VwGH 2005/12/0183

VwGH2005/12/018312.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des T P in W, vertreten durch Mag. Eva Maierhofer, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Juli 2005, Zl. 1-LAD-PERS- 25996/8-2005, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach dem K-DRG 1994, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG Anl1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
BKUVG §101;
BKUVG §90 impl;
BKUVG §92 impl;
B-VG Art140;
B-VG Art2;
B-VG Art21 Abs1;
B-VG Art21 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs3 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2 idF 2002/54;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 idF 2002/054;
DVG 1984 §8;
EMRK Art6 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 impl;
PG 1965 impl;
StGG Art2;
VwGG §39;
VwGG;
VwRallg;
ASVG Anl1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
BKUVG §101;
BKUVG §90 impl;
BKUVG §92 impl;
B-VG Art140;
B-VG Art2;
B-VG Art21 Abs1;
B-VG Art21 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs3 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2 idF 2002/54;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 idF 2002/054;
DVG 1984 §8;
EMRK Art6 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 impl;
PG 1965 impl;
StGG Art2;
VwGG §39;
VwGG;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, das heißt soweit dadurch der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2005 bemessen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. August 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Vor seiner Ruhestandsversetzung war er zuletzt als Landesbeamter der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung 18-Wasserwirtschaft V, eingesetzt.

Die belangte Behörde leitete im Jänner 2005 ein Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nach § 14 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung Nr. 71 (K-DRG 1994) ein und ersuchte einen Amtsarzt um Untersuchung des Beschwerdeführers. Der ersuchte Amtsarzt erstattete mit Schreiben vom 10. März 2005 folgende Äußerung (Schreibfehler in allen folgenden Zitaten im Original):

"Auftragsgemäß wurde Herr T P, geb. 1953, wh. in W am 08.02.2005 ins Gesundheitsamt der BH-V geladen, zu seiner gesundheitsbezogenen Vorgeschichte befragt und untersucht.

Er gab an, er leide seit 1 1/2 Jahren an ziehenden Schmerzen im Brustkorb, ausstrahlend bis in die Beine, weiters seit dem 20. Lebensjahr an Tinnitus sowie an Kopfschmerzen.

Eine am Dach des Landesamtsgebäudes installierte Telefonsendeanlage hätte seine Beschwerden verstärkt. Im Krankenstand sei er wegen Verschlechterung seiner Beschwerden vorallem nachmittags sowie auch wegen Schwindel.

Im Rahmen der Untersuchung konnten bis auf eine leichte Haltungsinsuffizienz sowie eine livide Verfärbung am rechten Unterschenkel und eine dysthyme Stimmungslage mit depressiver Färbung im Wesentlichen keine auffälligen Befunde erhoben werden. Es wurde mit dem Untersuchten vereinbart, er werde sich fachärztlich durchuntersuchen lassen, speziell wurde ihm aufgetragen, einen internistischen, einen nervenfachärztlichen und einen HNO-fachärztlichen Befund beizubringen; dies wurde von Herrn P zugesagt.

Bis dato hat Herr P weder Befunde beigebracht, noch sonst irgendwie mit uns Kontakt aufgenommen. Eine Gutachtenerstellung im Sinne der Fragestellung des dortigen Schreibens vom 24.01.2005 ist erst möglich, wenn die vorangeführten fachärztlichen Befunde vorliegen."

Da der Beschwerdeführer auch nach mehreren Urgenzen keine weiteren Befunde vorlegte, trat die belangte Behörde schließlich an den ihn behandelnden Facharzt für Innere Medizin heran; dieser gab mit Schreiben vom 7. Juni 2005 folgende Stellungnahme ab:

"Diagnosen:

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

§ 14 Abs. 1 und 3 K-DRG 1994 in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung (Abs. 1 idF LGBl. Nr. 58/1996) lauten:

"§ 14

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

§ 139 Abs. 1 und 3 K-DRG 1994 in der maßgeblichen Fassung

LGBl. Nr. 73/2005 lauten auszugsweise:

"§ 139

Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von 14,53 EUR monatlich gebührt - soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

  1. 1. eheliche Kinder,
  2. 2. legitimierte Kinder,
  3. 3. Wahlkinder,
  4. 4. uneheliche Kinder,
  5. 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

    ...

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. ..."

Die Ruhegenussermittlungsgrundlage und Ruhegenussbemessungsgrundlage sind in § 235 K-DRG 1994 geregelt; danach ist der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu ermitteln. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage bildete zunächst 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/1996 wurden dem § 235 leg. cit. folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 Prozent um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

  1. 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
  2. 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62 Prozent des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

Diese Novelle trat nach ihrem Art. II Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor Inkrafttreten dieser Novelle eingeleitet worden war, ist nach Art. II Abs. 5 dieser Novelle § 235 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die Abs. 3 bis 5 des § 235 wurden durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2002 neu gefasst bzw. geändert und ein zusätzlicher Abs. 6 angefügt. § 235 K-DRG 1994 lautet somit in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§ 235

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage

(1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 76 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 76 Prozent um den Faktor 0,1667 zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt,

  1. 1. wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist, oder
  2. 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, oder

    3. wenn der Beamte im Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, ist, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH. festgestellt wird.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 58% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(6) Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten ein Bescheid iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Der Bescheid über die Neubemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam."

§ 236 Abs. 1 K-DRG 1994 lautet:

"§ 236

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

  1. a) dem Gehalt und
  2. b) den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."

    § 238 K-DRG 1994 lautet in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung (Abs. 1 idF LGBl. Nr. 74/1995; Abs. 2 idF LGBl. Nr. 58/1996 und Nr. 54/2002):

    "§ 238

    Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 Prozent und
  2. 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent

    der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 235 Abs. 2, 3 und 5 nicht übersteigen und

2. 36 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

Nach § 256 K-DRG 1994 gebührt u.a. neben dem Ruhebezug für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhebezuges.

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1995 lautet auszugsweise:

"(8) Die §§ 234 Abs. 1, 238 Abs. 1, 239 Abs. 1 und 249 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene und Angehörige mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 234 Abs. 1 zehn Jahre.

2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 238 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 Prozent und
  2. b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

    ..."

    Die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 17 bis 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2002 lautet:

"(17) Auf Beamte, die den 738. Lebensmonat vor dem 1. Jänner 2010 vollenden, sind die Bestimmungen des § 235 Abs. 2, 3 und 5 K-DRG 1994 über die Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der §§ 238 und 290 K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(18) Auf Beamte die den 738. Lebensmonat nach Ablauf des 31. Dezember 2009, aber noch vor dem 1. Jänner 2022 vollenden, sind die Bestimmungen des § 235 Abs. 2, 3 und 5 K-DRG 1994 über die Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der §§ 238 und 290 K-DRG 1994 dieses Gesetzes mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 738. Lebensmonates in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem 31. Dezember 2013, so gilt folgendes:

a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 235 Abs. 2 und 3 beträgt 79 Prozent;

b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 235 Abs. 5 darf 61 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten,

c) der Ruhegenuss iSd § 238 Abs. 2 darf 39 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten,

d) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 290 Abs. 2 erster Satz muss mindestens 79 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen.

2. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 738. Lebensmonates in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2017, so gilt folgendes:

a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 235 Abs. 2 und 3 beträgt 78 Prozent,

b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 235 Abs. 5 darf 60 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten,

c) der Ruhegenuss iSd § 238 Abs. 2 darf 38 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten,

d) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 290 Abs. 2 erster Satz muss mindestens 78 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen.

3. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 738. Lebensmonates in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2021, so gilt folgendes:

a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 235 Abs. 2 und 3 beträgt 77 Prozent,

b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 235 Abs. 5 darf 59 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten,

c) der Ruhegenuss iSd § 238 Abs. 2 darf 37 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten,

d) die Ruhegenussbemessungsgrundlage iSd § 290 Abs. 2 erster Satz muss mindestens 77 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen.

(19) In jenen Fällen, in welchen das Verfahren der Versetzung in den Ruhestand oder der Zuerkennung eines Versorgungsbezuges vor Ablauf des 31. Dezember 2003 eingeleitet worden ist, ist das Verfahren nach den §§ 239, 240 und 249 K-DRG 1994 und §§ 97 und 98 K-StBG 1993 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

(20) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2004 einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes erworben haben, sind die §§ 239, 240, 244a, 244c bis 244e, 249 und 292 K-DRG 1994 und § 99 K-StBG 1993 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Die im gegebenen sachlichen Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen über die Leistungen der Unfallversicherung für die öffentlich-rechtlich Bediensteten finden sich im 2. Teil, Abschnitt III, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 (§§ 87 ff). § 90 B-KUVG regelt den Dienstunfall, § 92 die Berufskrankheiten. Nach § 92 Abs. 1 erster Halbsatz leg. cit. gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) bezeichneten Krankheiten unter den dort genannten Voraussetzungen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädlicher Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz.

Die als Leistung aus der Unfallversicherung u.a. vorgesehene Versehrtenrente (§ 88 Z. 1 lit. d B-KUVG) ist in den §§ 101 bis 108 leg. cit. näher geregelt. Nach § 101 Abs. 1 B-KUVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 leg. cit. besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v.H. beträgt (§ 101 Abs. 2 B-KUVG). Die §§ 102 und 103 B-KUVG regeln näher den Anfall der Versehrtenrente und ihre Bemessung.

II.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ihrem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen die Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 235 Abs. 3 K-DRG 1994 und die darauf gestützte Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers richtet. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2005 ist daher erkennbar nur in diesem Umfang Gegenstand der vorliegenden Beschwerde; die davon trennbaren Absprüche über die Kinderzulage und die zustehenden Sonderzahlungen sowie der Hinweis auf die Auszahlung des zustehenden Ruhegenusses sind hingegen nicht Gegenstand dieser Beschwerde und damit auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

II.3. Die vorliegende Beschwerde enthält - abgesehen von den behaupteten Verstößen des § 235 K-DRG 1994 gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen - kein Vorbringen gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere wird die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnungen und der zu Grunde gelegten Dienstzeiten nicht in Frage gestellt; auch beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken wegen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides entstanden. Obwohl im Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen § 59 Abs. 1 AVG die angewendeten Gesetzesbestimmungen nur unvollständig zitiert wurden - die maßgeblichen Übergangsbestimmungen werden dort nicht angeführt - hat die belangte Behörde diese Bestimmungen offenkundig ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, wobei nicht ersichtlich ist, dass sie diesbezüglich von einer unzutreffenden Auslegung derselben ausgegangen wäre.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerde vor, die Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen und dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:

Die Beschwerde macht zum einen geltend, dass nicht geprüft wurde, ob die in § 235 Abs. 3 K-DRG 1994 vorgesehene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 235 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. zu unterbleiben hat und dass dem Beschwerdeführer dazu kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.

Die Anwendbarkeit des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 ist nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und

2. die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendung des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 nicht in Betracht.

Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes der Berufskrankheit in § 235 K-DRG 1994 ist dieser nach dem gegebenen sachlichen Zusammenhang aus § 92 B-KUVG zu gewinnen. Danach gelten als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, d. h. regelmäßig soweit die Erkrankung auf die Einwirkung bestimmter Schadstoffe bzw. Strahlungen zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa Tomandl, in Tomandl, Hrsg, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Lose-Blatt-Ausgabe, S. 272 ff, mwN). Der Gesetzgeber lässt danach nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346 = VwSlg. 14.807/A).

"Rückführbarkeit" im Sinne des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu vergleichbaren Bestimmungen im Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, und in landesgesetzlichen Regelungen ausgesprochen hat -, dass die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall bzw. eine Berufskrankheit verursacht wurde. Der Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall bzw. Berufskrankheit ist dann gegeben, wenn der Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).

Die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente ist - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zu vergleichbaren pensionsrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132, und vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0051) - bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem B-KUVG zuständigen Behörden (Gerichte) durch die Pensionsbehörde als Vorfrage selbständig zu beurteilen bzw. ist bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für die Bemessung des Ruhegenusses nach § 235 K-DRG 1994 maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, so ist die Pensionsbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der zweiten Tatbestandsvoraussetzung nach § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht.

Aus dem Wortlaut des § 235 Abs. 4 K-DRG 1994, wonach eine Kürzung nach Abs. 3 leg. cit. nicht stattfindet, folgt, dass der Beamte bei Vorliegen der darin geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterbleiben der Kürzung hat.

Nach den auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen §§ 37 und 39 AVG hat die Behörde bei Bemessung des Ruhegenusses den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu geben; der Grundsatz der Amtswegigkeit wird im Dienstrechtsverfahren durch § 8 DVG besonders hervorgehoben, wonach die Behörde die zum Vorteil und zum Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, 2000, S. 1583 ff). Nach § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in einer nachvollziehbaren, die Rechtsverfolgung durch die Partei und eine Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Weise darzulegen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und die Begründung des angefochtenen Bescheides entsprechen diesen Anforderungen nicht: Es wurden keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 vorliegen, auch die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält dazu keine Feststellungen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer im Ruhestandsversetzungsverfahren die eingeholte gutachtliche Äußerung eines Facharztes für Innere Medizin zur Kenntnis gebracht worden sei, wozu der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die weiter oben wiedergegebene Aufforderung zur Abgabe einer Äußerung nach ihrer klaren Formulierung ausschließlich auf das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 K-DRG 1994 bezog; der Beschwerdeführer musste angesichts dieser Aufforderung nicht damit rechnen, dass er eine Stellungnahme auch zur Frage der Bemessung seines Ruhegenusses abgeben sollte.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei dem Verfahren zur Ruhestandsversetzung einerseits und jenem zur Bemessung des Ruhegenusses anderseits um zwei verschiedene Verfahren handelt; im Ruhestandsversetzungsverfahren hat die Behörde nicht zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist oder diese zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit haben, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursache. Dies schließt es - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zur vergleichbaren Regelung im PG 1965 ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391) - für sich alleine nicht von vornherein aus, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren verwertete medizinische Gutachten auch bei der Ruhegenussbemessung unter dem nach § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 maßgebenden Gesichtspunkt geprüft werden können, ob sie für dessen Lösung hinreichen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher nicht als rechtswidrig angesehen, wenn im Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses weitere Ermittlungen unterbleiben, soferne sich aus den im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bereits ergibt, dass die Dienstunfähigkeit nicht wesentlich auf einen (berenteten) Dienstunfall oder eine solche Berufskrankheit zurückzuführen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0048). Ob dies zutrifft, kann freilich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

Im gegenständlichen Fall haben die im Ruhestandsversetzungsverfahren durchgeführten Ermittlungen jedoch kein Ergebnis erbracht, das bei Gesamtwürdigung aller Umstände den Schluss erlaubt, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 zu verneinen ist: Die in diesem Verfahren eingeholten gutachtlichen Äußerungen des Amtsarztes und eines Facharztes für Innere Medizin erfüllen nicht die Anforderungen eines als Beweismittel tauglichen Gutachtens; das gilt insbesondere auch für die im Bescheid über die Ruhestandsversetzung tragend zu Grunde gelegte Äußerung des Facharztes für Innere Medizin vom 7. Juni 2005: Diese Äußerung enthält weder einen nachvollziehbaren Befund noch eine darauf gestützte sachverständige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und stellt daher kein als Beweismittel taugliches Gutachten dar (vgl. zu diesen Anforderungen die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 821 ff). Dieses Schreiben war offensichtlich auch nicht als Gutachten intendiert: Vielmehr findet sich darin ausdrücklich die Bitte, die "subjektiven Gegebenheiten des Patienten zur Kenntnis zu nehmen und sie in die Evaluierung seiner Dienstfähigkeit einzubeziehen". Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass mit diesem Schreiben lediglich die subjektive Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht wird, nicht aber eine objektivierte Aussage über dessen Erkrankung oder darauf aufbauend über seine Leistungsfähigkeit abgegeben wird. Weder diese Äußerung noch die eingeholten amtsärztlichen Äußerungen enthalten eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer noch in der Lage war, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen bzw. inwieweit er Tätigkeiten auf einem allfälligen Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 ausüben könnte. Insbesondere kann diesen ärztlichen Äußerungen kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, ob eine Berufskrankheit im Sinne des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 vorliegt oder ob eine solche zu verneinen ist. Im Übrigen enthält auch der Bescheid über die Ruhestandsversetzung keinerlei eigenständige Feststellungen dazu, welche konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung die belangte Behörde zur Annahme der Dienstunfähigkeit veranlasste. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angesichts dieser Sachlage die belangte Behörde überhaupt berechtigt war, ohne weitergehende Ermittlungen eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 K-DRG 1994 auszusprechen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach der gleichartigen Regelung des § 14 BDG 1979 etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0110, mwN). Angesichts der mangelnden Aussagekraft der genannten ärztlichen Äußerungen kann aber jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die von der belangten Behörde als Grund der Dienstunfähigkeit angenommenen Krankheiten - ein Dienstunfall wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet - als Berufskrankheit im Sinne des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 anzusehen wären und deshalb allenfalls auch eine Versehrtenrente gebührt hätte.

Obwohl die belangte Behörde offenkundig davon ausging, dass die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Kürzung nach § 235 Abs. 3 K-DRG 1994 nicht vorlagen, hat sie im angefochtenen Bescheid dazu zudem keinerlei Feststellungen getroffen; auch dem Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte für diesbezügliche Erhebungen zu entnehmen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es damit nicht möglich, die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Einschätzung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid - im Umfang seiner Anfechtung - nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Auf die weitere Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beantragen, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden; beizufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach § 235 Abs. 6 K-DRG 1994 freigestanden wäre, im Falle der nachträglichen Erwirkung einer solchen Feststellung binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine Neubemessung seines Ruhegenusses zu bewirken.

II.4. Angesichts dieses Ergebnisses braucht über den bloß in eventu gestellten Antrag auf Abtretung der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 235 K-DRG 1994 nicht abgesprochen zu werden; anzumerken ist lediglich, dass für eine derartige Abtretung einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof keine Rechtsgrundlage besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts der Umstände des gegenständlichen Falles durch die in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken aber auch nicht veranlasst, bezüglich des § 235 K-DRG 1994 einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:

Die Beschwerde wendet sich unter Berufung auf Art. 21 Abs. 4 B-VG dagegen, dass durch die §§ 235 ff K-DRG 1994 einerseits bzw. die Regelung auf Bundesebene anderseits "völlig verworrene unübersichtliche, für einen Staatsbürger nicht nachvollziehbare Differenzierungen" hinsichtlich der Pensionsansprüche getroffen worden seien. Dadurch würde die Möglichkeit des verfassungsgesetzlich garantierten Übertritts von einem Dienstrecht in das andere nicht mehr gewährleistet. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde freilich, dass durch die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 8/1999 das bis dahin in Art. 21 Abs. 1 B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt wurde. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Wie sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien (vgl. den Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP 3) ergibt, verfolgt diese Bestimmung lediglich das Ziel, Ungleichbehandlungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für zeitabhängige Rechte zu verhindern (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, G 27/07, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0162). Da § 235 K-DRG 1994 nicht die Anrechnung von Vordienstzeiten für zeitabhängige Rechte betrifft, können schon aus diesem Grund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung im Hinblick auf Art. 21 Abs. 4 B-VG bestehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt aber auch unter dem von der Beschwerde herangezogenen Aspekt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen unterschiedliche Regelungen des öffentlichen Dienstrechts auf Bundes- bzw. Landesebene; nach der ständigen übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes schließt nämlich das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander aus (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9.804/1983, 14.846/1997, und vom 25. Februar 2008, B 1926/06, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 94/12/0014).

Soweit die vorliegende Beschwerde schließlich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin erblickt, dass durch die Einführung von Kürzungsbestimmungen im Falle vorzeitiger Ruhestandsversetzung ein plötzlicher und schwerer Eingriff in wohlerworbene Rechte erfolgt sei, genügt es auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.269/1998, zu verweisen; darin hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit gleichartigen Bedenken im Bezug auf § 4 Abs. 3 bis 5 PG 1965 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, auseinanderzusetzen, welche mit § 235 Abs. 3 bis 5 K-DRG 1994 idF LGBl. Nr. 58/1996 übereinstimmten. In diesem Erkenntnis legte der Verfassungsgerichtshof mit umfassender Begründung dar, warum der durch diese Regelung bewirkte Eingriff in Anwartschaften auf künftige Ruhegenussbezüge nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht angesichts des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde - die sich mit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht auseinandersetzt und keine Argumente vorbringt, warum im gegenständlichen Fall eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung der ähnlichen landesgesetzlichen Rechtslage geboten wäre - keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit des § 235 K-DRG 1994 abweichend von dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in Zweifel zu ziehen. Daran ändert auch die durch LGBl. Nr. 54/2002 vorgenommene Modifikation der Kürzungsbestimmungen nichts; durch diese Novelle wurden zwar weitere Kürzungen der Pensionsansprüche bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung vorgesehen, doch sind diese weiteren Kürzungen relativ geringfügig. Außerdem wurden sie durch umfangreiche Übergangs- und Einschleifregelungen in ihrer Intensität gemildert, sodass der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die durch diese Novelle geschaffene Rechtslage aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt.

II.5. In der Beschwerde wird ausdrücklich die Durchführung einer Verhandlung vor dem "Verfassungsgerichtshof" beantragt. Selbst wenn es sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck gehandelt haben sollte, konnte von einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen: Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch technische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Im vorliegenden Beschwerdefall ging es um rechtliche Fragen, nämlich einerseits um die in der Beschwerde angezweifelte Vereinbarkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, anderseits um die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (§ 41 Abs. 1 VwGG), ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes die vom Beschwerdeführer begehrte öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Zudem wurde der Beschwerde im Ergebnis ohnedies stattgegeben, womit im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens darzulegen. Angesichts der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise war somit im vorliegenden Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise nicht geboten.

III. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren auf Zuspruch der Mehrwertsteuer für den Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da die Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl. 94/13/0097).

Wien, am 12. Dezember 2008

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