OGH 11Os148/93

OGH11Os148/9323.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilfried D* und Christian D* wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. Februar 1993, GZ 32 Vr 2468/87‑227, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E33647

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet (§ 285 i StPO).

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 18. Juni 1941 geborene Geschäftsführer und Angestellte Wilfried D* und der am 29. Dezember 1941 geborene Anlage- und Vermögensberater Christian D* des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB, Wilfried D* überdies des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3, erster Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben

I. Wilfried D*und Christian D*im bewußten und gewollten Zusammenwirken dadurch, daß Christian D* am 10. Juni 1985 gegenüber Verfügungsberechtigten der W* Versicherungs‑AG/München vortäuschte, sein versichertes Motorboot der Marke Chris Craft 33 sei in der Zeit zwischen Ende April bis 25. Mai 1985 in der Marina UNO in A* von unbekannten Tätern gestohlen worden und nachfolgend Wilfried D* und Christian D*gegenüber der Versicherung bei den Nachforschungen über den Vorbesitzer Scheinkaufverträge, wonach Wilfried D* das Motorboot am 23. Oktober 1982 von Roman Z* gekauft und am 15. Oktober 1984 an Christian D* verkauft hätte, vorgelegt haben, Verfügungsberechtigte der W* Versicherungs‑AG/München mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Auszahlung von 119.272,50 DM verleitet, wodurch die W* Versicherungs‑AG/München in einem 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

II. Wilfried D* am 8. Oktober 1987 in G* eine Sache, nämlich ein Motorboot der Marke Fairline 26 Sunfury, in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, die ein anderer durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, indem dieses Motorboot von einem unbekannten Täter im September 1987 zum Nachteil der Ehegatten Hedwig und Lothar L* in P* gestohlen worden war, dadurch, daß er dieses Motorboot um insgesamt etwa 700.000 S an Günther K* vermittelte, verhandelt;

III. Wilfried D* in L* dadurch, daß er der Versicherung P* in H* in der Versicherungsmeldung vom 27. November 1980 vortäuschte, sein Motorboot "Saravah II" sei in der Zeit zwischen dem 20. Oktober 1980 und dem 25. November 1980 durch unbekannte Täter aus der Marina S* gestohlen worden, am 23. Februar 1981 zur Auszahlung von 195.000 DM verleitet, wodurch die vorgenannte Versicherung in diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

 

Rechtliche Beurteilung

Beide Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestüzten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

A/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilfried D*:

Auf die einleitenden Ausführungen dieser Nichtigkeitsbeschwerde näher einzugehen, erübrigt sich, weil sie unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung des angefochtenen Urteiles auf Nichtigkeiten aus den nachgenannten Erwägungen irrelevant bleiben:

Wenn der Beschwerdeführer zunächst aus dem Urteilsinhalt eine Befangenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichtes darzutun versucht, wird damit - abgesehen davon, daß ein Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde - kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht (Mayerhofer‑Rieder StPO3 ENr 11 zu § 74 StPO). Mit dem generell "Verstöße gegen das dem Gericht auferlegte Gebot der Faktensammlung im Sinne der Z 5 bzw 5 a des § 281 StPO hinsichtlich sämtlicher Tatbestände" relevierenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls weder einen Begründungs- noch einen Aufklärungsmangel aufzuzeigen; die Beschwerdeeinwände zum "Heindlboot‑Titti" hinwieder beziehen sich auf ein vom Urteilsspruch nicht umfaßtes Geschehen und betreffen demnach keine entscheidungswesentlichen Tatumstände. Gleiches gilt für die gegen den im Urteil erhobenen Vorwurf der "Verschleppungsabsicht" (US 111) gerichteten Ausführungen. Inwieweit die in diesem Zusammenhang gerügte Vorgangsweise des Erstgerichtes, "die Zeugen innerhalb der Monatsfrist unter Umgehung des § 276 a StPO zu vernehmen", die damit angerufenen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a begründen könnten, ist schon deshalb nicht erkennbar, weil es sich bei dieser Vorgangsweise nur um die gesetzeskonforme Wahrung der Einheit der Hauptverhandlung handelt.

Zum Urteilsfaktum I:

In der Verfahrensrüge (Z 4) verkennt die Beschwerde zunächst selbst nicht, daß die vom Angeklagten schriftlich (ON 149) gestellten Beweisanträge von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 28. Jänner 1993 zurückgezogen wurden und daher die Nichtaufnahme der dort begehrten Beweise schon aus formal‑prozessualen Gründen unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht gerügt werden kann. Soweit sich die Rüge gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1993 gestellten Antrages auf (neuerliche) Ladung des Sachverständigen Dipl.Ing. Richard K* unter Beiziehung des Dipl.Ing. A*, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (111, 119 ff/VIII) mit der Begründung wendet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.Ing. K* stünden in unaufgeklärtem Widerspruch zum Privatgutachten des Dipl.Ing. A*, ist ihr lediglich entgegenzuhalten, daß dieses vom Angeklagten D* dem Erstgericht am 23. Februar 1993 (außerhalb der Hauptverhandlung) vorgelegte und in der (nachfolgenden) Hauptverhandlung vom 25. Februar 1993 nicht verlesene Privatgutachten (dessen Verlesung vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde) kein prozessual beachtliches Beweismittel darstellt (vgl. Mayerhofer‑Rieder aaO E 112 a zu § 252). Der Beschwerdeauffassung zuwider liegen demnach schon aus diesem Grund gar keine widersprechenden Gutachten in der Bedeutung des § 126 StPO vor, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten erscheinen ließen. Der Einwand der inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dipl.Ing. K* (in bezug auf die Art der am Motorboot Chris Craft zunächst eingebauten Turbodieselmotoren) ist überdies nicht stichhältig, weil im Urteil ausreichend klargestellt wurde, daß die diesbezügliche (in der Folge revidierte) Aussage des Dipl.Ing. K* (ON 178) auf unrichtige Unterlagen bzw. unvollständige Informationen (US 259, 260) und nicht auf ein fehlendes Fachwissen zurückzuführen ist. Dem vom Erstgericht seinen Entscheidungsgründen uneingeschränkt zugrunde gelegten Gutachten des genannten Sachverständigen haftet demnach kein Mangel an, der iS des § 126 Abs 1 StPO Anlaß für weitere Aufklärungen geboten hätte.

Die in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung der Aktenwidrigkeit in bezug auf die Urteilsannahme, die als Fälschung beurteilte Verkaufsurkunde betreffend das Motorboot "Saratoga" sei erst in der Hauptverhandlung vorgelegt worden, obgleich eine Kopie (einer Kopie) des Kaufvertrages bereits anläßlich der Hausdurchsuchung vorgefunden worden war (365/VII), ist deswegen nicht zielführend, weil dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt das Gericht von dieser Urkunde Kenntnis erlangt hat, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die in diesem Zusammenhang allein relevante Urteilsfeststellung, daß dieser (den Beschwerdeführer an sich entlastende) Vertrag eine Fälschung darstellt, wurde vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung versehen (US 340).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) die schon eingangs erwähnte Unterlassung der Beweisaufnahme neuerlich rügt, ist er darauf zu verweisen, daß die Erwägungen des Erstgerichtes, weswegen es von der (amtswegigen) Aufnahme dieser Beweise Abstand nahm, in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt wurden. Das Erstgericht ging dabei auch davon aus, daß den Beweisen von vornherein die Eignung fehle, die Entscheidungsgrundlage zum Vorteil des Angeklagten zu verändern und begründete diese Auffassung auch ausführlich und im Einklang mit den Denkgesetzen (US 319 bis 327). Das Vorbringen versagt daher unter dem Gesichtspunkt der Z 5 ebenso wie unter jenem einer Tatsachenrüge, weil sich die weitwendige Beschwerdeargumentation zur Z 5 a ausnahmslos in einer nach Art einer Schuldberufung vorgetragenen und damit unzulässigen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft. Das gilt insbesondere für jenes Vorbringen, mit dem die Beschwerde versucht, die vom Erstgericht dem Belastungszeugen Manfred R* zugebilligte Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Mit dem Einwand, entlastende Verfahrensergebnisse (insbesondere die Aussage des Zeugen Erwin R*, 379 ff/VII) seien unberücksichtigt geblieben, übergeht die Beschwerde aber die bezüglichen Urteilspassagen (US 284, 292 ff). Zusammenfassend übersieht sohin der Beschwerdeführer bei seiner Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung, daß der Grundsatz "in dubio pro reo", an dem das Erstgericht seiner Meinung nach "vorbeigegangen sei", keine negative Beweisregel darstellt und das erkennende Gericht nicht verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlußfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Deduktionen des Schöffengerichtes können daher auch nicht unter dem Aspekt der Mängelrüge angefochten werden. Angesichts der vom Erstgericht detailliert zusammengetragenen, unter Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse aufgefächerten Argumente für die Schuld des Angeklagten gelingt es der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht, sich aus den Akten ergebende (geschweige denn) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun.

Zum Urteilsfaktum II:

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer ‑ auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht ‑ die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1993 gestellten Beweisanträge. Aus den schon dargelegten Erwägungen war die begehrte Beiziehung eines weiteren Schiffsachverständigen nicht erforderlich. Dies umso weniger, als der Sachverständige Dipl.Ing. K* in seinem Gutachten (ON 185 iVm 503/VII) ‑ nach erfolgter Besichtigung des Motorschiffs Fairline 26 ‑ eindeutig und unzweifelhaft die Identität der Boote mit dem Namen "Cherie", "Sea Ray" und "Smash 102" festgestellt hat (US 370). Weder die Ausführungen anläßlich der Antragstellung (113/VIII), noch das bezügliche Beschwerdevorbringen vermögen die Richtigkeit dieser Expertise seriös in Frage zu stellen. Der Beschwerdebehauptung zuwider wurde demnach durch die Ablehnung des Beweisbegehrens eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten D* nicht bewirkt.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) rügt der Beschwerdeführer auch zu diesem Schuldspruchfaktum einen nach seiner Auffassung in der unterlassenen Beweisaufnahme gelegenen Aufklärungsmangel und bezeichnet überdies die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Beweisergebnisse als erheblich zweifelhaft. Auch in diesem Zusammenhang gelingt es ihm allerdings nicht darzutun, weswegen aus der begehrten zusätzlichen Beweisaufnahme eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten gewesen wäre. Im übrigen fehlt der abermals ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes gerichteten Beschwerdeargumentation die Eignung, erhebliche Bedenken in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu wecken.

Zum Urteilsfaktum III:

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte lediglich mit einer ‑ gleichfalls nicht berechtigten ‑ Tatsachenrüge (Z 5a). Das Erstgericht hat die entscheidungswesentliche Urteilsannahme, nämlich daß das Motorschiff "Saravah II" mit dem Motorboot "Isabella" identisch ist (US 37, 139 bis 182), ausführlich und nachvollziehbar begründet, wobei die vorliegenden, überaus umfangreichen Verfahrensergebnisse geradezu akribisch erörtert, zueinander in Verhältnis gesetzt und auf ihre Richtigkeit überprüft wurden. Mit dem Versuch, unter Vernachlässigung der ihn belastenden Beweisresultate und durch bruchstückhaftes Herauslösen einzelner Beweisaussagen (der Zeugin Herwig F*, Peter S*, Erwin R* und Peter P*), denen das Erstgericht mit überzeugender Begründung einen entlastenden Beweiswert abgesprochen hat [US 173 ff]), zu anderen Feststellungen zu gelangen, bekämpft der Beschwerdeführer abermals auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren vom Gesetz nicht eingeräumte Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne ‑ ausgehend von der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse ‑ aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierungen aufzeigen können.

B/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian D*

In der Verfahrensrüge (Z 4) rügt dieser Beschwerdeführer die Abweisung des vom Erstangeklagten in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1993 gestellten Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen, dem sein Verteidiger beigetreten ist (115/VIII). Aus den bereits bei Erledigung der Verfahrensrüge des Angeklagten Wilfried D* dargelegten und uneingeschränkt auch für den Angeklagten Christian D* geltenden Erwägungen wurde allerdings durch die Ablehnung dieses Beweisbegehrens eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht bewirkt.

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) vermag der Beschwerdeführer weder Begründungsfehler aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die tatrichterliche Wahrheitsfindung hervorzurufen. Im einzelnen sind dabei folgende Erwägungen maßgebend:

Die Einwände gegen das im Urteil festgestellte Tatmotiv (schlechte Wirtschaftslage der Firma D* GesmbH) sowie gegen das Vorleben des Beschwerdeführers betreffen insgesamt keine für die rechtliche Beurteilung der Betrugstat entscheidungswesentlichen Umstände, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht prozeßordnungsgemäß zur Ausführung gelangt ist.

Die auch von diesem Angeklagten vorgetragene Rüge der (weil die Hauptverhandlung trotz der langen Verfahrensdauer jeweils innerhalb der Monatsfrist fortgesetzt wurde) unterlassenen Verhandlungswiederholung zeigt schon deswegen keine Nichtigkeit auf, weil selbst ein - vorliegend nicht gegebener - Verstoß gegen die Vorschrift des § 276 a StPO keine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des allein in Betracht kommenden Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründet (Mayerhofer‑Rieder aaO E 7 zu § 276 a StPO). Umso weniger vermag die Beschwerde darzutun, inwieweit die vom Erstgericht gewählte - wie bereits ausgeführt mit den Prozeßgesetzen in Einklang stehende - Vorgangsweise Urteilsnichtigkeit bewirken könnte.

Mit dem weiteren Vorbringen, das Erstgericht sei seiner leugnenden Verantwortung (zu Unrecht) nicht gefolgt, die maßgeblichen Urteilsüberlegungen der Tatrichter seien nicht geeignet, seine Täterschaft zu begründen und mit dem Versuch, aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten, vermag der Angeklagte weder einen formalen Begründungsmangel in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Auch für den Nachweis solcher erheblicher Bedenken im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) kann nämlich die Behauptung, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, es seien aus den vom Erstgericht dargelegten Feststellungsprämissen auch andere für den Angeklagten D* günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen, nicht genügen. Vor allem aber ist der Beschwerdeführer, soweit er die wesentliche Urteilsannahme, es habe sich bei dem mit dem Erstangeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag vom 15. Oktober 1984 über das Motorboot "Chris Craft" um einen Scheinvertrag gehandelt, als unrichtig bekämpft, auf seine diesbezüglich bejahende Verantwortung vor der Polizei (AS 149/II) zu verweisen. Dieses, vom Erstgericht auf der Basis zahlreicher weiterer Verfahrensergebnisse als zutreffend beurteilte Eingeständnis wurde mit den Denkgesetzen in Einklang stehender und auch sonst mängelfreier Begründung den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt (US 221).

Mit dem weiteren Einwand, die den beiden Angeklagten unterstellte Absprache vor ihrer Einvernahme sei schon deswegen nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer lediglich durch die Angaben des Erstangeklagten überhaupt unter Tatverdacht geraten sei, wird ebenfalls keiner der beiden relevierten Nichtigkeitsgründe dargetan.

Die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Annahme der Identität zwischen den Motorjachten "Condor", ehemals "Happy Day" und "Saratoga" hat das Erstgericht auf die Angaben des Zeugen R*, aber auch auf die gutächtlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.Ing. K* gegründet (US 228, 327).

Soweit auch dieser Beschwerdeführer die dem Zeugen R* zugebilligte Glaubwürdigkeit als beeinträchtigt erachtet und sich dagegen wendet, daß den Entlastungszeugen von den Tatrichtern der Glaube versagt wurde, bekämpft er neuerlich bloß auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen wurden auch die Angaben des Zeugen R* einer (auch dort) überaus eingehenden Erörterung unterzogen, ihnen jedoch mit durch die Verfahrensergebnisse gedeckter Begründung ein entlastender Beweiswert aberkannt (s. neuerlich US 284, 292 ff), so daß dem Urteil auch der der Sache nach behauptete Begründungsmangel der Unvollständigkeit nicht anhaftet. Nur zur Abrundung sei hinzugefügt, daß auch die Bemühungen des Beschwerdeführers, die Existenz eines gewissen "S*" darzutun, den der Erstangeklagte als Verkäufer des Schiffes "Saratoga" bezeichnet hatte, angesichts des dazu negativen Erhebungsergebnisses der Sicherheitsbehörde (393/IV und US 200 f) nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Urteilsannahmen zu begründen.

Aus den dargelegten Erwägungen konnte den beiden Nichtigkeitsbeschwerden kein Erfolg beschieden sein. Sie waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung als nicht berechtigt zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen fällt als Folge davon in die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

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