Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. April 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 sowie § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge als Buschauffeur im internationalen Linienbusverkehr zwischen Serbien und Wien tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft österreichische Visa ausgestellt bekommen. Anfang 2005 habe er die um acht Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin C H., die damals in schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt habe und Notstandshilfeempfängerin gewesen sei, kennen gelernt und bereits am 24. Mai 2005 in Wien geheiratet. Am 15. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht, der ohne Weiteres bewilligt worden sei.
Seit 23. März 2005 sei der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Ehefrau behördlich gemeldet gewesen. Nach dem Berufungsvorbringen sei er aber bereits im Sommer 2006 aus dieser Wohnung ausgezogen, weil seine Frau angeblich ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt habe. Die behördliche Abmeldung von der Wohnadresse seiner Ehefrau sei am 14. September 2007, die Ehescheidung am 30. November 2007 erfolgt.
Die Schwester von C H., B P., habe am 15. September 2004 zum Schein die Ehe mit I P. geschlossen.
C H. habe am 26. Juni 2007 u.a. niederschriftlich angegeben, sie sei im März oder April 2005 vor einer Delogierung gestanden und habe Schulden gehabt, daher habe sie sich über Anraten ihrer Schwester zu einer Scheinehe entschlossen. Den Beschwerdeführer habe sie vor der Hochzeit nur einmal gesehen. Für die Hochzeit habe sie EUR 3.000,-- in bar erhalten, für die Anmeldung an ihrer Adresse erhalte sie monatlich EUR 150,-- vom Beschwerdeführer. Die Ehe sei eine reine Scheinehe; der Beschwerdeführer habe nie in ihrer Wohnung gewohnt bzw. geschlafen, sie hätten auch nie sexuellen Kontakt miteinander gehabt. Seit ca. einem Jahr habe sie einen Freund, der auch bei ihr wohne. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer solle bis zur Erteilung des dritten Visums in Österreich, also bis Ende Juli 2007, dauern.
Die der Vermittlung der Ehen von C H. und deren Schwester B P. verdächtigte M Sch. habe bei ihrer Vernehmung am 3. Juli 2007 die Anschuldigungen als haltlos zurückgewiesen.
Der Ehemann von B P., I P., habe am 24. September 2007 - hauptsächlich zu seiner Scheinehe befragt - nebenbei angegeben, "dass ihm auch bekannt sei, dass die Ehe zwischen dem BW (dem Beschwerdeführer) und C (H.) eine Scheinehe sei, weil ihm dies der BW selbst mitgeteilt habe."
Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Die Ehe sei von niemandem vermittelt worden, I P. sei ihm vollkommen unbekannt. Die Aussage seiner geschiedenen Ehefrau sei falsch. Tatsächlich habe er bei ihr gewohnt und mit ihr zusammengelebt. Die EUR 3.000,--, die er angeblich C H. gezahlt haben solle, hätte er trotz seiner Beschäftigung als Busfahrer nicht zahlen können, weil er für seinen Sohn sorgen habe müssen. Nachdem er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, habe er die serbische Staatsangehörige Z M. kennen gelernt, mit der er seit September 2007 zusammenlebe. Sie hätten auch ein gemeinsames, am 17. März 2009 geborenes Kind. Seine Lebensgefährtin habe einen Niederlassungsnachweis. Auch sein 19-jähriger Sohn sei in Österreich niedergelassen und besuche hier die Schule.
In Bezug auf die weiteren "persönlichen/privaten" Verhältnisse führte die belangte Behörde aus, die Eltern des Beschwerdeführers lebten in der Schweiz, eine Schwester lebe in Vorarlberg. Momentan stehe er als Lkw-Fahrer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Sein Sohn lebe seit der zweiten Jahreshälfte 2007 (Visum D mit Gültigkeit vom 18. August bis 17. Dezember 2007) in Österreich. Die vorangegangene Anmeldung in der "ehelichen Wohnung" des Beschwerdeführers sei laut Aussage von C H. eine Scheinmeldung.
Zu den in der Berufung gemachten Beweisanboten sei zu sagen, dass C H. ohnehin vernommen worden sei. Die zum Beweis seiner familiären Bindungen genannten Zeugen seien insoweit nicht zu vernehmen, weil dem Beschwerdeführer diese Bindungen ohnehin geglaubt würden.
B P. habe - als Zeugin vernommen - am 1. Dezember 2009 angegeben, sie könne nicht sagen, ob es sich bei der Ehe ihrer Schwester mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt habe, weil sie mit ihrer Schwester zerstritten sei und seit 2003 keinen Kontakt mehr habe. Der Name S. (Familienname des Beschwerdeführers) sei ihr bis heute nicht bekannt gewesen. Jene Frau, die seinerzeit ihre Scheinehe vermittelt habe, habe damals auch nach ihren Geschwistern gefragt, doch sie wisse nicht, ob diese Frau dann auch mit ihrer Schwester Kontakt aufgenommen habe.
C H. - so die belangte Behörde weiter - sei vom Bezirksgericht Favoriten mit Urteil vom 7. August 2007 wegen des Vergehens nach § 117 Abs. 2 FPG, also wegen des Eingehens einer Ehe mit einem Fremden, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen "und dabei zu wissen", dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wolle, bestraft worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie stütze ihre Entscheidung auf die niederschriftliche Aussage von C H. vom 26. Juni 2007 und deren rechtskräftige Verurteilung wegen Eingehens einer Scheinehe mit dem Beschwerdeführer, wobei die belangte Behörde an den rechtskräftigen Spruch des Strafgerichtes gebunden sei. Auch die Angabe von I P., dem "Scheinehemann" von B P., vom 24. September 2007, der vom Beschwerdeführer gehört habe, dass die Ehe zwischen diesem und C H. eine Scheinehe sei, stütze die Verfahrensergebnisse.
Dem eine Scheinehe leugnenden Vorbringen des Beschwerdeführers messe die belangte Behörde insoweit geringere Bedeutung zu, als dieser ein massives Interesse an einer solchen Darstellung haben müsse, um in Österreich bleiben und hier berufstätig sein zu können.
Die als Zeugin genannte B P. habe nichts darüber sagen können, ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Schwester um eine Scheinehe gehandelt habe.
Nach den vorliegenden Indizien und dargestellten Beweisergebnissen nehme die belangte Behörde ungeachtet der bestreitenden Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen an, dass dieser die Ehe mit C H. geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines bzw. einer diesem gleichzuhaltenden Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auf diese Ehe berufen habe, obwohl das Ehepaar ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe. Dies habe ja auch ein unabhängiges Gericht, "aus dem Blickwinkel der Scheinehefrau", festgestellt und diese rechtskräftig wegen der Scheinehe bestraft.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwas über vier Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die Tatsache, dass er nunmehr in Österreich eine Lebensgemeinschaft führe, der im März 2009 ein Kind entsprungen sei, und andere familiäre Bindungen (Sohn bzw. Schwester) in Österreich ins Gewicht. Diesen beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe allerdings gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf in Anträgen auf Niederlassungsbewilligungen maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Den beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers sei insofern geringe Bedeutung beizumessen, als diese nur als Folge der geschlossenen Scheinehe "legal" entstehen hätten können. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.). Zur jetzigen Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass sich dieser bewusst sein habe müssen, dass seine Scheinehe entdeckt werden könne und er in diesem Fall die Lebensgemeinschaft in Österreich nicht mehr weiterführen können werde.
Abgesehen von den ohnehin gewürdigten Umständen seien keine Gründe amtswegig gefunden bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, die eine für ihn günstige Ermessensentscheidung zugelassen hätten.
Es könne dahingestellt bleiben, ob das erwähnte Gerichtsurteil - wie der Beschwerdeführer behaupte - unrechtmäßig ergangen sei, weil sich der Bescheid einerseits nur nebenbei darauf stütze und andererseits die Behörde, wie schon dargelegt, an die Rechtskraft gebunden sei, weil das Urteil ja auch im Fall der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht absolut nichtig, sondern nur vernichtbar wäre. Zurzeit gehöre es noch dem Rechtsbestand an. Jedenfalls habe die geschiedene Ehefrau durch die "Anerkennung des Urteils" zu verstehen gegeben, dass der dort wiedergegebene Sachverhalt bzw. der Spruch den Tatsachen entspreche.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt der Beschwerdeführer vor, es gebe dafür keinen einzigen Beweis. Gerade die Aussage des Zeugen I P. zeige, dass hier der konkrete Text der Niederschrift auseinander gerissen worden sei; laut der Zeugenaussage habe vielmehr die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers, die nach der Heirat denselben Familiennamen getragen habe, offenkundig das Eingehen einer Scheinehe gegenüber dem Zeugen gestanden. Daher sei eine ergänzende bzw. nochmalige Vernehmung von I P. beantragt worden; dies sei jedoch unterblieben, was eine "antizipative" Beweiswürdigung darstelle. In der Berufung habe der Beschwerdeführer auch die Vernehmung einer Reihe von Zeugen beantragt, diesen Anträgen sei von der belangten Behörde nur teilweise Folge gegeben worden. Seitens des Beschwerdeführers sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, eine Aufenthaltsehe einzugehen; er habe mit seiner Gattin bis Ende 2006 ein Familienleben geführt, bis ihm deren psychische Probleme "über den Kopf gewachsen" seien und er sich schließlich scheiden habe lassen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Mangelhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf.
Die belangte Behörde stützt ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussage von C H. vom 26. Juni 2007, wonach die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine reine Scheinehe sei, dieser nie bei ihr gewohnt bzw. geschlafen habe und sie auch nie sexuellen Kontakt miteinander gehabt hätten, die rechtskräftige Verurteilung von C H. wegen des Eingehens einer Scheinehe mit dem Beschwerdeführer und die Aussage des Zeugen I P. ("Mir ist auch bekannt, dass die Ehe zwischen dem S.D. (dem Beschwerdeführer) und seiner Gattin, der H.C.M. eine Scheinehe ist. Dies wurde mir von S. selbst mitgeteilt. Wie viel sie dafür bekommen hat, weiß ich aber nicht."). Der Gerichtshof vermag den Beschwerdeausführungen, die Aussage des I P. bedeute, C H. habe dem Zeugen gegenüber eine Scheinehe eingestanden, nicht zu folgen, hat doch der Zeuge die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers ausdrücklich mit ihrem Familienamen vor deren Verehelichung ("H.") und die Auskunftsperson als männlich ("von") bezeichnet. Im Übrigen wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eine nochmalige Vernehmung von I P. nicht beantragt.
Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen nur allgemein das Vorliegen einer Scheinehe und konnte kein konkretes Verhalten, keine konkrete Begebenheit und keinen konkreten Umstand aufzeigen, die auch nur in Ansätzen für ein tatsächliches Familienleben sprächen. Auch die von ihm geltend gemachte und von der belangten Behörde vernommene Zeugin B P. konnte die Position des Beschwerdeführers nicht stützen.
In der Berufung wurde die Vernehmung des Beschwerdeführers, von C H. sowie der Zeugin B P. zum Beweis, dass keine Scheinehe gegeben gewesen sei, beantragt. Fünf weitere namentlich genannte Zeugen wurden zum Beweis einer intensiven familiären Bindung des Beschwerdeführers namhaft gemacht.
Die Zeuginnen C H. und B P. wurden im Laufe des Verwaltungsverfahrens vernommen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat sie die Beweistatsache des Vorliegens einer intensiven familiären Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und seinem Sohn sowie seiner Schwester ihrer Entscheidung ohnehin als wahr unterstellt; die Vernehmung der fünf weiteren Zeugen konnte somit unterbleiben. Im Übrigen wurde weder im durchgeführten Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt, welche konkreten Angaben die beantragten Zeugen zur Frage des Nichtvorliegens einer Scheinehe bzw. des Vorliegens einer intensiven familiären Bindung hätten machen können. Der Beschwerdeführer zeigt somit kein - gegebenenfalls durch die Aussagen der beantragten Zeugen belegbares - konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand auf, wodurch die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe in Frage gestellt hätte werden können. Vor diesem Hintergrund steht die Vorgangsweise der belangten Behörde mit der hg. Judikatur im Einklang. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2008/18/0396).
Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar und plausibel Gründe für das Vorliegen einer Scheinehe dargelegt. Diese Beweiswürdigung begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken. Auch wenn die rechtskräftige Bestrafung der C H. keine Bindungswirkung in der Weise entfaltet, dass die belangte Behörde dadurch ohne weitere Beweiswürdigung die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG annehmen durfte, ist sie von einer solchen Bindungswirkung ohnehin nicht ausgegangen; denn sie hat - wie oben dargestellt - die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers einer detaillierten Beweiswürdigung unterzogen.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand. Im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwer wiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, wobei dies nicht voraussetzt, dass eine Ehenichtigkeitsklage erhoben wird, ist es auch unbedenklich, wenn die belangte Behörde die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen hat.
2. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, der Beschwerdeführer führe seit September 2007 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, der eine gemeinsame Tochter entstamme. Auch sein Sohn sowie die Tochter seiner Lebensgefährtin lebten im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter, dem Sohn sowie der Tochter der Lebensgefährtin sei es unzumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Serbien auszureisen, weil sie dort keine wie immer geartete Lebensgrundlage vorfänden. Die gemeinsame Tochter müsste erst die serbische Sprache erlernen, der Sohn und die Tochter der Lebensgefährtin würden aus dem Schulbetrieb herausgerissen.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit etwa vier Jahren, seine Lebensgemeinschaft, das im März 2009 geborene gemeinsame Kind und die familiären Bindungen zu seinem Sohn und seiner in Österreich lebenden Schwester sowie seine Beschäftigung berücksichtigt hat, das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen jedoch - zutreffend - dadurch als entscheidend gemindert beurteilt hat, dass insbesondere seine bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist. Bei dem Beschwerdevorbringen, der Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter, dem Sohn und der Tochter der Lebensgefährtin sei eine Ausreise nicht möglich bzw. unzumutbar, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Den insoweit relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Aufgrund des Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. September 2010
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