OGH 9ObS28/93 (RS0076813)

OGH9ObS28/9322.12.1993

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. Die Frist des § 6 IESG ist auf die somit zulässige Anspruchserweiterung nicht anzuwenden. (hier: Die Arbeitnehmer begehrten Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren für Urlaubsentschädigung berechnet nach Werktagen, änderten dies in den Klagen auf Berechnung nach Arbeitstagen in einem höheren Ausmaß).

Normen

ASGG §86
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §1 Abs4
IESG §1 Abs6

9 ObS 28/93OGH22.12.1993

Veröff: SZ 66/189

8 ObS 26/94OGH20.04.1995

Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. (T1) Beisatz: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. Hier: die Anmeldung erfolgte als Gehalt/Lohn, im gerichtlichen Verfahren als Reisekosten. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObS 41/95OGH30.11.1995

Vgl; nur T1; Beisatz: Es liegt aber die Geltendmachung eines anderen Klagegrundes vor, wenn der Arbeitnehmer seinen bisher nur schlicht als Trennungsgeld bezeichneten Anspruch dann auf vertraglich vereinbartes Trennungsgeld (zwecks Abgeltung von Überstunden) stützt. Die Klage war daher zurückzuverweisen. (T4)

8 ObS 2112/96pOGH13.06.1996

Vgl; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anmeldung im Verwaltungsverfahren als "freiwillige" Abfertigung, Klage als "gesetzliche" Abfertigung. (T6)

8 ObS 1/96OGH08.02.1996

Vgl; nur T1

8 ObS 394/97tOGH16.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz, welche den Austausch der Anspruchsgrundlage unzulässig machen, weil die im Konkurs angemeldete Forderung nicht Gegenstand des Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld war. (T7)

8 ObS 2316/96pOGH22.12.1998

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObS 289/99dOGH11.11.1999

Vgl; Beisatz: In der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 (= SSV-NF 10/15), womit die Zulässigkeit einer Klagsänderung gemäß § 86 ASGG für Sozialrechtssachen abgelehnt wurde, wurde im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet. (T8)

8 ObS 49/00iOGH24.02.2000

Gegenteilig; Beis ähnlich T5

8 ObS 119/00hOGH07.09.2000

Vgl aber; Beis ähnlich T5

8 ObS 29/00yOGH07.09.2000

Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber der festgestellte Sachverhalt. (T9)

8 ObS 248/00dOGH25.01.2001

Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Änderung der Klage in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist unzulässig. (T10)

8 ObS 297/01mOGH16.05.2002

Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T9 nur: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt. (T11)

8 ObS 13/17wOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10

8 ObS 6/19vOGH27.06.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_009OBS00028_9300000_001

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