VwGH 2000/02/0213

VwGH2000/02/021330.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des G in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Juni 2000, Zl. Senat-ZT-99-447, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kfz am 30. März 1999, von 21.46 bis 21.51 Uhr am Gendarmerieposten O die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er habe eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 504 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten bleibt der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und bei einer in der Folge verlangten Atemluftalkoholuntersuchung trotz vier (Alkomat-)"Blasversuchen" wegen zu kurzer "Blaszeit" kein gültiges Messergebnis erzielt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe wegen fehlender Alkoholisierungsmerkmale keine Alkoholisierung vermutet werden dürfen, weshalb die Vorführung zur nächstgelegenen Dienststelle nach § 5 Abs. 4 StVO und damit die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 (zweiter Satz) StVO unberechtigt erfolgt sei.

Aus der Anzeige vom 31. März 1999 ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger den Genuss eines Bieres angegeben hat. Er hat anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31. März 1999 bestätigt, er habe den Beamten gesagt, dass er zum Abendessen "eine Flasche Bier (0,5 l) getrunken" habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2000 hat er ausgesagt, ca. eine Stunde vor dem Lenken "eine kleine Dose Bier" getrunken zu haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1983, Zl. 83/03/0127) erkennt, ist die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung eines Lenkers schon dann gegeben, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, wie der Alkomattest durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer übersieht auch hier seine eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2000. Denn er hat u.a. angegeben, dass ihm der Beamte nach dem ersten Fehlversuch gesagt habe, er müsse "fünf Sekunden lang ununterbrochen blasen". Er habe die fünf Sekunden nicht einhalten können, da er zu fest geblasen habe. Auch nach dem zweiten Versuch "wurde mir gesagt, dass ich zu kurz geblasen hätte", auch nach dem dritten Versuch sei er aufgefordert worden, "länger zu blasen".

Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, in welcher Form die Belehrung über die technische Durchführung des Alkomattests vor dem ersten Blasversuch erfolgt ist, da die Amtshandlung nach der erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Beschwerdeführer durch Abgabe eines ungültigen Blasversuches nicht Folge leistete, nicht für beendet erklärt wurde, sondern durch die Ermöglichung weiterer Blasversuche fortgesetzt wurde und sich sohin die Amtshandlung als einheitliches Geschehen darstellt, weshalb der Beschwerdeführer den Alkomattest so lange hätte ablegen können, als die Amtshandlung nicht abgeschlossen war (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0170). Erfolgt sohin eine die praktische Durchführung des Alkomattests ermöglichende Unterweisung vor dem zweiten und allenfalls eingeräumten weiteren Blasversuchen, so reicht dies aus, wenn sich aus der Art der Belehrung ergibt, dass der beim ungültigen Blasversuch aufgetretene "Fehler" des Aufgeforderten bei den weiter ermöglichten Blasversuchen zu vermeiden gewesen wäre. Im konkreten Fall scheiterten alle Blasversuche an zu kurzer Blaszeit, was sich aus dem Messprotokoll (jeweils "Blaszeit zu kurz", Blaszeit zwei bzw. eine Sekunde) ergibt.

Da der Sachverhalt sohin insbesondere bereits nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt war, erübrigte sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Einvernahme der Gendarmeriebeamten als Zeugen.

Abschließend rügt der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe mit dem Argument, es sei "im Verfahren festgestellt worden, dass" er "tatsächlich nicht alkoholisiert" gewesen sei, weshalb die belangte Behörde von der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hätte Gebrauch machen müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass dies nur im Falle des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe in Frage gekommen wäre, was jedoch nicht erkennbar ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. März 2001

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