Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 110,70 und der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 221,30, zusammen EUR 332,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den Punkten 1. und 2. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 5. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,
1. er habe am 12. September 2000 um 18.30 Uhr in Wien 5, Z-Gasse 30, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei;
2. er habe sich am 12. September 2000, um 18.45 Uhr in Wien 5, Z-Gasse 30, geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, da vermutet habe werden können - auf Grund der Alkoholisierungssymptome (Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken, lallende Aussprache "etc.") -, dass er das unter 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Er habe zu Punkt 1. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG), zu Punkt 2. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt. Es wurden jeweils Geldstrafen von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Tagen) verhängt und die Vorhaft zu Punkt 1. angerechnet.
Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Am 12.9.2000 um 18.30 Uhr bestieg der Berufungswerber"
(Anm.: das ist der Beschwerdeführer) "in Wien 5, Z-Gasse 30, das
Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... und ließ es nach
hinten rollen. Er befand sich zum damaligen Zeitpunkt nicht im
Besitz einer Lenkberechtigung. Der Berufungswerber stieß dabei
gegen das Moped mit dem Kennzeichen W-... und warf dieses um. Er
begab sich in weiterer Folge von seinem Fahrzeug weg und wurde auf Grund der Anzeige des Besitzers des Motorrades von zwei Sicherheitswachebeamten aufgehalten. Der Berufungswerber wies zu diesem Zeitpunkt Alkoholisierungssymptome auf und gab selbst an, ein bis zwei Bier getrunken zu haben. Er wurde von den Sicherheitswachebeamten aufgefordert einen Alkoholtest zu machen, diesen verweigerte er."
Dieser Sachverhalt beruhe auf folgender Beweiswürdigung:
"Schon den Angaben des Berufungswerbers zufolge hat sich dieser in das auf ihn zugelassene Fahrzeug gesetzt und es zurückrollen lassen. Es ist daher, wie die spätere rechtliche Beurteilung zeigt, für den gegenständlichen Tatbestand irrelevant, ob er - wie die unbeteiligten Zeugen GH und RB übereinstimmend darstellten - auch den Motor angestartet hatte. Es konnte daher in den Punkten 1) und 2) eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Verantwortung des Berufungswerbers (das Rollenlassen) lediglich rechtlich zu beurteilen war.
Soweit es um die Verweigerung des Alkomattestes geht, wird die Aufforderung zu diesem und das Nichtablegen desselben vom Berufungswerber nicht nur nicht bestritten, sondern durchaus zugestanden.
Dass sich der Berufungswerber vermutlich in einem alkoholisierten Zustand befand, ist sowohl den Angaben der Meldungsleger zu entnehmen und auch sonst durchaus nachvollziehbar, zumal der Berufungswerber ja selbst diesen gegenüber angab, ein bis zwei Bier getrunken zu haben. Schon auf Grund dessen war daher der Verdacht gegeben, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrmanöver vorgenommen hatte.
Zudem war für die Sicherheitswachebeamten auch auf Grund der Angaben der Anzeiger zum Tatzeitpunkt bereits die Vermutung gegeben, dass der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt hatte, überdies hat er im Sinne der obigen Ausführungen das Bewegen des Fahrzeuges ja auch zugestanden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche zu den Punkten 1. und 2. unter den hg. Zlen. 2002/02/0192 und 0193 protokolliert wurde. Die gegen den Punkt 3. des angefochtenen Bescheides (betreffend eine Übertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz) gerichtete Beschwerde bleibt der Entscheidung des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes unter der hg. Zl. 2002/09/0146 vorbehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, zumal seine Einvernahme "gänzlich unterblieben" sei. Damit übersieht er, dass er dem Ladungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 28. November 2000 Folge geleistet hat, am 28. Dezember 2000 niederschriftlich einvernommen wurde, wobei ihm eine Aktenkopie übergeben und er aufgefordert wurde, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2001 diese Stellungnahme eingebracht. Darin führt er zu Punkt 1. u.a. aus:
"Ich habe am besagten Tag, Ort und Zeit das 'geparkte KFZ' (Mercedes) bestiegen und durch lösen der Handbremse, das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lassen, und ein wenige Zentimeter dahinter, quer zur Fahrbahn abgestelltes Motorrad angestoßen, sodass dieses umstürzte."
Zu Punkt 2. gab der Beschwerdeführer u.a. Folgendes an:
"Ich habe den Beamten gegenüber bemerkt, dass ich kein Fahrzeug gelenkt habe und es daher weder Grund, Verdacht oder Annahme zu einem Alkotest bestünde.
Ich gab zu, an diesem Tage bereits ein bis zwei Bier getrunken zu haben, ich damit aber als Fußgänger gegen keinerlei Gesetze noch Verordnungen verstoßen würde. Ich lehne daher auch zu diesem Vorhalt ein sinngemäßes Verschulden ab."
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung der belangten Behörde ergibt, hat sie im Wesentlichen diese Angaben des Beschwerdeführers ihrer Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Wer ein geparktes Fahrzeug besteigt, die Handbremse löst und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lässt, lenkt es, weil er mit dieser Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst (vgl. zum Zurückrollenlassen als Lenken grundlegend das hg. Erkenntnis vom 7. November 1963, VwSlg. Nr. 6143/A; zum "geringfügigen" Zurückrollen eines Fahrzeuges ohne Motorkraft das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 95/03/0143).
Die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 12. Jänner 2001 klargestellt, gegenüber den Organen der Straßenaufsicht zugegeben zu haben, an diesem Tag bereits ein bis zwei Bier getrunken zu haben. Die belangte Behörde durfte zu Recht ausschließlich ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als Sachverhalt feststellen, die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht hätten vermuten dürfen, dass der Beschwerdeführer alkoholbeeinträchtigt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2001, Zl. 2000/02/0213). Es bedurfte sohin keiner weiteren Ermittlungen über das Vorliegen weiterer Alkoholisierungssymptome (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 91/03/0268), zumal der Beschwerdeführer nicht etwa im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 15. Februar 1991, Zl. 86/18/0100, den erwähnten Alkoholkonsum für einen Zeitpunkt angegeben hat, der verwertbare Ergebnisse einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgeschlossen hätte.
Dass die belangte Behörde die im Spruch - überflüssigerweise -
enthaltenen Alkoholisierungssymptome "Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken, Lallende Aussprache etc." belassen hat, verletzt den Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Rechten, weil die Behörde (gemäß § 44a Z. 1 VStG) zur Anführung der Symptome im Spruch, auf Grund derer ein Organ der Straßenaufsicht zur Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gelangen konnte, nicht verpflichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/02/0043).
Der Beschwerdeführer rügt auch, die belangte Behörde habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, obwohl er eine solche beantragt habe.
Die Berufung des Beschwerdeführers hat folgenden Wortlaut:
"Ich berufe in offener Frist gegen die im Straferkenntnis S 129851-MG/00 Hab in allen Punkten gegen mich erhobenen Anschuldigungen.
Da die Formulierung des Straferkenntnisses von einen Innendienstbeamten der mit dem Sachverhalt nicht vertraut ist, getroffen werden können.
Da die Beweisaufnahmen unrichtig und widersprüchlich sind. Weitere Beweise PV."
Ein weiteres Vorbringen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Berufungsfrist nicht erstattet. Aus dem Inhalt der Berufung ist aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersehen.
Gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen hat.
Da der vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte, oben dargelegte Sachverhalt unstrittig ist, durfte die belangte Behörde in Anwendung des § 51e Abs. 3 Z 1 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung absehen.
Erstmals in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Tatort hinsichtlich der Verweigerung der Alkomatuntersuchung nicht in Wien 5, Z-Gasse 30, gelegen gewesen sei, sondern "am Weg zum Bez.Pol.Koat Viktor Christ-Gasse". Dabei handelt es sich jedoch um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.
Überdies scheint der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausführungen zur "materiellen Rechtswidrigkeit" davon auszugehen, dass es zur Begehung des unter Punkt 2. des angefochtenen Bescheides genannten Deliktes auf den "Anhalteort" ankäme, der in Wien 5, M., gewesen sei. Damit verkennt er, dass die Verweigerung der geforderten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dort gesetzt wird, wo die Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht abgelehnt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/02/0058). Dies ist nicht notwendigerweise der Anhalteort.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)