Normen
ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8;
ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z. 9 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach einem Verweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Juni 2002 in T die österreichische Staatsbürgerin N. geheiratet und sich in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" auf diese Ehe berufen. Am 26. Oktober 2002 sei er mit einer Erstniederlassungsbewilligung nach Österreich eingereist. Anschließend sei der Aufenthaltstitel bis 10. September 2004 verlängert worden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 11. Dezember 2006 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau gemäß § 23 Ehegesetz (EheG) rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In der Urteilsbegründung werde ausgeführt, die Ehe sei geschlossen worden, damit der Beschwerdeführer leichter nach Österreich kommen könne, um hier einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Zwischen den Eheleuten sei nie vereinbart worden, eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft aufzunehmen; eine solche sei auch tatsächlich nicht eingegangen worden.
Auf dem Boden dieser gerichtlichen Feststellungen bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit N. eine Ehe bloß zum Schein geschlossen habe. Er habe sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.
Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige und trotz eines Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren nach wie vor gegeben sei. Dieser Rechtsmissbrauch berühre zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.
Der Beschwerdeführer sei seit fünf Jahren in Österreich aufhältig. Er verfüge nach eigenen Angaben über familiäre Bindungen im Inland zu seinem Vater, seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind. Außerdem sei er regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Der daher mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei dessen ungeachtet zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiter eingehen können, weshalb auch seine durch den fünfjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Dies umso mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Von daher gesehen hätten die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Mangels sonstiger besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 11. Dezember 2006 betreffend die Nichtigerklärung der von ihm mit der österreichischen Staatsbürgerin N. geschlossenen Ehe in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu Vorschriften des türkischen Rechts der Boden entzogen.
Nach ständiger hg. Judikatur steht auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt wurde, in bindender Weise fest, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich zu den in diesem Urteil genannten Zwecken geschlossen und kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt haben (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2007/18/0792, mwN). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bindungswirkung des auch gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Gerichtsurteils vom 11. Dezember 2006 im vorliegenden Fall für den österreichischen Rechtsbereich nicht zum Tragen kommen sollte.
Dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschließung allenfalls die nach österreichischem Recht zu erwartenden Rechtsfolgen einer von ihm bewusst und ohne zu beabsichtigen, ein Familienleben mit seiner Ehefrau zu führen, eingegangenen Aufenthaltsehe nicht bekannt gewesen seien, ist dabei nicht entscheidend.
Darüber hinaus hätte die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe nicht vorausgesetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2010/18/0388, mwN). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung zwar auf die mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt erfolgte Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers. Sie verwies aber auch auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Bescheides, in dem das Zustandekommen der Scheinehe mit den ausführlich und glaubhaft schildernden Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2005 begründet worden war. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugin N. in Zweifel zu ziehen. Das Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung wäre angesichts der Beweislage daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 EheG nicht erfolgt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltende Rechtslage vorbringt, dass er selbst für das Eingehen der Ehe an seine frühere Ehefrau nie etwas bezahlt habe, nach deren Aussage vielmehr ein Verwandter von ihm einen Beitrag von EUR 3.000,-- bzw. an die diese Ehe vermittelnde Frau eine Vermittlungsprovision von EUR 5.000,-- geleistet haben solle, übersieht er, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und hier maßgeblichen Rechtslage die Leistung eines Vermögensvorteils keine Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG darstellt.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass der genannte Tatbestand erfüllt sei, begegnet somit keinen Bedenken.
1.2. Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0262, mwN).
Die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme erweist sich im vorliegenden Fall - was die belangte Behörde zutreffend erkannte - als gerechtfertigt.
Das unter Hinweis auf frühere hg. Judikatur erstattete Beschwerdevorbringen, die vorgeworfene Scheinehe sei bereits fünf Jahre und vier Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geschlossen worden und der Beschwerdeführer habe sich seit diesem Zeitpunkt immer wohlverhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerde übersieht nämlich, dass die zum Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene hg. Judikatur, wonach eine allein aus dem besagten Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten war, wenn der Sachverhalt bereits mehr als fünf Jahre zurücklag, für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen wurde, weil dies in einem Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2007/18/0564, mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, er halte sich bereits seit fünf Jahren und vier Monaten im Bundesgebiet auf und sei hier sowohl beruflich als auch privat vollständig integriert. Seit November 2005 lebe er im gemeinsamen Haushalt mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, einer türkischen Staatsangehörigen, die über einen Niederlassungsnachweis verfüge. Am 25. November 2006 sei seine Tochter geboren worden, diese verfüge über eine Niederlassungsbewilligung - beschränkt. Auf Grund des Aufenthaltsverbotes werde er von seiner Tochter getrennt, wodurch der für deren gedeihliche zukünftige Entwicklung so wichtige persönliche Kontakt zu ihrem leiblichen Vater unterbunden würde. In Österreich lebten auch sein Vater, ein österreichischer Staatsbürger, und "alle weiteren näheren Verwandten, Freunde und Bekannten". In seinem Herkunftsstaat Türkei verfüge er über keine Anknüpfungspunkte mehr. Mit Ausnahme des Gesetzesverstoßes (des Eingehens einer Scheinehe) habe er sich immer gesetzestreu verhalten.
2.2. In Anbetracht der geltend gemachten persönlichen und familiären Interessen ist die belangte Behörde von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Zutreffend hat sie aber dem Umstand große Bedeutung zugemessen, dass dem Beschwerdeführer ein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nur auf Grund des Eingehens der Aufenthaltsehe ermöglicht wurde.
Das Gewicht der ins Treffen geführten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner türkischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind wird dadurch gemindert, dass er sich bei Eingehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im November 2005, somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, auf Grund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines rechtlichen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0100, mwN; vgl. zu dem Vorbringen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dem Hinweis auf ein gemeinsames Kind auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0176).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das auch in der Beschwerde erwähnte Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, sowie die Entscheidung vom 11. April 2006, Nr. 61.292/00, Useinov gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass Art. 8 EMRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthalte, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Dabei stellte auch der EGMR (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2008/18/0593, mwN), was nach dem oben Gesagten fallbezogen nicht zutraf.
Der Beschwerdeführer lebt ferner weder mit seinem Vater noch mit anderen Verwandten im gemeinsamen Haushalt, er hat auch nicht vorgebracht, zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufzuweisen.
Den somit relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen) erheblich beeinträchtigt hat. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten und somit im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, ist auch dann nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.
3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner ethnischen Herkunft als Kurde und den politischen Ansichten seines Vaters Probleme mit den dortigen Behörden zu bekommen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) in gesonderten Verfahren zu beurteilen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0628, mwN).
4. Auf dem Boden des Gesagten ist auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen ist.
5. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von November 2002 bis September 2005, somit zwei Jahre und zehn Monate beim gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Er erfülle die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 1. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB), weshalb der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu entscheiden gehabt hätte.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil einem Fremden selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach ARB nicht zugutekommt, wenn er - wie hier - diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Wege einer Scheinehe erlangt hat (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0564, mwN). Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG hat die Sicherheitsdirektion zutreffend ihre Zuständigkeit wahrgenommen.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. Juni 2011
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