OGH 9ObS15/92 (RS0018227)

OGH9ObS15/9227.1.1993

Rechtssatz

Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Normen

ABGB §879 BIIi
IESG §1

9 ObS 15/92OGH27.01.1993

Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = Arb 11068 = SozM 1993 6,12 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251

8 ObA 2011/96kOGH29.08.1996

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Darlehensgeber war an der Fortführung des Unternehmens interessiert, weil er als Patentinhaber aus den vom späteren Gemeinschuldner verkauften Geräten Lizenzvergütungen erhalten hat. (T1)

8 ObS 2107/96bOGH12.09.1996

Auch; Veröff: SZ 69/208

8 Ob 254/97dOGH30.10.1997

Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmers aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Minderheitsgesellschafterin war mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH verheiratet, wobei zur Lebensführung nicht das Arbeitsentgelt der Klägerin herangezogen, sondern diese ausschließlich aus dem Vermögen der GmbH entnommenen Mitteln des Mehrheitsgesellschafters bestritten wurde, sodass das der Minderheitsgesellschafterin zustehende Entgelt zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds stehengelassen wurde. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/232

8 ObS 346/97hOGH12.03.1998

Vgl auch; nur T2

8 ObS 127/97bOGH26.02.1998

Vgl auch; nur T2

8 ObS 146/98yOGH24.08.1998

Vgl auch; nur: Eine Vereinbarung in der Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T4)

8 ObS 192/98pOGH12.11.1998

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen wurde. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Bruder der Firmeneigentümerin, der volle Kenntnis von der misslichen Lage des Unternehmens hatte. (T6)

8 ObS 183/98iOGH22.12.1998

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7)

8 ObS 32/99kOGH08.07.1999

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8)

8 ObS 48/99pOGH08.07.1999

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8

8 ObS 69/00fOGH30.03.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T9)

8 ObS 56/00vOGH13.04.2000

Vgl auch; Beis wie T8

8 ObS 5/00vOGH13.07.2000

Auch; Beis wie T8

8 ObS 4/00xOGH13.07.2000

Auch; Beis wie T8

8 ObS 311/99iOGH29.06.2000

Auch; nur T4; Beis wie T5

8 ObS 206/00bOGH23.10.2000

nur T4; Beis wie T5

8 ObS 218/00tOGH11.01.2001

Auch; nur T4

9 ObA 25/01vOGH28.03.2001

Vgl auch; nur T2; Beis wie T8

8 ObS 249/00aOGH26.04.2001

nur T2

8 ObS 257/00bOGH26.04.2001

nur T2

4 Ob 157/02wOGH16.07.2002

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Lässt sich der Arbeitnehmer sein Entgelt nicht auszahlen, sondern stundet er es seinem (zahlungsfähigen und auch zahlungswilligen) Arbeitgeber, so ist er zwar nicht mit dessen Insolvenz konfrontiert, er übernimmt aber - wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung - ein Insolvenzrisiko. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer aus unternehmensfremden Gründen einen Teil seines Entgelts im Unternehmen belässt, um es zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt über ein anderes Unternehmen als Konsulentenhonorar einzuziehen, lässt daher darauf schließen, dass er damit rechnet, bei einer allfälligen Insolvenz ohnehin Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten (Die Vereinbarung wurde geschlossen, um die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau des Arbeitnehmers zu verkürzen.). (T10)

8 ObS 200/02yOGH07.11.2002

Vgl; Beisatz: Von einen Arbeitnehmer-Gesellschafter kann nicht verlangt werden, nur wegen der Notwendigkeit, als Gesellschafter der Gesellschaft Kapital (im Wege des Stehenlassens der Abgeltung von Mehrleistungen) zuzuführen, den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären, obwohl - von den Überstundenentgelten abgesehen - sämtliche daraus resultierenden Ansprüche laufend erfüllt werden. (T11)<br/>Beisatz: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert. (T12)

9 ObA 263/02wOGH12.02.2003

Vgl auch; nur T2

8 ObS 16/03sOGH18.12.2003

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert. (T13)

8 ObS 17/03pOGH23.01.2004

Vgl aber; Beis wie T13

8 ObS 12/06gOGH21.09.2006

Auch; nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein. (T14)

8 ObS 11/06kOGH23.11.2006

Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T15)<br/>Beis wie T14

8 ObS 19/06mOGH30.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann, kann nicht als sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des § 879 ABGB gesehen werden. (T16)

8 ObS 3/08mOGH10.07.2008

Auch; nur T15

8 ObS 7/19sOGH27.06.2019

Auch

8 ObS 4/20aOGH29.06.2020

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBS00015_9200000_001

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