VwGH 2007/10/0084

VwGH2007/10/008413.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H H in B, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 2006, Zl. 6-SO-N3691/1-2006, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3 idF 2004/029;
ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3 idF 2004/029;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer als gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger gemäß § 45 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld SHG) verpflichtet, betreffend die seiner Mutter zu Lebzeiten gewährte Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem bestimmt bezeichneten Altenwohn- und Pflegeheim im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 22. Oktober 2005 einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 15.607,50 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges - soweit noch von Interesse - aus, die Mutter des Beschwerdeführers sei vom 13. Mai 1997 bis zu ihrem Todestag am 22. Oktober 2005 in einem Altenwohn- und Pflegeheim untergebracht gewesen. Nachdem die Hilfeempfängerin zur Hälfte Eigentümerin der EZ 1136 und EZ 1137, jeweils der KG 33025 L gewesen sei, seien für den Zeitraum vom 13. Mai 1997 bis 31. Dezember 1998 die offenen Restverpflegungskosten mit Bescheid vom 22. Februar 1999 in der Höhe von ATS 145.817,80 grundbücherlich sichergestellt worden.

Vom Sozialhilfeträger würden im Gewährungsverfahren jeweils die monatlichen Gesamtkosten der Heimunterbringung übernommen. In einem weiteren Verfahren, dem Kostenbeitragsverfahren, leiste der Hilfeempfänger einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe des gesetzlichen Anteiles (80 %) der Pension und des Pflegegeldes. In diesem Verfahren werde auch - falls der Hilfeempfänger über Vermögen (z.B. Liegenschaften oder Sparbücher) verfüge - das Vermögen des Hilfeempfängers verwertet. Im sogenannten Kostenersatzverfahren würden daraufhin die unterhaltspflichtigen Angehörigen zum Kostenersatz auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit (Einkommen) verpflichtet.

Da der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die Hilfeempfängerin Sparbücher besitze, welche zur Deckung von Sozialhilfekosten herangezogen werden könnten, sei diese am 21. Mai 2001 diesbezüglich befragt worden. Es habe sich letztlich ergeben, dass ein Sparbuch mit ATS 50.732,56 vorhanden gewesen sei, mit dem die Forderungen der Behörde nicht beglichen werden könnten. Es sei daher mitgeteilt worden, dass somit Kostenersatz von den Kindern verlangt werde.

Die Hilfeempfängerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1. Jänner 2002 bis 22. Oktober 2005) von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Aktiva von insgesamt ………………………………………………………… EUR

359,83

und Passiva von insgesamt ………………………………………………....... EUR

48.105,96

ist mit einem Betrag von …………………………………………………….. EUR

47.746,13

überschuldet.'"

In besagtem Beschluss seien dem erblichen Sohn G. H. auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten im Betrag von EUR 2.703,50 die Aktiva in einer Gesamthöhe von EUR 359,83 (Rechnung: EUR 82,83 + EUR 277,--) gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen worden.

Das Land Burgenland als Sozialhilfeträger habe vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die Einwilligung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens und zur Einverleibung der Löschung des Pfandrechts auf den Liegenschaften EZ 1136 und 1137, beide KG 33025 L, erteilt.

Neben dem Beschwerdeführer seien weiters seine Geschwister als unterhaltspflichtige Angehörige der Hilfeempfängerin gemäß § 45 Bgld SHG zum Kostenersatz verpflichtet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers, G. H., sei zur Leistung eines Kostenersatzes in der Höhe von EUR 13.407,20 verpflichtet worden, welchen er entsprechend der getroffenen Ratenvereinbarung geleistet habe. Die Schwester des Beschwerdeführers, R. S., sei zur Leistung von EUR 3.775,80 verpflichtet worden, welche sie ebenfalls entsprechend der getroffenen Ratenvereinbarung geleistet habe. Die weitere Schwester des Beschwerdeführers, S. P., habe nicht zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil sie Hausfrau sei und kein eigenes Einkommen beziehe.

Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. August 2004 ersucht worden sei, seine Einkommensverhältnisse und alle absetzbaren monatlichen Sonderbelastungen offenzulegen. Diesem Ersuchen sei er jedoch nicht nachgekommen. Auch auf das mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 gewährte Parteiengehör habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. In einem Aktenvermerk vom 24. November 2004 sei Folgendes festgehalten worden:

"Der Beschwerdeführer hat aufgrund des ha. Schreibens bei der ho. Behörde angerufen (im September) und mitgeteilt, dass er nicht bereit ist, etwaige Unterlagen der ho. Behörde vorzulegen. Sollte er eine Kostenersatzvorschreibung erhalten, ist er auch nicht bereit, einen Euro für seine Mutter zu zahlen."

Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls die Möglichkeit gehabt, seine (wie er ausführe) "Ausgaben oder Sorgepflichten zu nennen, die seine Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern könnten". Etwaige Ausgaben und Sorgepflichten seien jedoch nicht genannt worden.

Dadurch, dass die Vorfahren zum Kostenersatz anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit und nicht solidarisch verpflichtet seien, könne jeder Nachkomme vorbringen, dass die Kräfte des bzw. der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft worden seien. Es sei auch - wie im vorliegenden Fall - denkbar, dass ein unterhaltspflichtiger Angehöriger vorbringe, dass die Kräfte bzw. das Vermögen der Hilfeempfängerin noch nicht vollständig ausgeschöpft seien. Dazu müsse festgestellt werden, dass jegliches Vorbringen, die Kräfte der verstorbenen Hilfeempfängerin seien noch nicht völlig ausgeschöpft, zu Unrecht erstattet worden sei. Wie bereits ausgeführt, sei im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Hilfeempfängerin hervorgekommen, dass der Nachlass mit einem Betrag von EUR 47.746,13 überschuldet sei. Das von der erstinstanzlichen Behörde im Jahr 2002 festgestellte Sparguthaben in Höhe von ATS 50.732,56 müsse als sogenanntes "Schonvermögen" des Hilfeempfängers angesehen werden, welches z.B. für außerordentliche Ausgaben oder gar für Begräbnis oder Grabstein vom Kostenbeitrag durch den Hilfeempfänger ausgeschlossen sei.

Von der Behörde erster Instanz seien von der Hilfeempfängerin Kostenbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteiles von Pension und Pflegegeld abverlangt worden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 Bgld SHG 2000 in der Stammfassung LGBl. Nr. 5/2000 lautet:

"§ 13. (1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern."

§ 45 Abs. 1 Bgld SHG 2000 in der Stammfassung und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004 lauten:

"§ 45. (1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.

(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde."

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass infolge gröblicher Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch seine Mutter eine Kostenersatzverpflichtung nicht bestehe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass seine Mutter ihn spätestens ab dem 14. Lebensjahr völlig vernachlässigt habe, ihm keine wie immer gearteten sozialen und finanziellen Zuwendungen habe zukommen lassen und auch für seine Ausbildung nicht Sorge getragen habe. Ein korrektes Mutter-Sohn-Verhältnis habe zu keinem Zeitpunkt wirklich bestanden. Dass die belangte Behörde entsprechende Beispielschilderungen nicht abgefordert habe, stelle einen Verfahrensmangel dar.

Bei diesem Vorbringen wird vernachlässigt, dass der Gesetzgeber durch Beifügen des Klammerausdruckes "(§ 143 ABGB)" in § 45 Abs. 3 Bgld SHG zum Ausdruck gebracht hat, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verhalten zu werten ist, das eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. März 2008, Zl. 2006/10/0218 und Zl.2005/10/0108). Dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht verletzt oder ein annähernd gleich schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt habe, wurde nicht konkret behauptet.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die der Mutter des Beschwerdeführers ab dessen 14. Lebensjahr vorgeworfenen Vernachlässigungen jedenfalls nicht dazu führen, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz im Sinne des § 45 Abs. 3 Bgld SHG sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde hätte vom Beschwerdeführer weiteres Sachvorbringen in diesem Zusammenhang abfordern müssen, wird nicht ausgeführt, was der Beschwerdeführer in diesem Fall vorgebracht hätte. Es wird somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist weiters der Auffassung, die Vermögenswerte seiner Mutter seien von der belangten Behörde falsch bewertet worden. Bei den Liegenschaftsanteilen habe die belangte Behörde auf die Einheitswertbescheide verwiesen, wonach diese jeweils einen Einheitswert von EUR 0,-- hätten und der rechnerische Hilfseinheitswert EUR 277,-- betrage. Damit habe die belangte Behörde aber lediglich Einheitswerte und nicht den Wert des Vermögens festgestellt. Es bleibe unklar, ob die beiden Liegenschaftsanteile einen höheren Wert als die auf ihnen lastenden Hypotheken darstellten. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, den Vermögenswert des Sparbuches in Höhe von EUR 3.686,87 zur Deckung heranzuziehen.

Mit dem Vorbringen betreffend den Wert der Liegenschaftsanteile wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die belangte Behörde bei Anwendung anderer Methoden zur Wertermittlung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung im Sinne der Auferlegung eines geringeren Kostenersatzes gelangt wäre, zumal weder ersichtlich ist, dass zu Lebzeiten der Mutter des Beschwerdeführers das Schonvermögen übersteigende eigene Mittel vorhanden gewesen wären, noch dass der Nachlass nicht - wie festgestellt - überschuldet gewesen wäre, sondern Mittel vorhanden gewesen wären, die zur Deckung der aushaftenden Pflegekosten hätten herangezogen werden können.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, weil er nicht Partei des Gewährungsverfahrens gewesen sei, hätte zunächst geklärt werden müssen, ob die Sozialhilfe berechtigter Weise geleistet worden sei, denn nur in diesem Umfang bestehe eine Verpflichtung zum Ersatz. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen zur Notwendigkeit der Aufnahme seiner Mutter in einem Alten- und Pflegeheim getroffen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 auf Grund der Bestätigung des Amtsarztes, dass eine Hauskrankenpflege aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich gewesen sei, im Pflegeheim aufgenommen.

Zur Höhe der von der belangten Behörde veranschlagten Heimkosten wird ein konkretes Vorbringen, dass die der Berechnung der Kosten der Unterbringung im Pflegeheim zu Grunde gelegten Ansätze nicht hätten herangezogen werden dürfen, in der Beschwerde nicht erstattet.

Weiters wird in der Beschwerde der Standpunkt vertreten, die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers F. P. nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könne, weil sie als Hausfrau kein eigenes Einkommen beziehe. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei man nicht nur unterhaltspflichtig, wenn man über ein eigenes Einkommen verfüge, auch selbst erhaltene Unterhaltsleistungen könnten Grundlage einer Unterhaltspflicht sein (vgl. 5 Ob 3/97w). Ebenso seien Erträgnisse aus Vermögen als Einkommen anzusehen und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen aus Kapitalvermögen, etc.). Es sei auch nicht richtig, dass das Gehalt bzw. die Pension seiner Geschwister nicht hätten offengelegt werden müssen. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren der Geschwister keine Parteistellung habe, dementsprechend keine Anträge stellen könne und auch nicht Akteneinsicht erhalte. Gerade deshalb sei es aber wichtig, die Leistungsfähigkeit der Geschwister durch Angabe von Einkommen bzw. Pensionsbezügen, Vermögenserträgen etc. festzustellen, weil sonst die gesetzlich normierte, anteilige Kostenersatzverpflichtung des Beschwerdeführers neben seinen Geschwistern nicht überprüfbar sei. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei diesbezüglich eindeutig. Danach könne jeder unterhaltspflichtige Nachkomme vorbringen, dass die Kräfte der anderen nicht (anteilig) ausgeschöpft worden seien. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden seien, bedürfe es begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) aller Kinder im relevanten Zeitraum. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor, weil Feststellungen zur Leistungsfähigkeit seiner Geschwister nicht getroffen worden seien. Ohne diese sei nicht dargelegt worden, ob der Beschwerdeführer in Entsprechung der Rechtslage mit dem richtigen Anteil zum Kostenersatz verpflichtet worden sei.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" in § 45 Abs. 1 Bgld SHG verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0111, und vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0019). Nach der somit heranzuziehenden Bestimmung des § 143 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat das Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).

Zuzustimmen ist der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist: Die Kinder schulden anteilig und nicht solidarisch. Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, es seien die Kräfte des anderen noch nicht anteilig ausgeschöpft worden (vgl. die beiden zuletzt zitierten hg. Erkenntnisse und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedoch nicht getan. Es bestehen auch angesichts des Beschwerdevorbringens keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister sich in derartigen finanziellen Verhältnissen befänden, dass sie zu einer Kostentragung herangezogen werden könnten, die angesichts eines auch nach Inanspruchnahme der Ersatzpflicht der Kinder ungedeckten Rests an Heimkosten der Mutter des Beschwerdeführers von EUR 11.817,13 den Beitrag des Beschwerdeführers schmälerten. Die Beschwerde zeigt somit die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht auf.

Was die konkrete Berechnung der Höhe der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass der Betrag von EUR 316,--, der als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, das Einkommen darstellt, das der Beschwerdeführer als Konsulent der H Gesellschaft mbH bezog. Selbst wenn die belangte Behörde diesen Betrag nicht als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte, wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen: Die Angemessenheit des den Vorfahren von ihren Kindern gebührenden Unterhaltes richtet sich gemäß der hg. Judikatur nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen, wobei von der Bemessungsgrundlage nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2010, Zl. 2008/10/0200). Bei der Berechnung der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers im Rahmen der ihn nach dem bürgerlichen Recht treffenden Unterhaltspflicht wäre daher von 22 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens auszugehen gewesen. Selbst bei Nichtberücksichtigung des weiteren Einkommens als Konsulent von EUR 316,-- monatlich hätte sich folgende Berechnung ergeben:

In den Jahren 2002 und 2003 wäre Unterhalt von 22 % des Nettoeinkommens von EUR 1.939,63 = EUR 426,72 monatlich und jährlich EUR 5.120,62, im Jahr 2004 zu 22 % von EUR 1.937,23 = EUR 426,19 monatlich und jährlich EUR 5.114,29, im Jahr 2005 zu 22 % von EUR 1.972,31 = EUR 433,91, vom 1. Jänner 2005 bis 30. September 2005 ergeben sich EUR 3.905,19, vom 1. bis 22. Oktober 2005 weitere EUR 312,98, insgesamt daher EUR 4.218,17, angemessen gewesen.

Somit ergäbe sich ein Betrag in der Höhe von EUR 19.573,70, der den dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kostenersatz deutlich übersteigt. Durch die Vorschreibung des Kostenersatzes im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt.

Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsverfahren den ihn treffenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat (auch) nicht bekannt gegeben, ob seine Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und zur Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber das Höchstausmaß von drei Prozentpunkten in Abzug zu bringen wäre, sodass der Beschwerdeführer nur 19 % seines Nettoeinkommens zu leisten hätte, ergäbe sich eine Gesamtkostenersatzpflicht von EUR 16.904,56. Auch diesfalls wäre der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung des Kostenersatzes im angefochtenen Bescheid daher nicht in Rechten verletzt worden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 13. Mai 2011

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