OGH 15Os86/02

OGH15Os86/0228.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen August H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12. April 2002, GZ 11 Hv 4/02x-151, sowie über dessen Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben in Rechtskraft erwachsenen Teilfreisprüchen auch andere Entscheidungen enthält, wurde August H***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A.I. bis III.) und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (B.) sowie der Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 erster Fall StGB (C.) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 erster Fall StGB (D.) schuldig erkannt.

Danach har er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Steyr, Linz und Marchtrenk

A. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen und Verantwortliche von Versicherungsanstalten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese mit einem insgesamt 40.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, wobei er die (zu ergänzen: schweren - vgl US 31 f) Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I. durch die Vorspiegelung, er habe sich am 19. April 1989 bei einem Arbeitsunfall unvorsichtigerweise den Daumen der linken Hand abgetrennt, zur Auszahlung von Versicherungsbeträgen, nämlich

1. am 6. März 1990 die Allgemeine Versicherungs-AG "Der Anker" um 5.813,83 Euro,

2. am 7. März 1990 die Allianz Elementar Versicherung (ehemals Wiener Allianz Versicherungs-AG) um 21.802 Euro,

3. vom 19. April 1989 bis 1. Mai 2001 die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, um insgesamt 16.357,70 Euro an Behandlungskosten, Familiengeld, einer vorläufigen monatlichen Rente und einer monatlichen Dauerrente,

4. nach dem 20. Juni 1997 (Urteil erster Instanz zum AZ 3 Cg 5/93y des Landesgerichtes Steyr) die Grazer Wechselseitige Versicherung um 333.6333,70 Euro;

[II. ...........]

III. nachgenannte Personen durch die Vorspiegelung, sie hätten anlässlich von Thailand-Aufenthalten Thailänderinnen geschwängert, weshalb diese Frauen dafür Abfertigungen in Bargeld fordern würden, zur Übergabe von Geldbeträgen, wobei er vorgab, diese Beträge nach Thailand zu überbringen und dort an die Thailänderinnen auszuzahlen, nämlich

1. im Sommer 1993 den Johann M***** um 4.360,40 Euro,

2. Anfang Jänner 1995 den Alfred K***** um 9.810,80 Euro;

B. Franz R***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Vorgabe, Helga A***** (geborene M*****) sei von ihm schwanger und fordere für eine Abtreibung Bargeld, bei Nichtbezahlung werde er seiner Familie mitteilen, dass er Helga A***** (geborene M*****) geschwängert habe, sohin durch Drohung mit einer Verletzung an seiner Ehre, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung folgender Bargeldbeträge, und zwar 1. im März/April 1994 von 10.901 Euro, 2. am 3. August 1994 von 3.633,60 Euro, 3. im Mai 1995 von 3.633,60 Euro genötigt, die diesen am Vermögen schädigten, wobei der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten des genötigten Franz R***** sich unrechtmäßig zu bereichern;

C. Helga A***** (geborene M*****) dadurch zur Zurückziehung ihrer im Verfahren 16 Ur 1216/01x des Landesgerichtes Steyr gemachten, den Angeklagten belastenden Angaben zu veranlassen, sohin zu bestimmen versucht, vor Gericht als Zeugin falsch auszusagen, dass er Anfang Oktober 2001 den in der Justizanstalt Steyr einsitzenden Strafgefangenen Robert L***** beauftragte, während eines Ausganges Helga A***** an deren Arbeitsplatz aufzusuchen und ihr im Namen des August H***** "den guten Rat" zu geben, sie solle "zu Gericht gehen und dort aussagen, sie sei zum Zeitpunkt ihrer bei Gericht getätigten Aussagen sehr verwirrt gewesen und sei ihren Aussagen daher kein Glauben zu schenken", dies wäre die einzige Möglichkeit für sie, "aus der Sache heil heraus zu kommen", August H***** habe sehr gute Anwälte, die sie vor Gericht "zerreißen" und sie "fertig machen" würden, wobei Robert L***** zwar diesem Ersuchen entsprach, die Tatvollendung jedoch durch die Weigerung der Helga A***** unterblieb;

D. im Dezember 2001 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder) einer Tatsache, nämlich der strafrechtlichen Verurteilung der Helga A***** (geborene M*****) wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, dadurch gebraucht, dass er einen am 19. Dezember 2001 bei der Sparzentrale, Personalabteilung, eingelangten, von ihm mit verstellter Schrift verfassten Beschwerdebrief über die als Filialleiterin im Spar-Markt Steyr, City-Point, beschäftigte Helga A***** (geborene M*****) im Namen von zwei angeblichen Kundinnen namens Karin H***** und Franziska J***** verfasste und absandte, nachdem er dieses Schreiben mit den gefälschten Unterschriften "Janda" und "Horvath" unterfertigt hatte.

Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 4, 5, 5a, 9 (zu ergänzen: lit) a und 11 des § 281 Abs 1 StPO.

Sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs (S 493 f/IV), mit dem mehrere vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge abgewiesen wurden, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt:

1. Richtig ist zwar, dass entgegen der Vorschrift des § 238 StPO über den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Frank G***** (S 373/IV) nicht entschieden wurde (vgl S 493 f/IV). Diese Formverletzung vermochte jedoch unzweifelhaft auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss zu üben (§ 281 Abs 3 StPO). Denn zum einen enthält dieser Antrag kein Beweisthema. Zum andern legt er nicht dar, warum Dr. G*****, der sich laut einem Schreiben vom 2. November 1995 schon damals an die 1989 durchgeführte Replantation des linken Daumens nicht mehr erinnern konnte und zur Gänze auf die vorhandenen Verhandlungsunterlagen angewiesen war (vgl ON 7/I), über seine am 5. Dezember 1991 im Zivilverfahren AZ 3 Cg 5/93y des Landesgerichtes Steyr (S 81 ff in ON 17) gemachten und in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen (S 491/IV) hinaus für den Beschwerdeführer Entlastendes hätte angeben können. Es ist daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die erst in der Beschwerde - demnach prozessual verspätet - vorgetragenen Argumente einzugehen.

2. Durch die beantragte Einholung eines "Obergutachtens" bei der Unfallchirurgie der Universität Innsbruck sollte - mit Bezugnahme auf die zusammenfassende Schlussfolgerung des Privatgutachters Univ. Doz. Dr. L*****, wonach aus gerichtsmedizinischer Sicht keinerlei Auffälligkeiten gegen eine Unfallursache sprechen (S 121 der ON 82) - bewiesen werden, "dass gegenständlich ein Unfall und nicht eine Selbstverstümmelung durch den Angeklagten vorliegt". Hilfsweise wurde die Ladung des namentlich genannten Privatgutachters verlangt (1. S 489 und 490 Mitte ON 150).

Die Durchführung dieses Beweises wurde im Ergebnis zu Recht verweigert (1. S 493 ON 150).

Zur zentralen Frage, ob der Angeklagte sich den linken Daumen durch einen vom Betrugsvorsatz getragenen Hieb mit dem Beil gewollt abtrennte oder ihn durch einen (ungewollten) Unfall verlor, konnte naturgemäß auch der Privatgutachter nichts Eindeutiges sagen. Dazu hat aber das Tatgericht in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise - einschließlich der (in der Befunderhebung als Urkundenbeweis zu wertenden) Privatexpertise (insbesondere US 26f und 29) - nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) eindeutig zum Nachteil des Beschwerdeführers Stellung bezogen (vgl insb. US 15 bis 19) und seine Feststellungen auch zureichend sowie ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens - somit formell mängelfrei - begründet (US 19 bis 32).

Angesichts der Tatsache, dass sich das Erkenntnisgericht bei seiner Entscheidung über die Schuldfrage auf drei im Wesentlichen übereinstimmende, als schlüssig und tragfähig beurteilte Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger (Med. Rat Dr. Dietmar Schwager - S 375 ff ON 150; Dr. Johann Haberl - S 473 ff ON 150; Univ. Prof. Dr. Georg Bauer - S 107 ff ON 83; iVm Dipl. Ing. Schleidt - S 83 ff ON 83) stützen konnte und der Angeklagte dagegen keine substantiellen Einwände im Sinne der §§ 125, 126 StPO vorzubringen hatte, fehlt es vorliegend an den prozessualen Voraussetzungen für die beantragte Einholung eines (zusätzlichen) "Obergutachtens".

Zudem wurde in erster Instanz nicht dargelegt, aus welchen Gründen die unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens begehrte Vernehmung des Zeugen Dr. L***** bei der zu dieser Zeit gegebenen Sach(-und Beweis)lage eine für den Angeklagten entlastende Wende hätte erfahren sollen.

Nur am Rande sei bemerkt, dass der Befund des Privatgutachters insofern wesentliche Mängel aufweist, als diesem keine Röntgenbilder zur Verfügung standen und er sich bloß auf die sicherheitsbehördliche, jeglichen Schuldvorwurf in Abrede stellende, vom Tatgericht jedoch beweiswürdigend insgesamt als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten stützt. Dazu kommt, dass ein zum Akt genommenes, in der Hauptverhandlung verlesenes Privatgutachten nur in seinem Befund erheblich ist, während das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).

3. Die Rüge gegen die vom Gerichtshof abgelehnte Vernehmung (allenfalls im Rechtshilfeweg) der thailändischen Zeugen Suna Li K***** und Preecha Mali K***** (5. S 494 ON 150) versagt gleichfalls. Da nach einer Mitteilung von Interpol Bangkok die im schriftlich gestellten Beweisantrag ON 143/IV angeführte Adresse für eine Ausforschung der genannten Personen nicht ausreichte (vgl ON 144/IV), wäre der Angeklagte verpflichtet gewesen, bei Wiederholung dieses Begehrens in der Hauptverhandlung (S 374 ON 150) eine genauere, ladungstaugliche Anschrift bekanntzugeben. Dies ist nicht geschehen, weshalb er auch insoweit durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis nicht beschwert ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 104). Dieses prozessuale Versäumnis vermögen die bezughabenden Beschwerdeausführungen nicht mehr wettzumachen.

4. Der weitere Antrag auf Vernehmung des thailändischen Rechtsanwaltes Suporn (richtig) T***** als Zeugen zum Beweis, dass der Geldbetrag an Wanna H***** tatsächlich bezahlt wurde und die Ziffern (des Geldbetrages in der schriftlichen Bestätigung) nicht nachträglich eingefügt worden sind (ON 143 iVm ON 147/IV sowie S 374 zweiter Absatz und S 492 vorletzter Absatz ON 150), geht schon deshalb ins Leere, weil der Angeklagte bezüglich des Anklagefaktums Betrug zum Nachteil des Andreas F***** im Zusammenhang mit Wanna H***** rechtskräftig freigesprochen wurde (US 6 und 53 f). Im Übrigen hätte er bei Antragstellung eine konkrete Begründung dafür liefern müssen, warum der genannte Rechtsanwalt trotz zuletzt noch geänderter Verantwortung des Angeklagten (das Geld sei im Warteraum ohne Beisein dieses Juristen übergeben worden - S 492 oben ON 150) und ungeachtet der damit übereinstimmenden Mitteilung vom 12. April 2002, wonach auch im Falle der Suna Li K***** in Gegenwart der Rechtsanwälte T***** und K***** kein Geld bezahlt worden sei (vgl Beil ./H zu ON 150), einen für die Schuldfrage entlastenden Beitrag hätte leisten können.

5. Unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung am 12. April 2002 wurde von "der Verteidigung der Antrag auf Einvernahme des Dr. L***** weiterhin aufrecht erhalten" (S 492 Mitte ON 150).

Dieses Begehren scheitert indes schon aus formellen Gründen. Unabdingbare Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist nämlich nicht nur die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels, sondern ebenso des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO; 15 Os 164/00, 15 Os 106/01 ua).

Selbst im Lichte des vom Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrages vom 4. März 2002 (Punkt 3. der ON 140/IV) wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Hat doch der vom Gericht bestellte Sachverständige Prim. Dr. Kurt S***** in seiner mündlich vorgetragenen Expertise zu den im schriftlichen Beweisantrag aufgeworfenen Fragen ausführlich Stellung genommen (S 215 ff ON 150). Auch diesfalls hätte in erster Instanz zusätzlich angegeben werden müssen, inwiefern die Vernehmung des Privatgutachters Dr. L***** die Sachverhaltsgrundlage noch zu Gunsten des Angeklagten hätte verändern können. Dies wurde jedoch verabsäumt. Daher haben die dem Erstgericht bei der Relevanzprüfung nicht bekannten Beschwerdeargumente auf sich zu beruhen. Davon abgesehen finden sich da wie dort keine sachbezogenen Hinweise auf allfällige Mängel gemäß §§ 125, 126 StPO.

6. Der Antrag auf Einholung eines "graphologischen" Gutachtens zum Beweis, "dass die Unterschrift unter der Versicherungsmeldung vom 20. 04. 1989 'August Haug' von der Zeugin Helga A***** stammt und demgemäß auch die diesbezügliche anderslautende Aussage dieser Zeugin unwahr ist, wobei zur Relevanz dieses Beweisantrages auf die Entscheidung EvBl 2000/21 verwiesen wird" (3. S 490 ON 150), verfiel im Ergebnis gleichfalls zu Recht der Abweisung.

Unter den gegebenen Umständen betrifft nämlich die Frage, wer (ob der Angeklagte, dessen Vater, Helga A***** oder ein Dritter) die Versicherungsmeldung wirklich unterschrieben hat, keine entscheidende Tatsache, weil weder vom Angeklagten selbst noch im Antrag behauptet wird, die angesprochene Versicherungsmeldung sei ohne sein Wissen und ohne seinen Willen ausgefüllt und unterschrieben worden (3. S 493 ON 150; US 17 zweiter Absatz).

Anzumerken bleibt, dass die zitierte Entscheidung (EvBl 2000/21) wegen des ihr zu Grunde liegenden anders gelagerten Sachverhalts zur Stützung des Antrages nichts beiträgt. Denn im vorliegenden Fall gründet das Tatgericht den bekämpften Schuldspruch keineswegs allein auf die Aussage einer einzigen Belastungszeugin (Helga A*****), sondern - wie die Beschwerde an anderer Stelle ausdrücklich einräumt - auch auf eine Mehrzahl anderer objektiver und subjektiver Beweise (vgl US 19 bis 31).

Soweit im Rechtsmittel - teilweise unsachlich und tendenziös - behauptet wird, aus dem fortgesetzten Hauptverhandlungsprotokoll lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit ableiten und nachvollziehen, dass der Angeklagte niemals iSd § 248 Abs 4 StPO befragt und damit auch der Möglichkeit beraubt worden sei, von sich aus zu einer ihn belastenden Angabe eines Zeugen Stellung zu beziehen, genügt die Erwiderung, dass dem (unberichtigt gebliebenen und vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokoll an keiner Stelle zu entnehmen ist, der Angeklagte sei auch nur einmal durch den Vorsitzenden oder durch Senatsbeschluss in seinem Fragerecht beschnitten worden.

In den einleitenden allgemeinen Bemerkungen der Mängelrüge (Z 5) werden zwar wesentliche Leitsätze richtig wiedergegeben; die zu den Schuldsprüchen A. I., A. III., B. und C. gesondert erhobenen Beschwerdeeinwände aber lassen diese weitgehend unberücksichtigt.

Zum Schuldspruch A. I.:

Die entscheidende Feststellung, der Angeklagte habe sich nach reiflicher Planung den linken Daumen gewollt mit dem Ziel abgehackt, mehrere Versicherungsentschädigungen zu kassieren, gründet das Tatgericht - wie dargelegt - nicht bloß auf die Aussage der Zeugin A***** (M*****), der es "im Kontext mit den weiteren Beweismitteln doch nicht unerhebliche Bedeutung beimisst" (US 19 dritter Absatz), sondern auf eine Vielzahl objektiver und subjektiver Beweise. Gerade weil ihm kein unmittelbarer Zeuge für diese vorsätzliche Verletzung zur Verfügung stand, hat es daraus pflichtgemäß in einer kritischen Gesamtschau sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks nach den Regeln freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) eine - der Beschwerde zuwider - taugliche und den Grundsätzen der Logik entsprechende "geschlossene Indizienkette" für die Schuld des Beschwerdeführer festgestellt und formell mängelfrei begründet, warum es dessen leugnender Verantwortung den Glauben versagt hat. Dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend, hat es die entscheidenden (also entweder für die subjektive und objektive Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Tatsachen in gedrängter Form bezeichnet und die Gründe angegeben, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben. Hingegen waren die Erkenntnisrichter nicht gehalten, im Urteil den vollständigen Inhalt der Verantwortung des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen in extenso zu erörtern und sich mit jedem gegen ihre Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand (vorliegend der Zeugen A*****, Ö*****, T*****, O*****, W***** und M*****) im Voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 6 f, 191).

Die Konstatierungen, der Angeklagte habe monatlich Versicherungsprämien bis zu 70.000 S inkl. Unfallversicherung gezahlt, berührt keinen entscheidenden Umstand, weshalb eine in diesem Zusammenhang relevierte Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 nicht vorliegen kann (Mayerhofer aaO E 185, 192 ff).

Keiner besonderen Erörterung in den Gründen bedurften die im Rechtsmittel hervorgehobenen - vom Erstgericht ohnehin in seine Erwägungen einbezogenen (vgl US 19 unten) - Widersprüche von in verschiedenen Verfahrensstadien gemachten Aussagen der Zeugin A***** zueinander sowie zu einzelnen Depositionen von in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen, weil sie unerheblich und demnach für die Schuldfrage ohne Bedeutung sind. Soweit der Nichtigkeitswerber in 19 Punkten "alle diese Ungereimtheiten und Widersprüche bzw offenkundigen Unrichtigkeiten und Unwahrheiten" auflistet, dazu weitwendig eigenständig Beweiswerterwägungen anstellt und mit Hinweis auf ein Schreiben der Helga A***** vom 5. Juli 1997 an ihren Ehegatten John A***** (mit dem sie einen Spitalsaufenthalt in Deutschland vorgetäuscht hatte - Beil ./B zu ON 115) sowie mit spekulativen Überlegungen über mögliche Motive dieser Hauptbelastungszeugin für ihre (nach Meinung der Beschwerde) Falschbezichtigung schlussfolgert, "dass die Zeugin von Anfang an gelogen hat", bekämpft er lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die formell fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatgerichtes. Dieses hat sich in den Gründen auch explizit mit der Validität der Aussage dieser Zeugin befasst und dabei insbesondere das für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Kurt S***** herangezogen (US 19), welches sich eingehend mit der Expertise des Privatgutachters Dr. L***** auseinandersetzt (S 215 ff ON 150). Daher trifft der Vorwurf, dieses Privatgutachten sei unbeachtet geblieben, nicht zu.

Einem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider wird in den Gründen auch das Privatgutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. L***** zureichend erörtert. Wegen gegebener Befundmängel sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Beweise kamen die Erkenntnisrichter aber im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens - somit formell einwandfrei - zum Ergebnis, dass sie der Beurteilung dieses Sachverständigen nicht zu folgen vermochten (US 26 f, 29).

Die Frage hinwieder, ob der Angeklagte die zunächst erfolgreich durchgeführte Replantation des Daumens negativ beeinflusst hat oder nicht, betrifft wiederum keine entscheidende Tatsache.

Die Urteilsannahme, Helga M***** (A*****) habe am 20. April 1989 die Schadensmeldung (betreffend die Abtrennung des Daumens) über Ersuchen des Angeklagten gemeinsam mit Franz F***** ausgefüllt, findet in deren Aussage (S 170 der ON 150) ihre zureichende beweismäßige Deckung; die Feststellung zur "Replantationsverweigerung" in den Depositionen der Röntgenschwester Eveline H***** sowie des damaligen Anästhesiepflegers Franz R***** (US 25 iVm S 344, 349 der ON 150).

Mit der Behauptung, dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, wie und wann der Angeklagte die Allianz Elementar Versicherung und die Versicherung "Der Anker" getäuscht habe, wird der Sache nach ein Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht. Die Rechtsrüge ist jedoch insoweit nicht prozessmäßig ausgeführt. Übergeht sie doch, dass sich aus der Gesamtheit der Urteilsbegründung (US 12 bis 19) iVm mit dem Urteilsspruch (US 1 f) eindeutig ergibt, dass auch diesen beiden Versicherungsinstituten zwischen dem 19. April 1989 (Datum der Selbstverstümmelung) und der jeweiligen Auszahlung der Versicherungssummen ein Arbeitsunfall vorgetäuscht wurde.

Bezüglich der festgestellten gewerbsmäßigen Betrugsabsicht (US 18 f) schließlich hat sich das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - keineswegs auf den substanzlosen Gebrauch der verba legalia beschränkt, sondern diese mit dem Hinweis auf die Höhe der jeweiligen Versicherungsleistungen und auf die Mehrzahl der getäuschten Versicherungsunternehmen zureichend begründet (US 31 f).

Zum Faktum Z A. III.:

Der Urteilsbegründung ist mit unmissverständlicher Klarheit zu entnehmen, dass Johann M***** und Alfred K***** nur durch bewusstes Vortäuschen bzw Vorspiegeln von tatsächlich nicht eingetretenen Schwangerschaften der beiden thailändischen Prostituierten zur Zahlung von Abfindungen verleitet wurden (US 34-37 oben). Diese Konstatierungen wurden keineswegs allein auf die Bekundungen der Zeugin Helga A***** gegründet, sondern darüber hinaus auf andere Beweise und Indizien. Dabei wurden insbesondere die vom Angeklagten gegenüber den Tatopfern gewählte spezifische, gleichartige Vorgangsweise und die Aussagen der betrügerisch geschädigten Männer empirisch einwandfrei verwertet (US 37-42). Der Vorwurf einer undeutlichen oder offenbar unzureichenden Begründung trifft daher nicht zu.

Soweit der Nichtigkeitswerber die Aussagen der genannten Zeugen aus seiner Sicht erörtert und auf Grund eigener beweiswürdigender Überlegungen zum urteilsfremden Ergebnis gelangt, dass eine Schwangerschaft der thailändischen Prostituierten jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsfehler nachzuweisen.

Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf selektierte Passagen der Aussagen der Zeugin Helga A*****, insbesondere ihrer Antwort ("Für mich ist das schwer, mich an alles zu erinnern. Ich kann mich jetzt im Moment nicht mehr erinnern.") auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie wisse, ob K***** betrogen worden sei (S 261 der ON 150), die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu verneinen trachtet und demnach fordert, dass deren Aussage jedenfalls den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden dürfte.

Dass die erwähnte, für die Schuldfrage irrelevante, im Rechtsmittel jedoch durch Fettdruck besonders deutlich hervorgehobene Antwort in der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt wird, stellt ebenso keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des angerufenen formellen Nichtigkeitsgrundes dar wie die Tatsache, dass der Gerichtshof den in Thailand vor einem Anwalt errichteten und von mehreren Personen unterfertigten Urkunden nicht die vom Rechtsmittelwerber erhoffte Beweiskraft zuerkannt hat (US 41).

Die Frage, ob sich der Angeklagte mit den Prostituierten wegen der Vortäuschung der Schwangerschaften abgesprochen hat, ist nicht entscheidungsrelevant und musste daher im Urteil auch nicht weiter erörtert werden.

Die vermissten Feststellungen über die Aufteilung der betrügerisch erlangten Geldbeträge finden sich auf US 36 f.

Zum Faktum B.:

Bei der von der Beschwerde irrig als "entscheidungswesentliche Feststellungen" angesehenen und als "zumindest unvollständig im Sinne der Z 5" gerügten Urteilsstelle handelt es sich in Wahrheit bloß um die Wiedergabe eines vom Gerichtshof sinngemäß zusammengefassten Teils der gerichtlichen Aussagen der Helga A***** (US 45 vierter Absatz iVm S 238 und 241 der ON 115). Mit dem Versuch, das oben erwähnte Schreiben vom 5. Juli 1997 an John A***** (Beil./B), welches mit dem gegenständlichen Schuldspruch in keinem Zusammenhang steht und daher auch nicht erörterungsbedürftig war, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu erschüttern, begibt sich der Nichtigkeitswerber erneut auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung.

Zum Schuldspruch C.:

Unzutreffend ist der Einwand, das Urteil führe keinerlei Erkenntnisquellen für die konstatierte versuchte Bestimmungstäterschaft des Angeklagten an (US 47). Indes gründen die Tatrichter diese nicht nur auf das Eingeständnis des Beschwerdeführers, den Zeugen L***** beauftragt zu haben, Helga A***** wegen ihrer abgelegten Zeugenaussage aufzusuchen, sondern auch auf die auffällige Art des Vorgehens des Zeugen L***** sowie auf die Bekundungen der Zeugin A***** über die eindeutige Wortwahl des Besuchers (US 47). Das weitere Beschwerdevorbringen wird im Rahmen der Rechtsrüge behandelt.

Insgesamt gesehen vermag das Rechtsmittel daher keine formellen Begründungsmängel nachzuweisen.

Trotz weitwendiger Ausführungen der gegen den Schuldspruch A. I., A. III. und C. erhobenen Tatsachenrüge (Z 5a) werden damit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt, noch wird auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen, welche nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen. Abgesehen davon, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des von diesen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung nach Z 5a entzogen ist, werden mit dem bloßen Versuch des Rechtsmittels, durch isolierte Betrachtung von aus dem Zusammenhang gelösten Darstellungen einzelner Beweisdetails sowie mit dem Nachweis, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, keine erhebliche Bedenken prozessförmig geltend gemacht. Denn auch dieser formelle Anfechtungstatbestand gestattet keine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 2, 3 ff, 16 f).

Nichts anderes unternimmt der Nichtigkeitswerber aber, indem er die Beweissituation, welche im Verfahren zum AZ 12 Vr 201/95 des Landesgerichtes Steyr trotz schon damals vorhandener, gegen eine Unfallversion sprechender Verdachtsmomente zu seinem Freispruch geführt hatte, mit jener des aktuellen (wiederaufgenommenen) Verfahrens im Wesentlichen gleichsetzt, mit bereits in der Mängelrüge erfolglos vorgetragenen Einwänden Helga A***** als krankhaft eifersüchtige, unwahre Geschichten zu erfinden neigende, daher unbrauchbare und unglaubwürdige Zeugin abqualifiziert und schließlich die nunmehr, Jahre später vorgenommene Umwürdigung der Beweise durch das Tatgericht, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Konstatierungen in Richtung Versicherungsbetrug (Schuldspruch A.I.) als einseitig und lebensfremd kritisiert. Ihrer Meinung nach hatte nämlich der finanziell gut situierte, gebildete und intelligente Angeklagte für einen Selbstverstümmelungsvorsatz keinerlei Motiv (vgl dazu US 12, 16, 31 Mitte).

Die Einwände zum Schuldspruch III., wonach die (getäuschten) Zeugen K***** und M***** aus ihrer Sicht keine Zweifel über die mögliche Schwangerschaft der thailändischen Prostituierten, sich vom Angeklagten nicht übervorteilt gefühlt und keine Anzeige erstattet hatten, erwecken ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die festgestellte Schuld wie die abermalige massive Kritik an der den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechenden tatrichterlichen Würdigung der belastenden Aussage der Zeugin A***** und der vorgelegten Urkunden (vgl dazu US 37 unten bis 42).

Dasselbe gilt für das Vorbringen zum Schuldspruch C., welches zum Nachweis der Unschuld allein den wörtlichen Inhalt der Zeugenaussage von Robert L***** und der Angeklagtenverantwortung in der Hauptverhandlung gelten lassen will, nicht aber "reine Mutmaßungen und hypothetische Ergänzungen ohne jegliches Beweissubstrat aus dem Akteninhalt" (vgl dazu die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes US 47 f).

Schließlich kann aus der - wie oben zur Z 4 dargelegten - zu Recht abgelehnten Vernehmung der beantragten thailändischen Zeugen eine Nichtigkeit nach Z 5a nicht abgeleitet werden.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht auf Grundlage des gesamten Tatsachensubstrats (behauptete) Rechtsfehler des Erstgerichtes nachzuweisen trachtet.

Zum Schuldspruch B (Erpressung des Franz R*****) bestreitet das Rechtsmittel zunächst das Vorliegen einer gefährlichen Drohung gemäß § 74 Z 5 StGB und behauptet, zumindest sei diese für den Beschwerdeführer nicht als solche erkennbar gewesen. Denn die Ankündigung der Mitteilung (der Ehemann habe Helga A***** geschwängert) bloß gegenüber der Ehegattin indiziere keinesfalls die Verminderung des Ansehens und der Achtung seiner Person in den Augen der maßgeblichen Umwelt und im Sinne einer objektiven Bedeutung der Ehre eines Menschen. Dabei argumentiert der Nichtigkeitswerber jedoch an der mit dem Urteilsspruch (US 3) korrespondierenden Feststellung vorbei, dass die tataktuelle Drohung des Angeklagten darauf gerichtet war, die Familie des Franz R***** zu informieren (US 46) und diesen als "Ehemann und Vater" zu erpressen (US 44 Mitte).

Die vermissten Konstatierungen hinwieder zur Frage, "woraus" das Erstgericht die vom Gesetz geforderte Qualifikation der Gefährlichkeit der Drohung ableitet, ferner zur Kausalität der Drohung für die Vermögensschädigung des Franz R***** sowie zur subjektiven Tatseite sind im Urteil auf S 44 f und 46 nachzulesen.

Ausgehend von der urteilsfremden Annahme, Helga A***** habe die Aufforderung durch Robert L***** so verstanden, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, legen die zum Schuldspruch C. (versuchte Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht) erhobene Rechtsrüge und ein Teil der Mängelrüge nicht dar, welche zusätzlichen Feststellungen zur zentralen Konstatierung des Erstgerichtes (wonach sie bei Gericht wahrheitswidrig deponieren sollte, sie sei im Zeitpunkt ihrer vor Gericht getätigten Aussagen sehr verwirrt gewesen und es sei daher ihren Aussagen kein Glaube zu schenken, womit sie im Ergebnis sämtliche bis dahin vor dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben als unrichtig zurückziehen hätte sollen) für die Erfüllung des Tatbestandes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 erster Fall StGB notwendig gewesen wären. Insoweit unterlässt es daher die Beschwerde, den angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§ 285a Z 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch D. (Urkundenfälschung) zusätzliche Feststellungen sowohl zur Wissens- als auch zur Wollenskomponente sowie zur Frage reklamiert, ob er beim Gebrauch der von ihm mit fiktiven Namen unterfertigten Urkunde nur über seinen Namen (und damit - nach Meinung der Beschwerde - ohne deliktsspezifischen Täuschungsvorsatz gehandelt hat) oder auch über seine Identität täuschen wollte, ist er auf die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 48 f) zu verweisen, welche vom Rechtsmittel schlichtweg außer Acht gelassen werden.

Die mit Verweis auf § 1330 ABGB gestellte Frage, ob der Empfänger der Mitteilung nicht allenfalls ein berechtigtes Interesse an derselben hatte und in diesem Sinn überhaupt von einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens a priori ausgegangen werden kann, ist einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) ist nicht im Recht.

Die Heranziehung der "mehrfachen Qualifikation des Betruges" (zum Verbrechen) als Erschwerungsgrund ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB, weil die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst. Ebenso wenig verstößt die "Anstiftung des Zeugen L*****" als Mittelsmann zur (letztlich erfolglos) bestimmten Zeugin A***** gegen das Doppelverwertungsverbot.

Mit der Behauptung, "das einschlägig massiv belastete Vorleben" des Angeklagten hätte nicht als erschwerend berücksichtigt werden dürfen, weil die diesem nunmehr zur Last liegenden Betrugshandlungen zur Gänze vor den vorangegangenen Verurteilungen erfolgt seien, er also zu den jeweiligen Tatzeitpunkten noch unbescholten gewesen sei, übergeht, dass der Deliktszeitraum beim Betrug zu A. I. 3. erst am 1. Mai 2001 endete und auch das im Dezember 2001 begangene Vergehen der Urkundenfälschung auf der gleichen schädlichen Neigung (nämlich dem Charaktermangel des Hanges zur Täuschung Dritter) beruht (15 Os 5/96). Die früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges waren hingegen am 25. November 1994 (rechtskräftig seit 23. April 1996) und am 2. September 1999 (rechtskräftig seit 29. August 2000), sohin eindeutig vor den oben genannten Zeitpunkten erfolgt. Welches erschwerende Gewicht dieser Tatsache beizumessen ist, wird der Gerichtshof zweiter Instanz im Rahmen der zudem erhobenen Berufung zu prüfen haben.

Letztlich stellt das "einschlägig massiv belastete Vorleben" auch bei Annahme gewerbsmäßiger Begehung einen zusätzlichen Erschwerungsgrund dar, womit kein Verstoß gegen die Strafbefugnis unterlief (vgl. Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 5 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

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