Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs3;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38;
VStG §64 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs3;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38;
VStG §64 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Vorstellung gegen die Vorschreibung von Barauslagenersatz abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Stadt Wörgl verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. November 1999 dazu, das Verheizen von beschichtetem Material, insbesondere versiegelter Parkettböden, gemäß § 4 Abs. 1 des Tiroler Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 68/1973, zu unterlassen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wörgl vom 24. Jänner 2000 wurde dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 3. April 2000 bestellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Wörgl Dipl.-Ing. Dr. F. gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren zur Prüfung, ob von der näher bezeichneten Wohnung der Beschwerdeführerin Luftverunreinigungen im Sinne des § 4 Tiroler Luftreinhaltegesetzes ausgingen.
Der nichtamtliche Sachverständige erstattete daraufhin ein Gutachten vom 24. April 2000 zur Frage, ob nicht konventionelle Brennstoffe oder Abfälle in der Feuerungsanlage der Beschwerdeführerin verbrannt worden seien. Aus dem Befund des Gutachtens geht hervor, dass von einem Mitarbeiter des zuständigen Rauffangkehrermeisters das Putztürchen geöffnet worden sei; damit habe sichergestellt werden sollen, dass die richtige Probe für die Rußanalyse gezogen werde. Es sei zu bemerken, dass die Reinigung des Kamins wenige Tage vor Probenahme erfolgt sei. Die Bestimmung des Glühverlustes des gegenständlichen, bei 120 Grad C getrockneten "Rußes" sei bei 850 Grad C bis zur Gewichtskonstanz in einem so genannten Muffelofen durchgeführt worden. Diese Analyse habe das Ergebnis gebracht, dass der Glühverlust 40,6 % +/- 0,4 % betrage. Während des Glühens der Probe hätte die Bildung einer Flamme beobachtet werden können. Weiters habe eine starke Gasentwicklung mit einem intensiven Geruch nach stickstoffhaltigen organischen Kohlenwasserstoffen, wie z.B. Aminen, stattgefunden.
Auf Grundlage dieses Befundes erstattete der nichtamtliche Sachverständige ein Gutachten dahin, dass der hohe Glühverlust des Schornsteinrußes einen sehr schlechten Ausbrand der eingesetzten Brennmaterialien bedeute. Dies weise darauf hin, dass in der gegenständlichen Heizanlage bzw. im Ofen nichtkonventionelle Brennstoffe verfeuert worden seien. Weil beim Augenschein festgestellt habe werden können, dass der verwendete Ofen keinerlei Mängel aufgewiesen habe und das gelagerte Holz trocken gewesen sei, könne der hohe Glühverlust des Rußes nur auf die zusätzliche Verbrennung nichtkonventioneller Brennstoffe, wie z. B. Reste von Parkettböden, erklärt werden. Das Vorhandensein solcher Parkettbodenabfälle unmittelbar neben dem Ofen inmitten von Holzbriketts sowie die Bildung des für stickstoffhaltige organische Kohlenwasserstoffe typischen Geruches während des Glühens des Rußes unterstützten diese Behauptung.
Kohlenwasserstoffe, d.h. chemische Verbindungen, die nur aus Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen bestünden, seien im Holz und bei ordnungsgemäßer Verbrennung auch im Abgas nur in sehr geringen Konzentrationen enthalten. Stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffe kämen zwar im Holz vor, allerdings nur in sehr geringer Menge (vor allem in der Rinde), könnten aber keine so deutliche Geruchsentwicklung hervorrufen. Solche Verbindungen kämen jedoch in höherer Konzentration in Spanplatten und auch in Lacken, wie sie zur Versiegelung von Parkettböden verwendet würden, vor.
Mit diesem Gutachten legte der Sachverständige auch eine Honorarnote vom 24. April 2000 vor, in der er für Probenahme, Rußanalyse und Gutachtenserstellung eine Summe von S 10.000,-- angibt; nach Abzug einer "Ermäßigung für öffentlichen Auftraggeber" in der Höhe von 20 % wird schließlich eine Summe von S 8.000,-- in Rechnung gestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wörgl vom 3. Mai 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 des Tiroler Luftreinhaltegesetzes als Verfügungsberechtigte über eine näher bezeichnete Wohnung verpflichtet, das Verheizen von nichtkonventionellen Brennstoffen zu unterlassen. Der Beschwerdeführerin wurden darüber hinaus die der Behörde entstandenen Barauslagen (Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen) gemäß § 76 Abs. 1 und 2 AVG vorgeschrieben und sie verpflichtet, die Gebühr in der Höhe von S 8.000,-- binnen zwei Wochen auf ein näher bezeichnetes Konto der Stadtgemeinde Wörgl einzubezahlen.
Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, § 4 Abs. 1 des Tiroler Luftreinhaltegesetzes sehe eine Verpflichtung ausschließlich des Eigentümers eines Grundstückes vor; die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin. Weiters sei der Bescheid ohne konkrete Zeitangabe der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat derart unbestimmt, dass bereits aus diesem Grund die Verfolgung der Beschwerdeführerin rechtswidrig sei. Hinzu trete, dass die vom Sachverständigen untersuchte Heizungsanlage von sämtlichen Mietern des gegenständlichen Hauses durch die Benützung der allgemeinen Waschküche in Betrieb genommen werde; zudem diene diese Heizungsanlage auch der Beheizung einer weiteren im Haus befindlichen Wohnung. Auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass die offensichtlich in der Heizungsanlage festgestellten nichtkonventionellen Brennstoffe von der Beschwerdeführerin stammten, bleibe ungeklärt. Darüber hinaus hätte die erkennende Behörde auch zum entscheidungswesentlichen Umstand, nämlich ob durch die Verheizung nichtkonventioneller Brennstoffe die Grenzwerte gemäß § 3 leg. cit. überschritten worden seien, nichts gesagt. Es fehle daher die Feststellung, dass Grenzwerte für die höchst zulässige Konzentration luftfremder Stoffe überschritten worden seien.
Als Verfahrensmangel brachte die Beschwerdeführerin in der Berufung den Umstand vor, dass die übrigen Mieter bzw. Benützer der gegenständlichen Heizungsanlage weder befragt noch in irgendeiner Weise überprüft worden seien. Schließlich sprach sie sich auch gegen die ihr zur Zahlung auferlegten Barauslagen in der Höhe von S 8.000,-- aus, weil die Gutachtenserstellung nicht notwendig gewesen sei. Sie bestritt auch wegen des Fehlens einer detaillierten Kostenaufstellung die Höhe des vorgeschriebenen Kostenersatzes.
Mit Bescheid vom 7. August 2000 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Wörgl die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass nach § 8 Tiroler Luftreinhaltegesetz Personen, die in ähnlicher Weise wie der Grundstückseigentümer zur Nutzung eines Grundstückes ausschließlich befugt seien - das Gesetz führe ausdrücklich den Mieter an -, an Stelle des Grundeigentümers den geltenden Vorschriften des Gesetzes unterlägen. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin sei daher gegeben gewesen. Zum Einwand, sämtliche Mieter des Hauses benützten die untersuchte Heizungsanlage, sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich isoliert den Kamin betrachte. Dies sei aber nicht entscheidungswesentlich, denn die nichtkonventionellen Brennstoffe würden nicht im Kamin verheizt, sondern in einer Feuerungsanlage und lediglich die Rauchgase würden durch den Kamin ausgeleitet. Dass derartige Brennstoffe im Ofen der Beschwerdeführerin verheizt worden seien, gehe aber ganz eindeutig aus dem Gutachten hervor. Es sei daher völlig unerheblich, ob und wie viele andere Feuerungsstätten Rauchgase in den gleichen Kamin leiteten. Zur Überschreitung der Grenzwerte nach § 3 leg. cit. sei zu bemerken, dass nicht auf die Überschreitung solcher Grenzwerte zu achten gewesen sei, sondern die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Tiroler Luftreinhaltegesetz Gegenstand des Verfahrens sei. Zur Vermeidung solcher Beeinträchtigungen sei der Bescheid zu erlassen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Befragung der anderen Mieter des Hauses sei nicht notwendig gewesen, zumal sie selbst in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. November 1999 angeführt habe, Parkettbodenabfälle schon 1998 verheizt zu haben, weil sie der Ansicht gewesen sei, es mache keinen Unterschied, welches Holz man verheize. Die Einvernahme des von ihr genannten Zeugen sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil schon der Augenschein ergeben habe, dass nach wie vor Parkettbodenabfälle direkt neben dem Ofen gelagert würden, wie der Gutachter in seinem Befund festgehalten habe.
Hinsichtlich der Kosten sei zu sagen, dass bei einer angeordneten Amtshandlung die Auslagen den Beteiligten dann belasteten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden seien. Voraussetzung für die Verpflichtung sei also ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden, welches für die Amtshandlung kausal sei, sowie die Erforderlichkeit der kostenverursachenden Maßnahme. Dies sei im Fall der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen der Fall gewesen. Die Höhe der Gebühr setze sich aus den Fahrtspesen, Zeitaufwand für Probenahme, Rußanalyse und Gutachtenserstellung sowie einen Nachlass von S 2.000,-- für öffentliche Auftraggeber zusammen. Die Gebührennote entspreche den Vorgaben des Gebührenanspruchsgesetzes und könne im Akt eingesehen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie neuerlich auf § 3 des Tiroler Luftreinhaltesgesetzes und die festzulegenden Grenzwerte verwies, den Umstand geltend machte, dass der mit der Berufung bekämpfte Bescheid kein bestimmtes Datum hinsichtlich der der Beschwerdeführerin angelasteten Vorfälle enthalte und vorbrachte, die Einholung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens sei nicht durch ein Verschulden der Beschwerdeführerin verursacht worden. Schließlich sei die Einholung dieses Gutachtens auch gar nicht notwendig gewesen, was sich am Ergebnis des vorliegenden Gutachtens zeige, weil der Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, eine eindeutige Zuordnung zur Beschwerdeführerin vorzunehmen. Auch die Höhe der Kosten wurde neuerlich mangels Aufgliederung bestritten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2000 wurde die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wörgl als unbegründet abgewiesen. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensablaufes und der Wiedergabe der bezughabenden Bestimmungen des Tiroler Luftreinhaltegesetzes stellte die belangte Behörde fest, unbestritten sei die Beschwerdeführerin Mieterin einer Wohnung in einer näher bezeichneten Straße in Wörgl. Sie unterliege daher an Stelle des Grundeigentümers den für ihn geltenden Vorschriften des Luftreinhaltegesetzes. Durch das eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen sei nachvollziehbar ermittelt worden, dass in der Heizungsanlage der Beschwerdeführerin Materialien verbrannt worden seien, die stickstoffhaltige organische Kohlenwasserstoffe in höherer Konzentration enthielten. Ebenfalls nachvollziehbar ermittelt worden sei, dass die in dieser Heizungsanlage verbrannten Materialien deutliche Geruchsentwicklungen hervorriefen. In der Heizungsanlage der Beschwerdeführerin seien also im Sinne des § 4 Abs. 1 leg. cit. "Maßnahmen durchgeführt (worden), die Ursache einer Luftverunreinigung durch ungebührliche Erregung üblen Geruchs" gewesen seien, was durch die Anrainerbeschwerden evident sei. Die Beschwerdeführerin habe daher mit Bescheid des Bürgermeisters verpflichtet werden können, die "Durchführung der Maßnahmen", nämlich die Verwendung ihrer Heizungsanlage, so zu ändern, dass eine solche Beeinträchtigung vermieden werde, indem sie eben auf die Verwendung unkonventioneller Brennstoffe verzichte.
Zur Vorschreibung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen werde festgehalten, dass gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Kosten für nichtamtliche Sachverständige als Barauslagen in einem Verfahren, das von Amts wegen durchgeführt werde, die Beteiligten dann belasteten, wenn diese Auslagen durch ihr Verschulden herbeigeführt worden seien. Das Vorliegen dieses Verschuldens nach § 1294 ABGB sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig beurteilt worden und sei auch kausal für die Einholung des Sachverständigengutachtens gewesen.
Zusammenfassend komme die Vorstellungsbehörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sei; die Vorstellung sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler
Luftreinhaltegesetzes lauten:
"§ 1. Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (wie Rauch, Ruß, Staub, Dampf, Gase und Geruchsstoffe) derart verändert, dass dadurch
- a) das Wohlbefinden von Menschen,
- b) das Leben von Tieren und Pflanzen oder
- c) Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
merklich beeinträchtigt werden.
§ 3. (1) Die Landesregierung hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik durch Verordnung Grenzwerte für die im Sinne des § 1 höchstzulässige Konzentration von luftfremden Stoffen festzusetzen. Dabei sind Grenzwerte, die in bundesrechtlichen oder in Vorschriften anderer Länder festgesetzt sind, zu beachten. Die Grenzwerte können sowohl in Bezug auf den Ort ihrer Entstehung (Emission) als auch den Ort ihrer Auswirkung (Immission) festgesetzt werden. ...
§ 4. (1) Der Bürgermeister hat die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Anlagen befinden oder auf denen Maßnahmen durchgeführt werden, die Ursache einer Luftverunreinigung durch ungebührliche Erregung üblen Geruches sind, durch Bescheid zu verpflichten, die Anlagen oder die Durchführung der Maßnahmen so zu ändern, dass eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 vermieden wird.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anderen Beeinträchtigungen im Sinne des § 1, sofern die Anlagen oder die Durchführung der Maßnahmen nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung unterliegen.
§ 8. (1) Personen, die in ähnlicher Weise wie der Grundstückseigentümer zur Nutzung eines Grundstückes ausschließlich befugt sind (z.B. Fruchtnießer, Gebrauchsberechtigte, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Grundstückseigentümers den für ihn geltenden Vorschriften dieses Gesetzes."
Zur Verpflichtung nach § 4 Tiroler Luftreinhaltegesetz:
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Vorgehen nach § 4 Tiroler Luftreinhaltegesetz setze auf Grund des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlautes des Gesetzes voraus, dass die mittels Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Grenzwerte der höchstzulässigen Konzentration von luftfremden Stoffen überschritten würden. Eine solche Verordnung der Landesregierung sei jedoch nie erlassen worden.
Es trifft zu, dass eine Verordnung des Landesregierung nach § 3 leg. cit. nicht erlassen wurde. Dieser Umstand ist aber für die Rechtmäßigkeit des Auftrages an die Beschwerdeführerin ohne Relevanz.
§ 4 leg. cit. stellt nämlich nicht darauf ab, ob allenfalls festgelegte Grenzwerte für die Konzentration bestimmter Geruchsstoffe überschritten wurden oder nicht. Nach dieser Bestimmung kommt es vielmehr darauf an, dass Maßnahmen - z.B. die Verbrennung nichtkonventioneller Brennstoffe - durchgeführt wurden, "die Ursache einer Luftverunreinigung durch ungebührliche Erregung üblen Geruches" sind. Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob dem Auftrag an die Beschwerdeführerin ein Sachverhalt zu Grunde lag, der im § 4 Tiroler Luftreinhaltegesetz Deckung findet.
Dabei ist es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin an einem bestimmten Tag tatsächlich nichtkonventionelle Brennstoffe verfeuert hat oder nicht. Relevant ist allein, ob es durch ein Verfeuern solcher Materialien - wann auch immer - zu einer Luftverunreinigung durch Geruchsbelästigungen gekommen ist. Nun geht schon aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Feuerungsanlage Parkettböden verheizt hat und dass dieses Verbrennen mit der Entwicklung üblen Geruchs einhergeht. Auf gleicher fachlicher Ebene ist die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht entgegengetreten.
Sie bekämpft die Aussagekraft dieses Gutachtens - wie schon im Verwaltungsverfahren - damit, dass nicht sicher gestellt sei, dass die Rußproben aus ihrem Ofen entnommen worden seien und dass im Keller des Wohnhauses ebenfalls ein Ofen existiere, der von mehreren Bewohnern des Hauses benutzt werde. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber keine Unrichtigkeit der Befundaufnahme auf. Wie dem Gutachten nämlich eindeutig zu entnehmen ist, ließ sich der Sachverständige von einem Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrermeisters ausdrücklich das Putztürchen des Ofens der Beschwerdeführerin öffnen, um sicher zu gehen, dass die richtige Probe für die Rußanalyse gezogen werde. Hinweise dafür, dass der Sachverständige die Rußprobe aus dem - auch von einem anderen Ofen genutzten - Kamin gezogen hätte, finden sich nicht. Der Umstand, dass im Haus ein weiterer, von anderen Mietern benützter Ofen existiert und in den gleichen Kamin mündet, war angesichts dessen nicht weiter von Bedeutung. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens konnten daher zu Recht von der in diesem Zusammenhang geforderten Einvernahme der anderen Hausbewohner absehen.
Auf Basis des Gutachtens konnte die Berufungsbehörde daher zutreffend davon ausgehen, dass die Verbrennung nichtkonventioneller Brennstoffe im Ofen der Beschwerdeführerin kausal für die Geruchsbelästigungen der Anrainer war. Die Abweisung der Vorstellung in diesem Umfang steht daher im Einklang mit der Rechtslage.
Die Beschwerde war somit in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Auftrag des Kostenersatzes für Barauslagen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen den Auftrag, die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen als Barauslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG zu ersetzen. Sie bringt diesbezüglich vor, die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen sei zum einen nicht notwendig gewesen und zum anderen bestreite sie die Höhe dieser Kosten mangels Aufgliederung nach dem Gebührenanspruchsgesetz.
§§ 52, 53a und 76 AVG lauten (auszugsweise):
"§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
(3) Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuss entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
(4) ... .
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind."
§ 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF lautet:
"§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen."
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht. Auch um sicher zu stellen, dass die Beschwerdeführerin nicht zu Unrecht zu einem Verhalten nach § 4 Tiroler Luftreinhaltegesetz verpflichtet wird, war es notwendig und erforderlich, das Gutachten des Sachverständigen einzuholen. Dass dieses auch geeignet war, das Verfahrensergebnis zu unterstützen, wurde bereits dargetan.
Ein Vorbringen dahin, dass der Behörde geeignete Amtssachverständige zur Verfügung gestanden wären, und die Bestellung eines nicht-amtlichen Sachverständigen rechtswidrig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet.
Schließlich bestreitet die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht (mehr), dass die Beziehung des Sachverständigen durch ihr Verschulden herbeigeführt worden sei, also vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof schließlich - wie schon im Verwaltungsverfahren - geltend, mangels Aufgliederung nach dem Gebührenanspruchsgesetz bestreite sie die Höhe der ihr vorgeschriebenen Kosten.
Das nach § 53a Abs. 1 erster Satz AVG anwendbar erklärte Gebührenanspruchsgesetz enthält in den §§ 24 ff Vorschriften über den Umfang der einem Sachverständigen zuständigen Gebühr und regelt in § 38 die Geltendmachung dieser Gebühr. Demnach war der Sachverständige verpflichtet, die Honorarnote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile zu legen; eine solche Aufgliederung findet sich in der vorgelegten Honorarnote nicht. Die Beschwerdeführerin bemängelt zu Recht die dadurch fehlende Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung. Insbesondere war es ihr ohne eine solche - ziffernmäßige - Aufgliederung nicht möglich, die Übereinstimmung der Kosten mit den jeweiligen Tarifen bzw. den einzelnen im Gebührensanspruchsgesetz genannten Faktoren (wie Reisekosten, Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften, Entschädigung für Zeitversäumnis, Gebühr für Mühewaltung, etc.) zu überprüfen.
Darüber hinaus fehlt es an einer weiteren (inhaltlichen) Voraussetzung für die Vorschreibung des Kostenersatzes an die Beschwerdeführerin. Unter der Behörde "erwachsenen" Barauslagen sind nämlich nur solche zu verstehen, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Form der Erlassung eines - gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung vom Sachverständigen "mit Berufung an die vorgesetzte Behörde" anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1999, Zl. 95/03/0209). Eine Feststellung dahin, dass und mit welchem Inhalt ein solcher Bescheid zur Festsetzung der Gebühren erlassen wurde, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; auch in den vorgelegten Aktenunterlagen scheint ein solcher Bescheid nicht auf. Ohne einen solche wäre aber - selbst bei (allfälliger) bereits erfolgter Bezahlung der Kosten an den Sachverständigen - nicht davon auszugehen, dass der Behörde die Barauslagen "erwachsen" sind.
Die belangte Behörde hat übersehen, dass die Feststellungen des Berufungsbescheides die Annahme, der Behörde seien die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen "erwachsen" (§ 76 Abs. 1 AVG), nicht tragen. Sie hätte den Berufungsbescheid daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben müssen. Durch dieses Versäumnis hat sie aber den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit mit ihm die Vorstellung gegen die Vorschreibung von Barauslagenersatz abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 2001
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