Normen
AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094
BDG 1979 Anl1 Z21.4 litb
BDG 1979 §176 Abs2 Z3
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087
BDG 1979 §178 Abs2b idF 2001/I/087
BDG 1979 §180b Abs5
BDG 1979 §180b Abs9 idF 1997/I/109
BDG 1979 §180b Abs9 idF 1999/I/127
MTDG 1992 §1
MTDG 1992 §13
MTDG 1992 §14
MTDG 1992 §15
MTDG 1992 §16
MTDG 1992 §30
MTDG 1992 §31
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 332,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand seit 1. April 1992 am Institut für Gerichtsmedizin der Universität Salzburg in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis als Universitätsassistent. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 wurde dieses Dienstverhältnis zunächst in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit und Bestellungsablauf am 30. Juni 2002 übergeleitet. Am 4. Jänner 2001 hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Definitivstellung gemäß § 178 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), eingebracht.
Seitens des Vorstandes des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg, o. Univ.‑Prof. Dr. T, wurde am 8. August 2001 zu diesem Antrag Stellung genommen. Der Institutsvorstand gelangte zum Ergebnis, dass in der Person des Beschwerdeführers weder die wissenschaftliche Qualifikation, noch die Bewährung in der Lehre bzw. der Verwaltung gegeben sei. In Ansehung der wissenschaftlichen Qualifikation führte der Institutsvorstand mit näherer Begründung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Verlaufe seiner Tätigkeit als Assistent am Institut für gerichtliche Medizin eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten zu entwickeln. Auf Grund der von ihm vorgelegten und erwähnten Arbeiten lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten schließen ließen. Auch fehle es an der Qualifikation des Beschwerdeführers in der Lehre. Er habe bisher weder eine eigene Lehrveranstaltung beantragt noch eine solche abgehalten. Auch in seinem Antrag werde auf Lehrveranstaltungen nicht verwiesen. In den Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen werde er nie angeführt. Zwar habe er in den letzten Jahren im Rahmen einer Krankenpflegeausbildung regelmäßig unterrichtet. Hieraus erwachse jedoch keine Befähigung zur universitären Lehre. Überdies habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen universitärer Belange nicht in Organisations- und Verwaltungstätigkeiten engagiert. Er selbst führe weder die Mitarbeit in universitären Kollegialorganen, sei es auf Institutsebene, auf Fakultätsebene oder auf universitärer Ebene an. Solche Tätigkeiten seien auch nicht bekannt. Um Verwaltungsaufgaben innerhalb des Instituts habe sich der Beschwerdeführer während seiner Amtszeit, in welcher er nur in den Regeldienststunden zeitweilig anwesend gewesen sei, nicht bemüht. Es sei auch nicht möglich gewesen, ihn auf Grund seiner ablehnenden Haltung entsprechend in den Institutsbetrieb einzubinden.
Im Zuge des Definitivstellungsverfahrens wurden sodann Gutachten des Prof. Dr. med. Tr sowie des o. Univ.‑Prof. Dr. Sch eingeholt. Beide Gutachten gelangten mit näherer Begründung ‑ in Ansehung derer auf die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen wird ‑ zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten wissenschaftlichen Leistungen eine Definitivstellung nicht rechtfertigten.
Beide Gutachten sind an den Rektor der Universität Salzburg gerichtet. Prof. Dr. Tr nimmt in der Übersendungsnote dieses Gutachtens auf eine "erwünschte Stellungnahme", Univ.‑Prof. Dr. Sch im Betreff auf ein Ersuchen des Rektors um Erstellung eines Gutachtens Bezug.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2002 nahm der Beschwerdeführer zu den oben wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen Stellung. Er verwies darauf, dass er in jener Zeit, in welcher der Vorgänger der Univ.‑Prof. Dr. T, nämlich Univ.‑Prof. Dr. S, die Stellung eines Institutsvorstandes inne gehabt habe, infolge dessen schlechten Gesundheitszustandes fast alleine für den Routinebetrieb des Institutes habe tätig sein müssen. In diesem Zeitraum sei ihm nur wenig Zeit für wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gestanden. Trotzdem habe er maßgeblich am institutseigenen DNA‑Laboraufbau mitgewirkt. In der Folge sei ihm jedoch "durch institutsinterne Ungereimtheiten" (Vorhängen von Ketten, Austausch von Laborschlössern, Verweigerung von finanziellen Mitteln für seine Forschungstätigkeit) nicht möglich gewesen, die Universitätseinrichtungen zum wissenschaftlichen Arbeiten zu benützen. Dies sei auch an den Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät und den Rektor der Universität gemeldet worden; die rechtswidrigen Zustände seien jedoch nicht abgestellt worden.
Der Beschwerdeführer vertrat überdies die Auffassung, bei der Entscheidung über seine Definitivstellung wären auch seinerzeit im Verfahren zur Begründung seines provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit erstattete Gutachten der Professoren Dr. M und Dr. P entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
Unzutreffend sei im Übrigen die im Gutachten des Univ.‑Prof. Dr. Sch erhobene Behauptung, er habe an der wissenschaftlichen Arbeit "illegale Drogen und Medikamente, absolute Fahruntauglichkeit, mögliche Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit" nur in untergeordneter Position mitgearbeitet.
Schließlich heißt es in Ansehung der behaupteten Defizite in der Lehre wie folgt:
"Die von der Institutsvorständin o. Univ. Prof. Dr. T bei der Qualifikation der Lehre getroffene Feststellung, dass ich nie eine eigene universitäre Lehrveranstaltung abgehalten hätte ist schlicht unrichtig. So musste ich von 1992 bis 1997 regelmäßig eigene Vorlesungen im Rahmen der Hauptvorlesung für Juristen sowie Mustersektionen durchführen. Seit Dienstantritt Institutsvorständin o. Univ. Prof. Dr. T am 02. 02. 1998 wurde ich davon ausgegrenzt.
Aus diesem Grund richtete sich meine Lehrtätigkeit wegen Fehlens einer Medizinischen Fakultät in Salzburg hauptsächlich auf Vorlesungen in den verschiedenen Akademien des Bildungszentrums der Landeskliniken Salzburg. An diesen Akademien erfolgt sein sehr strenges und elitäres Aufnahmeverfahren der maturierten Bewerber, so dass das Ausbildungsniveau deutlich über der freiwilligen Hauptvorlesung für Juristen, wie sie am Institut abgehalten wird, liegt und schon gar nicht mit einem 'Volkshochschulfortbildungsniveau', wie der Gutachter Prof. Dr. Tr vermeint, verglichen werden kann. Um das Beurteilungsdefizit der Institutsvorständin o. Univ. Prof. Dr. T auszuräumen, ob ich dabei die für eine universitäre Lehre erforderlichen fachlichen und didaktischen Kriterien erfüllt habe, erlaube ich mir ein Zeugnis der dafür kompetenten Bildungszentrumsleiterin Dir. U vorzulegen."
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit Oktober 1998 am Institut keine einzige Sektion durchführen können. Er habe den Institutsvorstand wiederholt ersucht, für ein klärendes Gespräch zur Verfügung zu stehen. Hiezu sei sie jedoch nicht bereit gewesen. Der Beschwerdeführer habe hievon den damaligen Rektor in Kenntnis gesetzt. Zu einem klärenden Gespräch sei es jedoch nicht gekommen.
Dieser Stellungnahme lag ein Zeugnis der Leiterin des Bildungszentrums der Landeskliniken Salzburg vom 10. Dezember 2001 bei, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 1994 an verschiedenen Akademien der medizinisch‑technischen Dienste und der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege im Bildungszentrum der Landeskliniken Salzburg mit großem Erfolg unterrichte.
In einer Stellungnahme des Fakultätskollegiums der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg vom 15. Jänner 2002 gelangte dieses Gremium auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten zum Ergebnis, den Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis nicht zu befürworten. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1998 bis zur Erstellung der in Rede stehenden Stellungnahme nicht einmal eine (universitäre) Lehrveranstaltung beantragt habe.
Mit Note vom 11. März 2002 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor und räumte ihm ein, dazu Stellung zu nehmen.
Hievon machte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2002 Gebrauch.
Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang Privatgutachten des Univ.‑Prof. Dr. F sowie des Univ.‑Doz. Dr. Me betreffend seine wissenschaftliche Qualifikation vor (zum Inhalt dieser Gutachten wird gleichfalls auf die im Folgenden dargestellte Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen).
Weiters legte der Beschwerdeführer Stellungnahmen des Landessanitätsdirektors Dr. K betreffend seine außeruniversitären Verdienste, sowie eine Bestätigung des Univ.‑Prof. Dr. D betreffend den Einsatz des Beschwerdeführers in der Hauptvorlesung unter seiner und unter Univ. Prof. Dr. S Leitung während der Zeit seiner Gastprofessur vor. Schließlich wurden weitere Bestätigungen betreffend die Vorlesungstätigkeit des Beschwerdeführers an Akademien nach dem MTD‑Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 (im Folgenden: MTD‑G), vorgelegt.
Weiters wurde eine Bestätigung beigebracht, dass der Beschwerdeführer am Projekt "Illegale und legale Drogen inklusive Medikamente" maßgeblich beteiligt war.
Hinsichtlich der behaupteten Defizite in der Lehre nahm der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestätigung des Univ.‑Prof. Dr. D vom 24. April 2002 dahingehend Stellung, dass er "unter Univ. Prof. Dr. S" in der Hauptvorlesung eingesetzt worden sei. Schließlich verwies er auf seine Tätigkeiten an verschiedenen Akademien des Bildungszentrums der Landeskliniken Salzburg, dessen Niveau er unter Hinweis auch auf die beiliegenden Bestätigungen als "hochschulentsprechend" qualifizierte.
In Ansehung der behaupteten Defizite im Bereich der Forschung verwies der Beschwerdeführer neuerlich darauf, dass ihm während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses der Zutritt bzw. Zugriff zu wichtigen Forschungslabors, Gerätschaften, Reagenzien und finanziellen Ressourcen verwehrt worden sei. Dagegen habe er mehrfach sowohl mündlich wie auch schriftlich remonstriert. Entsprechende Schreiben legte der Beschwerdeführer bei.
In Ansehung der behaupteten Defizite im Bereich der Verwaltung verwies der Beschwerdeführer auf eine zweijährige Tätigkeit in der Institutskonferenz, aus welcher er "über maßgebliches Betreiben der Institutsvorständin hinausgewählt" worden sei. Schließlich habe er während der Erkrankung des Univ.‑Prof. Dr. S und während der Gastprofessur des Univ.‑Prof. Dr. D die Agenden des Institutsbetriebes geleitet.
Schließlich legte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung dar, weshalb die Beurteilung der Gutachter in Ansehung des wissenschaftlichen Wertes seiner Publikationen seines Erachtens unzutreffend sei.
Die belangte Behörde holte sodann Stellungnahmen des Institutsvorstandes vom 19. Juni 2002 sowie des Dekans der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg vom 4. Juni 2002, welcher auch der Rektor der Universität Salzburg beitrat, ein (auch in Ansehung dieser Stellungnahme wird auf die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen).
Am 10. September 2002 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 4. Jänner 2001 auf Definitivstellung als Universitätsassistent wird abgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen wieder.
Das Gutachten des Prof. Dr. Tr wurde wie folgt zusammengefasst:
"In diesem Gutachten werden sämtliche von Ihnen in den 'Publikationen' und in der 'Publikationsliste' angeführten wissenschaftlichen Arbeiten besprochen.
Publikation 1 stelle keine originelle Forschungsarbeit dar, bei Publikation 2 handle es sich nicht um eine Publikation nach akademischen Gebrauch, bei Publikation 3 (im Druck) handle es sich um eine Arbeit die keinen gerichtsmedizinischen wissenschaftlichen Aspekt beinhalte, bei Publikation 4 handle es sich in keinster Weise um eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, Publikation 5 sei keine Publikation, sondern es handle sich nur um eine Beratung der Sonderkommission im Jack Unterweger Prozess, Publikation 6 sei ein Vortragsmanuskript anlässlich der Polizeiärztetagung 1995 in Salzburg, Publikation 7 sei ebenfalls ein Vortragsmanuskript aus dem Juli 1995 und Publikation 8 sei ein Vorlesungsskriptum als Grundlage eines zukünftigen Lehrbuches.
Bei den Arbeiten aus der 'Publikationsliste' handle es sich bei Arbeit 1 um eine Kurzmitteilung in einer angesehenen gerichtsmedizinischen Zeitschrift, bei Arbeit 2 handle es sich weder um eine Publikation im wissenschaftlichen Sinn noch um eine eigenständige verantwortliche Arbeit, da Sie lediglich unter 'Kooperation' genannt seien, bei den Arbeiten 3 bis 9 handle es sich um Skripten, welche größten Teils allgemeinärztliches Wissen enthielten, und für eine Tätigkeit als Lehrkraft für medizinische Hilfsberufe verfasst wurden.
Obwohl dem Tätigkeitsbericht zu entnehmen sei, dass Sie an vielen gerichtsmedizinischen nationalen und internationalen Veranstaltungen teilgenommen haben, sei es Ihnen nach dem ihm vorliegenden Arbeiten nicht gelungen, die dort erhaltenen Anregungen wissenschaftlich umzusetzen.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass es Ihnen weder quantitativ noch qualitativ gelungen sei, nennenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistungen in der Forschung auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin zu erbringen."
Das Gutachten des Univ.‑Prof. Dr. Sch vom 19. Dezember 2001 wird wie folgt sinngemäß wiedergegeben:
"Sie seien ‑ auf Wunsch des Institutsvorstandes ‑ mit dem Aufbau eines DNA‑Labors (seit dem Beginn Ihres Assistentendienstverhältnisses an der Universität Salzburg) befasst gewesen und hätten ausführliche Literaturstudien zu diesem Thema durchgeführt. Für 1992 bis 1998 hätten Sie an zahlreichen Tagungen im Umfeld Gerichtsmedizin teilgenommen sowie zahlreiche gerichtliche Obduktionsgutachten erstellt. Seine (eigene) Recherche in einer Literaturdatenbank habe lediglich das Vorliegen einer einzigen von Ihnen verfassten Publikation erbracht, welche auch von Ihnen selbst als Publikation angeführt sei. Diese Arbeit sei als 'Shortcommunication' abgedruckt worden, wobei Sie an vierter Stelle von sechs Autoren genannt seien. Eine zweite von Ihnen zitierte Arbeit sei in einer Festschrift erschienen, eine weitere Publikation im Zentralblatt Rechtsmedizin Ausgabe 1994, wobei es sich um eine Kurzfassung eines Vortrages handle, somit nicht um eine zitationsfähige Publikation; eine weitere Arbeit aus dem Jahr 1999 'Forschungsarbeiten aus dem Verkehrswesen, Band 99, Seite 149 bis 297' sei von einem Projektkonsortium durchgeführt worden, für das sieben Mitarbeiter angegeben sind. Dabei seien Sie ‑ folge man den Erklärungen im Vorspann auf Seite 150 ‑ für einen eng definierten Bereich teilweise zuständig gewesen.
Auf Grund der außerordentlichen geringen Zahl der bereits erschienen Publikationen habe er auch jene Publikationen näher betrachtet, die als 'im Druck' angeführt worden sind. Es handle sich dabei um die Nummern 3 bis 8 aus der Liste der Publikationen. Wer die Autoren der Arbeit Nummer 3 seien, gehe aus dem Manuskript nicht hervor, Sie würden jedenfalls soweit erkennbar nicht dazugehören. Bei Arbeit Nummer 4 liege lediglich ein Manuskript vor, wobei Sie als dritter von drei aufgeführten Autoren firmierten und Prof. Dr. S noch als Institutsvorstand angeführt wäre. Bei Arbeit Nummer 5 handle es sich um keine zitationsfähige Publikation, zu Nummer 6 und Nummer 7 seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Bei Arbeit Nummer 8 handle es sich um ein Skriptum für eine Krankenpflegeschule und nicht um eine wissenschaftliche Arbeit.
Auf Grund Ihres vorgelegten Tätigkeitsberichtes könne geschlossen werden, dass Sie offensichtlich viele Tagungen passiv besucht haben, jedoch nur eine außerordentlich geringe Anzahl an wissenschaftlichen Vorträgen gehalten haben.
Zusammenfassend ergebe sich daher das Bild, dass Ihre Publikationstätigkeit nur unzureichend sei, und nach strengen Kriterien nur eine einzige Arbeit zu werten wäre. Angesichts fachspezifischer Umstände erscheine es jedoch sinnvoll, insgesamt drei Arbeiten zu werten, wobei nachdrücklich festzuhalten sei, dass Sie an keine dieser Arbeiten federführend beteiligt waren, jedenfalls liege keine Erstautorenschaft vor. Es sei auch in keiner Weise erkennbar, dass Forschungsergebnisse in relevantem Umfang publiziert worden seien oder dass sich im Laufe der vielen Jahre Ihrer Tätigkeit ein Forschungsschwerpunkt herauskristallisiert hätte. Die von Ihnen angegebenen Vorbereitungshandlungen für eine Habilitation im Themenfeld Paternitätsbegutachtung seien aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
Eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen außerhalb des akademischen Bereiches, etwa im Lehrbetrieb für Pflegekräfte, aber auch für Exekutive und Justiz sei grundsätzlich positiv zu sehen, so lange nicht die Kernaktivitäten dadurch behindert würden. Defizite im Forschungsbereich vermögen solche Tätigkeiten jedoch keinesfalls aufzuwiegen."
Sodann werden die Stellungnahme des Fakultätskollegiums der rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Jänner 2002 sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 2002 und vom 9. Mai 2002 wiedergegeben.
Das mit der letztgenannten Stellungnahme vorgelegte Gutachten des Univ.‑Prof. Dr. F wird von der belangten Behörde wie folgt zusammengefasst:
"Er kenne Sie als akademisch und wissenschaftlich engagierten Mitarbeiter des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Salzburg. Sie hätten in kürzester Zeit Ihr Medizinstudium absolviert, hätten dann von 1992 bis 1998 einen wesentlichen Anteil am routinemäßigen Arbeitsanfall am Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Salzburg mitgetragen und überdies 600 selbstständige Obduktionen und fast 1800 Gutachten in diesem Zeitraum erstellt sowie neun ausführliche gutachterliche gerichtsmedizinische Stellungnahmen bei Schwurgerichtesprozessen verfasst. Seit 1998 falle auf, dass es nur noch zu 15 Obduktionen gekommen sei, die Sie vorgenommen hätten. Außerdem hätten Sie intensiv am Aufbau des DNA‑Labors mitgearbeitet. Es sei erstaunlich, dass Ihnen seit ca. 4 Jahren der Zugang zu diverseren Laboreinheiten untersagt wäre ‑ dies stelle einen unhaltbaren Zustand dar. Die Publikationsliste sei 'sicher nicht aufregend', in die wenigen zitierbaren Arbeiten (vier an der Zahl) seien entsprechende neue wissenschaftliche Erkenntnisse eingeflossen. Außerdem hätten Sie für drei Gemeinschaftsarbeiten ‑ ohne den entsprechenden Lohn in der Autorenliste zu bekommen ‑ Untersuchungsgut aus dem Salzburger Institut strategisch aufgearbeitet und zur Verfügung gestellt. Erwähnenswert seien insbesondere die ausführlichen gutachterlichen Stellungnahmen in den Schwurgerichtsprozessen, wobei es sich fast ausschließlich um wissenschaftlich fundierte Abhandlungen von hoher wissenschaftlicher Qualität handle.
Auch die Lehr- und Lernhilfen müssten positiv bewertet werden, da diese in Format und Ausstattung Lehrbuchcharakter hätten.
Es sei kritisch anzumerken, dass Ihnen in den letzten vier Jahren (nach Erlangung des Facharztdiploms) der Zutritt zu den Labors und wissenschaftlichen Einrichtungen verboten gewesen sei.
Als Konklusio des Gutachtens sei festzuhalten, dass Ihre Integration in alle Aktivitäten des Institutes für Gerichtsmedizin, der Zutritt zu allen Labors, Bibliotheken und übrigen Einrichtungen des Institutes gesichert sein müsse. Eine Anstellungsverlängerung von mindestens zwei bis drei Jahren sei anzustreben, damit Sie sich eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation erarbeiten könnten, nachdem Sie fast vier Jahre von den Institutseinrichtungen ausgeschlossen gewesen wären."
Univ.‑Doz. Dr. Me habe ‑ so in der Begründung des angefochtenen Bescheides ‑ Folgendes ausgeführt:
"Sie hätten Ihr Studium an der Universität Wien überaus rasch und erfolgreich zu Ende gebracht und Ihre 'Liebe' hätte der Gerichtsmedizin gegolten. Bis Februar 1998 hätten Sie ca. 600 eigenständige Obduktionen sowie ca. 1800 Fachgutachten erstellt, nach 1998 ergebe sich eine 'erschreckende Leere'. Ihre fachliche Kompetenz hätten Sie als allgemein beeideter Sachverständiger bei 10 Schwurgerichtsverhandlungen beurkundet. Es sei aktenkundig, dass Sie mit außerordentlicher Energie, unermüdlichem Arbeitseinsatz und Fachkompetenz auf besonderen Wunsch von Herrn Prof. S den Grundstein zur Etablierung eines DNA‑Labors am Institut für Gerichtliche Medizin Salzburg gelegt hätten. Sie hätten selbstständig agieren müssen und dadurch sei, in Anbetracht der anfallenden Arbeitsfälle, das Publizieren auf der Strecke geblieben. Ihre selbstständige wissenschaftliche Kompetenz sei jedoch durch eine enorme Anzahl von Gerichtsgutachten, ebenso wie in Schwurgerichtsprozessen eindrucksvoll dokumentiert. Wissenschaftliches Arbeiten bedeute nicht ausschließlich publizieren, sondern impliziere einerseits mühevolles Arbeiten aber auch Aufarbeiten von Patientendaten, Analysen, Literaturstudium, Auswertung, Schlussfolgerung sowie Konsequenzen für die Zukunft. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass durch gerichtliche Gutachten oder gar in Schwurgerichtsprozessen, in denen alle Elemente des wissenschaftlichen Arbeitens gefordert sind, ein eindrucksvoller Beweis der wissenschaftlichen Selbstständigkeit gegeben sei.
Zusammenfassend könne somit nur die Übernahme in das angestrebte Dienstverhältnis empfohlen werden.
Auf Grund der in Ihrer Stellungnahme enthaltenen Vorwürfe wurde diese samt vorgelegtem Konvolut der Institutsvorständin, dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und dem Rektor der Universität Salzburg mit der Bitte um Stellungnahme,‑ insbesondere zu den von Ihnen erhobenen Vorwurf betreffend der Forschungsbehinderung und den versperrten Laboreinrichtungen ‑ übermittelt."
Sodann gibt die belangte Behörde die Stellungnahme des Institutsvorstandes vom 19. Juni 2002 wie folgt wieder:
"Ihre Aussage, dass Ihnen der Zugang zu den Institutsressourcen verwehrt sei, stimme keineswegs. Sie hätten Zugang im üblichen Umfang zu allen Institutsmitteln gehabt, insbesondere auch ein eigenes zur alleinigen Benützung zugewiesenes Dienstzimmer mit zusätzlichem Untersuchungszimmer, welches nur in Ausnahmefällen von anderen Mitarbeitern des Instituts benützt werde. Sie hätten überdies einen eigenen PC zur Verfügung gestellt bekommen, den Sie allerdings nicht benützt hätten und für welchen Sie zwischenzeitig einen Antrag auf Umleitung zu Ihrer privaten EDV‑Anbindung gestellt haben. Sie hätten uneingeschränkten Zugang zu den im Haus verfügbaren Zeitschriften und Büchern, und die Mittel des Sekretariates einschließlich der schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Tonbandprotokolle (Schreibdienst) stünden Ihnen uneingeschränkt zur Verfügung.
Allerdings hätten Sie bis heute nie den Umfang und die Art Ihrer Nebenbeschäftigung offen gelegt.
Grundsätzlich sei zu sagen, dass durch die Entwicklung des Faches Gerichtsmedizin die Serologie völlig an Bedeutung verloren habe und letztendlich durch die DNA‑Analytik abgelöst worden sei. Dem sei in der Vergangenheit bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass diese ‑ für einen Mediziner weitgehend fachfremde Abteilung ‑ konsequenterweise mit einem Molekularbiologen besetzt worden wäre (Dr. N). Sie hätten dies von Anbeginn an bekämpft, was letztlich dazu geführt hätte, dass Untersuchungsmaterial 'vor unbefugtem Zugriff' durch ein Verschließen von Kühlschränken geschützt werden sollte. Dieser Zustand sei jedoch kurz nach ihrem Dienstantritt (Februar 1998) beendet worden. Es sei Ihnen seinerzeit eine 'eigene DNA‑Abteilung' genehmigt worden, wobei festzuhalten wäre, dass in dieser Zeit keine einzige wissenschaftliche Arbeit von Ihnen entstanden sei. 1997 hätten Sie ‑ nachdem Sie in die Sachverständigenliste eingetragen worden waren ‑ Ihre privaten Nebenbeschäftigungen außerhalb des Hauses aufgenommen und das wissenschaftliche Arbeiten im für Sie eigens eingerichteten Labor am Institut nicht mehr weitergeführt. Grundsätzlich sei noch anzumerken, dass sich gerichtsmedizinische Forschung nicht auf ein einziges Teilgebiet beschränken kann und darf. Sie hätten ‑ nicht zuletzt durch Ihre umfassende Nebentätigkeit im polizeiamtsärztlichen Dienst ‑ Erkenntnisse gewinnen können, die eine zusätzliche breite Grundlage für wissenschaftliche Forschung geboten hätte; diese Möglichkeit hätten Sie wahrnehmen können. Insbesondere hätte sich im Zusammenhang mit der polizeiamtsärztlichen Tätigkeit auch ein weites Forschungsfeld hinsichtlich ethischer und arztrechtlicher Fragestellungen ergeben.
Ihre mangelnde wissenschaftliche Qualifikation zeige sich auch darin, dass es Ihnen nicht gelungen sei, aus früheren begonnenen wissenschaftlichen Projekten, in Zusammenarbeit mit Prof. S, der neurochirurgischen Abteilung der Christian‑Doppler‑Klinik Salzburg und der Kinderklinik ‑ wie von Ihnen selbst angeführt ‑ wissenschaftliche Ergebnisse herauszuarbeiten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass Ihnen der Zugang zu den Institutsressourcen im üblichen Umfang offen gestanden sei und noch immer stehe und die Bearbeitung zahlreicher Themengebiete im Fach Gerichtsmedizin möglich gewesen wäre. Ihr wissenschaftliches Arbeiten im DNA‑Labor bis zum Jahr 1997 habe zu keinen publikationswürdigen wissenschaftlichen Ergebnissen geführt, wodurch es nicht nachvollziehbar bzw. unverständlich sei, dass Sie sich nunmehr retrospektiv auf die Ihnen angeblich nicht mehr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Arbeitens in einem DNA‑Labor kaprizierten. Ihr Engagement für die DNA‑Analytik habe 1997 mit der Hinwendung zu privatärztlichen Tätigkeiten (Nebenbeschäftigung) geendet."
Schließlich wird der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2002 folgendermaßen zitiert:
"Vorwürfe in Richtung einer Behinderung bei der Benützung von Universitätseinrichtungen seien von Ihnen erstmals im Jahr 1998 in einem Schreiben an die Institutsvorständin (12. Juni 1998) erhoben worden. Diese Vorwürfe ‑ soweit sie substanziert gewesen seien ‑ hätten sich auf den Zugang zu Laboreinrichtungen für Zwecke der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der von Ihnen als Nebenbeschäftigung ausgeübten Gutachtenstätigkeit bezogen. Die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung sei erstmals zu diesem Zeitpunkt und nur nach mehrfachen Vorhaltungen von Ihnen angezeigt (gemeldet) worden. Dass Ihre Vorwürfe (Behinderung in der Forschungstätigkeit) in diesem Sachzusammenhang stünden, belege die Bezugnahme auf eine 'Vereinbarung' aus dem Jahr 1995. Auch in Besprechungen, die im Zusammenhang mit der unbefriedigenden Situation am Institut für Gerichtliche Medizin stattgefunden haben, wäre das Gesprächsthema seinerzeit ausschließlich auf die Frage der von Ihnen ausgeübten Nebenbeschäftigungen eingeschränkt worden.
Es sei mehrmals in zahlreichen Gesprächen mit der Institutsvorständin und Ihnen versucht worden zu Lösungen zu kommen, welche eine tragbare Arbeitssituation am Institut ermöglichen hätten sollen. 'Behinderungen' in der wissenschaftlichen Arbeit, wie von Ihnen angesprochen, seien eher auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass Sie einer ausgedehnten Nebenbeschäftigung nachgegangen seien und aus diesem, ausschließlich von Ihnen selbst zu verantwortendem Grund, in der Durchführung von Forschungen im Rahmen des Dienstverhältnisses behindert gewesen wären. Auch in der zweiten dem Dekanat zugegangenen Meldung über Ihre angebliche Behinderung (14. Mai 2000) hätte sich diese wieder auf die private Gutachtenstätigkeit bezogen, wie auch in diesem Zusammenhang der Bezug auf ein 'Arbeitsübereinkommen' belege.
Im Übrigen seien, entgegen Ihren Angaben ‑ Ihnen selbstverständlich sowie allen anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern ‑ auch entsprechende EDV‑Geräte zur Verfügung gestanden. Auffällig sei allerdings, dass zum Beispiel ein neubeschaffter PC mit Internet‑Anschluss in den Diensträumen von Ihnen niemals in Verwendung genommen worden wäre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass es aus Sicht des Dekanates nicht ersichtlich sei, dass Sie von der Benutzung von Institutseinrichtungen überhaupt oder in einem Ausmaß ausgeschlossen gewesen wären, welches Ihnen die Durchführung von Forschungsaufgaben im Rahmen Ihrer Dienstpflichten unmöglich gemacht hätte."
In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Definitivstellungserfordernisse weder in Ansehung der Verwaltung noch der Lehre oder der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) erfüllt.
In Ansehung der Bereiche Verwaltung und Lehre begründete die belangte Behörde ihre Auffassung wie folgt:
"Betreffend Ihre Tätigkeit in der Verwaltung ist die von der Institutsvorständin abgegebene Stellungnahme, in welcher sie ausführt, dass Sie sich in Rahmen universitärer Belange in Organisations- und Verwaltungstätigkeit nicht engagiert hätten, nachvollziehbar und glaubhaft, dies nicht zuletzt durch Ihre Behauptung, vom Institut gänzlich ausgeschlossen gewesen zu sein. Eine über die von Ihnen geltendgemachte Tätigkeit in der Institutskonferenz nach dem Ausscheiden von Univ. Prof. Dr. L über zwei Jahre hindurch hinausgehende einschlägige Tätigkeit haben Sie nicht angeführt. Im Rahmen einer gesamtuniversitären Laufbahn von zehn Jahren kann die Beteiligung an Administrationsagenden nicht als ausreichend für die vom Gesetz geforderte und in Ihren Dienstpflichten festgelegte Verwaltungstätigkeit angesehen werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist daher der Auffassung, dass eine Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universitätseinrichtung verbundene Verwaltungstätigkeit im für die Definitivstellung erforderlichen Ausmaß durch Sie nicht nachgewiesen werden konnte.
Betreffend Ihrer Bewährung im Lehrbetrieb ist festzuhalten, dass Sie ‑ laut Bestätigung ‑ während der Zeit, als Univ.‑Prof. Dr. S und Dr. D das Institut leiteten, in der Hauptvorlesung (für Juristen) eingesetzt waren. Sie selbst geben an, insbesondere dadurch, dass an der Universität Salzburg keine Medizinische Fakultät vorhanden sei, es Ihnen auch nur schwer möglich gewesen sei, eine entsprechende Lehrtätigkeit zu entfalten. Sie hätten daher Vorlesungen über Anatomie, Pathologie, Physiologie, Neuroanatomie und Neurologie an den verschiedenen Akademien des Bildungszentrums der Landeskliniken Salzburg gehalten. Diverse von Ihnen vorgelegte Bestätigungen der do. Direktoren bestätigen, dass das Unterrichtsniveau an diesen Akademien 'hochschulentsprechend' sei. Es erscheint grundsätzlich fraglich, ob Vorlesungen in außeruniversitären Einrichtungen, wie z.B. dem Bildungszentrum der Landeskliniken Salzburg einer universitären Lehre gleichzusetzen sind. Jedenfalls liegt Lehrtätigkeit aus Ihren Dienstpflichten als Universitätsassistent für den Zeitraum Ihres provisorischen Dienstverhältnisses nicht vor. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Einsatz eines Universitätsassistenten in der Lehre durch §180 BDG 1979 maßgeblich an dem sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf zu orientieren hat und der zuständige Studiendekan für eine entsprechende Lehrtätigkeit Sorge zu tragen gehabt hätte, hat eine einschlägige Lehrtätigkeit nicht stattgefunden. Die durch Sie geltend gemachte außeruniversitäre Lehrtätigkeit ist nicht geeignet, ein ausreichendes Bild über Ihre Befähigung zur universitären Lehre zu vermitteln. Die erkennende Behörde muss daher aus dem Fehlen eines positiven Leistungsnachweises für den Bereich der universitären Lehrtätigkeit für den Zeitraum Ihres provisorischen Dienstverhältnisses auf die Nichterfüllung des entsprechenden Definitivstellungserfordernisses schließen."
Nach Wiedergabe der Publikationsliste des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in Ansehung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers Folgendes aus:
"Grundsätzlich ist eine Gesamtschau Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten als Universitätsassistent bzw. Assistenzarzt bei der Beurteilung der Definitivstellungserfordernisse im oben genannten Bereich heranzuziehen, doch liegt der Schwerpunkt der diesbezüglichen Evaluierung (wie auch der Beurteilung Ihrer Lehr- und Verwaltungstätigkeit) im Zeitraum Ihres provisorischen Dienstverhältnisses, also nach dem 1. Juli 1996.
Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur standen zur Beurteilung Ihrer fachlichen Qualifikation zwei vom Rektor eingeholte Gutachten (Univ.‑Prof. Dr. Tr und O. Univ.‑Prof. Dr. Sch) sowie zur Aufgabenbewältigung am Institut für Gerichtliche Medizin die Stellungnahme der Institutsvorständin O. Univ.‑Prof. Dr. T, die Stellungnahme des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und die beiden von Ihnen beigebrachten Gutachten von Univ.‑Prof. Dr. F und Univ.‑Doz. Dr. M zur Verfügung.
Die durch Sie beigebrachten Gutachten von Univ.‑Prof. Dr. F ‑ Facharzt für Urologie und Univ.‑Doz. Dr. M ‑ Facharzt für Chirurgie sind als nur bedingt aussagekräftig zu bewerten, da keiner der Gutachter die hier maßgebliche Facheinschlägigkeit im Hinblick auf das Fach Gerichtsmedizin aufweist. Zusammenfassend wird im Gutachten von Univ.‑Prof. Dr. F festgehalten, dass auf Grund der am Institut herrschenden Probleme Ihre Anstellungsverlängerung anzustreben sei, damit Sie sich die wissenschaftliche Qualifikation künftig erarbeiten könnten. Das Gutachten von Univ.‑Doz. Dr. M kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass Sie die Definitivstellungserfordernisse dadurch, dass Sie insbesondere in gerichtlichen Gutachten und in Schwurgerichtsprozessen eindrucksvoll 'wissenschaftlich selbstständig' brillieren würden, erfüllen.
Abgesehen davon, dass der Gutachter Dr. F erst für einen Zeitraum in der Zukunft unter entsprechender wissenschaftlicher Unterstützung Ihres Entwicklungspotenzials in Richtung selbstständiger Forschungstätigkeit erkennt, können die von Ihnen erstellten Gutachten im Rahmen diverser gerichtlicher Aufträge die mangelnden Ergebnisse einer zielorientierten wissenschaftlich‑universitären Forschungstätigkeit nicht ersetzen. Dies unter anderem deshalb, da Ihre Gutachtertätigkeit, wie Sie selbst anführen, hauptsächlich in der zwar relativ neuen, nunmehr jedoch bereits Routine gewordenen Anwendung von DNA‑Untersuchungsmethoden bestand und besteht.
Eine nachvollziehbare Ergebnisse zeitigende, wissenschaftliche Fortentwicklung dieser Methoden im Sinne einer Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. in einem derart innovativen Ausmaß, das für das Fach gerichtliche Medizin als solches förderlich gewesen wäre, wurde von Ihnen weder nachgewiesen noch behauptet.
Aus dem Schreiben des Landessanitätsdirektors, welches grundsätzlich nicht als Gutachten im Sinne des §178 Beamtendienstrechtsgesetzes angesehen werden kann, dessen Inhalt aber bei der Entscheidungsfindung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit eingeflossen ist, und in welchem eingangs Ihre außeruniversitären Leistungen gewürdigt werden, geht hervor, dass Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, innerhalb der nächsten beiden Jahre ‑ anhand eines Ihnen zu übertragenden Forschungsprojektes ‑ Ihre wissenschaftliche Qualifikation unter Beweis zu stellen.
Aus den 'Fachgutachten' der Universitätsprofessoren Dr. Tr und Dr. Sch geht hervor, dass Sie ein sehr schmales wissenschaftliches Oeuvre aufweisen. Prof. Tr kommt zu dem Schluss, dass Sie weder quantitativ noch qualitativ noch eigenständig ausgewiesen sind, dies insbesondere auf Grund mangelnder 'Alleinautorenschaften'. Univ.‑Prof. Dr. Sch kommt zu demselben Schluss und bemängelt überdies einen fehlenden Forschungsschwerpunkt sowie die Tatsache, dass Sie zwar in Ihrem Tätigkeitsbericht Vorbereitungsarbeiten an Ihrer Habilitation angeführt hätten, jedoch keinerlei Nachweis darüber erbracht wurde. Er begrüßt grundsätzlich eine Tätigkeit im Gesundheitswesen, dies erlaubt jedoch keine Defizitaufhebung zur notwendigen Forschungstätigkeit.
Besonders negativ wird hervorgehoben, dass insbesondere in der Zeit Ihres provisorischen Dienstverhältnisses keine relevante Forschungstätigkeit von Ihnen nachgewiesen wurde und die bereits anlässlich der Umwandlung ins provisorische Dienstverhältnis vor ca. sechs Jahren im Druck befindliche Arbeit nach wie vor nicht erschienen sei und in Ihrem Leistungsnachweis nach wie vor als 'im Druck' befindlich aufscheine.
Auf die seinerzeit anlässlich der Umwandlung Ihres Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (provisorisches Dienstverhältnis) erstellten Gutachten der Universitätsprofessoren Dr. M und Dr. P muss im Definitivstellungsverfahren nicht weiter eingegangen werden. Die Prüfung der fachlichen Qualifikation eines Definitivstellungswerbers obliegt nicht nur einem strengeren Prüfungsmaßstab mit Schwerpunkt auf dem Nachweis der wissenschaftlichen Selbstständigkeit, sondern ist auch der Beobachtungszeitraum auf die Leistungen in der Dauer Ihres provisorischen Dienstverhältnisses fokussiert. Die im Hinblick auf Ihre Leistungen während des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses erstellten Gutachten können naturgemäß gerade darüber keine Aussagen liefern. Die Prüfung der fachlichen Qualifikation im Rahmen des Definitivstellungsverfahrens ist zwar rücksichtlich einer Gesamtschau Ihrer bisherigen Assistentenkarriere, aber mit Schwerpunkt auf den Ergebnissen Ihrer Forschungstätigkeit während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses vorzunehmen.
Das Beweisverfahren hat daher in Abwägung der positiven und negativen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur die qualitative, sondern auch die quantitative Mangelhaftigkeit der von Ihnen in der Überprüfung zugänglich gemachten und amtlich erhobenen wissenschaftlichen Arbeiten ergeben. Sowohl die Qualität als auch die Quantität der Arbeiten sind wesentliche Merkmale für den Nachweis der notwendigen Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit. Lediglich außerordentliche, herausragende Einzelleistungen von überdurchschnittlicher wissenschaftlicher Qualität können ein, wie in Ihrem Fall zu verzeichnendes, mengenmäßiges Manko lindern, wenn nicht sogar ausgleichen. Keines der vorliegenden Gutachten, insbesondere auch nicht die von Ihnen beigebrachten Privatgutachten, attestieren das Vorhandensein einer solchen Arbeit im Rahmen Ihres wissenschaftlichen Outputs. Auf Grund des Umstandes, dass selbst die von Ihnen präsentierten Gutachten nur sehr eingeschränkt Ihre Fähigkeit zur eigenständigen Forschung bejahen, ergibt das Begutachtungsverfahren ein negatives Bild hinsichtlich Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit.
Sie haben nicht die Fähigkeit zu solcher selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeit nachgewiesen, die es dem Institutsvorstand in Hinkunft ermöglichen wird, Ihnen auf Dauer entsprechende Arbeiten in der Forschung zuzuweisen. Zu diesem Schluss kommt die erkennende Behörde auf Grund des Gesamteindrucks der gewürdigten Gutachten, aber auch der Stellungnahme Ihrer Institutsvorständin und insbesondere der nachvollziehbaren, schlüssigen und sehr deutlichen Beurteilung des Gutachters Dr. Tr, der in keiner Ihrer Publikationen bzw. in der Publikationsliste aufscheinenden Arbeiten nennenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin feststellen konnte. Auch das vollständige Fehlen von Erst- bzw. Alleinautorenschaften in dem wissenschaftlichen Oeuvre Ihrer gesamten Assistentenlaufbahn erweist sich als verstärkt indiziell für diese Schlussfolgerung.
Im angestrebten Stadium Ihres Dienstverhältnisses muss jedoch ein so hoher Grad an Selbstständigkeit vorausgesetzt werden, der ein Förderungs- bzw. Anleitungsbedürfnis ausschließt, da die 'Ausbildungsphase' in der Laufbahn eines Universitätsassistenten zu diesem Zeitpunkt schon längst überwunden sein muss. Durch die von Ihnen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten konnte dieser Grad an Selbstständigkeit nicht nachgewiesen werden.
Bezüglich der von Ihnen geltendgemachten 'Behinderung' in Ihrer Forschungstätigkeit hat die erkennende Behörde Ihre diesbezüglichen Einwendungen den einschlägigen Stellungnahmen der Institutsvorständin und des Rektors der Universität Salzburg gegenübergestellt und erwogen. Im Ergebnis war Ihrem Standpunkt nicht zu folgen. Sie hätten vielmehr jederzeit die Möglichkeit gehabt, an Ihrem Arbeitsplatz entsprechend den Ihnen zugewiesenen Aufgaben wissenschaftlich tätig zu sein. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr und den Stellungnahmen (von Ihnen inhaltlich auch unwidersprochen) ist ersichtlich, dass Sie Ihre Tätigkeit am Institut für Gerichtliche Medizin ‑ insbesondere seit dem Erwerb des Facharztes für gerichtliche Medizin im Jahr 1996 ‑ extensiv für Ihre Tätigkeit als Gerichtsgutachter im Rahmen einer 'Nebenbeschäftigung' genützt haben. Offenbar haben Sie sich nach Übernahme des Institutes durch die nunmehrige Institutsleitung im Hinblick auf die Vergütung aus Ihrer Nebentätigkeit überworfen und daraufhin den Schwerpunkt Ihrer dienstlichen Verrichtungen aus dem Bereich des Institutes für Gerichtliche Medizin ausgelagert, was im Übrigen auch die nichtvorhandene Beteiligung an irgendwelchen Verwaltungsagenden sowie Ihren mangelnden Einsatz in der Lehre in den entsprechenden Sachzusammenhang setzt.
Im Hinblick auf die nicht geführten Karrieregespräche erscheint es auf Grund der diesbezüglich völlig gegenläufigen Darstellungen Ihrerseits und der Institutsleitung andererseits unmöglich noch nachzuvollziehen, welche Umstände tatsächlich ausschlaggebend waren. Jedenfalls zeigen sich durch diese Vorgänge schwer wiegende Differenzen zwischen Ihnen und der Institutsleitung sowie eine gewisse Tendenz auf Ihrer Seite, Anordnungen derselben nicht im gewünschten Umfang Folge zu leisten.
Insgesamt muss Ihnen daher zumindest erhebliches Mitverschulden am Scheitern der Karrieregespräche zugewiesen werden. Eine Konkretisierung Ihrer wissenschaftlichen Weiterentwicklung wurde dadurch unterbunden. Letztlich hat dieser Umstand auch dazu beigetragen, dass Sie die offenbar notwendig gewesene wissenschaftliche Anleitung und Richtungsweisung durch die Institutsleitung nicht in ausreichendem Maße angenommen haben. Tatsächlich dürfte dies auch eine wesentliche Ursache für die Mangelhaftigkeit Ihrer wissenschaftlichen Leistungen darstellen.
Ihr wissenschaftlicher Output hat sich jedenfalls im Ergebnis der Begutachtung als mangelhaft erwiesen. Ein nicht von Ihnen zu vertretender Grund für diese Minderleistung kann auch in den fehlenden Karrieregesprächen nicht erkannt werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Definitivstellung seines Dienstverhältnisses gemäß § 178 BDG 1979 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 178 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung seiner Z. 1 nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, die übrigen Teile dieses Absatzes im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 (in Teilbereichen novelliert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999), lautet:
"Definitives Dienstverhältnis
§ 178. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und
b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Universität der Künste), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."
§ 178 Abs. 2, 2a und 2b BDG 1979 in der Fassung des am 31. Juli 2001 ausgegebenen Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 lauten:
"(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betreffenden Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet."
Die letztgenannte Gesetzesbestimmung nimmt Bezug auf den Abs. 2 des § 178 BDG 1979 in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, wonach der Vorsitzendes des Kollegialorgans zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen hatte.
Die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten sind ‑ soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt ‑ in Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der lit. c des ersten Satzes dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, ihres zweiten Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, ihres dritten Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, der übrigen Teile im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 (diese jedoch teilweise novelliert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 94/2000) wie folgt geregelt:
"Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dass der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch‑wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch‑wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
aufweist.
Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen."
§ 180b Abs. 5, 9 und 11 BDG 1979 in der gemäß § 284 Abs. 26 Z. 1 BDG 1979 am 1. Oktober 1997 in Kraft getretenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 lautete:
"§ 180b. ...
...
(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat ... ist mit der selbstständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
...
(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH‑OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH‑OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
...
(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Abs. 3 und 5 genannten Obergrenzen hinaus mit der selbstständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist."
Durch die gemäß § 284 Abs. 34 Z. 5 mit 1. Oktober 1999 in Kraft getretene Novellierung des § 180b BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 erhielten § 180 Abs. 5 und 9 folgende Fassung:
"(5) Ein Universitätsassistent mit Doktorat ... ist mit der selbstständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
...
(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH‑OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH‑OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993, § 41 KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen."
§ 1, § 13, § 14, § 15, § 16 sowie § 30 und § 31 MTD‑G, der § 16 Abs. 1 Z. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1996, die übrigen wiedergegebenen Bestimmungen nach der Stammfassung dieses Gesetzes, lauten (auszugsweise):
"§ 1. Die gehobenen medizinisch‑technischen Dienste sind:
1. der physiotherapeutische Dienst;
2. der medizinisch‑technische Laboratoriumsdienst;
3. der radiologisch‑technische Dienst;
4. der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst;
5. der ergotherapeutische Dienst,
6. der logopädisch‑phoniatrisch‑audiologische Dienst;
7. der orthoptische Dienst.
...
§ 13. Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch‑technischen Diensten sind medizinisch‑technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten.
§ 14. (1) Medizinisch‑technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
(2) Die medizinisch‑wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.
(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der(die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch‑technischen Dienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
§ 15. (1) Die Errichtung und Führung einer medizinisch‑technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
2. nachgewiesen wird, dass die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
...
§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch‑technische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:
...
3. die Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
4. ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder
5. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
6. für die Aufnahme in eine medizinisch‑technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch‑technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch‑technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch‑technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
...
§ 30. (1) Die Leitung der medizinisch‑technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
...
§ 31. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch‑technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen. ..."
In Anlage 1 Z. 40 zum BDG 1979 wird die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch‑technischen Dienstes nach dem MTD‑G als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K2 (als Beamter des gehobenen medizinisch‑technischen Dienstes) genannt.
Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereich der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Dies ergibt sich sowohl aus der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer (vgl. § 155 Abs. 1 BDG 1979) als auch aus der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134). An der Rechtsprechung, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Anfügung des zweiten Satzes der Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 festgehalten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2001, Zl. 99/12/0223, und vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0123).
Aus folgenden Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer habe das Definitivstellungserfordernis der Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung bzw. jenes der Bewährung im Bereich der universitären Verwaltung (Z. 21.4. erster Satz lit. b bzw. c der Anlage 1 zum BDG 1979) nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass er nicht nur gelegentlich Univ.‑Prof. Dr. S und Univ.‑Prof. Dr. D vertreten habe, sondern mehr als die Hälfte sämtlicher Vorlesungen abgehalten habe, welche Tätigkeit im Jahr 1996 auch für ausreichend befunden worden sei, sein Dienstverhältnis zu verlängern. Außer der Hauptvorlesung sei es jedoch an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg nicht möglich gewesen, weitere Vorlesungen abzuhalten, weil in Salzburg keine medizinische Fakultät vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe auch die Hauptvorlesung an der juridischen Fakultät (die einzig mögliche) abgehalten.
Der Beschwerdeführer unterlässt es in diesem Zusammenhang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu präzisieren, auf welchen Zeitraum sich seine Behauptung, die Hauptvorlesung gehalten zu haben, beziehen soll.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (vgl. seine Stellungnahme vom 7. Jänner 2002) wurde der Beschwerdeführer von seiner Vorlesungstätigkeit mit der Bestellung des Institutsvorstandes Univ.‑Prof. Dr. T Anfang 1998 ausgegrenzt; der Einsatz in der Hauptvorlesung sei "unter Univ. Prof. Dr. S" erfolgt (vgl. seine Stellungnahme vom 24. April 2002). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein konkretes Vorbringen betreffend eine Vorlesungstätigkeit nach Februar 1998 erstattet.
Sollte der Beschwerdeführer, was jedoch gleichfalls nicht ersichtlich ist,mit seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr erstmals behaupten wollen, er habe auch nach dem vorgenannten Zeitpunkt eine Vorlesungstätigkeit entfaltet, so unterläge dieses Vorbringen dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof legt daher seiner Beurteilung die Feststellung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe jedenfalls seit Anfang 1998 keine universitäre Lehrtätigkeit entfaltet. Diese Untätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Feld der universitären Lehre umfasste somit einen Zeitraum von über vier Jahren und damit den weit überwiegenden Teil seines provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, welches ‑ wie die belangte Behörde zutreffend erkannte ‑ den Schwerpunkt der diesbezüglichen Evaluierung bildet.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass seine im Jahr 1996 und davor abgehaltene Vorlesungstätigkeit als ausreichend empfunden wurde, um sein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern, so ist ihm entgegen zu halten, dass die im § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 festgelegten Voraussetzungen (sachliche Rechtfertigung der Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben ua in der Lehre) mit den Definitivstellungserfordernissen der Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 keinesfalls ident sind. Es ist daher für die Definitivstellung eine weitere Bewährung in der Lehre während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu fordern. Von einer solchen Bewährung in Ansehung der universitären Lehre kann aber im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in den letzten vier Jahren seines provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit keine wie immer geartete universitäre Lehrtätigkeit entfaltet hat, keine Rede sein.
An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass ‑ für den Zeitraum ab 1998 ‑ gravierende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des gemäß § 180b Abs. 9 BDG 1979 (in den Fassungen dieses Absatzes nach den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 109/1997 bzw. BGBl. I Nr. 127/1999) für die Festlegung der vom Universitätsassistenten abzuhaltenden Lehrveranstaltungen zuständigen Organs bestehen. Der Beschwerdeführer wäre rechtens wohl (allenfalls unter Heranziehung eines semesterweisen Ausgleiches) im Umfang des § 180b Abs. 5 BDG 1979 in seinen jeweils geltenden Fassungen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen heranzuziehen gewesen.
Allerdings könnte selbst eine rechtswidrige Vorgangsweise des zuständigen Universitätsorganes in Ansehung der Heranziehung des Beschwerdeführers zu Lehrveranstaltungen nicht dazu führen, dass man von einer Bewährung desselben in der Lehre auszugehen hätte, obwohl er de facto keine Lehrtätigkeit entfaltete.
In vergleichbarem Zusammenhang hat die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes ‑ in Ansehung der Bewährung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung ‑ darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (betreffend die Aufteilung der Aufgaben des Universitätsassistenten) dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst obliegt, der gegebenenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174). Gleichfalls hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es einem Universitätsassistenten ‑ hier während seines befristeten Dienstverhältnisses ‑ offen steht, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf jene Bestimmungen des BDG 1979 zu berufen, aus denen sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten lässt, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Unterlässt er dies, so trägt er das entsprechende Risiko (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0044).
Vergleichbare Erwägungen gelten auch vorliegendenfalls im Zusammenhang mit der Heranziehung des Beschwerdeführers zu Lehrveranstaltungen. Es wäre (auch) ihm oblegen, durch geeignete Antragstellung gegenüber dem gemäß § 180b Abs. 9 BDG 1979 zuständigen Universitätsorgan auf eine entsprechende Heranziehung zur Abhaltung von universitären Lehrveranstaltungen zu dringen. Dass er dies getan hätte, behauptet der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Es kann daher für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahinstehen, ob solche Bemühungen auch dann etwas am vorliegenden Ergebnis geändert hätten, wenn sie letztendlich erfolglos geblieben wären.
Zwar hat der Beschwerdeführer eine Notiz vom 31. August 1998 vorgelegt, in welcher darauf hingewiesen wird, dass er nicht mehr zu Vorlesungen beigezogen werde (ob und welchen Universitätsorganen diese Notiz zur Kenntnis gebracht worden sein soll, ist nicht ersichtlich). Ein förmliches, konkretisiertes Begehren gegenüber dem zuständigen Universitätsorgan, im gesetzlichen Ausmaß zu Lehrveranstaltungen herangezogen zu werden, hat der Beschwerdeführer weder nach dem Inhalt der Verwaltungsakten noch nach seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt weiters die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Definitivstellungserfordernis der "Bewährung im Lehrbetrieb" auf den universitären Lehrbetrieb und nicht auf jenen anderer Bildungsanstalten, wie etwa der nach dem MTD‑G eingerichteten medizinisch‑technischen Akademien abstellt.
Dass es sich bei diesen Einrichtungen ‑ auch und vor allem in Ansehung des dort abgehaltenen Lehrbetriebes ‑ nicht um Einrichtungen handelt, die den Universitäten vergleichbar sind, erhellt aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des MTD‑G. So werden solche Akademien durch einen hiefür fachlich geeigneten Arzt (ohne nähere Umschreibung seiner sonstigen wissenschaftlichen Qualifikationen) geleitet; es unterrichten "fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte, die über die nötige Berufserfahrung verfügen";zur Aufnahme berechtigt nicht nur die vom Beschwerdeführer allein erwähnte Reifeprüfung, sondern etwa auch Diplome im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes. Der Abschluss dieser Akademien ist (lediglich) für Beamte der Verwendungsgruppe K2 Definitivstellungserfordernis. Schließlich wird der in der Akademie abgehaltene Betrieb in § 30 Abs. 1 MTD‑G als "Unterrichtsbetrieb" und nicht etwa als "Lehre" bezeichnet. Selbst die Fortbildungskurse für Absolventen einer solchen Akademie nennen sich "Lehrkurse".
Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang absolvierte Unterrichtstätigkeit, wie auch jene an Krankenpflegeschulen, nicht zum Nachweis einer "Bewährung im Lehrbetrieb" im Verständnis der Z. 21.4. erster Satz lit. b) der Anlage 1 zum BDG 1979 geeignet war. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1998 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG ).
Allenfalls könnte es sich bei dieser Lehrtätigkeit um eine "facheinschlägige außeruniversitäre Praxis" im Verständnis des zweiten Satzes der Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 handeln. Die Unterrichtstätigkeit an Akademien nach dem MTD‑G ist aber nicht nur in organisatorischer Hinsicht als "außeruniversitär" zu qualifizieren, sondern auch von ihrer wissenschaftlichen Anforderung her ‑ jedenfalls bei typisierender Betrachtung ‑ qualitativ nicht mit dem universitären Lehrbetrieb vergleichbar. Deshalb fallen in diesem Kontext zusätzlich erbrachte Leistungen, mögen sie auch hohes Niveau aufgewiesen haben, jedenfalls nicht so entscheidend ins Gewicht, als dass sie eine über vierjährige durchgehende Untätigkeit im universitären Lehrbetrieb aufwiegen könnten.
Vergleichbare Überlegungen gelten auch für die Frage der Bewährung des Beschwerdeführers in Ansehung der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit. Auch in diesem Zusammenhang tritt er der belangten Behörde jedenfalls insoweit nicht entgegen, als diese davon ausging, er habe seit 1998 keine ausreichende einschlägige Verwaltungstätigkeit entwickelt.
Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde auch die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers zu Recht als nicht gegeben erachtete. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, auf diesem Gebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht zu haben (vgl. hiezu das Vorbringen auf Seite 19 der Beschwerde).
Ausgehend von diesen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Rügen, wonach am universitären Verfahren befangene Organe teilgenommen hätten, keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel aufzuzeigen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, im Hinblick auf schwer wiegende Differenzen zwischen ihm und dem Institutsvorstand sei von deren Befangenheit auszugehen. Die Sachverständigen Prof. Dr. Tr und Univ.‑Prof. Dr. Sch, welche seine Leistungen beurteilt hätten, seien jedoch unter Mitwirkung von Univ.‑Prof. Dr. T ausgewählt worden. Prof. Dr. Tr sei ein langjähriger Berufskollege der Institutsvorsteherin. Der Verdacht einer Befangenheit der Gutachter Prof. Dr. Tr und Univ.‑Prof. Dr. Sch bestehe auch deshalb, weil deren Gutachten im Widerspruch zu den ( seinerzeit im Verfahren zur Umwandlung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit herangezogenen) Gutachten bzw. Stellungnahmen des Univ.‑Prof. Dr. M, des Univ.‑Prof. Dr. P und des Univ.‑Prof. Dr. S stünden.
Ganz allgemein gilt, dass die Mitwirkung befangener Sachverständiger nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides bewirken. Es ist vielmehr auch im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen deren Gutachten bzw. den sich darauf gründenden Bescheid ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0272). Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0052). Gleiches gilt allgemein für die Befangenheit von Verwaltungsorganen (vgl. hierzu die bei Walter‑Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], E. 39 und 43 zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur).
Da die maßgeblichen Sachverhaltselemente zur rechtlichen Beurteilung der Frage der Bewährung des Beschwerdeführers in Ansehung der wissenschaftlichen Lehre und der Verwaltung jedenfalls im Verwaltungsverfahren unstrittig waren, fehlt es den behaupteten Verfahrensmängeln (Befangenheit von Gutachtern und des Institutsvorstandes) an Relevanz.
Im Übrigen ist ‑ wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt ‑ die Bestellung der in Rede stehenden Gutachter nach der Aktenlage entsprechend der Bestimmung des § 178 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 durch den Rektor erfolgt (vgl. die Bezugnahmen auf eine solche Bestellung in den jeweiligen Gutachten). Eine Mitwirkung des Institutsvorstandes an dieser Bestellung war gesetzlich nicht vorgesehen und ist den Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen; schließlich unterlässt der Beschwerdeführer auch eine nähere Konkretisierung dieser von ihm angenommenen "Mitwirkung". Die Gutachterbestellung durch den Rektor erwies sich nach der Übergangsbestimmung des § 178 Abs. 2b deshalb als gesetzlich geboten, weil im Falle des Beschwerdeführers die sich aus § 177 Abs. 3 BDG 1979 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endete. Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters bei Auslegung der in Rede stehenden Übergangsbestimmung davon aus, dass mit dem dort verwendeten Passus "unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes" zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Rektor habe in den dort umschriebenen Übergangsfällen Gutachter gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auch dann beizuziehen, wenn durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes bereits Gutachten nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung vor deren Novellierung durch das zuletzt genannte Bundesgesetz eingeholt worden waren. Demgegenüber hält es der Verwaltungsgerichtshof nicht für erforderlich, in den genannten Übergangsfällen etwa auch dann noch zusätzlich zu den vom Rektor einzuholenden Gutachten weitere solche durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes einzuholen, wenn dies ‑ wie offenbar auch im vorliegenden Fall ‑ bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 noch nicht geschehen war.
Schließlich wäre weder aus allfälligen Widersprüchen der Gutachten der Professoren Dr. Tr und Dr. Sch zu jenen Gutachten, die seinerzeit im Verfahren zur Begründung eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eingeholt worden waren, noch aus einer beruflichen Zusammenarbeit des Prof. Dr. Tr mit dem Institutsvorstand eine Befangenheit eines der beiden erstgenannten Gutachter abzuleiten.
Schon aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil es sich um Angelegenheiten eines Dienstverhältnisses eines öffentlich‑rechtlichen Bediensteten handelt.
Wien, am 13. Juni 2003
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