen der belangten Behörde unterblieb die Sicherung im konkreten Fall daher ausschließlich deswegen, weil Herr (E) von seinem Vorgesetzten unbemerkt eine kurzfristige Schweißarbeit am Dach durchgeführt hat und dabei eine ihm bekannte Sicherheitsvorschrift entgegen einer ausdrücklichen Weisung nicht befolgt hat, weil aus seiner Sicht angesichts des Abstandes seiner Werkbank von der Dachkante von rund 5 Metern keinerlei Gefahr bestanden hat. Selbst wenn man daher § 87 BauV nicht entsprechend teleologisch reduziert, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise ein Kontrollsystem, das Arbeitnehmer in jedem Fall dazu bringt, sich in dieser Situation durch Anseilen zu sichern, absolut ausgeschlossen.
Kein Kontrollsystem der Welt (mit Ausnahme einer durchgehenden Überwachung aller Arbeitnehmer) kann verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der ständig geschult wird, grundsätzlich seinerseits für die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist, diese Vorschriften kennt und über die notwendigen Sicherheitseinrichtungen verfügt, über rund eine Stunde an der konkreten Stelle auf dem Flachdach (5 Meter von der durch eine Attika gesicherten Dachkante entfernt) eine Tätigkeit ohne diese Sicherheitsvorkehrungen ausführt, ohne dass es seinem Vorgesetzten auffällt.
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen zumutbaren Maßnahmen die Beschwerdeführerin die angenommene Übertretung verhindern hätte können: Die belangte Behörde räumt selbst ein, dass eine durchgehende Überwachung aller Arbeitnehmer auf einer Baustelle nicht einmal theoretisch möglich ist. Ohne eine solche ständige Überwachung aller Arbeitnehmer kann aber niemals verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb eine ihm bekannte Vorschrift verletzt. Weil es daher absolut ausgeschlossen ist, für rund 120 Arbeitnehmer weitere 120 Arbeitnehmer zur Überwachung einzusetzen, ist es absolut unvermeidlich, dass im konkreten Fall ein Arbeitnehmer über rund eine Stunde irgendeine Tätigkeit durchführt, ohne dass er dabei überwacht wird, insbesondere dann, wenn es sich um einen grundsätzlich selbst zur Überwachung anderer Personen zuständigen Obermonteur handelt."
Damit räumt die Beschwerdeführerin aber selbst ein, dass bei den gegenständlichen Arbeiten für eine effektive Kontrolle nicht vorgesorgt wurde.
Die auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruhenden, oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde können demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. zusätzlich zu den bereits von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnissen zB. noch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. September 2008
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