VwGH 95/15/0004

VwGH95/15/000425.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der H in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 4. November 1994, Zl. B 172/1-3/93, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1991, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden nach Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu laufen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Im vorliegenden Fall richtete die Beschwerdeführerin ihre Bescheidbeschwerde nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an die belangte Behörde, wobei sie das mit 23. Dezember 1994 datierte Schriftstück erst am 28. Dezember 1994 zu Post gab.

Die belangte Behörde leitete die Beschwerde am 3. Jänner 1995 per Post an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wobei sie eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides samt Kopie des Zustellscheines anschloß. Daraus ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 14. November 1994 zugestellt wurde.

Die Beschwerdefrist endete somit (unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 2 AVG) am 27. Dezember 1994.

Daraus folgt, daß die an die belangte Behörde adressierte Beschwerde bereits verspätet zur Post gegeben wurde. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben hätte, die Beschwerde nur dann als rechtzeitig anzusehen gewesen wäre, wenn die unzuständige Behörde die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 174 referierte hg. Judikatur zu § 24 Abs. 1 VwGG, und zwar das Erkenntnis vom 23. Mai 1978, VwSlg NF 9563/A und den Beschluß vom 8. Juni 1983, Zl. 83/10/0171, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Das wäre mit Rücksicht auf das oben erwähnte Datum der Postaufgabe der Weiterleistung (3. Jänner 1995) ebenfalls nicht der Fall gewesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1, erster Fall VwGG als verspätet zurückzuweisen, weshalb sich auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens durch den Berichter erübrigte (vgl. die bei Dolp aaO 524 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).

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