Normen
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 2. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft, weil er als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges dieses in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die belangte Behörde ein ärztliches Gutachten eingeholt.
Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "gemäß § 52 Abs. 2 AVG i.V.m. § 76 Abs. 1 leg. cit. i.V.m. § 64 Abs. 3 VStG i.V.m. § 24 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 i.d.g.F. die im Berufungsverfahren GZ. ... gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 2.2.1994 ... entstandenen Auslagen in Form von Sachverständigengebühren des Herrn Dr. E, gerichtlich beeideter Sachverständiger, in der Höhe von insgesamt S 4.942,--" zur Zahlung binnen zwei Wochen auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund des Beschlusses vom 24. April 1996 gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Bescheid nicht aus nachstehenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sein könnte:
"Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist nach § 64 Abs. 3 erster Satz VStG dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/03/0175, dargetan hat, setzt der Ersatz der Barauslagen durch die Partei voraus, daß die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, d.h., daß die Behörde bereits Aufwendungen gemacht hat, daß sie also die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr NACH DEREN FESTSETZUNG im Sinne des § 53a AVG bereits bezahlt hat.
Aus dieser Auffassung scheint die vorläufige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, daß der Behörde "erwachsene" Barauslagen nur solche sind, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden; Barauslagen (hinsichtlich Sachverständigengebühren) scheinen jedoch nicht bereits der Behörde als "erwachsen" im Sinne des Gesetzes, wenn diese lediglich - ohne behördliche Festsetzung nach § 53a AVG - bezahlt wurden.
An dieser vorläufigen Rechtsansicht scheint auch nichts zu ändern, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Oktober 1994, Zl. 93/05/0027, dargelegt hat, daß ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt wurden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen betrifft. Daß die Partei ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen geltend machen kann (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1994), scheint unabhängig von der Frage, ob (und wann) Barauslagen der Behörde zunächst selbst im Sinne des Gesetzes "erwachsen" sind."
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben zu dieser Anfrage Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon deshalb als begründet, weil die Barauslagen, deren Ersatz dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auferlegt wurde, der Behörde nicht im Sinne des Gesetzes "erwachsen" sind. Diesbezüglich erhebt der Gerichtshof die im genannten Beschluß vertretene Auffassung zu seiner endgültigen, wonach der Behörde "erwachsene" Barauslagen nur solche sind, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Form der Erlassung eines - gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung "mit Berufung an die vorgesetzte Behörde" anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat.
Die belangte Behörde wendet sich in ihrer Stellungnahme gar nicht gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Beschluß, sondern vermeint, daß die im Beschluß formulierten Voraussetzungen im Beschwerdefall vorlägen. Die belangte Behörde sieht eine derartige bescheidmäßige Festsetzung in der Unterfertigung (am 4. April 1995) der vom Sachverständigen vorgelegten Honorarnote vom 31. März 1995 durch das zuständige Senatsmitglied. Die belangte Behörde übersieht dabei, daß ein rechtswirksamer behördlicher Bescheid seine Erlassung, d.h. rechtswirksame Verkündung oder Zustellung an die (eine der) Verfahrenspartei(en), zur unabdingbaren Voraussetzung hat. Ein Verzicht der Partei (hier: des Sachverständigen) auf die Zustellung eines nicht verkündeten "Bescheides" vermag keine Rechtswirkungen zu erzeugen.
Zu einer anderen Auffassung vermag auch nicht zu führen, wenn die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0167, verweist, bei der eine Beschwerde gegen einen Sachverständigen-Gebührenvorschreibungsbescheid der belangten Behörde entschieden worden sei, ohne daß Bedenken im Hinblick auf eine nicht bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen im Sinne des § 53a AVG hervorgekommen wären, obwohl die Festsetzung der Sachverständigen-Gebühren gegenüber dem Sachverständigen in gleicher Weise wie im Beschwerdefall erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht könnte daraus lediglich das Erfordernis einer Verstärkung des Senates im Grunde des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG abgeleitet werden. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung liegt aber nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlaß bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden ist (vg. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1986, Slg. N.F. Nr. 12.047/A). Damit kann etwa auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt - nach der damaligen Fallkonstellation - davon die Rede sein kann, daß der Verwaltungsgerichtshof stillschweigend von einer gegenteiligen Auffassung ausgegangen sei.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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