OGH 9ObS23/91 (RS0077526)

OGH9ObS23/9118.3.1992

Rechtssatz

Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG ist somit nicht anwendbar.

Normen

IESG §6 Abs1

9 ObS 23/91OGH18.03.1992
9 ObS 15/93OGH17.03.1993

nur: Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T1) <br/>Beisatz: Deren Versäumung zieht den Verlust des Anspruches nach sich. (T2) <br/>Veröff: Wbl 1993,327 = SozArb 1994 H2,14 = RdW 1993,375

8 ObS 111/02kOGH19.09.2002

Auch; Beisatz: Die neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet dem Anspruchsberechtigten nicht die Möglichkeit, sich auf einen Anspruchserwerb nach § 1 Abs 1 IESG zu berufen, weil die ursprünglichen gesicherten Ansprüche durch Verfall untergegangen sind (so schon 9 ObS 15/93). (T3)<br/>Beisatz: Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß § 3 b Z 4 IESG, sondern im Rahmen der weiteren Insolvenz eine Konkursforderung zu sichern. (T4)

8 ObS 2/19fOGH24.09.2019

nur: Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. (T5)<br/>Beisatz: Für den Eintritt der Rechtsfolgen des Fristversäumnisses kommt es nicht auf die Motive an, die zur Fristversäumnis geführt haben. (T6); Veröff: SZ 2019/92

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBS00023_9100000_001

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