VwGH 98/12/0174

VwGH98/12/01744.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. Mai 1998, Zl. 228.880/2- I/C/10C/98, betreffend Definitivstellung nach § 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §155 Abs1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1953 geborene Beschwerdeführer stand vom 1. März 1984 bis zum 26. Mai 1998 (Zustellung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit § 178 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 -

BDG 1979) als Universitätsassistent am Institut für Germanistik der Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1992 wurde er in das provisorische Dienstverhältnis übergeleitet. Vom 1. September 1992 bis zum 31. Jänner 1995 war er zur Ausübung eines Lektorats für deutsche Sprache und österreichische Literatur an der Universität Tartu in Estland gegen Entfall der Bezüge nach § 160 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 freigestellt.

Mit Antrag vom 28. Februar 1997 begehrte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Dem Antrag lagen ein Lebenslauf und ein Tätigkeitsbericht für den Zeitraum von 1991 bis 1997 bei. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass der Abschluss seiner Dissertation und die provisorische Definitivstellung ab Oktober 1991 eine Veränderung seines Aufgabenbereichs im Rahmen des Instituts gebracht hätten. Kurz vor der Zusammenlegung der drei Institutsteile im Hauptgebäude sei er in Verwaltungssachen dem Institutsvorstand zugeteilt worden. Um die gleiche Zeit habe er ein Habilitationsprojekt unter Betreuung von Univ. Prof. Dr. S. übernommen, eine Romanästhetik der 50er-Jahre. Nicht lange darauf habe der mit dem Aufbau des Österreichlektorates an der Universität Tartu verbundene Einsatz neuerlich eine sehr interessante Veränderung mit einer Dienstfreistellung von September 1992 bis Jänner 1995 gebracht. In Tartu habe er, wie er näher ausführte, wichtige Erfahrungen in der Lehre gesammelt, mit denen er sich im Moment auch theoretisch auseinander setze. Die verschiedenen Aktivitäten und der vollkommene Mangel an wissenschaftlicher Literatur seines Fachs hätten aber andererseits eine Fortsetzung seiner wissenschaftlichen Arbeit während der zweieinhalb Jahre des Lektorates verhindert. Die Rückkehr nach Wien im Sommersemester 1995 habe unter einem neuen Institutsvorstand eine Erweiterung seines Aufgabenbereichs in der Verwaltung durch die Übernahme aller allgemeinen Agenden des Institutsvorstandes gebracht. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasse nunmehr:

"(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei Ärzten und Tierärzten auch der Z 21.5) und

2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent nach Erbringung der in Anlage 1

Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b Angeführten Erfordernisse und

b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Hochschule), die nach ihrem Inhalt der

eines Vertragsassistenten entspricht.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid

festzustellen.

(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.

(4) ..."

Die Definitivstellungserfordernisse für Universitäts(Hochschul)assistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 wie folgt geregelt (der letzte Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997):

"21.4.Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, dass der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Definitivstellung nach § 178 BDG 1979 in Verbindung mit den weiteren Gesetzesbestimmungen, auf welche diese Norm verweist, durch unrichtige Anwendung all dieser Normen, insbesondere des § 178 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt er aus, dass die belangte Behörde die von ihm erstattete Stellungnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar wiedergegeben, inhaltlich sich aber kaum darauf eingelassen habe. Vor allem habe sie verkannt, dass sie in Bezug auf die darin angesprochenen fachwissenschaftlichen Fragen nicht als "Obergutachter" zu fungieren habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme geltend gemacht, dass er erheblich mehr wissenschaftliche Publikationstätigkeit entfaltet habe, als bei den einschränkenden oder negativen Beurteilungen der Gutachter berücksichtigt worden sei; insbesondere seine sehr umfangreiche Tätigkeit bezüglich Edition der "Wenzelsbibel" werde in der Bescheidbegründung nur in Wiedergabe seines Vorbringens erwähnt und sei sonst überhaupt nicht berücksichtigt worden. Völlig tatsachenwidrig sei die behördliche Behauptung, dass keine der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten im Zeitraum des provisorischen Dienstverhältnisses entstanden sei. In dieser Zeit habe er sich speziell mit der Arbeit betreffend Gertrud von Ortenberg befasst. Ein Mangel der vorliegenden Gutachten bestehe auch darin, dass die Übersetzungsarbeit in Bezug auf einen diesbezüglich besonders schwierigen mystisch-philosophischen Text im Ausmaß von nicht weniger als 150 Seiten der Druckfahnen keinerlei Beachtung und Würdigung gefunden habe. Der entscheidende verfahrensrechtliche Mangel bestehe darin, dass die belangte Behörde keine Gutachtensergänzungen unter Einbeziehung des Vorbringens in der Stellungnahme, insbesondere betreffend all jene Arbeiten veranlasst habe, welche gemäß diesem Vorbringen von den Gutachtern überhaupt nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Ob sich daraus ein anderes Fachurteil ergeben hätte können, habe nicht die belangte Behörde beurteilen können und dürfen, sondern sei von den Sachverständigen in Ergänzung ihrer Gutachten zu beurteilen gewesen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels wäre, so der Beschwerdeführer, außer Zweifel gestellt worden, dass er auch in quantitativer Hinsicht ausreichende Leistungen in Wissenschaft und Forschung erbracht habe. Was den Inhalt der vorliegenden Gutachten betreffe, so weise gerade das einzige eindeutig negative Gutachten, nämlich von Univ. Prof. Dr. B., einen entscheidenden Mangel auf. Es habe sich überhaupt nicht in einer wissenschaftlich qualifizierten Weise mit dem Inhalt der Publikation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sondern nur apodiktisch behauptet, die von ihm bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistungen rechtfertigten seine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in keiner Weise. Er habe fälschlich behauptet, die Bearbeitung und Vorbereitung der Publikation der Dissertation hätte fast sieben Jahre gedauert; in Wahrheit seien während dieser sieben Jahre die wesentliche Vertiefung und Erweiterung der Arbeit vorgenommen worden, überdies hänge die Zeitdauer damit zusammen, dass der Beschwerdeführer anderweitig arbeitsmäßig besonders stark belastet gewesen sei, nämlich einerseits durch die administrativen Tätigkeiten, andererseits aber durch die Lehrtätigkeit in Tartu in Estland. Die belangte Behörde hätte daher, so der Beschwerdeführer, zur Einsicht gelangen müssen, dass gerade dieses Gutachten völlig unverwertbar und keine taugliche Entscheidungsgrundlage sei.

2.2. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde so argumentiere, als käme es vor allem auf ein bestimmtes Quantum, insbesondere an Publikationen, an. Das stehe im klaren Widerspruch zum Wortlaut des § 178 Abs. 2 BDG 1979, der auf die übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation (Unterstreichungen im Original) des Universitätsassistenten in Forschung und Lehre abstelle, und zweifellos auch im Widerspruch zum Gesetzessinn. Auch dieser könne nämlich nur darin erblickt werden, dass die Eignung und Fähigkeit zu dieser Art von wissenschaftlicher Tätigkeit gegeben seien und nicht, dass irgendeinem angenommenen Mengenerfordernis entsprochen werde. Dieses gesetzliche Erfordernis könne auch durch ein einziges Werk erfüllt werden. Entscheidend sei, dass an einem solchen Werk ablesbar sei, ob der Universitätsassistent allen Anforderungen, die sein wissenschaftliches Fach stelle, in jenem erforderlichen Niveau entspreche, das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar unter dem Niveau einer Habilitation einzuordnen sei. Die Erfüllung dieses Erfordernisses durch den Beschwerdeführer komme in den vorliegenden Beweisergebnissen eindeutig zum Ausdruck. Alle Gutachter, die sich inhaltlich mit den Arbeiten befasst hätten, kämen zu entsprechenden Ergebnissen. Der quantitative Aspekt spiele insofern eine Rolle, als naturgemäß ein für die Qualifikationsbeurteilung ausreichender Umfang der vorliegenden Arbeiten unerlässlich sei. Außerdem sei dann eine negative Schlussfolgerung denkbar, wenn die Arbeitsquantität relativ gering sei, obgleich dem Universitätsassistenten ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei; das lasse den Schluss zu, dass er zu langsam arbeite und deshalb den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werde. Im Fall des Beschwerdeführers hingegen erkläre die außerordentlich hohe Belastung durch andere Tätigkeiten voll und ganz, dass er keine umfangreicheren Forschungsarbeiten aufzuweisen vermöge. Es stelle überhaupt keinen entscheidenden Aspekt dar, ob er darauf hätte dringen können oder sollen, dass ihm mehr Zeit für die wissenschaftliche Forschungstätigkeit zur Verfügung gestellt werde. Der Universitätsassistent, der Entlastung von administrativen Tätigkeiten verlange, könne sich dadurch leicht den Unmut seines Vorgesetzten zuziehen. Keineswegs aber könne man wie die belangte Behörde davon sprechen, dass es dem Universitätsassistenten als Verschulden zuzurechnen sei, wenn er ein Verlangen dieser Art nicht stelle. Der Vorgesetzte sei mit dem Dienstgeber zu identifizieren, und auch die Dienstbehörde (belangte Behörde) sei dessen Organ. Diese behördliche Auffassung würde daher darauf hinauslaufen, so der Beschwerdeführer, dass der Dienstgeber einerseits repräsentiert durch den Vorgesetzten des Universitätsassistenten die Forschungsmöglichkeiten durch Übertragung eines Übermaßes an administrativen Aufgaben beschneide und es ihm andererseits repräsentiert durch die Dienstbehörde zum Schuldvorwurf mache, dass er sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt habe. In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne höchstens gesagt werden, dass der Universitätsassistent die Konsequenz daraus zu tragen habe, dass er sich nicht zur Wehr setze, dies allerdings eben nur unter der Voraussetzung, dass dadurch seine Qualifikation im Sinne des Gesetzes nicht als gegeben anzunehmen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch die Qualifikation positiv zu beurteilen gewesen.

3. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3.1. Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereich der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Da diese grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen, kann weder eine überdurchschnittliche Belastung noch eine besondere Leistung auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung Mängel in der Qualität der - im Beschwerdefall strittigen - Forschungstätigkeit aufwiegen; außergewöhnliche Belastungen können allenfalls bei der Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt werden. Ein krasses Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen Standard muss jedoch zur Verneinung einer ausreichenden Qualifikation als Forscher führen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0019). Dabei ist, da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses ist, dass die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist, vor allem die in diese Periode fallende Forschungstätigkeit zu bewerten (so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 95/12/0202).

Der Beschwerdeführer hat für die Zeit seiner vierzehnjährigen Assistententätigkeit insgesamt vier wissenschaftliche Werke vorgelegt (die Dissertation über Gertrud von Ortenberg, die zur Publikation angenommene Lebensbeschreibung der Gertrud von Ortenberg mit Textedition, einen Artikel über Gertrud von Ortenberg in den Veröffentlichungen des Historischen Vereins für Mittelbaden und einen Lexikonartikel über Wolfgang Schmeltzl), wovon nur ein Werk, nämlich die Lebensbeschreibung Gertruds von Ortenberg mit Textedition, wenigstens teilweise in der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses entstanden ist. Alle Gutachter stimmen darin überein, dass dieses Ergebnis quantitativ sehr mager sei.

3.2. Was die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 16. April 1998 vorgelegten, im Studienjahr 1989/90 erstellten Druckmanuskripte für eine Textausgabe der Wenzelsbibel betrifft, so hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dargelegt, worin bei dieser Arbeit die im eigentlichen Sinn wissenschaftliche Tätigkeit bestanden hat; in seiner Stellungnahme hat er neben der Erstellung des "Konzepts" nur Schreib- und Editionsarbeit sowie die Erstellung der Computerprogramme für Textvergleich und Textaufbereitung und der Rohapparate genannt - Verrichtungen, die sich wohl von vornherein der nach § 36 UOG 1975 bei wissenschaftlichen Werken vorzunehmenden Beurteilung nach den Kriterien der methodisch einwandfreien Durchführung und Neuheit der Ergebnisse entziehen; im ursprünglich vorgelegten Verzeichnis der wissenschaftlichen Werke hat der Beschwerdeführer selbst die Arbeit an der Wenzelsbibel unberücksichtigt gelassen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer weiteren Begutachtung abgesehen hat; es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie andernfalls zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können, zumal die fragliche Arbeit unbestritten noch in der Zeit des befristeten Dienstverhältnisses entstanden ist und sich folglich auf die Quantität der wissenschaftlichen Leistungen im nach der oben zitierten Rechtsprechung vorrangig interessierenden provisorischen Dienstverhältnis nicht auswirken konnte.

3.3. Was die Übersetzungsarbeit bei der Gertrud von Ortenberg-Edition betrifft, so ist diese entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl von zwei Gutachtern (nämlich Univ. Prof. Dr. N. und Univ. Prof. Dr. W.) und von der belangten Behörde ausdrücklich berücksichtigt worden.

3.4. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Gutachter Univ. Prof. Dr. B. offensichtlich "auf schnellem Weg" und insbesondere ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Arbeiten des Beschwerdeführers zu seinem negativen Urteil gekommen ist. Der belangten Behörde sind aber insgesamt ausreichende Ermittlungsergebnisse vorgelegen, um die mangelnde wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers feststellen zu können. Bei Vorliegen eines einzigen Werks aus der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, das sich überdies inhaltlich zumindest stark an das Dissertationsthema anlehnt (mag auch die Bearbeitung vergleichsweise zeitaufwendig gewesen sein) und bei Fehlen jeglicher greifbarer Ansätze zur Inangriffnahme des gewählten Habilitationsthemas kann von einer für die Definitivstellung ausreichenden wissenschaftlichen Bewährung des Universitätsassistenten nicht gesprochen werden. Daraus, dass der Gutachter Univ. Prof. Dr. N. dem Beschwerdeführer unter der Voraussetzung entsprechender Förderung und Anleitung eine erfolgreiche Tätigkeit als Wissenschafter zutraut, ist schon deshalb nichts für ihn zu gewinnen, weil bei der Definitivstellung anders als bei der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis keine Prognose für die Zukunft anzustellen ist, sondern der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Fachs zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gegeben sein muss (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0019).

3.5. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der quantitative Aspekt der wissenschaftlichen Tätigkeit nur insofern eine Rolle spiele, als anhand dieses Kriteriums sozusagen das Arbeitstempo gemessen werde, dass also bei wenig zur Verfügung stehender Zeit auch wenig Leistung genüge, ist mit dem aus dem BDG 1979 (insbesondere aus der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und aus § 155 Abs. 1 leg. cit. über die allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer) ableitbaren Verwendungsprofil eines Universitätsassistenten nicht in Einklang zu bringen. Danach ist die Aktivität auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung neben der Lehre und (mit einer geringeren Gewichtung) der Verwaltung ein wesentliches Element der Dienstpflichten; dass grundsätzlich eine gleichmäßige Aufteilung dieser Aufgaben vorzunehmen ist, ergibt sich für Universitätsassistenten auch aus den §§ 180 f. BDG 1979, die nur ausnahmsweise die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung zulassen.

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben obliegt dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst, der gegebenenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen.

Die angeblich die Forschungstätigkeit beeinträchtigenden Umstände an der Universität Tartu in Estland hat der Beschwerdeführer im Übrigen schon deshalb selbst zu verantworten, weil es sich bei seiner dortigen Tätigkeit nicht um dem österreichischen Dienstgeber gegenüber bestehende Dienstpflichten gehandelt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 95/12/0202). Im Übrigen hätte er den auf Grund zweier von ihm gestellter Verlängerungsanträge insgesamt zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt an der genannten ausländischen Universität schon früher abbrechen können, nachdem sich nach seinen eigenen Angaben seine ursprüngliche Hoffnung, dort mehr Zeit für die Forschung zu haben, insbesondere auch wegen der fehlenden Ausstattung, als nicht zutreffend herausgestellt hatte, um sich die zum Ausgleich seines Leistungsmankos im Bereich der Forschung benötigte Zeit zu verschaffen. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als Lektor keine Forschungstätigkeit möglich gewesen sei.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob unter besonderen Umständen auch mit einem einzigen Werk der wissenschaftliche Verwendungserfolg nachgewiesen werden kann, da keiner der Gutachter der vorliegenden Publikation eine so herausragende Qualität zugesprochen hat, dass eine siebenjährige Arbeit an diesem Werk, in dem sich die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers erschöpfte, das Leistungsmanko aufgewogen hätte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001

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