Normen
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die für die Unterbringung seiner Mutter in einem näher bezeichneten Pensionistenhaus aufgewendeten Sozialhilfekosten ab 1. Februar 2006 mit einem monatlichen Betrag in der Höhe von EUR 152,20 zu ersetzen; die Höhe des Kostenersatzes werde bis auf weiteres mit 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers sei seit 1. Februar 2006 auf Kosten der Sozialhilfe im erwähnten Pensionistenhaus untergebracht. Sie habe im Jahre 2006 monatlich von der Pensionsversicherungsanstalt eine Pension in der Höhe von EUR 425,29 netto sowie Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von EUR 273,40 sowie von der Österreichischen Post AG einen Versorgungsgenuss in der Höhe von EUR 603,96 netto bezogen. Ihr Kostenbeitrag (80 % von Pension und Pflegegeld) habe im Jahre 2006 EUR 1.047,08 und im Jahre 2007 EUR 1.058,05 pro Monat betragen. Dem stünden Unterbringungskosten von täglich EUR 55,23, das seien monatlich durchschnittlich EUR 1.679,90 gegenüber, die durch die Eigenleistungen der Mutter des Beschwerdeführers nicht zur Gänze abgedeckt würden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bescheidmäßig zur Leistung eines Kostenersatzes in der Höhe von EUR 150,-- monatlich verpflichtet worden, die Schwester des Beschwerdeführers zu einem Kostenersatz in der Höhe von EUR 85,10 monatlich.
Betreffend die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.350,69 auszugehen und von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen seiner Frau in der Höhe von EUR 397,72. Der Beschwerdeführer trage somit zu 77,25 % zum Familieneinkommen bei. Zu diesem Prozentsatz seien daher auch die ihn treffenden Sonderbelastungen zu berücksichtigen und zwar insgesamt EUR 180,25 (EUR 149,99 Wohnkosten (Miete) und EUR 30,26 sonstige Kosten (Strom, Wasser, Gas)). Daraus ergebe sich ein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich EUR 1.170,44. 13 % der Bemessungsgrundlage stelle einen dem Beschwerdeführer zumutbaren Kostenersatz dar; das seien EUR 152,20. Dem Beschwerdeführer verblieben diesfalls monatlich EUR 1.018,24 zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bzw. jenes seiner ehelichen Gemeinschaft; damit könne er seine Bedürfnisse decken. Die Verpflichtung zum Kostenersatz würde weder eine soziale Härte bedeuten, noch könne gesagt werden, dass sie sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld SHG) haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfe Empfangenden verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.
Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht gemäß § 45 Abs. 3 Bgld SHG nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfängers gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verweist das Gesetz auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der somit heranzuziehenden Bestimmung des § 143 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat das Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Mutter des Beschwerdeführers seit 1. Februar 2006 Sozialhilfe durch Unterbringung im Pensionistenhaus S. gewährt wird. Hiefür laufen - gleichfalls unbestrittenermaßen - monatliche Kosten in der Höhe von (durchschnittlich) EUR 1.679,81 auf, die aus den Eigenmitteln der Hilfeempfängerin (2006: EUR 1.047,08 monatlich, 2007: EUR 1058,05 monatlich) nicht zur Gänze abgedeckt werden können, sodass im Ausmaß des offenen Differenzbetrages von der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 2. September 2008, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer wendet gegen seine - unter Inanspruchnahme seiner Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB - erfolgte Heranziehung zur Begleichung eines Teiles dieses Differenzbetrages im Wesentlichen ein, in Deutschland bestehe eine Richtlinie, die so genannte "Düsseldorfer Tabelle", der entnommen werden könne, welcher Mindestbetrag einem Unterhaltspflichtigen belassen werden müsse. Für ein gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtiges Kind sei ein Mindestbetrag von EUR 1.400,-- vorgesehen; der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten, der nicht berufstätig sei, werde mit EUR 1.050,-- angegeben. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen "Gesamtbedarf von EUR 1.960,--" hätten, um den Mindestlebensstandard nach deutschen Verhältnissen zu erreichen. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.350,69 und seine Ehegattin über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 397,72. Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der übrigen unterhaltspflichtigen Kinder getroffen, obwohl die Pflicht zum Unterhalt eines Vorverfahren unter den unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter insofern vernachlässigt worden, als er nicht von dieser, sondern von seiner Tante aufgezogen worden sei. Zu seiner Mutter habe kaum Kontakt bestanden. Die belangte Behörde habe jedoch weder ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen, noch den Beschwerdeführer angeleitet, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Zutreffend ist er zwar der Auffassung, er sei für seine Mutter nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als dadurch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten sein eigener angemessener Unterhalt iSd § 143 Abs. 3 ABGB nicht gefährdet werde. Konkrete Umstände, denen zufolge der spruchgemäß vorgeschriebene Kostenersatz in der Höhe von monatlich EUR 152,20 bzw. 13 % der - näher dargestellten - Bemessungsgrundlage, für ihn jedoch eine solche Gefährdung mit sich bringen würde, hat er aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht. Eine solche Gefährdung des angemessenen Unterhalts iSd § 143 Abs. 3 ABGB hat er auch mit dem Hinweis auf die "Düsseldorfer Tabelle" nicht konkret dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, seine Leistungsfähigkeit hätte nach dem (deutschen) BGB beurteilt werden müssen, weil er seinen Wohnsitz in Deutschland habe, übersieht er, dass in der Frage, ob seiner Mutter ihm gegenüber ein Unterhaltsanspruch zusteht und gegebenenfalls in welcher Höhe, nach seinem Personalstatut österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0012).
Zutreffend ist die Beschwerde weiters der Auffassung, die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren sei unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen: Die Kinder schulden anteilig und nicht solidarisch. Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch zur Folge, dass jede der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, es seien die Kräfte des anderen noch nicht anteilig ausgeschöpft worden (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 2. September 2008, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dies hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht getan. Vielmehr hat er ausschließlich bestritten, selbst leistungsfähig zu sein, ein konkretes Vorbringen, demzufolge die Leistungsfähigkeit der übrigen Unterhaltspflichtigen nicht ausgeschöpft wurde, hat er jedoch nicht erstattet.
Mit dem erstmals in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Vorwurf, es sei die Leistungsfähigkeit der übrigen Unterhaltspflichtigen nicht festgestellt worden, zeigt der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 2. September 2008).
Bei dem gegen seine Heranziehung zum Kostenersatz erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von seiner Mutter vernachlässigt worden, weil er von seiner Tante aufgezogen worden sei und zu seiner Mutter kaum Kontakt gehabt habe, übersieht er schließlich, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als ein Verhalten zu werten ist, das iSd § 45 Abs. 3 Bgld SHG eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2006/10/0218). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - von seiner Tante aufgezogen wurde und kaum Kontakt zu seiner Mutter hatte, ist daher für sich nicht ausreichend, um eine Ersatzpflicht iSd § 45 Abs. 3 Bgld SHG als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorwirft, hat er nicht auch dargetan, zu welchem iSd 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlich anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 29. Jänner 2009
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