VwGH 94/12/0044

VwGH94/12/004416.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Jänner 1994, Zl. 182.353/8-I/C/10C/94, betreffend Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §175 Abs2;
BDG 1979 §175 Abs3;
BDG 1979 §180 Abs3 Z1;
BDG 1979 §181 Abs1 Z1;
BDG 1979 §186 Abs1 Z1;
BDG 1979 §48 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
BDG 1979 §175 Abs2;
BDG 1979 §175 Abs3;
BDG 1979 §180 Abs3 Z1;
BDG 1979 §181 Abs1 Z1;
BDG 1979 §186 Abs1 Z1;
BDG 1979 §48 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent an der XY Universität seit 1. März 1990 in einem bis 28. Februar 1994 befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Antrag vom 16. September 1993 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung dieses zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses bis 29. Februar 1996 und begründete dies damit, daß es ihm infolge vermehrter Lehrtätigkeit am Institut sowie dem großen zeitlichen Aufwand für Studentenbetreuung und für allgemeine Institutsarbeit nicht möglich gewesen sei, seine Dissertation in der vorgesehenen Zeit von vier Jahren fertigzustellen.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte begründend im wesentlichen aus, die Personalkommission habe in ihrer Sitzung vom 18. November 1993 den Antrag des Beschwerdeführers nicht befürwortet. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1993 habe der Beschwerdeführer seine bereits vorgebrachten Argumente im wesentlichen wiederholt.

Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmung wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, der Sinn des § 175 Abs. 3 BDG 1979 liege ausschließlich in der Vermeidung von Härten, die dadurch entstehen könnten, daß der Universitätsassistent aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. längere Krankheit und der dadurch bedingten Abwesenheit vom Institut) nicht die vollen vier Jahre an seinem Institut wissenschaftlich arbeiten könne und so an der rechtzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen für die Umwandlung seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis behindert werde. Eine solche Beeinträchtigung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen, weil er nicht an der Erfüllung seiner Aufgaben als Universitätsassistent gehindert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten gehörten zum üblichen Verwendungsbild eines Universitätsassistenten am Institut und stellten keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 175 Abs. 3 BDG 1979 dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 175 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF

BGBl. Nr. 148/1988, endet das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten nach Ablauf von vier Jahren.

Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich gemäß Abs. 2 der zitierten Bestimmung idF BGBl. Nr. 314/1992

  1. 1. auf bis zu sieben Jahre
    1. a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,
    2. b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z. 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z. 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
  1. 2. auf bis zu sechs Jahre
    1. a) um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
    2. b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.

      Nach Abs. 3 des § 175 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 148/1988, kann jedoch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen.

      Für den Beschwerdefall wird zunächst festgehalten, daß die unrichtige Subsumtion der der belangten Behörde vorgeworfenen mangelhaften Ermittlungen unter "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht.

      In seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß "Mehraufwand" sicher einen besonders zu berücksichtigenden Grund darstelle, welcher nicht von ihm zu vertreten sei und dennoch eine Verlängerung des Dienstverhältnisses begründe. Da der Sinn des § 175 Abs. 3 BDG 1979 darin liege, Härten auszugleichen, sei diese gesetzliche Bestimmung eher extensiv auszulegen.

      Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als § 175 Abs. 3 BDG der Vermeidung besonderer Härtefälle dient. Es darf dabei allerdings nicht übersehen werden, daß die angeführte Norm im Zusammenhang mit dem vorangehenden Absatz zu verstehen ist, welcher als Verlängerungsgründe des Dienstverhältnisses taxativ Fälle der physischen Abwesenheit des Assistenten anführt. Von dieser abschließenden Aufzählung abgesehen, ermöglicht der Gesetzgeber durch Abs. 3 eine Berücksichtigung darüber hinausgehender besonderer Gründe, wobei im Lichte des Abs. 2 davon auszugehen ist, daß diese in ihrem Bedeutungsgrad einer physischen Abwesenheit gleichzuhalten sein müßten und vom Antragsteller nicht zu vertreten sein dürften (z.B. Krankheit). Macht der Beschwerdeführer die von ihm angeblich geleisteten zeitlichen Mehrleistungen geltend, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es ihm während seines befristeten Dienstverhältnisses offengestanden wäre, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf die §§ 181 und 186 Abs. 1 BDG 1979 zu berufen, woraus sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten läßt, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Hat der Beschwerdeführer die Mehrleistungen hingegen freiwillig durch besonders gewissenhafte Erfüllung von Lehr- und Verwaltungsaufgaben unter Zurückstellung seiner wissenschaftlichen Aufgaben erbracht, so ist dieser Umstand von ihm zu vertreten und kann daher nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 175 Abs. 3 BDG 1979 angesehen werden, zumal es andernfalls in der Sphäre des Universitätsassistenten liegen würde, die Dauer seines Dienstverhältnisses zu beeinflussen. Diese Sicht dürfte im übrigen auch der negativen Stellungnahme der Personalkommission zugrundegelegen sein.

      Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

      Abschließend wird darauf hingewiesen, daß § 175 Abs. 3 BDG 1979 dem Antragsteller keinen Rechtsanspruch einräumt, sondern eine Ermessensbestimmung darstellt.

      Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

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