VwGH 94/02/0132

VwGH94/02/013222.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des R in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. Februar 1994, Zl. 1-705/93/E4, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
StVO 1960;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
StVO 1960;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 1994 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher am Freitag, dem 24. März 1994.

Am 25. März 1994 langte bei der belangten Behörde eine gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ein und wurde von jener an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet (Postaufgabe 31. März 1994).

Die Beschwerde ist verspätet. Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 90/19/0496). Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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