Normen
AVG §6 Abs1;
StVO 1960;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
StVO 1960;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 1994 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher am Freitag, dem 24. März 1994.
Am 25. März 1994 langte bei der belangten Behörde eine gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ein und wurde von jener an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet (Postaufgabe 31. März 1994).
Die Beschwerde ist verspätet. Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 90/19/0496). Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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