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§ 102 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Anfall der Versehrtenrente

§ 102.

Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

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