VwGH 90/19/0496

VwGH90/19/049623.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des György T in Ungarn, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 5. Juni 1990, Zl. Fr-1808/89, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
FrPolG 1954;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
FrPolG 1954;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 1990 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher am Donnerstag, dem 4. Oktober 1990.

Am 8. Oktober 1990 langte beim Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer und einem ungarischen Rechtsanwalt unterfertigte, mit 31. August 1990 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Die Beschwerde war an die belangte Behörde übersandt und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden (Postaufgabe 5. Oktober 1990).

Die Beschwerde ist verspätet. Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 183, zitierte hg. Judikatur). Da die Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 91/19/0014 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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