European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00083.17X.0927.000
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils als Teilurteil zu lauten hat:
„1.1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen vollständigen Buchauszug über die von der klagenden Partei vermittelten Versicherungsverträge betreffend den Abrechnungszeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 zu übermitteln.
Der Buchauszug hat mindestens zu enthalten:
Name und Anschrift des Kunden
Nummer der Versicherungspolizze
Versicherungssparte (Lebens‑, Kranken‑, Sachversicherung)
Datum des Versicherungsantrags
Datum der Vertragsannahme
Jahresprämie
Erklärung ob Neugeschäft oder Folgegeschäft
Datum des Versicherungsbeginns sowie des vertragsgemäßen Ablaufs
Im Stornofall:
Datum der Stornierung
Stornogrund
Erhaltungsmaßnahmen
Bei sonstiger Beendigung:
Gründe für die Beendigung
Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Prämien
Bei Konvertierungen oder Neuabschlüssen von Verträgen durch den Kläger mit zugewiesenen Kunden:
Zeitpunkt und Art des Vertrages (Konvertierung/Neuabschluss) und Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Übertragung des Vertrages sowohl in den jeweiligen Zuweisungskonten (538001, 538002, 568469, 568517, 568554) als auch im Hauptkonto (538000).
1.2. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der klagenden Partei betreffend die Übermittlung eines vollständigen Buchauszugs für den Abrechnungszeitraum 1. 6. 2012 bis 31. 5. 2014 sowie betreffend den Abrechnungszeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 hinsichtlich weiterer begehrter Angaben im Buchauszug, nämlich Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrages, Versicherungssumme, Zahlungsweise der Prämie, ausbezahlte Provisionen sowie Höhe und Fälligkeit offener Prämien, wird abgewiesen.
2.1. Die Klagsforderung besteht mit 1.979,19 EUR zu Recht.
2.2. Die Gegenforderung in Höhe von 3.139,29 EUR besteht nicht zu Recht.
2.3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1.979,19 EUR brutto samt 9,2 % Zinsen seit 5. Juni 2015 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
3. Die Kostenentscheidung wird dem Erstgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten von 1. 4. 2011 bis 30. 3. 2012 als Lehrling beschäftigt und im Anschluss von 1. 4. 2012 bis 31. 3. 2015 als Außendienstmitarbeiter angestellt. Sein Gehalt bestand aus einem Fixum und einer Provision (Abschluss- und Folgeprovisionen). Der Provisionsanspruch richtete sich ua nach den an die Beklagte von den Kunden gezahlten Prämien. Für den Kläger wurden bei der Beklagten sieben Provisionskonten geführt. Der Kläger erhielt von der Beklagten monatlich (bis Juli 2014 per Post, dann über Anforderung elektronisch), und zwar jeweils um den 10. des Folgemonats, Provisionsabrechnungen. Weitere Provisionsabrechnungen, insbesondere betreffend Zeiträume nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, legte die Beklagte im Verfahren vor.
Die Provisionsabrechnungen der Beklagten enthielten Angaben über Namen der Kunden, Polizzennummer, Produktkürzel, Versicherungsdauer, Provisionsbasis (jeweilige Versicherungsprämie), Provisionssatz des Klägers an der Provisionsbasis und Anteil aufgrund allfälliger Provisionsteilung zwischen mehreren MitarbeiterInnen sowie Provisionsart (Abschluss- oder Folgeprovision). Im Fall von Stornierungen erhielt der Kläger während des aufrechten Dienstverhältnisses per E‑Mail eine Mitteilung über Polizzennummer, Namen des Versicherungsnehmers, Kundenwunsch, Vertragsbeginn, Jahresbruttoprämie und das Wirksamkeitsdatum.
Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (idF KVA).
Der Kläger begehrt mit seiner Zahlungs- und Stufenklage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine vollständige Abrechnung über die von ihm vermittelten Versicherungsverträge zu übermitteln. In zeitlicher Hinsicht habe sich diese Abrechnung auf den Zeitraum 1. 6. 2012 bis Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken. Inhaltlich habe der Buchauszug zu enthalten:
Name und Anschrift des Kunden
Nummer der Versicherungspolizze
Versicherungssparte (Lebens‑, Kranken‑, Sachversicherung)
Datum des Versicherungsantrags
Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrages
Datum der Vertragsannahme
Versicherungssumme
Jahresprämie
Erklärung ob Neugeschäft oder Folgegeschäft
Zahlungsweise der Prämie
Datum des Versicherungsbeginns sowie des vertragsgemäßen Ablaufs
Ausbezahlte Provisionen
Im Stornofall:
Datum der Stornierung
Stornogrund
Erhaltungsmaßnahmen
Bei sonstiger Beendigung:
Gründe für die Beendigung
Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Prämien
Höhe und Fälligkeit offener Prämien
Bei Konvertierungen oder Neuabschlüssen von Verträgen durch den Kläger mit zugewiesenen Kunden:
Zeitpunkt und Art des Vertrages (Konvertierung/Neuabschluss) und Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Übertragung des Vertrages sowohl in den jeweiligen Zuweisungskonten (538001, 538002, 568469, 568517, 568554) als auch im Hauptkonto (538000).
Die Beklagte sei weiters schuldig, ihm nach Vorliegen des Buchauszuges die von ihm zu beziffernden Provisionen samt Zinsen zu bezahlen.
In der Klage begründete der Kläger diese Begehren damit, dass er nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht überprüfbare Abrechnungen hinsichtlich der ihm zustehenden Folgeprovisionen erhalten habe. Sein Abrechnungsbegehren nach § 10 Abs 4 AngG habe er iSd § 16 Abs 1 HVertrG formuliert. Im weiteren Verfahren brachte der Kläger dazu vor, dass die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG über das Recht auf einen Buchauszug gerade der Überprüfung bereits gelegter Abrechnungen diene, sodass die Legung der Abrechnung an sich noch nicht den Buchauszug entbehrlich machen könne. Auch wenn manche Angaben in den Provisionsabrechnungen enthalten seien, müssten sie in den von ihm mit der Klage geforderten Buchauszug nochmals aufgenommen werden. Um seine Provisionsansprüche berechnen zu können, müsse der von ihm gemäß § 16 Abs 1 HVertrG geforderte Buchauszug sämtliche von ihm im Klagebegehren angeführten Angaben in chronologisch geordneter Reihenfolge sowie klar und übersichtlich dargestellt enthalten.
Zusätzlich zu seiner Stufenklage erhob der Kläger ein – vom Erstgericht rechtskräftig zugesprochenes – Begehren auf Zahlung von 1.979,19 EUR brutto sA.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und hielt der Stufenklage entgegen, dass sie ordnungsgemäß Provisionsabrechnungen gelegt habe, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf einen Buchauszug habe. Im Übrigen enthielten die Provisionsabrechnungen ohnehin alle wesentlichen Angaben eines Buchauszugs. Das Begehren des Klägers sei überschießend, weil ein Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG weniger zu enthalten habe als nach dem Handelsvertretergesetz. Insbesondere müsse dem Kläger die Anschrift des Kunden sowie das Datum des Versicherungsantrags bekannt sein. Weshalb der Kläger Angaben über die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit verlange, sei nicht nachvollziehbar, zumal er ohne ursächliche Tätigkeit keine Provision bekommen hätte. Nicht nachvollziehbar sei auch die Forderung nach Bekanntgabe des Datums der Vertragsannahme. Ein Buchauszug für einen Angestellten habe in klarer und übersichtlicher Weise nur folgende Punkte zu enthalten: Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt des Geschäftes, das Abschlussdatum, den Gegenstand und den Umfang des Geschäftes, den Preis pro Einheit und Gesamtpreis und Angaben über die Ausführung des Geschäftes, also insbesondere Angaben über den Gegenstand und die Menge der Lieferung, die verrechneten Preise und die eingegangenen Zahlungen. Von Vertragsstornierungen habe sie den Kläger mittels E-Mail in Kenntnis gesetzt. Überdies seien allfällige Provisionsansprüche für den Zeitraum 1. 6. 2012 bis 30. 5. 2014 gemäß § 11 Abs 2 KVA verfallen, weil der Kläger die bezughabenden Provisionsabrechnungen nie beanstandet habe.
Das Erstgericht wies in Punkt 1. des Spruchs das Klagebegehren auf Vorlage einer Abrechnung/eines Buchauszugs ausdrücklich und das derzeit noch unbezifferte Leistungsbegehren implicite ab. Die Beklagte habe vollständig Abrechnung gelegt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Abrechnung, weil ihm die konkret begehrten Informationen bereits bekannt (Namen der Kunden, Versicherungspolizze, Versicherungssparte, Ursächlichkeit des Klägers, Provisionsbasis, Art der Provision) oder für ihn nicht notwendig (Anschrift der Kunden, Datum der Vertragsannahme, Versicherungssumme, Versicherungsbeginn, Jahresprämie, Zahlungsweise der Prämie) seien. In Punkt 2. des Spruchs erkannte das Erstgericht das Klagebegehren als mit 1.979,19 EUR samt 9,2 % Zinsen seit 5. 6. 2015 als zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten von 3.139,29 EUR als nicht zu Recht bestehend an und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 1.979,19 EUR brutto samt 9,2 % Zinsen seit 5. 6. 2015.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und dem Klagebegehren mit Teilurteil teilweise statt. Es erkannte die Beklagte schuldig,
a) für den Zeitraum von 1. 5. 2015 bis 31. 8. 2016 eine Ergänzung der Provisionskontenübersichten Blg ./10, Blg ./13 und ./14 um Angaben für den Stornofall aufgrund Kundenwunsches – und zwar zu Datum der Stornierung, Stornogrund und gesetzten Erhaltungs-maßnahmen – sowie
b) für den Zeitraum von 1. 9. 2016 bis 5. 10. 2016 eine Abrechnung in Form eines Buchauszugs über die vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge entsprechend den Provisionskontenübersichten Blg ./10, zusätzlich jedoch beinhaltend Angaben für den Stornofall aufgrund Kundenwunsches – und zwar zu Datum der Stornierung, Stornogrund und gesetzten Erhaltungs-maßnahmen – zu übermitteln.
c/ Das darüber hinausgehende Klagebegehren, dem Kläger über die von ihm vermittelten Versicherungsverträge für die Zeit von 1. 6. 2012 bis 31. 8. 2016 eine (einheitliche) Abrechnung in Form eines Buchauszugs sowie für die Zeit von 1. 9. 2016 bis 5. 10. 2016 eine Abrechnung mit den weiteren begehrten Angaben zu übermitteln, wies es ab.
Der Kläger habe nach dem Wortlaut des Klagebegehrens die Übermittlung einer den Anforderungen an einen Buchauszug genügenden (vollständigen) Abrechnung begehrt. Provisionsabrechnungen könnten gemäß § 11 Abs 2 KVA nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme schriftlich beanstandet werden; nicht bemängelte Abrechnungen würden als genehmigt gelten. Kollektivvertragliche Verfallsfristen seien auch für zwingende gesetzliche Ansprüche zulässig. Die Berufung der Beklagten auf den Verfall sei nicht sittenwidrig. Das Klagebegehren sei daher schon grundsätzlich betreffend den Zeitraum von 1. 6. 2012 bis 31. 5. 2014 nicht berechtigt. Da die Beklagte bis auf die im (Klagszu‑)Spruch angeführten und für die Provisionsberechnung des Klägers notwendigen Angaben vollständige Provisionsabrechnungen gelegt habe, bedürfe der Buchauszug nur der entsprechenden Ergänzung. Der Kläger habe keinen neuerlichen Anspruch auf Übermittlung der in den Provisionsabrechnungen bereits enthaltenen und ihm daher bekannten Daten. Vielmehr erfüllten auch die um einzelne Punkte ergänzten bereits übermittelten Auflistungen die an die Übersichtlichkeit des Buchauszugs gestellten Anforderungen.
Gegen den klageabweisenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Vorlage von Provisionsabrechnungen durch die Beklagte, sondern die Übermittlung eines Buchauszugs nach § 10 Abs 5 AngG begehrt habe. Nur mit dem geforderten Buchauszug könne er die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereits erfolgten Provisionsabrechnungen überprüfen. Der Anspruch auf Buchauszug als Hilfsanspruch des Provisionsanspruchs verjähre in drei Jahren. Durch einen Kollektivvertrag könnte das zwingende Recht gemäß § 10 Abs 5 AngG nicht derogiert werden.
Die Beklagte beantragt in ihrer vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
1. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung und dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in der Verhandlung gemeint ist (RIS‑Justiz RS0037440; RS0037794 [T1]). Unter Berücksichtigung des gesamten – eingangs dargestellten – Vorbringens des Klägers besteht kein Zweifel, dass der Kläger in seiner Stufenklage von der Beklagten die Übermittlung eines Buchauszugs gemäß § 10 Abs 5 AngG begehrt, um seine bereits erhaltenen Provisionsabrechnungen überprüfen und allenfalls danach noch offene Provisionsforderungen in dem dann zu beziffernden Leistungsbegehren geltend machen zu können. Auch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen das Klagebegehren entsprechen dieser Auslegung des Prozessvorbringens des Klägers.
2. Gemäß § 10 Abs 4 AngG hat der Arbeitgeber eine Abrechnung der bereits fälligen Provisionen vorzunehmen. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat die Abrechnung auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt (RIS-Justiz RS0028063; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 28; siehe auch Jabornegg in Löschnigg 10 AngG § 10 Rz 148). Da die Provisionsabrechnung nur der Bekanntgabe gegenüber dem Angestellten dient, dass vom Dienstgeber ein Provisionsanspruch als bestehend anerkannt wird, sind darin auch nur jene Angaben über diesen Anspruch zu fordern, die den Anspruch eindeutig individualisieren, damit der Angestellte erkennen kann, welcher Anspruch anerkannt werden soll. Der Anspruch nach § 10 Abs 4 AngG ist dispositiv (RIS‑Justiz RS0027946; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 28).
3.1. Der – nach § 40 AngG zwingende – Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (9 ObA 43/06y; RIS‑Justiz RS0028157; zum Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG: 9 ObA 95/15h; Preiss in ZellKomm² § 10 AngG Rz 54, 55).
3.2. Dieser Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG steht zusätzlich und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der dem Angestellten zustehenden Provision zu (zur vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs 1 HVertrG 1993: 8 ObA 22/11k; 9 ObA 95/15h). Der Anspruch kann im Weg einer Stufenklage geltend gemacht werden (8 ObA 213/95; vgl 8 ObA 22/11k; RIS‑Justiz RS0035140; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 120; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 33; Jabornegg in Löschnigg 10 § 10 AngG Rz 171).
4. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Dem Auskunftsberechtigten sind in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können. Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (9 ObA 95/15h; RIS‑Justiz RS0028147; RS0028140 [T2]; Preiss in ZellKomm² § 10 AngG Rz 58, 59; Jabornegg in Löschnigg 10 § 10 AngG Rz 166 f; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 115 ff; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 32; vgl zu § 10 Abs 5 HVertrG: Nocker, HVertrG2 § 16 Rz 30 f). Da der Sinn des Auskunftsanspruchs des provisionsberechtigten Angestellten gerade darin liegt, auch über jene Geschäfte ausreichende Informationen zu erlangen, in denen – auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene – Streit darüber bestehen könnte, ob sie zu jenen gehören, für die eine Provision gebührt, muss die Beklagte auch nähere Auskunft über die Stornofälle erteilen (9 ObA 95/15h).
5. Mit einer dem Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs nicht genügenden Vorlage von Provisionsabrechnungen nach § 10 Abs 4 AngG kann die Verpflichtung nach § 10 Abs 5 AngG nicht erfüllt werden.Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten genügen die von ihr bislang vorgelegten Provisionsabrechnungen (Provisionskontoübersichten) iSd § 10 Abs 4 AngG nicht auch den inhaltlichen Anforderungen an einen Buchauszug iSd § 10 Abs 5 AngG, weil darin weder vollständig noch übersichtlich und geordnet all jene Angaben dargestellt werden, die der Kläger benötigt, um die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Der Kläger muss sich auch nicht mit einer Nachreichung bzw Ergänzung – so das Berufungsgericht – der für einen vollständigen Buchauszug iSd § 10 Abs 5 AngG fehlenden Teile der Provisionsabrechnung § 10 Abs 4 AngG durch die Beklagte begnügen, weil damit jedenfalls im vorliegenden Fall für den Kläger keine einfache und klare Nachvollziehbarkeit seiner Provisionsansprüche, wie dies bei Vorlage eines gesamten, vollständigen Buchauszugs der Fall ist, gewährleistet wäre (vgl 9 ObA 95/15h).
6. Die Beklagte sprach sich in erster Instanz substantiiert nur gegen die vom Kläger im Buchauszug geforderten Angaben hinsichtlich Anschrift des Kunden, Datum des Versicherungsantrags, Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags, Datum der Vertragsannahme sowie Angaben im Zusammenhang mit Stornofällen aus. Die Anschrift des Kunden ist zur eindeutigen Identifikation des Kunden erforderlich. Das Datum des Versicherungsantrags und der Vertragsannahme sind ebenso provisionsrelevante Umstände wie die begehrten Angaben im Zusammenhang mit Stornofällen (siehe Punkt 4.). Hingegen sind Angaben über die Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags im Buchauszug entbehrlich, weil ohnedies nur die vom Kläger vermittelten Verträge in den Buchauszug aufzunehmen sind. Mangels konkreter Behauptungen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, weshalb Angaben über die ihm bereits ausbezahlten Provisionen, die jeweilige Versicherungssumme, die Zahlungsweise der Prämie durch den einzelnen Kunden sowie über die Höhe und Fälligkeit offener Prämien provisionsrelevant und daher zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlich und in den geforderten Buchauszug aufzunehmen wären.
7.1. Nach § 11 Abs 2 KVA können ua Provisionsabrechnungen nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt.
7.2. Mit dieser Bestimmung verfolgen die Kollektivvertragsparteien erkennbar den Zweck, Provisionsabrechnungen einer schnellen Prüfung zu unterziehen, um Streitigkeiten aus lange zurückliegenden Provisionsabrechnungen zu verhindern. Sobald der Dienstgeber die seiner Ansicht nach bestehenden Provisionsansprüche dem Dienstnehmer bekannt gegeben hat, hat dieser 12 Monate Zeit, diese zu prüfen und allenfalls schriftlich zu beanstanden, andernfalls die abgerechneten Provisionsansprüche als genehmigt gelten. Mit der kollektivvertraglichen Anordnung der Genehmigung der Abrechnung wird klargestellt, dass jeder nachträgliche Einwand gegen die Abrechnung ausgeschlossen sein soll.
7.3. Richtig ist – so die Revision –, dass der Anspruch nach § 10 Abs 5 AngG ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist und die Fallfrist des § 34 AngG für ihn nicht gilt (RIS‑Justiz RS0028139). Richtig ist auch, dass es sich beim Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs um einen Hilfsanspruch handelt, der auch bezüglich der Verjährung das Schicksal des Hauptanspruchs teilt (RIS‑Justiz RS0028134; RS0028102). Der Provisionsanspruch und daher auch der Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG verjähren grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung des § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren (Dehn in KBB5 § 1486 ABGB Rz 9; Jabornegg in Löschnigg 10 § 10 AngG Rz 158; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1486 ABGB Rz 9; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.04 § 1486 Rz 17; vgl 9 ObA 19/17k).
7.4. Kollektivvertragliche Ausschlussfristen, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch für nach dem Gesetz unabdingbare Ansprüche vorsehen, sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig, sofern dadurch die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird (RIS‑Justiz RS0034487; RS0034517; RS0016688). Dass die in § 11 Abs 2 KVA normierte Frist von 12 Monaten unter diesem Aspekt unzumutbar kurz wäre, behauptet der Revisionswerber nicht. Die in der Revision angesprochene Frage der Sittenwidrigkeit des Verfallseinwands des Beklagten stellt sich im Anlassfall nicht. Zutreffend ist zwar, dass es nach der Judikatur gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich der Dienstgeber auf den Verfall beruft, obwohl er keine (ordnungsgemäße) Abrechnung gelegt hat. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Kläger begehrt nicht die Vorlage bestimmter Provisionsabrechnungen und bestreitet in seiner Revision auch nicht, diese von der Beklagten (spätestens im Verfahren) – zum Teil in Papierform, zum Teil elektronisch (§ 11 Abs 1a KVA) – erhalten zu haben.
7.5. Erstmals mit der Klage vom 26. 6. 2015 (Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet) hat der Kläger die von der Beklagten gelegten Provisionsabrechnungen beanstandet. Die vor dem 26. 6. 2014 erstellten Provisionsabrechnungen gelten daher nach § 11 Abs 2 KVA als vom Kläger genehmigt. Da die monatlichen Abrechnungen nach den Feststellungen jeweils um den 10. des Folgemonats erfolgten, gelten alle den Zeitraum vor Mai 2014 betreffenden Provisionsabrechnungen als vom Kläger genehmigt und sind daher keiner Überprüfung mehr zugänglich. Der Kläger hat daher in Bezug auf die bereits nach § 11 Abs 2 KVA verfallenen Provisionsansprüche auch keinen Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG.
Der Revision des Klägers ist daher teilweise Folge zu geben. Bei der hier vorliegenden Stufenklage nach Art XLII EGZPO ist zuerst das Verfahren über die Vorlage eines Buchauszugs durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0035069; RS0108687 ua). Über das Leistungsbegehren ist dann im Endurteil zu entscheiden (vgl 9 ObA 95/15h mwN). Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts war hinsichtlich des Begehrens auf Übermittlung eines Buchauszugs teilweise dahin abzuändern, dass insgesamt dem Begehren auf Übermittlung eines Buchauszugs für den Zeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 mit dem im Spruch genannten Mindestinhalt stattzugeben war. Abzuweisen war hingegen das gesamte Begehren auf Übermittlung eines Buchauszugs für den Zeitraum 1. 6. 2012 bis 31. 5. 2014 sowie betreffend den Abrechnungszeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 hinsichtlich weiterer begehrter Angaben im Buchauszug, nämlich Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags, Versicherungssumme, Zahlungsweise der Prämie, ausbezahlte Provisionen sowie Höhe und Fälligkeit offener Prämien.
Eine Kostenentscheidung hatte im Hinblick auf den Kostenvorbehalt des Erstgerichts nach § 52 Abs 1 ZPO zu unterbleiben (§ 52 Abs 3 ZPO).
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