VwGH 2001/07/0081

VwGH2001/07/008125.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die jeweils als "Berufung" bezeichneten Beschwerden des EW in W, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich je vom 3. April 2001,

1.) Zl. VwSen-310188/13/Le/La, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, sowie 2.) Zl. VwSen-310189/13/Le/Km, betreffend Übertretung des oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Abfallwirtschaftgesetzes bzw. des oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes bestraft.

Der Beschwerdeführer brachte jeweils einen mit 10. Mai 2001 datierten, mit "Berufung gegen obige Straferkenntnis in Beschwerde anfechten" überschriebenen Schriftsatz, dem die erste Seite des jeweils angefochtenen Bescheides angeschlossen war, bei der Bezirkshauptmannschaft W ein, wo die Schriftsätze jeweils am 18. Mai 2001 einlangten. Im Kopf dieser Schriftsätze scheint als Adressat der Verwaltungsgerichtshof auf. Eine Einbringung dieser Schriftsätze beim den Verwaltungsgerichtshof direkt oder eine gesonderte Beschwerdeführung erfolgte nicht.

Die Bezirkshauptmannschaft W übermittelte mit Schreiben vom 12. Juni 2001 die "Berufungen" des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof und legte über Aufforderung die Rückscheine hinsichtlich der Zustellvorgänge vor.

Die "Berufungen" enthalten jeweils zum einen Beschwerdeausführungen gegen den Inhalt der angefochtenen Bescheide und zum anderen einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf "Einstellung des Verfahrens." Am Ende dieser Schriftsätze ersucht der Beschwerdeführer um "eine rechtsanwaltliche Berufung in Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt im vollen Umfang zu bewilligen, für diesen ersuche (er) die Frist zu verlängern. Geld und Rechtsanwalt habe (er) auch nicht." Der Verwaltungsgerichtshof wertet die vorliegenden Schriftsätze hinsichtlich der bereits ausgeführten Beschwerdegründe jeweils als Beschwerden gegen die im Spruch bezeichneten Bescheide und hinsichtlich des zuletzt wiedergegebenen Ersuchens als mit einer Beschwerde verbundene Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe (auch) durch Beigabe eines Rechtsanwaltes; über letztere wurde gesondert entschieden (vgl. die Beschlüsse vom heutigen Tag, Zl. 2001/07/0081-2, Zl. 2001/07/0082-2).

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündigung.

Die angefochtenen Bescheide wurden nach Ausweis der Rückscheine dem Beschwerdeführer am 11. bzw. 12. April 2001 zugestellt; das Ende der Beschwerdefrist war daher im Fall des erstangefochtenen Bescheides der 24. Mai 2001, im Fall des zweitangefochtenen Bescheides der 23. Mai 2001.

Der Beschwerdeführer hat zwar die Beschwerden am 18. Mai 2001, sohin innerhalb offener Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft W eingebracht; beim Verwaltungsgerichtshof langten sie - nach Postaufgabe am 13. Juni 2001 - jedoch erst am 15. Juni 2001 ein.

Nach § 6 Abs. 1 (des nach § 62 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) AVG hat eine Behörde, wenn bei ihr Anbringen einlangen, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist.

Die Beschwerden sind verspätet. Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1991, Zl. 90/19/0496). Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die unzuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerden nicht ohne unnötigen Aufschub an den Verwaltungsgerichtshof weiter geleitet hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0132, vom 25. Jänner 1995, Zl. 95/15/0004, und das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/20/0700).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiters Verfahren als verspätet zurückzuweisen; die Einleitung von Mängelbehebungsverfahren erübrigte sich daher.

Wien, am 25. Juni 2001

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