OGH 9Os121/59 (RS0097292)

OGH9Os121/5910.9.1959

Rechtssatz

Über das Wesen des Sachverständigengutachtens und die Bedeutung von Privatgutachten.

Normen

StPO §118 ff
StPO §252

9 Os 121/59OGH10.09.1959

Veröff: SSt XXX/83 = RZ 1959,172

9 Os 368/60OGH06.12.1960
7 Os 142/61OGH21.11.1961

Auch; Beisatz: Gutachten über die Untersuchung der Gegenprobe durch eine private Untersuchungsanstalt (§ 31 LMG). (T1) Veröff: RZ 1962,37

10 Os 4/62OGH19.01.1962
11 Os 30/62OGH01.02.1962

Veröff: ZVR 1962/205 S 192

12 Os 228/68OGH18.12.1968

nur: Über das Wesen des Sachverständigengutachtens. (T2) Beisatz: Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen dient nur dazu, daß dieser auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse Umstände und Erfahrungstatsachen bekunde, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Ein solches Gutachten kann das Gericht gleich jedem anderen Beweisergebnis nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung beurteilen. (T3)

11 Os 176/69OGH02.03.1970
12 Os 94/69OGH18.06.1970
11 Os 52/71OGH26.05.1971

nur: Die Bedeutung von Privatgutachten. (T4)

11 Os 67/72OGH31.05.1972

Beisatz: Einem Privatgutachten kommt grundsätzlich keine prozessuale Bedeutung zu (KH 2569). Es kann in einem laufenden Verfahren nur die Aufgabe haben, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über für den Straffall erhebliche Umstände eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information seitens hiezu durch ihre spezielle Vorbildung und ihren Beruf besonders befähigter Personen zu verschaffen und es auf diese Weise dem Angeklagten oder seinem Verteidiger leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. (T5)

11 Os 48/73OGH18.06.1973

nur T4; Beis wie T5

9 Os 24/73OGH29.10.1973

nur T4; Beis wie T5

11 Os 30/74OGH26.09.1974

nur T4; Beisatz: Einem Privatgutachter kommt - außer dem Anwendungsbereich der §§ 30, 31 LMG - nicht die prozessuale Stellung eines Sachverständigen zu; Privatgutachten sind daher grundsätzlich nicht zu den Akten zu nehmen und damit auch nicht zu verlesen, es sei denn, daß ihnen als "Urkunden oder Schriftstücken anderer Art" für die Sache Bedeutung zukommt. (T6)

9 Os 109/77OGH28.10.1977

nur T4; Beisatz: Ohne Verlesung ist ein Privatgutachten kein prozessual beachtliches Beweismittel. (T7)

9 Os 52/79OGH24.04.1979

nur T4; Beis wie T5

11 Os 110/79OGH11.09.1979

Veröff: ÖJZ-LSK 1979/369

9 Os 39/81OGH19.05.1981

Vgl auch; nur T4

10 Os 150/83OGH13.03.1984

Vgl auch; nur T4

10 Os 49/85OGH14.05.1985

Vgl auch; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die Übergabe eines Privatgutachtens an den gerichtlichen Sachverständigen allein kommt einer Verlesung (§ 258 Abs 1 StPO) keineswegs gleich. (T8)

12 Os 6/87OGH26.03.1987

Vgl; nur T4; Beisatz: Die Verlesung eines Privatgutachtens gemäß § 252 Abs 1 StPO gegen den Widerspruch des Anklägers ist unzulässig. (T9)

11 Os 33/87OGH31.03.1987

Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich T6

15 Os 82/87OGH23.06.1987

nur T4; Beisatz: Wird aber ein Privatgutachten vom Gericht in der Hauptverhandlung dennoch verlesen, ohne daß sich der Ankläger dem widersetzt hätte, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens. (T10)

11 Os 118/88OGH11.10.1988

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T10

11 Os 144/88OGH08.11.1988

nur T4

14 Os 42/88OGH30.11.1988

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Kein Eingehen auf vorgelegte (aber nicht verlesene?) Privatgutachten. (T11)

14 Os 128/88OGH29.09.1989

Beis wie T5; Beis wie T9

15 Os 130/89OGH21.11.1989

nur T4; Beisatz: Unbeschadet einer allfälligen Bedeutsamkeit der Befundaufnahme. (T12)

12 Os 165/89OGH29.11.1990

Vgl auch; nur T4

11 Os 87/90OGH20.02.1991

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T10

11 Os 86/91OGH17.09.1991

nur T4; Beis ähnlich T10

14 Os 58/91OGH01.10.1991

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6

12 Os 110/91OGH07.11.1991

nur T4

11 Os 148/93OGH23.11.1993

nur T4; Beisatz: Ein Privatgutachten ist kein prozessual beachtliches Beweismittel. (T13) Veröff: EvBl 1994/62 S 282

14 Os 132/94OGH08.11.1994

nur T4; Beisatz: Privatgutachten dienen nur dazu, dem Angeklagten selbst oder seinem Verteidiger über bestimmte, von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Verfahrens Aufklärung zu verschaffen, um darnach einen Antrag auf Zuziehung eines (weiteren) Gerichtssachverständigen entsprechend begründen zu können. (T14)

14 Os 175/96OGH14.01.1997

nur T4

11 Os 9/97OGH27.05.1997

Vgl

15 Os 168/98OGH15.10.1998

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über Rechtsfragen, Täterschaft und Schuld kommt ausschließlich dem Erkenntnisrichter zu. (T15)

12 Os 14/01OGH23.05.2002

nur T4; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein Privatgutachten zu verlesen oder von Amts wegen eine Erörterung seines Inhalts durch den gerichtlich bestellten Experten zu initiieren. Vielmehr obliegt es demjenigen Angeklagten, der sich darauf beruft, auf der Grundlage des Privatgutachtens zweckdienliche Anträge oder Fragen an den Gerichtssachverständigen zu stellen und es solcherart in den Kreis der nach § 258 StPO rechtserheblichen Beweisquellen einzuführen. (T16)

15 Os 86/02OGH28.11.2002

nur T4; Beisatz: Ein zum Akt genommenes, in der Hauptverhandlung verlesenes Privatgutachten ist nur in seinem Befund erheblich, während das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist. (T17)

12 Os 75/03OGH23.10.2003

Vgl; Beisatz: Ein als Zeuge vernommener Privatgutachter hat über seine - wenngleich vermöge seiner Ausbildung umfassenderen - Wahrnehmungen auszusagen, sich aber jeder Schlussfolgerung nach Art eines gerichtlichen Sachverständigen zu enthalten. (T18)

13 Os 77/04OGH14.07.2004

Auch; Beis wie T14 nur: Privatgutachten dienen nur dazu, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über bestimmte, von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Verfahrens Aufklärung zu verschaffen. (T19)

12 Os 105/05sOGH17.11.2005

Vgl; Beisatz: Sachverständige im Sinn der StPO sind von den Prozesssubjekten verschiedene Personen, die ihrer Fachkenntnisse wegen über rechtserhebliche Umstände vor Gericht aussagen und aus Tatsachen Schlüsse ziehen sowie begründen. Demgegenüber bedarf es zur Feststellung des Erscheinungsbildes einer Organisation keiner Schlussfolgerungen, sondern nur der Wahrnehmung der tatsächlichen Gegebenheiten. (T20)

12 Os 126/05dOGH22.12.2005

Vgl; Beis wie T13

14 Os 82/09dOGH26.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Schlussfolgerungen und Meinungen eines Privatgutachters sind - soweit sie über die bloß zeugenschaftliche Wiedergabe sinnlicher Wahrnehmungen hinausgehen - im Strafverfahren nicht zu erörtern. (T21)

13 Os 35/10mOGH17.06.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T21

11 Os 51/13dOGH11.03.2014

Auch; Beis wie T5

17 Os 25/14aOGH11.08.2014

Auch

11 Os 26/14dOGH16.09.2014

Vgl

11 Os 86/14bOGH28.10.2014

Vgl

13 Os 105/14mOGH06.11.2014

Auch; Beis ähnlich wie T21

11 Os 103/14bOGH25.11.2014

Vgl

11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Auch; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T21

11 Os 26/16gOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T21

14 Os 62/17zOGH07.11.2017

Auch; Beis wie T17; Beis wie T21

11 Os 75/17iOGH10.04.2018

Vgl; Beis wie T18; Beis wie T21

12 Os 135/18xOGH06.12.2018

Auch

15 Os 90/20dOGH06.11.2020

Vgl; Beis wie T21

11 Os 11/21hOGH12.05.2021

Vgl; Beis wie T17; Beis wie T21

Dokumentnummer

JJR_19590910_OGH0002_0090OS00121_5900000_002

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