VwGH 2010/18/0100

VwGH2010/18/010015.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des RB in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 2010, Zl. SD 746/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §34 Abs1;
EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Februar 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen philippinischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2004 in Cuenca (Philippinen) die österreichische Staatsbürgerin M. geehelicht und am 2. Dezember 2004 einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" eingebracht, wobei er sich ausdrücklich auf seine Ehe bzw. seine Familiengemeinschaft mit M. berufen habe. Am 7. April 2005 sei der Beschwerdeführer mit einem bis 20. September 2005 gültigen Visum D zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist.

Bei einer am 16. Februar 2005 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in S, M.-Gasse, erfolgten Erhebung habe das Ehepaar nicht angetroffen werden können. Nachbarn hätten der Erhebungsbeamtin mitgeteilt, dass in der Wohnung "ab und zu ein namentlich nicht bekanntes junges Pärchen aufhältig sei".

Auch bei weiteren Erhebungen im Mai 2005 habe bei mehreren Versuchen weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin an der genannten Adresse angetroffen werden können. Abermals hätten Nachbarn mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und M. nur sporadisch in der Wohnung aufhältig seien, um ihre Post zu beheben. Die zuständige Hausbesorgerin habe den Beschwerdeführer bzw. M. überhaupt erst einmal in der Wohnanlage gesehen gehabt.

Anlässlich einer am 12. September 2005 an der Adresse in W, H.-Straße 82 (der Wohnung der Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie), erfolgten Hauserhebung habe eine Hausbewohnerin nach Vorhalt eines Fotos des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass in der genannten Wohnung eine philippinische Familie, bestehend aus einem Mann, einer Frau und deren Tochter, wohne. Außerdem sei ein weiterer philippinischer Mann dort aufhältig. Ob es sich dabei um den Mann auf dem vorgezeigten Foto handeln könnte, habe die Nachbarin nicht mit Sicherheit sagen können. J., der Schwager des Beschwerdeführers, habe die Angaben der Nachbarin sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer ebenfalls in der Wohnung wohne, bestätigt.

Bei seiner Vernehmung am 4. November 2005 habe der Beschwerdeführer das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten und erklärt, wie er seine Ehefrau kennengelernt habe und dass er aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht jeden Tag nach S zu seiner Ehegattin fahren könne. Er habe jedoch zwei Tage pro Woche frei und sei während dieser Zeit immer in S. Wenn er arbeiten müsse, schlafe er bei der Familie seiner Schwester in W. Seine Ehegattin komme ihn aber öfters in W besuchen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter - habe bei ihrer anschließenden niederschriftlichen Vernehmung vorerst das Eingehen einer Aufenthaltsehe geleugnet, sich aber bei ihren Behauptungen in zahlreiche Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers verstrickt. Sie sei seit einigen Wochen, genau wisse sie dies nicht mehr, arbeitslos, sie habe eine Menge Schulden und könne sich ihre Wohnung nicht mehr leisten. Seit drei bis vier Jahren sei sie drogenabhängig, derzeit sei sie im Substitutionsprogramm. Es sei richtig, dass sie mit dem Beschwerdeführer nie zusammengelebt habe. Er sei nur vier- oder fünfmal in S und ansonsten immer bei seiner Schwester gewesen. Sie selbst habe im letzten Monat bei ihrer Mutter gewohnt und nur zwei- oder dreimal die Post in S abgeholt.

Schließlich habe M. ein Geständnis abgelegt. Sie habe den Beschwerdeführer geheiratet, weil sie ihm und seiner Familie einen Gefallen habe erweisen wollen. Der Beschwerdeführer habe unbedingt nach Österreich wollen, weil schon einige Geschwister von ihm hier seien. Er und seine Familie hätten sie ersucht, ob sie ihn nicht "auf dem Papier" heiraten könnte, damit er auch hier in Österreich leben und arbeiten könne. Sie habe schließlich zugestimmt, weil sie die Familie des Beschwerdeführers sehr gut kenne. Es sei nicht vereinbart worden, wie lange die Ehe dauern solle. Sie habe für diese Scheinehe kein Geld verlangt und auch keines bekommen. Es sei nie ein gemeinsames Familienleben geplant gewesen, sie habe mit ihrem Ehegatten auch nie zusammengelebt.

Am 20. Jänner 2006 sei (der Zeuge) S. bei der Behörde in S erschienen und habe mitgeteilt, dass M. seit ca. zwei Jahren bei Herrn B. in einer näher genannten Wohnung in der K.-Straße wohne. Sie (richtig: Er) kenne M. von vielen Besuchen und habe von deren Lebensgefährten, B., gehört, dass jene für eine Eheschließung mit einem philippinischen Staatsangehörigen ca. EUR 20.000,-- erhalten habe. Tatsächlich seien B. und M. die meiste Zeit gemeinsam in der genannten Wohnung.

Am 27. Jänner 2006 habe B. den erhebenden Beamten mitgeteilt, dass er tatsächlich eine Beziehung mit M. führe. Diese würde hauptsächlich an den Wochenenden bei ihm nächtigen. Außerdem sei sie öfters in K bei ihrem Kind aufhältig.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie sehe nicht den geringsten Grund, am Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu zweifeln. Nachvollziehbar und glaubwürdig habe M. begründet, dass sie sich in die Aufenthaltsehe nur deshalb eingelassen habe, weil sie auf Grund von Schulden in der Höhe von ca. EUR 33.000,-- in einer finanziellen Notlage gewesen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei kein Grund ersichtlich, warum M. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß "vortäuschen" sollte.

Im Gegensatz dazu habe der das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestreitende Beschwerdeführer seinerseits größtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und sein Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Zur Untermauerung seiner Behauptung, dass es sich um eine "Liebesheirat" gehandelt habe, habe er lediglich vorgebracht, M. habe dem Alkohol sehr stark zugesprochen, sei überdies sehr viel unterwegs gewesen bzw. habe die weite Anreise zur Eheschließung nur aus Liebe und Zuneigung auf sich genommen. Diese Angaben stünden nicht nur im Widerspruch zu den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Zeugin M., sondern seien auch insofern zu entkräften, als diese drogen- und nicht alkoholabhängig sei und eben für den in Aussicht gestellten Vermögensvorteil auch die Strapazen einer Reise auf die Philippinen auf sich genommen habe. Die Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers würden daher nur als Schutzbehauptungen gewertet.

Die gewonnene Überzeugung der belangten Behörde werde schließlich auch durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen B. und S. gestärkt.

Daher habe es die belangte Behörde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. zum Zweck der Arbeitsaufnahme auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Der Beschwerdeführer sei seit weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Er verfüge im Bundesgebiet über familiäre Beziehungen zu seiner Schwester, zu seinem Schwager und zu seiner Nichte. Außerdem sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - dringend geboten.

Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den knapp fünfjährigen Aufenthalt erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich geschmälert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da auch keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes erscheine aus näher angeführten Gründen auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt die Beschwerde vor, dass sich die belangte Behörde in erster Linie auf die widersprüchlichen Angaben der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sowie der Zeugen B. und S. stütze. Ein weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sei nicht gegeben, zumal die Hauserhebungen ohne Ergebnis geblieben seien.

Die Aussagen "der Zeugin" S. und der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers widersprächen einander, habe diese doch mitgeteilt, keinen Vermögensvorteil für die Eheschließung erhalten zu haben. "Die Zeugin" S. wiederum glaube zu wissen, dass die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers rund EUR 20.000,-- erhalten habe.

Aus welchem Grund - bei nach Auffassung der belangten Behörde grundsätzlicher Glaubwürdigkeit ihrer restlichen Aussagen - gerade die Angabe der früheren Ehegattin nicht glaubwürdig sein solle, für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil erhalten zu haben, lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Aussagen der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers als schlüssig und glaubwürdig ansehe, zumal diese den Inhalt ihrer Aussagen des Öfteren geändert habe.

Die Angabe des Zeugen B., eine Beziehung mit der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers zu führen, stelle keinen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers dar, zumal dieser selbst eingeräumt habe, dass seine frühere Ehegattin in einer neuen Beziehung lebe und somit seine Beziehung zu seiner früheren Ehegattin in die Brüche gegangen sei. Ferner sei die Aussage des Zeugen B. lediglich im Bericht der Bundespolizeidirektion S vom 20. Jänner 2009 angeführt, jedoch nicht wörtlich protokolliert worden.

Die "Zeugin" S. trage offensichtlich einen Konflikt mit der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers aus; sie erwähne zahlreiche Streitereien, durch die sie sich offenkundig belästigt fühle, sowie die Tatsache, dass die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Fahrzeug immer im Bereich der Bushaltestelle abstelle. Auch daraus sei die für den Beschwerdeführer äußerst nachteilige Zeugenaussage zu erklären.

Zu den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde, mit denen diese die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern wolle, führt die Beschwerde ferner aus, dass eine Drogenabhängigkeit (hier: der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers) eine Alkoholkrankheit nicht ausschließe.

Für ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK sei es nicht erforderlich, dass Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz hätten, jeden Tag gemeinsam nächtigten etc. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehegattin zu treffen. Diese habe zunächst selbst anlässlich einer Befragung angegeben, ein gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer zu führen.

Im angefochtenen Bescheid seien jegliche Beweisergebnisse, die für das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens in der Vergangenheit sprächen, unberücksichtigt geblieben. So seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine frühere Ehegattin in der Lage, Details aus dem Leben des (jeweils) anderen zu nennen. Beide wüssten über die jeweiligen Familienverhältnisse des anderen Bescheid und könnten Angaben aus dem Privatleben - wie z.B. zum Lieblingsessen des anderen - machen. Widersprüche seien bei diesen Angaben nicht auszumachen. Die frühere Ehegattin sei in der Lage, Details aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu nennen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, Angaben über körperliche Merkmale seiner früheren Ehegattin zu machen.

Auch die Befragung der Nachbarn habe ergeben, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine frühere Ehegattin sporadisch an der Eheadresse aufgehalten hätten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine frühere Ehegattin seien in der Lage gewesen, die Ehewohnung zu beschreiben.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen der Zeugen B. und S. zugrunde gelegt und auf Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und den - auch vor ihrem "Geständnis" erfolgten - Angaben seiner früheren Ehegattin verwiesen.

Die Beschwerde bemängelt, dass die Aussage des Zeugen B. "nicht einmal wortwörtlich protokolliert" worden sei. Sie behauptet jedoch nicht, dass dessen Ausführungen sowie die Aussagen der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers und des Zeugen S. im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden seien. Die Aussagen des Zeugen B. und - mit Ausnahme der Frage, ob M. einen Vermögensvorteil für das Eingehen einer Aufenthaltsehe erhalten hat - des Zeugen S. stehen im Einklang mit dem "Geständnis" der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung "das Geständnis" der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers, wonach diese mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, ein gemeinsames Familienleben nie geplant gewesen sei und sie auch nie zusammengelebt hätten, trotz deren ursprünglich gegenteiligen Aussage als glaubwürdig erachtete, begegnet dies keinen Bedenken. Diese Beurteilung erweist sich nicht nur in Anbetracht der im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufgezeigten unterschiedlichen Interessen bzw. Motive des Beschwerdeführers einerseits und seiner früheren Ehegattin andererseits, eine Aufenthaltsehe einzugehen bzw. diese später abzustreiten oder zu gestehen, als schlüssig und nachvollziehbar. Sie wird auch durch die am 20. Jänner 2006, somit ca. 13 Monate nach der Eheschließung des Beschwerdeführers und nur etwas mehr als neun Monate nach der am 7. April 2005 erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte Aussage des Zeugen S., die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers wohne bereits "seit ca. 2 Jahren" bei B., untermauert.

Soweit die Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Aussage "der Zeugin" S. mit einem offensichtlich bestehenden Konflikt mit der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers zu entkräften versucht, ist ihr zu entgegnen, dass der Zeuge S. bei seiner Vernehmung am 20. Jänner 2006 lediglich aussagte, durch "zahlreiche Streitereien zwischen den beiden" gestört zu werden, womit aber offenkundig die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers und deren Lebensgefährte B. - und nicht der Zeuge S. oder dessen Ehegattin, die im Protokoll lediglich zwei Sätze davor als weitere Zeugin namhaft gemacht worden war - angesprochen waren.

Mit den Ausführungen, seine frühere Ehegattin und er wären in der Lage, Details aus dem Privatleben des anderen zu nennen, nimmt der Beschwerdeführer offenkundig Bezug auf die Protokolle über die am 4. November 2005 erfolgten Vernehmungen und seine weitere Vernehmung vom 27. Dezember 2005. Gerade aus diesen Vernehmungsprotokollen geht jedoch hervor, dass - worauf die belangte Behörde ohne Nennung von Einzelheiten zutreffend verweist - auch die noch vor ihrem "Geständnis" getätigten Aussagen der früheren Ehegattin mehrfach im Widerspruch zu den am 4. November 2005 und am 27. Dezember 2005 erfolgten Angaben des Beschwerdeführers standen, wobei diese Ausführungen sowohl familiäre Aspekte als auch den gemeinsamen Aufenthalt auf den Philippinen und in Österreich zum Inhalt hatten.

So gab etwa der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 4. November 2005 seine Schwester sowie eine namentlich genannte gute Bekannte als Trauzeugen seiner Hochzeit mit M. an und führte aus, dass außer den Ehegatten und den Trauzeugen nur sein Bruder und dessen Frau bei der Hochzeit am Standesamt anwesend gewesen seien. Demgegenüber bezeichnete die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers dessen Schwester und ihren namentlich genannten Onkel als Trauzeugen.

Während der Beschwerdeführer angab, bereits zuvor einmal verheiratet gewesen zu sein und zwei Töchter im Alter von elf und sieben Jahren zu haben, die bei seiner ersten Ehegattin auf den Philippinen lebten, führte M. aus, dass der Beschwerdeführer ihres Wissens noch nicht verheiratet gewesen sei und zwei Söhne im Alter von drei und eineinhalb Jahren habe, die sie bei ihrem Aufenthalt auf den Philippinen kennengelernt habe.

Nach den Angaben der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sei dieser wegen einer Blinddarmoperation im Wilhelminenspital behandelt worden, wo sie ihn jedoch nicht besucht habe. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, eine Blinddarmoperation im SMZ-Floridsdorf gehabt zu haben, und gab am 27. Dezember 2005 zunächst an, von seiner Ehegattin im Krankenhaus besucht worden zu sein. Erst nach Vorhalt der Angaben seiner früheren Ehegattin berichtigte der Beschwerdeführer, dass er von der Schwiegermutter aus K besucht worden sei und seine Ehegattin tatsächlich nicht bei ihm gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führte aus, in W zu arbeiten, pro Woche jedoch zwei Tage frei zu haben und während dieser Zeit immer bei seiner Ehegattin in S zu sein. Seine Ehegattin komme ihn auch öfters in W, wo er bei der Familie seiner Schwester wohne, besuchen. Hingegen gab M. am 4. November 2005 - noch vor ihrem "Geständnis" - nach zunächst mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben an, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer und sie nie zusammengelebt hätten, er nur vier- oder fünfmal in S gewesen sei und sie in den letzten Monaten bei ihrer Mutter gewohnt und nur zwei- oder dreimal die Post aus S geholt habe.

Widersprüchliche Angaben waren beispielsweise auch hinsichtlich des Bestehens eines Kabel-Anschlusses beim Fernseher in der Wohnung in S zu erkennen. Der Beschwerdeführer hatte die entsprechende Frage verneint, seine frühere Ehegattin hingegen bejaht.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde einerseits vor, bei der Durchführung der Gefährdungsprognose keinen strengeren Maßstab erkennen zu lassen, als er in § 60 FPG normiert sei. In weiterer Folge führt die Beschwerde andererseits unter Hinweis auf die im Jahr 2008 erfolgte Scheidung des Beschwerdeführers von seiner früheren Ehegattin aus, dass auf jenen die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG und nicht mehr das

10. Hauptstück des FPG anzuwenden sei.

2.2. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311, mwN), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG darstelle, nicht zu beanstanden.

Legt man der Beurteilung die in der Beschwerde vorgebrachte, inzwischen erfolgte Scheidung des Beschwerdeführers zugrunde, kann zwar § 86 Abs. 1 (iVm § 87) FPG auf diesen nicht mehr angewendet werden, weil er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Familienangehöriger (im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) eines Österreichers ist. Der Umstand, dass die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht auf § 60 Abs. 1 FPG, sondern auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt hat, vermag den Beschwerdeführer allerdings nicht in Rechten zu verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2008/18/0138), zumal dann, wenn die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG erfüllt sind, jedenfalls auch die Prognose nach § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG zu treffen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0154, mwN).

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet und seit rund zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin befinde. Er lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sei durch seine Erwerbstätigkeit sowie die Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin gesichert. Dieser sei ein gemeinsames Familienleben auf den Philippinen keinesfalls zuzumuten. Der Familie wäre dort jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes käme es somit zu einer dauerhaften Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin, die er demnächst heiraten wolle.

Im Bundesgebiet lebe zudem die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Auch zu ihr bestehe regelmäßiger Kontakt. Ferner befinde sich der gesamte Bekannten- und Freundeskreis des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dieser habe sich hervorragend sozial integriert und während des fünfjährigen Aufenthaltes nichts zu Schulden kommen lassen. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wäre der Beschwerdeführer gezwungen, seine jahrelange Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu beenden. Er käme somit in eine existenzbedrohende Situation.

3.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit weniger als fünf Jahren, die familiären Beziehungen zu seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte sowie seine seit dem Jahr 2005 bestehende durchgehende Beschäftigung als Arbeiter berücksichtigt hat.

Die aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sind an Gewicht jedoch insoweit zu relativieren, als dieser nur auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtmäßig war. Auch der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu, weil ihm - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - ein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nur auf Grund des Eingehens der Aufenthaltsehe ermöglicht wurde.

Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Lebensgefährtin ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, musste er sich doch bei Eingehen der Lebensgemeinschaft auf Grund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines rechtlichen Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. November 2009). Ferner verstärkt die bloße Absicht einer Eheschließung in diesem Zusammenhang die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, mwN). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Freundes- und Bekanntenkreis sowie seine Unbescholtenheit können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ebenso wenig entscheidend verstärken.

Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen) erheblich beeinträchtigt hat. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme nach § 66 FPG dringend geboten sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid unmittelbar nach gewährter Akteneinsicht erlassen, dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör zur Darstellung seiner derzeitigen familiären und privaten Bindungen gewährt worden und er hätte auch auf seine jahrelange Erwerbstätigkeit hinweisen können, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2010

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