Normen
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1;
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Punkt 3. des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 5. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. September 2000 von 18.45 bis 18.50 Uhr in Wien 5, Z-Gasse 30, durch seine verbalen Ausdrücke wie z.B. "Was wollt Ihr Arschlöcher von mir, ich gebe Euch überhaupt nichts. Ihr seids alle Trotteln und könnt mich am Arsch lecken, ich bin ja gar nicht gefahren usw." den öffentlichen Anstand verletzt. Er habe eine Übertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG), LGBl. Nr. 561/1993, begangen. Es wurde eine Strafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde stellte als Sachverhalt zu diesem Punkt fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der wegen anderer Angelegenheiten geführten Amtshandlung den Beamten gegenüber die Worte wie: "Trottel und Arschlöcher" verwendet habe.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde hiezu aus:
"Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber den Gebrauch der gegenständlichen Worte (wenn auch in anderem Zusammenhang) durchaus zugestanden hat, wird den Angaben der Sicherheitswachebeamten in der Anzeige und ihren gesonderten Berichten gefolgt, zumal kein Umstand hervorgekommen ist, weshalb sie den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten sollten und der Berufungswerber selbst von einer Eskalation der Situation spricht."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Insoferne die Beschwerde sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wurde sie zu den Zlen. 2002/02/0192, 0193 protokolliert. Diesbezüglich ergeht die gesonderte Entscheidung des hiefür zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bekämpft zwar auch Punkt 3. des angefochtenen Bescheides, enthält hiezu aber keine eigenständigen Ausführungen. Sollte sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, zumal seine Einvernahme gänzlich unterblieben sei, auch gegen Punkt 3. richten, so übersieht der Beschwerdeführer, dass er bereits von der Behörde erster Instanz mit Ladungsbescheid vom 28. November 2000 geladen worden war, dieser Ladung am 28. Dezember 2000 nachgekommen ist, niederschriftlich einvernommen wurde, ihm eine Aktenkopie übergeben wurde und er aufgefordert wurde, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. In dieser schriftlichen Stellungnahme vom 12. Jänner 2001 hat er sich auch zur gegenständlichen Übertretung geäußert; er führte darin u.a. aus, die Situation sei "etwas eskaliert" und er habe - wenngleich nicht gegen die Beamten gerichtet - die Worte "Trottel oder Arschloch" verwendet.
Allenfalls bezieht sich auch die Rüge, der unabhängige Verwaltungssenat habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, obwohl er ausdrücklich eine solche beantragt habe, auf den gegenständlichen Punkt 3.
Gemäß § 51e Abs. 3 kann der unabhängige Verwaltungssenat u.a. dann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine ehemals S 3.000,--, dann EUR 218,-- (§ 51e VStG in der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen hat.
Die Berufung des Beschwerdeführers lautete:
"Ich berufe in offener Frist gegen die im Straferkenntnis S 129851-MG/00 Hab in allen Punkten gegen mich erhobenen Anschuldigungen.
Da die Formulierung des Straferkenntnisses von einen Innendienstbeamten der mit dem Sachverhalt nicht vertraut ist, getroffen werden können.
Da die Beweisaufnahmen unrichtig und widersprüchlich sind. Weitere Beweise PV."
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist seiner Berufung kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Da im Straferkenntnis hinsichtlich dieses Punktes auch nur eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt worden war, durfte die belangte Behörde von einer Berufungsverhandlung absehen. Der Verwaltungsgerichtshof kann mangels jeglicher Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde diese auch nicht als rechtswidrig erkennen. Der festgestellte Sachverhalt - der in Ansehung der Übertretung des WLSG in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurde - erfüllt auch in rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 1 WLSG (vgl. aus der zur Anstandsverletzung weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen Art. VIII EGVG die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 61, E 19 und 20, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz ergeht durch den zur Erledigung der Beschwerde gegen Punkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheides zuständigen Senat.
Wien, am 27. Februar 2003
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