VwGH 99/12/0223

VwGH99/12/02232.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 5. Juli 1999, Zl. 222.321/4-I/A/2a/99, betreffend Abweisung eines Antrages auf Definitivstellung nach § 178 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21.5;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21.5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1956 geborene Beschwerdeführer wurde nach einer fünfjährigen vertraglichen Beschäftigung als Studienassistent mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1988 zum Universitätsassistenten an der Universität Graz ernannt und dem Institut für Anorganische Chemie zur Dienstleistung zugewiesen. Am 30. November 1992 wurde dieses zeitlich begrenzte Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (provisorisches Dienstverhältnis) gemäß § 176 BDG 1979 umgewandelt. Dieses Dienstverhältnis endete gemäß § 178 Abs. 3 BDG 1979 am 28. Februar 1999.

Mit Schreiben vom 25. November 1997 beantragte der Beschwerdeführer seine Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich im Zusammenhang mit diesem Antrag eine Publikationsliste des Beschwerdeführers mit sieben Titel (davon zwei aus 1988, jeweils ein Titel aus 1991, 1992 und 1994; die restlichen Arbeiten aus 1998 waren noch nicht veröffentlicht); weiters waren als Leistungsnachweis die Abhaltung von zwei Vorträgen (1991 bzw. 1997), die Mitwirkung an vier namentlich genannten Lehrveranstaltungen und eine Reihe von Tätigkeiten im Verwaltungsbereich angegeben. Darüber hinaus enthält der Verwaltungsakt noch eine "Festlegung der Dienstpflichten" des Beschwerdeführers vom 15. November 1991, nach der die Tätigkeit des Beschwerdeführers 40 % Forschung, 40 % Lehre und 20 % Verwaltung umfassen solle, und die Dokumentation eines Karrieregespräches vom 18. Dezember 1996. In diesem hatte der provisorische Institutsvorstand die Frage der Möglichkeit einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers zwar bejaht, aber im Rahmen der "Vorschau" bereits auf die Notwendigkeit der Intensivierung der selbstständigen Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers und deren Dokumentation in entsprechenden Publikationen hingewiesen.

In der Sitzung der Personalkommission vom 15. Juni 1998 wurde auf Grundlage von Gutachten von Prof. Dr. S. (Berlin), Prof. Dr. K. (Graz) und Prof. Dr. Sch. (Wien) sowie der Stellungnahme des stellvertretenden Institutsvorstandes beschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein definitives gemäß § 178 BDG 1979 nicht zu befürworten, weil die unzureichenden wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers nicht durch andere Leistungen ersetzt werden könnten. In der der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme der Personalkommission wurde zur Forschungsleistung des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe in der Zeit seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit (seit 1. Dezember 1992) seine Forschungsergebnisse in zwei Veröffentlichungen niedergelegt. Die erste Arbeit, in der er in der Liste von acht Autoren an zweiter Stelle stehe, werde demnächst im Journal of Power Sources erscheinen. Die zweite Arbeit sei zur Zeit der Einreichung dieses Ansuchens an die Zeitschrift "Angewandte Chemie" eingereicht worden. Die Arbeit sei von dieser Zeitschrift nicht angenommen worden. Die Einreichung für die Monatshefte für Chemie dürfte zur Veröffentlichung führen. Die sehr kurze Notiz in "Phosphorus, Sulfur und Silicon" aus dem Jahr 1992 könne nicht dem unter Beurteilung stehenden Zeitraum zugerechnet werden. Der 111-seitige Übersichtsartikel über 1,2,4-Triazole in Houben-Weyl "Methoden der Organischen Chemie", der die Literatur über die aromatischen Vertreter dieser Stoffklasse zusammenfasse und von Nachbaur und vom Beschwerdeführer verfasst worden und 1994 erschienen sei, könne nicht als Beweis für die Beherrschung und Förderung des Faches Anorganische Chemie herangezogen werden. Dieser Übersichtsartikel sei bereits zur Rechtfertigung der Überführung des Beschwerdeführers in sein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit herangezogen worden. Während der Zeit seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses (1988 bis 1992) habe der Beschwerdeführer vier Arbeiten (einschließlich der Veröffentlichung aus 1992) erbracht. Die Forschungsaktivitäten des Beschwerdeführers seien in der anorganischen Molekülchemie gelegen. Heterocyclische Stickstoff-Kohlenstoffverbindungen würden synthetisiert, ihre Reaktivität untersucht und ihre Strukturen bestimmt. In den Gutachten sei festgestellt worden, dass die extrem geringe Zahl der Arbeiten und deren fachliche und methodische Enge die wissenschaftliche Beherrschung des Faches und die Befähigung zur Förderung des Faches nicht belegt hätten; in den wenigen Arbeiten sei an keiner Stelle etwas Herausragendes zu erkennen gewesen. Die Arbeiten, die in Zeitschriften erschienen seien, ließen zwar keine methodischen oder wissenschaftlichen Mängel erkennen, der Erkenntnisgewinn daraus sei jedoch äußerst gering. Die wissenschaftliche Leistung sei daher eindeutig unzureichend. Die Leistungen von Universitätsassistenten an österreichischen Instituten für Anorganische Chemie würden bei ungefähr neun Veröffentlichungen in drei Jahren liegen. Der Beschwerdeführer sei bereits 1996 vom Institutsvorstand auf die Notwendigkeit der Intensivierung seiner wissenschaftlichen Leistungen hingewiesen worden.

Hiezu gab der Beschwerdeführer eine undatierte, am 30. Juni 1998 beim Dekanat protokollierte Stellungnahme ab, in der er einleitend ausführte:

"Es ist von mir weder in persönlichen Gesprächen mit dem Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät noch bei der Vorladung zu der oben angeführten Sitzung bestritten worden, dass die wissenschaftliche Leistung nicht dem üblicherweise erwarteten Standard entspricht. Ich bin jedoch überzeugt, diese verringerte Leistung durch die am Institut für Anorganische Chemie herrschende Lehrbelastung und den weiteren Verwaltungsaufwand entsprechend rechtfertigen zu können."

Weiters setzt sich der Beschwerdeführer kurz mit der inhaltlichen Beurteilung seiner wissenschaftlichen Arbeiten auseinander und verweist darauf, dass seine bis 1992 veröffentlichten Arbeiten bei seiner Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979 anders beurteilt worden seien. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die gegebene Notwendigkeit seines Einsatzes im Lehrbetrieb. Dies sei durch die frühzeitige Emeritierung des seinerzeitigen Institutsvorstandes mitveranlasst worden; weiters habe er seine Forschungstätigkeit auf ein eigenständiges Arbeitsgebiet umorientieren müssen. Die Zusammenarbeit mit der technischen Universität habe im letzten Jahr schon zu einer ersten Publikation geführt und werde weiter ausgebaut werden.

Die belangte Behörde verlangte mit Erledigung vom 18. August 1998 eine Ergänzung der von der Personalkommission vorgelegten Gutachten hinsichtlich der wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers im Lichte der Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG 1975.

Dementsprechend ergänzten die Gutachter aus Wien und Graz ihre seinerzeit vorgelegten Ausarbeitungen und gelangten - nach Auseinandersetzung mit den einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers - zusammenfassend jeweils zu folgenden Aussagen (Hervorhebungen im Original):

1. "Die ersten beiden Publikationen (von denen nur die erste wirklich interessant ist, s.o.) stammen aus dem Jahre 1988 und aus der Dissertation, sind also über 10 Jahre alt. Wie oben dargelegt, hat Herr Dr. F... (der Beschwerdeführer) in den letzten 9 Jahren in qualitativer und quantitativer Hinsicht wissenschaftlich äußerst wenig hervorgebracht.

Die wissenschaftliche Leistung von Dr. F... (des Beschwerdeführers) hat von 4 Arbeiten in den Jahren 1988-1992 deutlich abgenommen, und ist für den 6-jährigen Zeitraum 1992-1998 auf eine angenommene Arbeit und eine Arbeit, die in der vorliegenden Form von den Monatsheften für Chemie nicht angenommen wurde, abgesunken. Was hat der Antragsteller von 1992 (Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis) bis heute eigentlich getan? Das Übersichtskapitel im Houben-Weyl (Nr. 5), das keine eigenen experimentellen oder theoretischen Arbeiten enthält, ist über die wissenschaftliche Leistung und Beherrschung des Faches und der Fähigkeit zu dessen Weiterentwicklung durch Herrn Dr. F... (den Beschwerdeführer) nicht aussagekräftig.

Die Durchführung der Mehrzahl der wissenschaftlichen Arbeiten ist wohl 1.) methodisch einwandfrei (wofür aber großteils die Koautoren gesorgt haben). 2.) Die Neuigkeit der wissenschaftlichen Ergebnisse ist nicht sehr bedeutend, und der Arbeitsanteil von Herrn Dr. F... (des Beschwerdeführers) an diesen wenigen neuen Ergebnissen ist sehr gering. 3.) Aus den vorliegenden Arbeiten geht keinesfalls die wissenschaftliche Beherrschung und die Förderung des Faches hervor, eher das Gegenteil ist zutreffend. Auch die Wahrscheinlichkeit einer Änderung der gegenwärtigen Situation sehe ich nicht gegeben!

Ich kann die Übernahme des Antragstellers in ein dauerndes Dienstverhältnis nicht befürworten!"

2. "Die vom Antragsteller vorgelegten Arbeiten sind in der Mehrzahl, aber nicht ausschließlich, methodisch korrekt. Ihr Neuheitsgrad ist sehr beschränkt, und sie stellen keine echte Innovationen für das Fachgebiet dar. Die Summe der Arbeiten entspricht nicht den Qualitätsanforderungen, die man an einen Universitätsassistenten stellen muss. Die ersten vier Arbeiten fallen in die erste Vierjahresperiode, die letzten drei Arbeiten in die zweite Periode. Die jährliche Leistung von Dr. F... (des Beschwerdeführers) ist demnach in der zweiten Periode zurückgegangen. Zur Bewertung der Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten muss außerdem davon ausgegangen werden, dass die ersten vier Arbeiten den Inhalt der Diplom- bzw. der Doktorarbeit von Dr. F... (des Beschwerdeführers) wiedergeben und demnach unter Anleitung des Betreuers dieser Arbeiten entstanden sind. Die dabei gesammelten Erfahrungen wurden zweifellos auch beim Verfassen der fünften Arbeit (Übersichtsartikel) eingebracht. Lediglich die letzten beiden Arbeiten sind thematisch anders orientiert, sie lassen aber eine eigenständige wissenschaftliche Entwicklung nach Abschluss der Promotion nicht erkennen. Daher hat der Antragsteller die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeit nicht unter Beweis gestellt."

In der Sitzung der Personalkommission vom 15. Oktober 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich einstimmig nicht befürwortet. Nach umfangreicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers wird in der Begründung der Stellungnahme an die belangte Behörde letztlich ausgeführt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers gemessen an seiner Publikationstätigkeit von fünf Publikationen in den ersten vier Jahren seiner Assistententätigkeit auf zwei Veröffentlichungen in den darauf folgenden Jahren gesunken sei. Zwischen 1992 und Oktober 1998 sei keine Arbeit erschienen, die auf experimentellen Arbeiten des Beschwerdeführers beruht habe. Die Tatsache, dass die "Postveröffentlichung" aus dem Jahr 1992, für die vermutlich experimentelle Daten erarbeitet worden seien, zu keiner vollwertigen Veröffentlichung ausgebaut worden sei, spreche nicht für ein großes Interesse des Beschwerdeführers an der Forschung. Somit sei die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung in der Forschung während der 6 Jahres-Periode für die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit unzureichend.

Der Beschwerdeführer setzt sich in einer umfangreichen Stellungnahme vom 29. Oktober 1998 mit einzelnen angeblich fehlerhaften Daten in den Gutachten auseinander und weist die Vermutung, er habe kein großes Interesse an der Forschung im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Leistungen im Bereich der Lehre zurück.

Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11. Dezember 1998 Gelegenheit zur Äußerung, von der der Beschwerdeführer mit Schreiben vom "14.1.1998" (richtig wohl: 14. Jänner 1999) Gebrauch machte. Einleitend führte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aus:

"Es ist von mir niemals bestritten worden, dass die wissenschaftliche Leistung nicht dem üblicherweise erwarteten Standard entspricht. Ich bin jedoch überzeugt, diese verringerte Leistung durch die am Institut für Anorganische Chemie herrschende Lehrbelastung und den weiteren Verwaltungsaufwand ausreichend rechtfertigen zu können."

Die weiteren Ausführungen sind in diesem Sinne gehalten.

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 18. Februar 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0108, zurückgewiesen, weil diese Erledigung mangels entsprechender Fertigung nach § 18 Abs. 4 AVG nicht als Bescheid zu werten war.

Der nunmehr angefochtene Bescheid ist mit der vorher genannten Erledigung inhaltsgleich, aber im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG ordnungsgemäß gefertigt.

Zur Begründung werden zunächst die im Verfahren eingeholten Gutachten, das Schreiben des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer, ein von mehreren Studenten gezeichnetes Schreiben sowie die Stellungnahme der Personalkommission und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers dazu aufs Wesentlichste zusammengefasst wiedergegeben. Dann wird weiter ausgeführt:

Unbestritten stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der diesbezüglichen Stellungnahme des Institutsvorstandes und der Personalkommission dem Definitivstellungserfordernis im Bereich der Verwaltung, insbesondere aber im Bereich der Lehre im überdurchschnittlichen Ausmaß entsprochen habe. Sein Engagement in der Lehre werde auch durch das Schreiben der Studentenvertreter und der Stellungnahme des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die Hochschullehrer bestätigt. Die Qualifikation des Beschwerdeführers im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) erschließe sich vor allem auf Grund seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die der belangten Behörde im Zuge des Definitivstellungsverfahrens zugänglich gemacht worden seien. Nach Aufzählung der vom Beschwerdeführer genannten sieben Arbeiten und Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde im Wesentlichen weiter aus, grundsätzlich sei eine Gesamtschau der wissenschaftlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Universitätsassistent bei der Beurteilung der Definitivstellungserfordernisse heranzuziehen, wobei der Schwerpunkt im Zeitraum seines provisorischen Dienstverhältnisses, also vom 1. Dezember 1992 bis zum Ablauf desselben im Jahr 1998 liege. Der belangten Behörde seien insgesamt drei Gutachten sowie die Stellungnahme des Institutsvorstandes und drei Stellungnahmen der Personalkommission zur Verfügung gestanden. Aus den vorliegenden Gutachten sei ersichtlich, dass die Gutachter bezüglich der wissenschaftlichen Qualität der einzelnen Publikationen des Beschwerdeführers teilweise unterschiedlicher Meinung gewesen seien. Übereinstimmend sei aber die Aussage aller Gutachter sowie die Stellungnahme des Institutsvorstandes und der Personalkommission, dass das wissenschaftliche Oeuvre des Beschwerdeführers äußerst gering sei, und die Zahl der wissenschaftlichen Publikationen während der Dauer seines provisorischen Dienstverhältnisses im Vergleich zum Zeitraum des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses weit zurückgegangen sei. Wenn auch hinsichtlich der Qualität der einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten Strittigkeit bestehe, sei eindeutig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Dauer eines zehnjährigen Assistentendienstverhältnisses lediglich sieben Arbeiten geliefert habe. Davon seien lediglich zwei in der sechsjährigen Periode seines provisorischen Dienstverhältnisses entstanden. Ausgenommen der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Hochschullehrer und der Institutsvorstand, der in seiner ersten Stellungnahme die Definitivstellung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Belastung in Lehre und Verwaltung befürwortet habe, hätten sich sämtliche Gutachter und die Personalkommission gegen die Definitivstellung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Wenn davon ausgegangen werde - wie von der Personalkommission als fachkompetentes Organ festgestellt worden sei -, dass durchschnittlich drei Arbeiten pro Jahr von einem Assistenten an einem Institut für Anorganische Chemie erstellt würden, ergebe das ein "Anforderungsprofil" von 15 bis 18 Arbeiten während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses. Auch bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten überdurchschnittlichen Einsatzes in der Lehre hätten die tatsächlich entstandenen zwei Arbeiten des Beschwerdeführers eine extrem niedrige Anzahl von Veröffentlichungen dargestellt und seien weit unter dem Erwartungshorizont gelegen. Es sei damit weniger als 20 % des Anforderungsprofils vom Beschwerdeführer erreicht worden. Diese wenigen wissenschaftlichen Arbeiten seien ein wesentlicher Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die wissenschaftliche Qualifikation für eine Definitivstellung nicht zuerkannt werden könne. Unter anderem sei die Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten auch eines der Merkmale dafür, ob ein Wissenschafter die Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Forschung aufweise oder nicht. Nur wirklich überragende Einzelleistungen mit hervorragender Qualität könnten allenfalls ein quantitatives Manko ausgleichen. Solche überragende Einzelleistung sei aber bei keiner der wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers von den Gutachtern festgestellt worden. Der Einsatz in der Lehre, der die geringe Forschungstätigkeit teilweise verständlich mache, könne nicht zur Kompensation für die mangelnde wissenschaftliche Forschung herangezogen werden. Nach § 180 a Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 180 Abs. 5 BDG 1979 (alte Fassung) wäre der Beschwerdeführer jederzeit berechtigt gewesen, eine Abklärung seiner Dienstpflichten zu beantragen, sodass in diesem Punkt jedenfalls auch von einem schuldhaften Versäumnis des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Dies sei nicht zuletzt aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erschließen, welcher in seinem Erkenntnis Zl. 94/12/0044 ausgesprochen habe, dass es einem Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis sehr wohl offen stehe, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf die §§ 181 und 186 Abs. 1 BDG 1979 zu berufen, woraus sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten lasse, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden.

Die belangte Behörde schließe sich im Ergebnis der negativen Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers an und sehe seine Qualifikation im Bereich der Forschung insoweit nicht als gegeben an, als er nicht die Fähigkeit zu solcher selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen habe, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen werde, dem Beschwerdeführer auf Dauer entsprechende Arbeiten in der Forschung zuzuteilen. In diesem Stadium des Dienstverhältnisses müsse ein so hoher Grad von Selbstständigkeit vorausgesetzt werden, welcher ein Förderungs- bzw. Anleitungsbedürfnis ausschließe, weil die Ausbildungsphase in der Laufbahn eines Universitätsassistenten zu diesem Zeitpunkt schon längst überwunden sein müsste. Durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten habe aber dieser Grad der Selbstständigkeit nicht festgestellt werden können. Insgesamt komme die belangte Behörde auf Grund aller vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten im Ergebnis zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Definitivstellungserfordernis im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) für eine dauernde Verwendung am Institut für Anorganische Chemie der Universität Graz nicht in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß entsprochen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, dass der Eintritt der Definitivstellung seines Dienstverhältnisses als Universitätsassistent mit Bescheid festzustellen gewesen wäre sowie in seinem Recht auf Einhaltung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.

Im Beschwerdefall ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 148/1988 bzw. BGBl. I Nr. 109/1997, (= BDG 1979) anzuwenden.

Nach § 155 Abs. 1 BDG 1979 umfassen die Aufgaben der Hochschullehrer (dazu gehören nach § 154 Z. 1 lit. c auch die Universitätsassistenten) Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

Nach § 177 Abs. 1 BDG 1979 ist das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit zunächst provisorisch. § 10 ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
  2. 2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z. 1 und 5 nicht gelten.

    Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten nach Abs. 3 der genannten Bestimmung mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

    Das Dienstverhältnis wird nach § 178 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent nach Z. 1 die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z. 21.4 (bei Ärzten und Tierärzten auch der Z. 21.5) erfüllt. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

    § 178 Abs. 2 BDG 1979 lautet:

    "Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

    1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß §§ 180 oder 180 a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und

    2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der Künste)

    zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen."

    Die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 wie folgt geregelt:

"21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, dass der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, dargelegt, dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen. Diese Rechtsauffassung sei sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet. Das bedeutet weiters, dass für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen müssen. Die in Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann keinesfalls das Vorliegen der anderen Voraussetzungen ersetzen (hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 96/12/0183).

Im vorliegenden Beschwerdefall sind die positiven Leistungen des Beschwerdeführers im Lehrbetrieb und in der Administration unbestritten. Die belangte Behörde stützt ihre abweisende Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer die Definitivstellungserfordernisse hinsichtlich der erforderlichen wissenschaftlichen Tätigkeit sowohl qualitativ als auch im besonderen Maße quantitativ nicht erfüllt habe. Sie kommt zu dieser Entscheidung unter Berufung auf die im Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen.

Dem hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entscheidendes entgegengesetzt. Seine gesamte Argumentation stellt die bei ihm gegebene Minderleistung im wissenschaftlichen Bereich nicht in Frage, sondern läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass die von ihm stammenden, zur Beurteilung vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten deshalb nicht ausreichend gewesen seien, weil er stärker in der Lehre tätig habe sein müssen und z. B. eine völlige Neubearbeitung der Skripten vorgenommen habe. Damit legt der Beschwerdeführer zwar dar, dass er in der Zeit seines provisorischen Dienstverhältnisses nicht untätig gewesen ist, daraus ist aber nichts für eine positive Beurteilung seiner wissenschaftlichen Leistungen zu gewinnen. Der Gesetzgeber verlangt als Voraussetzung für die bescheidmäßige Definitivstellung entsprechende Leistungen aus allen genannten Bereichen, und zwar - wie vorher unter Zitierung der Judikatur dargelegt worden ist - kumulativ, also auch entsprechende Leistungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit.

Im Beschwerdefall ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich nur unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, von ihm nicht in Abrede gestellt worden. Er versucht dies lediglich im Hinblick auf Umstände am Institut, insbesondere die vorzeitige Emeritierung seines "Doktorvaters" und ehemaligen Institutsvorstandes zurückzuführen. Dies kann dem Beschwerdeführer zwar als Erschwernis zugebilligt werden, kann aber nichts an dem Faktum der fehlenden bzw. nicht hinreichend dokumentierten wissenschaftlichen Leistungen ändern. Zur diesbezüglich im Wesentlichen einhelligen Auffassung der Gutachter hat der Beschwerdeführer keine Gegengutachten vorgelegt. Die von ihm als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte angebliche Unrichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit der Gutachten in Einzelfragen ändert - abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen handelt - nichts am Gesamtergebnis, nämlich am Vorliegen einer bloß unterdurchschnittlichen wissenschaftlichen Leistung des Beschwerdeführers. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den angeblichen Wechsel seiner Beurteilung durch den provisorischen Institutsvorstand bringt diesbezüglich nichts, weil bereits dessen seinerzeitiger Aussage im Karrieregespräch (1996) ein gewisses Defizit bei den wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist und daher schon deshalb nicht von einem relevanten Wechsel der Beurteilung des Beschwerdeführers gesprochen werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, bereits auf Grund dieser "Haltungsänderung" des provisorischen Institutsvorstandes liege der Verdacht nahe, dass dies nur im Interesse einer einheitlichen Institutsmeinung erfolgt sei, und schon deshalb wäre eine vollständige Neubegutachtung durch zwei andere Gutachter erforderlich gewesen, ist ihm weiters entgegenzuhalten, dass er selbst von der ihm offen gestandenen Möglichkeit, seinerseits Gutachten zu seinen wissenschaftlichen Leistungen einzuholen und vorzulegen, nicht Gebrauch gemacht hat.

Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Übrigen gibt auch das vorliegende Verfahren Anlass zur Bemerkung, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG keine ausreichende Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" der verfahrensrechtlichen Verpflichtung insbesondere dann nicht gerecht wird, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls - mehrfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes erschwert wird (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0111, und vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415).

Wien, am 2. Mai 2001

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