VwGH 2005/10/0108

VwGH2005/10/010814.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des W R in K, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Röntgengasse 23, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Mai 2005, GZ. 6-SO-N2554/6-2005, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143 Abs1;
ABGB §143;
ABGB §947;
AVG §68 Abs1;
SHG Bgld 2000 §13;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1 idF 2004/029;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3 idF 2004/029;
SHG Bgld 2000 §46 Abs1 idF 2004/029;
ABGB §143 Abs1;
ABGB §143;
ABGB §947;
AVG §68 Abs1;
SHG Bgld 2000 §13;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1 idF 2004/029;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3 idF 2004/029;
SHG Bgld 2000 §46 Abs1 idF 2004/029;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, vom 8.4.2003 bis 31.12.2003 einen monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 101,40 und ab 1.1.2004 einen monatlichen Kostenersatz in Höhe EUR 152,80 zu den für die Unterbringung seiner Mutter im Altenwohn- und Pflegeheim "Haus E" in R aus Sozialhilfemitteln aufgewendeten Kosten zu leisten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers befinde sich seit 8. April 2003 im Caritas Altenwohn- und Pflegeheim "Haus E" in R. Die Kosten für die Unterbringung hätten im Jahr 2003 monatlich durchschnittlich EUR 1.946,67 (EUR 64 x 365 = EUR 23.360,-- : 12 = EUR 1.946,67) und seit dem Jahr 2004 monatlich durchschnittlich EUR 1.992,29 (EUR 65,50 x 365 = EUR 23.907,50 : 12 = EUR 1.992,29) betragen. Die Hilfeempfängerin werde zu einem monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 80 % ihrer Pension und des Pflegegeldes von insgesamt EUR 1.098,66 herangezogen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daher nicht im Stande, sich selbst zu erhalten. Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schulde das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande sei, sich selbst zu erhalten, insofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt habe. Nach § 45 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG 2000) hätten Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet seien, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 Bgld. SHG 2000 erfolgt sei. Der in § 45 Bgld. SHG 2000 enthaltene Terminus "sittlich nicht gerechtfertigt" gehe auf jeden Fall über die gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht hinaus. Der Verwaltungsgerichtshof führe bezüglich einer allfällig vorliegenden "Vernachlässigung" im Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0223, aus, eine Unterhaltspflicht sei nur dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn damit eine anhaltende und allgemeine, typischerweise auf einer desinteressierten oder ablehnenden Einstellung gegenüber dem nunmehr Ersatzpflichtigen beruhende Vernachlässigung gemeint sei. Das Vorbringen, ein anderes unterhaltspflichtiges Kind (die Schwester des Beschwerdeführers) habe im Gegensatz zum Beschwerdeführer von der Mutter finanzielle Zuwendungen bzw. Vermögenswerte erhalten, entspreche keinesfalls § 45 Abs. 3 1. Fall des Bgld. SHG 2000 (Unterhaltspflicht sittlich nicht gerechtfertigt) bzw. § 198 StGB ("gröbliche Vernachlässigung", bedingter Vorsatz sei erforderlich). Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Schwester sei auf Grund des Übergabsvertrages verpflichtet, der Mutter im Falle der Krankheit oder Altersschwäche alle erforderlichen Hilfestellungen zu leisten und dass aus dem Übergabsvertrag eine Pflicht der Schwester zur Kostentragung der gesamten offenen Heimkosten in einem Altenwohn- und Pflegeheim abgeleitet werden könne, sei derartiges nicht vereinbart worden. Die Vereinbarung der Pflege und Betreuung für den Fall von Krankheit und Altersschwäche beziehe sich auf die Verpflichtung der Pflege und Betreuung zu Hause. Werde die häusliche Pflege dem Pflegebedarf nicht mehr gerecht, so schließe diese Verpflichtung die Tragung der Kosten der Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim nicht mit ein. Laut der Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 11. April 2003 könne aus medizinischer Sicht die Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Hauskrankenpflege erfolgen.

Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB hätten mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Das bedeute, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers sei zu einem monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 124,-- und der Bruder des Beschwerdeführers zu einem monatlichen Kostenersatz von EUR 143,-- verpflichtet worden.

Im vorliegenden Fall sei auch eine Kostenersatzvorschreibung an die Schwester des Beschwerdeführers gemäß § 46 Bgld. SHG 2000 im Hinblick auf die übergebenen Liegenschaften nicht mehr möglich, weil das Vermögen länger als fünf Jahre vor Gewährung der Sozialhilfe verschenkt bzw. übertragen worden sei. Sozialhilfe sei der Mutter des Beschwerdeführers ab 8. April 2003 gewährt worden, sodass auf den Geschenkwert der Leistungen, welche durch den Übergabsvertrag vom 2. August 1994 an die Schwester des Beschwerdeführers übergeben worden seien, von der belangten Behörde auf der Grundlage des § 46 Bgld. SHG 2000 nicht mehr gegriffen werden könne.

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer gemischten Schenkung führte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die Rechtslage aus, mit Übergabsvertrag vom 2. August 1994 seien von der Mutter des Beschwerdeführers folgende Grundstücke an ihre Tochter übergeben worden:

"Absetzbare Sonderzahlungen

Betrag lt. Beleg

Abrechnungs-zeitraum in Monaten

aliquote mtl. Kosten (mtl. Betrag x 50 %)

Kosten für eine Wohnung/ein Haus:

   

Rückzahlung Wohnbaudarlehen - Bgld. LReg.:

EUR 510,10

12

EUR 21,25

Rückzahlung Darlehen (Bank Austria/Creditanstalt):

EUR 551,29

1

EUR 275,65

Kosten für Eigenheim:

   

Gemeindeabgaben (Abwassergebühren, etc.)

EUR 582,72

6

EUR 48,56

Müllbehandlungsbeitrag:

EUR 96,80

12

EUR 4,03

Rauchfangkehrergebühr:

EUR 43,44

6

EUR 3,62

Summe absetzbarer Wohnkosten:

  

EUR 353,11

    

Sonstige Kosten:

   

Grundgebühren Strom:

EUR 100,68

12

EUR 4,20

    

Absetzbare Sonderbelastungen gesamt:

  

EUR 357,31"

Laut den Richtlinien zur Durchführung der Einhebung des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes nach den Bestimmungen des Bgld. SHG 2000 dürfe für Wohnkosten insgesamt nur ein Betrag von EUR 365,-- berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Grundgebühr für Strom werde darauf hingewiesen, dass sich diese folgendermaßen errechne: EUR 25,08 jährlich für einen Zähler (Messdienstleistung) zuzüglich einer Netzkostenpauschale ohne Verbrauch in Höhe von EUR 75,60 jährlich, das ergebe insgesamt EUR 100,68 jährlich. Alle anderen Abgaben an die BEWAG seien als verbrauchsabhängige Abgaben zu qualifizieren und könnten nicht berücksichtigt werden. Es ergäben sich daher monatliche sonstige Kosten von EUR 4,20.

Nach Abrechnung der absetzbaren Sonderbelastungen von EUR 353,31 monatlich sei von einem für die Kostenersatzbemessung anrechenbaren monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 von EUR 921,93 (EUR 1.275,24 - EUR 353,31) und im Jahr 2004 von EUR 1.175,64 (EUR 1.528,95 - EUR 353,31 = EUR 1.175,64) auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die Kostenbeitrag- und Kostenersatzrichtlinien nach dem Bgld. SHG 2000 errechne sich der dem Berufungswerber zumutbare monatliche Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer verbleibe im Jahr 2003 noch ein monatlicher Betrag von EUR 820,53 und im Jahr 2004 von EUR 1.022,81 zur Bestreitung seines Unterhaltes bzw. jenes seiner Familie. Zur Berechnung des Kostenersatzes sei auszuführen, dass von der Bemessungsgrundlage bei Berechnung der Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB im Allgemeinen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abgezogen werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 Bgld. SHG 2000 in der Stammfassung LGBl. Nr. 5/2000 lautet:

"§ 13. (1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern."

§ 45 Abs. 1 Bgld. SHG 2000 in der Stammfassung und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004 lauten:

"§ 45. (1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.

(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde."

§ 46 Bgld. SHG 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004 lautet:

"Ersatz durch Geschenknehmerinnen oder Geschenknehmer

§ 46. Hat der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden sind, zu ersetzen. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Geschenknehmer (Erwerber) verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

Gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. SHG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 29/2004 haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht gemäß § 45 Abs. 3 Bgld. SHG 2000 nicht, wenn diese wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei gegenüber seiner Mutter nicht unterhaltspflichtig, weil seine Schwester aus dem Übergabsvertrag verpflichtet sei, die Kosten der Heimpflege zu bezahlen; dies ergibt sich aus dem Übergabsvertrag nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131, oder das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0083).

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, der Unterhaltsanspruch seiner Mutter ihm gegenüber sei sittlich nicht gerechtfertigt. Übergebe der unterhaltsberechtigte Vorfahre sein ganzes Vermögen einem Kind und übergehe die beiden anderen vollkommen, so liege eine Ungleichbehandlung vor, deren allfällige Hintergründe zu erheben seien. Wenn festzustellen sei, dass es - wie hier - an jeglicher sachlichen Rechtfertigung mangle, so stelle diese Übergabe an ein Kind und das völlige Übergehen der beiden anderen Kinder eine sittlich nicht gerechtfertigte Handlung dar, deren Konsequenz nur sein könne, dass das übergangene Kind im Falle der Bedürftigkeit des Übergebers dann ebenfalls leistungsfrei sei.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Unterhaltsanspruch einer Mutter gegenüber ihrem Kind ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Mutter ihre (gesetzliche) Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat, worauf durch die Anführung von § 143 ABGB in § 45 Abs. 3 Bgld. SHG 2000 hingewiesen wird. Dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht verletzt oder ein annähernd gleich schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt habe, wurde gar nicht behauptet. Jedenfalls bewirkt der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihren Liegenschaftsbesitz an eines ihrer drei Kinder (Schwester des Beschwerdeführers) übertrug, nicht, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers ihm gegenüber sittlich nicht gerechtfertigt wäre; dies selbst für den Fall, dass eine (gemischte) Schenkung vorläge.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei offenkundig, dass die Übergabe der Liegenschaften frühzeitig durchgeführt worden sei "mit dem (bedingten) Vorsatz, sich rechtzeitig des Vermögens zu begeben, um es dem Zugriff der öffentlichen Hand zu entziehen". Mit 62 Jahren sei eine altersbedingte Notwendigkeit der Vermögensübergabe nicht vorgelegen. Im Gegenzug sei durch denselben Vertrag die Dienstbarkeit der Fruchtnießung eingeräumt worden, sodass die Mutter des Beschwerdeführers in allen für sie wesentlichen Belangen wiederum so gestellt worden sei, als ob der Rechtsvorgang der Übergabe der Liegenschaften gar nicht stattgefunden hätte.

Mit dieser - im Übrigen neuen, weder konkretisierten noch belegten - Behauptung wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil gemäß § 46 Bgld. SHG 2000 Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber einem Geschenknehmer (Erwerber) ist, dass die Schenkung oder Vermögensübertragung innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe stattgefunden hat. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach dieser Bestimmung der Schwester des Beschwerdeführers ein Kostenersatz schon deshalb nicht auferlegt werden kann, weil der Übergabsvertrag rund neun Jahre vor Gewährung der Sozialhilfe an die Mutter des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde.

Die Beschwerde macht überdies geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Übernehmerin die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen nicht erbringe. Zum Teil könne sie dies auch nicht, weil die Mutter im Altenwohn- und Pflegeheim untergebracht sei und nicht in ihrem Wohnhaus. Da die vereinbarten Gegenleistungen nicht erbracht würden, sei vom Vorliegen einer Schenkung auszugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daher Anspruch auf Schenkungswiderruf gemäß § 947 ABGB, um ihren nötigen Unterhalt sicher zu stellen. Rechtlich liege auch der Unvergleichsfall vor, bei dem es nur darauf ankäme, ob die Übernehmerin die von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtungen erfülle, nicht aber, ob ihr die Nichterfüllung als Verschulden anzurechnen sei. Letztlich könne die Mutter des Beschwerdeführers ihren Anspruch gegenüber der Übernehmerin auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung stützen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der von der Übernehmerin vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1992, 6 Ob 577/92). Ebenso wenig kann mit dem Hinweis auf den sogenannten Unvergleichsfall eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - im Hinblick auf die Möglichkeit des Schenkungswiderrufs - aufgezeigt werden, weil für die Aufnahme der Mutter des Beschwerdeführers in das Pflegeheim ausschließlich deren Gesundheitszustand entscheidend war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0021). Im Übrigen kann der Übergeber nach der zum sogenannten Unvergleichsfall ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Ablösung der ihm aus dem Übergabsvertrag zustehenden Rechte in Geld nur dann verlangen, wenn ihm der Genuss des Wohnrechts nach dem Verhalten des Übernehmers billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Wird diese Unzumutbarkeit aber vorwiegend durch den Übergeber selbst hervorgerufen, führt eine Unzumutbarkeit der Annahme der Naturalleistungen zu keiner Umwandlung in einen Geldanspruch (vgl. z.B. den Beschluss vom 11. September 2003, 6 Ob 157/03m). Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Unterhaltspflicht sei im Hinblick auf einen aus dem Eintritt des Unvergleichsfalles entstandenen Geldanspruch seiner Mutter ganz oder teilweise entfallen.

Ebenso wenig steht der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Übernehmerin ein Anspruch aus dem Titel der Bereicherung zu, weil die Hingabe der übergebenen Sachen nicht - im Sinne des Bereicherungsrechts - "grundlos", sondern auf der Grundlage des Übergabsvertrages erfolgte.

Die Beschwerde macht (hilfsweise) auch geltend, beim Übergabsvertrag handle es sich im Hinblick auf das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung um eine gemischte Schenkung. Die belangte Behörde habe die steuerlichen Werte zur Ermittlung des Wertes der Übergabeobjekte herangezogen. Diese Art der Wertermittlung sei unrichtig und unzulässig, der tatsächliche Verkehrswert betrage ein Mehrfaches des von der Behörde angenommenen Betrages und wäre daher - unter Beiziehung eines Amtssachverständigen - korrekt, nämlich unter Anwendung des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, zu ermitteln gewesen. Es sei daher unrichtig, dass die Gegenleistungen sogar um EUR 90,23 höher seien als der Wert der übergebenen Liegenschaften.

Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ersatzpflichtigen die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen - aus ihrer Sicht: zu hohen - Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe einwenden können, weil sie nicht Partei des Verfahrens, dessen Gegenstand die Leistungsgewährung bildete, waren und der Gewährungsbescheid daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine auch die Ersatzpflichtigen bindende Rechtskraft hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2001, Zl. 2001/11/0029, mwN).

Gemäß § 13 Abs. 1 Bgld. SHG ist die Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern. Bei Gewährung der Sozialhilfe wäre daher auch ein allfälliger Anspruch der Mutter des Beschwerdeführers gegen dessen Schwester im Sinne des § 947 ABGB als "eigene Mittel" im Sinne des § 13 Abs. 1 Bgld. SHG zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Mutter diesen bereits geltend gemacht hat, wenn ihr dies zumutbar und der Anspruch rechtzeitig durchsetzbar wäre (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2001).

Für die Annahme einer gemischten Schenkung reicht allerdings nicht schon jedes objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten; es muss also (übereinstimmende) Schenkungsabsicht vorgelegen sein (vgl. im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, und das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 2007, 6 Ob 153/07d mzwN). In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/10/0052 mwN, und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 2005, 7 Ob 162/05g mwN). Ein Anspruch gemäß § 947 ABGB kommt bei einer "gemischten Schenkung" freilich nur in Ansehung jenes Teils der Leistung in Betracht, der als geschenkt anzusehen ist; bis zur Höhe des Entgelts liegt ein entgeltlicher Vertrag vor.

In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung der Übergeberin zu ermittelnden Wert des eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung der Übergeberin zu ermittelnde Wert der von der Übernehmerin im Übergabsvertrag als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (vgl. z.B. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 2005, 7 Ob 162/05g). Wie dargelegt kommt es dabei nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der von der Übernehmerin vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (vgl. z. B. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1992, 6 Ob 577/92).

Der Beschwerde ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Wertermittlung auf der Grundlage von Bemessungsgrößen, die für die Steuerbemessung festgesetzt sind, wendet. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die belangte Behörde bei Anwendung anderer Methoden zur Wertermittlung von Leistung und Gegenleistung des Übergabevertrages zu einer für ihn günstigeren Entscheidung im Sinne seiner geminderten Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter gelangt wäre. Dazu wäre erforderlich, dass der Mutter des Beschwerdeführers eigene Mittel in Gestalt des Zinsenanspruches nach § 947 ABGB (4 % per annum von der Wertdifferenz, soweit ein entsprechender Wert noch vorhanden ist) zur Verfügung stünden, die die Differenz zwischen dem Pflegeaufwand und ihrer Eigenleistung samt den ihren Kindern auferlegten Kostenersatzbeträgen überstiegen. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan, es bestehen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. März 2008

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